Ganzheitliche Beratung durch
 interdisziplinäre Blickwinkel.

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Wir sehen Dinge im Zusammenhang und verstehen Beratung als Gesamtaufgabe unterschiedlicher Disziplinen. Fragestellungen betrachten wir aus der unternehmerischen Perspektive und bringen fundierte steuer- und wirtschaftsrechtliche Erfahrungen aus Praxis und Wissenschaft in die Beratung ein.

Team 

Mehr als 50 Berufsträgerinnen und Berufsträger, von denen viele über fachübergreifende Doppelqualifikationen verfügen, stehen für unsere jahrzehntelange Erfahrung in der ganzheitlichen steuerlichen und wirtschaftsrechtlichen Betreuung. Fachspezifische Spezialisierungen sowie Autoren- und Lehrtätigkeiten prägen die hinter uns stehenden Köpfe und sind die Basis unserer täglichen Arbeit. 

Expertise 

Die ganzheitliche und vollumfängliche Beratung unserer Mandantinnen und Mandanten ist unser oberstes Ziel. Sie ist das, worin sich unsere Identität und unser Selbstverständnis manifestiert. Wir betrachten Fragestellungen aus der unternehmerischen Perspektive und bringen fundierte steuer- und wirtschaftsrechtliche Erfahrungen aus Praxis und Wissenschaft in die Beratung ein. Unsere besondere Schwerpunktsetzung im Steuerrecht ermöglicht es uns, Querverbindungen und Wirkungsketten zwischen verschiedenen Bereichen zu erkennen. Sie bildet die Grundlage unserer aktiven Gestaltungsberatung.

Karriere

Ob als Rechtsanwalt, Steuerberaterin, Wirtschaftsprüfer, Referendarin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter: In unseren vielgestaltigen Teams mit Berufsträgern aller Fachrichtungen reifen Sie zu einer umfassend ausgebildeten Beraterpersönlichkeit. 

Anspruchsvolle Mandate und flache Hierarchien bieten hervorragende Möglichkeiten, Ihre Karriere individuell voranzutreiben. In einem ausgeglichenen, auf Work-Life-Balance bedachten Umfeld haben Sie die Gelegenheit, Ihre fachlichen Fähigkeiten weiterzuentwickeln und mit uns Ihre nächsten Schritte zu gehen. 


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Über uns

Seit über vier Jahrzehnten stehen wir an der Seite von Unternehmen, den dahinterstehenden Personen und deren Familien. Neben der laufenden Betreuung, in Form von Führung des Rechnungswesens und Erstellung von Steuererklärungen, widmen wir uns auch der Lösung komplexer steuer- und wirtschaftsrechtlicher Fragestellungen im nationalen und internationalen Kontext. Uns zeichnet eine interdisziplinäre Beratung mit besonderer Expertise im Steuerrecht aus, bei der wir die unternehmerische Interessenlage unserer Mandate erkennen und uns vollständig zu eigen machen. So erarbeiten wir ökonomisch sinnvolle, praktikable und tragfähige Lösungen.  


Insights

In unseren Einblicken finden Sie unsere Publikationen in Form von Büchern, Aufsätzen und Artikeln sowie Tipps und Aktuelles zu den Fachbereichen Recht, Steuern und Consulting. Kompakt und aktuell aufbereitet. Finden Sie hier die aktuellsten Beiträge.

von Julia Weber 08 Mai, 2024
I. Einleitung Als Nachfolgeinstrument genießt das sog. Berliner Testament besondere Beliebtheit. Bei diesem gemeinschaftlichen Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen nach dem Tod des Letztversterbenden als gemeinsamen Schlusserben zumeist deren Kinder. Die Verfügungen der Ehegatten hängen voneinander ab und sind daher nach dem Tod eines Ehegatten bindend. In diesem Beitrag werden insbesondere die erbrechtlichen und erbschaftsteuerlichen Nachteile im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Pflichtteilanspruchs der Kinder und die erbschaftsteuerlichen Konsequenzen dargestellt. Das sog. Supervermächtnis wird als alternatives Gestaltungsinstrument skizziert. II. Nachteile des Berliner Testaments und Optimierungsansätze 1. Verlust der Verfügungsmacht Nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten kann der überlebende Ehegatte das gemeinschaftliche Testament nicht mehr widerrufen und nicht mehr allein über den Nachlass verfügen. Zudem können wegen der Bindungswirkung so gut wie keine Gestaltungsmöglichkeit nach dem ersten Erbfall mehr durchgeführt werden. Diese Folge ist zwar meistens bei Erstellung des Testaments gewünscht, allerdings kann häufig eine nachträgliche Anpassung an veränderte Umstände erforderlich werden. Dieser Problematik kann etwa dadurch begegnet werden, dass schon bei der Erstellung des gemeinschaftlichen Testaments Änderungsvorbehalte vereinbart werden oder genauestens bestimmt wird, welche Anordnung wechselbezüglich sind und welche nicht. In letzterem Fall wäre der überlebende Ehepartner nicht an diese Anordnungen gebunden. 2. Pflichtteil der Kinder Durch die Einsetzung des Ehegatten als Alleinerben werden die Kinder für diesen ersten Erbfall enterbt, sodass diese berechtigt wären, ihren Pflichtteilanspruch geltend zu machen. Bei der Nachfolgegestaltung ist die Frage aus erbrechtlicher Sicht zentral, wie die Motivation zur Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche durch die enterbten Kinder verringert werden kann. Hierzu haben sich in der Praxis vielfältige Lösungsmöglichkeiten entwickelt. Ergänzend zur klassischen Pflichtteilsstrafklausel, die Abkömmlinge von der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nach dem Tod des Erstversterbenden abhalten soll, kann im Berliner Testament die sog. Jastrowsche Klausel ergänzt werden. Durch Einfügen der Klausel wird denjenigen Kindern, die beim Tod des Erstversterbenden ihren Pflichtteil nicht fordern, ein betagtes Vermächtnis gewährt. Hierunter versteht man, dass das Vermächtnis zwar von Todes wegen entsteht, aber erst zu einem bestimmten Termin fällig wird und damit zu erfüllen ist. Sinn und Zweck ist dabei, die Kinder dafür zu belohnen, dass sie ihren Pflichtteilsanspruch nicht geltend machen, sodass der überlebende Ehegatte durch das gemeinsame Vermögen finanziell abgesichert ist. So stellt dieses Instrument zwar eine mögliche Lösung für die Pflichtteilsproblematik dar, jedoch ergeben sich für die Erben steuerliche Nachteile, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11.10.2023 – Az. II R 34/20 entschied: So kann der überlebende Ehegatte die Vermächtnisverbindlichkeit nicht als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen, da das Vermächtnis noch nicht fällig ist. Daher wird der Nachlass des Erstversterbenden in voller Höhe versteuert. Das durch das Vermächtnis begünstigte Kind hat dann grundsätzlich den Erwerb des betagten Vermächtnisses als vom länger lebenden Ehegatten stammend zu versteuern und kann es auch unter Umständen als Nachlassverbindlichkeit abziehen. Eine weitere mögliche und praxisnahe Lösung der Pflichtteilsproblematik könnte etwa die Vereinbarung eines Pflichtteilsverzichts zu Lebzeiten beider Eheleute durch notariell beglaubigten Vertrag sein. Häufig dürften sich die Kinder dazu allerdings nur durch Abfindungszahlungen bewegen lassen. 3. Erbschaftsteuer Bei größeren Nachlässen, die die erbschaftsteuerlichen Freibeträge überschreiten, ergeben sich bei der Gestaltung durch das Berliner Testament regelmäßig steuerliche Nachteile. Denn bei dem Nachlass der Ehegatten fällt bei der Grundform des Berliner Testaments zweimal Erbschaftsteuer an: beim ersten Erbfall zulasten des länger lebenden Ehegatten und beim zweiten Erbfall zulasten der Kinder als Schlusserben. Dabei entfallen die Freibeträge der Kinder im Verhältnis zum Erstverstorbenen Ehegatten. Diese Nachteile versucht zwar die Regelung des § 15 Abs. 3 ErbStG abzumildern; eine Ausnutzung der Freibeträge ersetzt dies jedoch nicht. Dies führt auch zu dem Progressionsnachteil des Erbschaftsteuersatzes nach § 19 ErbStG, da bei jedem Erbfall der gesamte Nachlass der Ehegatten versteuert wird. Allerdings gibt es vielfältige Lösungsmöglichkeiten, die die Vorteile des Berliner Testamentes zu bewahren versuchen. So kann das Berliner Testament um Vermächtnisse zugunsten der Schlusserben ergänzt werden. Dabei sollte versucht werden, einen Kompromiss zwischen der Liquidität so-wie Versorgung des anderen Ehegatten auf der einen Seite und der Ausnutzung der steuerlichen Freibeträge auf der anderen Seite zu finden. Wichtig ist jedoch auch hier, die Pflichtteilsproblematik nicht unberücksichtigt zu lassen (s.o.). Eine andere Möglichkeit können lebzeitige Schenkungen unter Vorbehalt eines Nießbrauchrechts sein. Dies hat neben der Ausnutzung der Freibeträge sogar noch die steuerlich vorteilhafte Folge, dass der Wert des Nießbrauchs bei der Wertermittlung der Schenkung abgezogen wird. III. Supervermächtnis als Gestaltungsalternative Das Supervermächtnis als Gestaltungsinstrument ermöglicht es, den Eheleuten in der gemeinsamen Nachfolgeplanung eine Entscheidung darüber welche Vermögenswerte der überlebende Ehegatte benötigt und welche Zuwendung die Kinder – abhängig von deren persönlichen Verhältnissen und der Vermögenssituation – erhalten sollen, auf einen späteren Zeitpunkt zu verlagern. Bei dem sogenannten Supervermächtnis werden verschiedene Vermächtnisarten der § 2151 BGB (Auswahl zwischen mehreren Bedachten), § 2153 BGB (Bestimmung der Anteile mehrerer Bedachter) einerseits und § 2156 BGB (Zweckvermächtnis) andererseits kombiniert. Der Vermächtnisanspruch ist daher als eine Art äußerer Rahmen nur auf die Vornahme einer Auswahlentscheidung des Personenkreises potentieller Vermächtnisnehmer und dem Zweck des Vermächtnisses gerichtet. Die übrigen Entscheidungen werden dem überlebenden Ehegatten überlassen, der sodann darüber bestimmt (a) wer der Empfänger des Vermächtnisses aus dem Personenkreis wird, (b) die Art und Höhe der zugewendeten Gegenstände und (c) den Zeitpunkt der Erfüllung des Vermächtnisses. Ziel der Gestaltung ist es, als Vermächtnis die an die Kinder vom länger lebenden Ehegatten weitergereichten Nachlassgegenstände als vom Erblasser getätigten Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG anzusehen. Daher entsteht die Steuerlast erst mit der Bestimmung des Vermächtnisses durch den überlebenden Ehegatten nach § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 6 Abs. 1 BewG. Die größten Vorteile des Supervermächtnisses sind einerseits die Möglichkeit der Ausnutzung der persönlichen Freibeträge der Kinder nach § 16 ErbStG und andererseits die Möglichkeit des Abzugs des unbedingten Vermächtnisses zugunsten der Kinder vom Gesamtnachlass nach § 10 Abs. 5 ErbStG. Aus steuerlicher Sicht ist bei der Gestaltung genau darauf zu achten, dass das Supervermächtnis nach § 6 Abs. 4 ErbStG im Vergleich zu einer Nacherbschaft gerade nicht beim Tod des Beschwerten fällig wird. Entscheidend für die zivilrechtliche Zulässigkeit ist, dass sich aus dem Zweck des Vermächtnisses nach § 2156 BGB die – im Vermächtnis zu nennenden - Anhaltspunkte für die Ermessensausübung hinreichend konkret ableiten lassen. Daneben ist als gestalterischer Zweck auch die Nutzung der persönlichen Freibeträge zur optimalen erbschaftsteuerlich Vermögensverteilung in Anbetracht der Steuerprogression des ErbStG anerkannt. IV. Fazit Nach wie vor ist das Berliner Testament für viele Eheleute besonders attraktiv. Insbesondere der Wunsch der Absicherung des länger lebenden Ehegatten trägt dazu bei. Es zeigt sich aber, dass die Errichtung eines Berliner Testaments gut durchdacht sein muss und die vielfältigen Rechtsfolgen bedacht werden müssen. Unter Berücksichtigung der individuellen familiären Verhältnisse bietet es sich an, im Vorfeld der Testamentserrichtung eine umfassende Beratung in Anspruch zu nehmen. So können sowohl zivil- als auch steuerrechtlichen Nachteilen im Vorfeld begegnet werden. Vor allem ist auf eine möglichst interessengerechte Aufteilung des Vermögens bereits im ersten Erbgang hinzuwirken. So kann eine steuerlich nachteilige Überversorgung des überlebenden Ehegatten zugunsten der Erbschafsteuerbelastung der Kinder vermieden werden. Sie möchten mehr dazu erfahren und sich mit uns in Verbindung setzen? Dann füllen Sie gerne unser Kontaktformular aus.
von Dr. Barbara Anzellotti 02 Mai, 2024
Vermieter müssen sich bei der Nebenkostenabrechnung auf Neuerungen bei der CO2-Abgabe einstellen: Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz stellt auf den Verbrauch an fossilen Brennstoffen ab. Bis zum Jahr 2022 hatte der Mieter diese CO2-Abgabe allein zu tragen. Ab dem Jahr 2023 werden diese Kosten zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt, weshalb das Gesetz auch als Entlastungspaket für Mieter bezeichnet wird. Die Verteilung dieser Kosten richtet sich nach der energetischen Gebäudequalität. In diesem Beitrag geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die künftige Verteilung der CO2-Abgabe. I. Grundlagen zur CO2-Abgabe Die „CO2-Steuer“ ist eine Abgabe, die zu einer Verteuerung klimaschädlicher Brennstoffe führen soll. Hierdurch soll ein Anreiz geschaffen werden, den Verbrauch zu verringern bzw. auf klimafreundlichere Energieversorgung umzusteigen. Die „CO2-Steuer“ gibt es bereits seit 2021 auf fossile Brennstoffe wie Erdgas, Heizöl, Benzin oder Diesel. Für das Mietrecht greift diese CO2-Steuer auf jeden Verbrauch, der auf fossile Brennstoffe gründet. Gleiches gilt für Fernwärme, wenn sie mit Gas oder Erdöl erzeugt wird. Diese „Energiesteuer“ wird indes nicht auf Pellets oder Wärmepumpen erhoben. Letztere sind aus der Sicht des Gesetzgebers klimaneutral. Seit dem Jahr 2023 wird die CO2-Steuer zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt. II. Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAuftG) Das CO2KostAuftG ist seit dem 01.01.2023 in Kraft und gilt für alle Abrechnungszeiträume ab dem 01.01.2023. Berechnungsgrundlage ist die Heizkostenabrechnung. Dieser kann der Gesamtverbrauch des Objekts entnommen werden, die dann ins Verhältnis zur Gesamtnutzfläche gesetzt wird. Daraus ergibt sich der CO2-Ausstoß in kg/qm, aus dem sich wiederum die Einstufung des Objekts in das sog. 10-Stufenmodell – eine auf die CO2-Abgabe zugeschnittene energetische Klassifizierung des Gebäudes – ergibt. Im Bereich Wohnen wird je nach Einordnung die Faustregel: bei besserer Energieeffizienz trägt eher der Mieter, bei schlechterer Effizienz eher der Vermieter die CO2-Abgabe. Im Bereich Gewerbe gilt derzeit die 50/50 Regel. Bis Ende 2025 soll auch hier ein Stufenmodell eingeführt werden. III. Wie sieht das 10-Stufenmodell aus? Je nach spezifischem CO2-Ausstoß des Gebäudes trägt der Mieter 100% der CO2 Abgabe, wobei dann das Gebäude an sich klimaneutral ist. Typischerweise liegen die Verbräuche im Mittelfeld, die zu einer Verteilung 40/60 zwischen Mieter und Vermieter führt. In dem für den Vermieter ungünstigsten Szenario trägt er 95% der CO2-Abgabe.
von Stephan Hettler 24 Apr., 2024
Seit der Vorlage des Bundesfinanzhofs im Jahr 2013 befasste sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG und dessen Verfassungsmäßigkeit. Fraglich war insbesondere der Ausschluss der steuerneutralen Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften. Mit Beschluss vom 28.11.2023 hat das BVerfG nunmehr entschieden, dass dieser Ausschluss gegen den in Art. 3 des Grundgesetzes verankerten Gleichheitssatz verstößt. I. Ausgangslage Überträgt eine Personengesellschaft eines ihrer Wirtschaftsgüter auf eine andere Personengesellschaft, führt dies grundsätzlich zu einem einkommensteuerpflichtigen Veräußerungsvorgang. Die übertragende Gesellschaft hat in diesem Fall den Gewinn (oder Verlust), der aus der Veräußerung resultiert, zu versteuern. Wird das Wirtschaftsgut gegen Zahlung eines Entgelts (Kaufpreis) übertragen, ermittelt sich der zu besteuernde Veräußerungsgewinn anhand des Kaufpreises für das Wirtschaftsgut abzüglich der für dieses einst angefallenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Erwirbt die übertragende Gesellschaft also beispielsweise eine Immobilie zu einem Kaufpreis von 200.000 € und veräußert diese ein Jahr später für einen Preis von 300.000 €, beträgt der zu versteuernde Veräußerungsgewinn 100.000 €. Wird ein Wirtschaftsgut hingegen unentgeltlich übertragen, existiert kein Kaufpreis, sodass zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns auf einen anderen Wert ausgewichen werden muss. Dies ist im Grundsatz der sogenannte Teilwert. Hierunter ist derjenige Wert zu verstehen, den ein Dritter für den Erwerb des Wirtschaftsguts aufwenden würde (Verkehrswert). Erwirbt die übertragende Gesellschaft somit eine Immobilie zu einem Kaufpreis von 200.000 €, die aufgrund von Wertsteigerungen ein Jahr später einen objektiven Verkehrswert von 250.000 € aufweist, und überträgt diese dann unentgeltlich auf eine andere Gesellschaft, beträgt der zu versteuernde Veräußerungsgewinn 50.000 €. Die unentgeltliche Übertragung führt damit grundsätzlich auch zur Aufdeckung der in dem Wirtschaftsgut befindlichen stillen Reserven. II. Ausnahme: Buchwertfortführung gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG trägt dem Gedanken Rechnung, dass gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen grundsätzlich keine steuerwürdigen Tatbestände darstellen sollen. Die Regelung eröffnet deshalb verschiedene Möglichkeiten, die es bei einer unentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern erlauben, anstelle des Teilwerts den Buchwert anzusetzen, der sich regelmäßig auf die Höhe der Anschaffungs- und Herstellungskosten des Wirtschaftsguts beläuft. Erwirbt die übertragende Gesellschaft daher eine Immobilie zu einem Kaufpreis von 200.000 €, beträgt der Buchwert ebenfalls 200.000 €. Durch die Buchwertfortführung wird somit erreicht, dass sich der Veräußerungsgewinn aus der Übertragung immer auf 0 beläuft; die Aufdeckung stiller Reserven sowie die Belastung mit Einkommensteuer wird vermieden. Eine Personengesellschaft verfügt neben ihrem eigenen Vermögen (Gesellschaftsvermögen) über sogenanntes Sonderbetriebsvermögen. Hierbei handelt es sich in erster Linie um solche Wirtschaftsgüter, die einem der Gesellschafter gehören und die dieser zur Führung des Betriebs der Gesellschaft zur Nutzung überlässt (beispielsweise überlassene Maschinen oder Grundstücke). Das Gesellschaftsvermögen sowie das Sonderbetriebsvermögen stellen gemeinsam das Betriebsvermögen der Personengesellschaft dar. Die Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens werden damit für einkommensteuerliche Zwecke der Personengesellschaft zugeordnet, verbleiben zivilrechtlich jedoch individuelles Eigentum des Gesellschafters. Wird ein Wirtschaftsgut zwischen den verschiedenen Betriebsvermögenssphären des Gesellschafters verschoben, ermöglicht § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG – sofern die Übertragung unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten erfolgt – grundsätzlich den Ansatz des Buchwerts und damit die Vermeidung der Aufdeckung stiller Reserven. So erfolgt beispielsweise die Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen (das Gesetz spricht trotz dessen Wegfalls durch das „MoPeG“ von Gesamthandsvermögen) derselben Personengesellschaft (und umgekehrt) unter Fortführung des Buchwerts. Nicht vom Wortlaut der Norm umfasst ist hingegen die direkte Übertragung aus dem Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen) einer Personengesellschaft in das Gesellschafts-vermögen (Gesamthandsvermögen) einer anderen, beteiligungsidentischen Personengesellschaft. Die Praxis behalf sich in diesen Fällen oftmals mit Ausweichgestaltungen, wie beispielsweise einer zweistufigen, zeitraubenden und aufwändigen Gestaltung über die vorherige Übertragung des Wirtschaftsguts in das Sonderbetriebsvermögen und von dort aus in das Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen) der anderen Personengesellschaft. III. BVerfG zu Übertragungen zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften 1. Die Entscheidung des Gerichts Mit Beschluss vom 28.11.2023 (Az. 2 BvL 8/13) entschied nunmehr das BVerfG nach über 10 Jahren Verfahrensdauer[!], dass § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG in seiner aktuellen Fassung – aufgrund der Nichtberücksichtigung der Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften – gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 GG verstößt und damit verfassungswidrig ist. Nach Auffassung des BVerfG werden Übertragungen zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften im Vergleich zu Übertragungen einzelner Wirtschaftsgüter zwischen verschiedenen Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen ungleich behandelt, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund existiert. 2. Auswirkungen der Entscheidung auf die Praxis Das BVerfG hat den deutschen Gesetzgeber mit seinem Beschluss verpflichtet, eine Neuregelung des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG zu treffen, die rückwirkend für alle betroffenen Übertragungen nach dem 31.12.2000 gelten soll. Bis dahin bleibt § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG mit der Maßgabe anwendbar, dass die Vorschrift auch für Wirtschaftsgutstransfers nach dem 31.12.2000 gilt, soweit ein Wirtschaftsgut unentgeltlich aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Gesamthandsvermögen einer beteiligungsidentischen Personengesellschaft übertragen wird. Die Entscheidung des BVerfG ermöglicht es Steuerpflichtigen damit, künftig Wirtschaftsgüter – ohne den Umweg über das Sonderbetriebsvermögen – direkt auf eine beteiligungsidentische (Schwester-)Personengesellschaft zu Buchwerten zu übertragen. Dies führt zu einer großen Erleichterung bei der Umstrukturierung von Gesellschaftsgruppen. IV. Offene Fragen 1. Übertragungen zwischen nicht beteiligungsidentischen Personengesellschaften Notwendigerweise stellt sich die Frage, ob und inwieweit sich die durch das BVerfG hinsichtlich des Wirtschaftsguttransfers zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften getroffene Entscheidung auch auf nur teilweise beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaften übertragen lässt. So kann beispielsweise an den folgenden Fall gedacht werden: An der KG 1 sind die Gesellschafter A und B zu jeweils 50 % beteiligt, an der KG 2 sind die Gesellschafter A und C zu jeweils 50 % beteiligt. Wird nun ein Wirtschaftsgut aus dem Gesamthandsvermögen der KG 1 in das Gesamthandsvermögen der KG 2 übertragen, dürfte dieser Fall bei strenger Auslegung des BVerfG-Beschlusses nicht zu Buchwerten möglich sein, weil keine Beteiligungsidentität zwischen den Gesellschaften besteht. Durch die Erstellung von Ergänzungsbilanzen wäre in diesem Fall allerdings auch eine teilweise Übertragung zu Buchwerten – nämlich in Höhe der identischen Gesellschaftsbeteiligung des A von 50 % – möglich. Hier könnte dem Gedanken der leistungsgerechten Besteuerung folgend eine gesellschafterbezogene Betrachtung vorzunehmen sein, sodass (nur) eine anteilsmäßige Aufdeckung stiller Reserven verfassungsgemäß wäre. Bei einem weniger strengen Verständnis des BVerfG-Beschlusses läge in Höhe gleicher Beteiligung gerade keine Erhöhung der steuerlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen vor. 2. Übertragung gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten Offen ist zudem, ob die Übertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften lediglich bei unentgeltlichen Übertragungen zu Buchwerten möglich ist oder ob die Beurteilung des BVerfG auch bei der Übertragung gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten Anwendung findet. Der dem Beschluss des BVerfG zugrundeliegende Sachverhalt umfasste lediglich eine unentgeltliche Übertragung, eine Aussage zur Übertragung gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten enthält die Entscheidung allerdings nicht. Wie letztere Fälle zu behandeln sein werden, wird voraussichtlich erst geklärt werden, wenn der Gesetzgeber eine Neuregelung zu § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG vornimmt. Gefordert wird in diesem Zusammenhang auch, die Sperrfristenregelung von § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG insoweit für unanwendbar zu erklären, da es nicht zum einem Übergang von stillen Reserven auf anderen Personen kommt. V. Fazit Der Beschluss des BVerfG ist für die Praxis erfreulich, weil er nunmehr auch die direkte Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern aus dem Vermögen einer Personengesellschaft in das Vermögen einer anderen Personengesellschaft bei Beteiligungsidentität zu Buchwerten ermöglicht. Umstrukturierungsvorgänge innerhalb von Gesellschaftsgruppen werden damit massiv vereinfacht. Dennoch wirft die Entscheidung auch eine Reihe von Folgefragen auf, die in naher Zukunft wohl keine Klärung erfahren werden. Es darf daher mit Spannung abgewartet werden, in welcher Weise der Gesetzgeber die Vorgaben des BVerfG in einer neuen Fassung des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG umsetzen wird. Sie möchten mehr dazu erfahren und sich mit uns in Verbindung setzen? Dann füllen Sie gerne unser Kontaktformular aus.
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