Ganzheitliche Beratung durch
 interdisziplinäre Blickwinkel.

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Karriere

Wir sehen Dinge im Zusammenhang und verstehen Beratung als Gesamtaufgabe unterschiedlicher Disziplinen. Fragestellungen betrachten wir aus der unternehmerischen Perspektive und bringen fundierte steuer- und wirtschaftsrechtliche Erfahrungen aus Praxis und Wissenschaft in die Beratung ein.

Team 

Mehr als 40 Berufsträgerinnen und Berufsträger, von denen viele über fachübergreifende Doppelqualifikationen verfügen, stehen für unsere jahrzehntelange Erfahrung in der ganzheitlichen steuerlichen und wirtschaftsrechtlichen Betreuung. Fachspezifische Spezialisierungen sowie Autoren- und Lehrtätigkeiten prägen die hinter uns stehenden Köpfe und sind die Basis unserer täglichen Arbeit. 

Expertise 

Die ganzheitliche und vollumfängliche Beratung unserer Mandantinnen und Mandanten ist unser oberstes Ziel. Sie ist das, worin sich unsere Identität und unser Selbstverständnis manifestiert. Wir betrachten Fragestellungen aus der unternehmerischen Perspektive und bringen fundierte steuer- und wirtschaftsrechtliche Erfahrungen aus Praxis und Wissenschaft in die Beratung ein. Unsere besondere Schwerpunktsetzung im Steuerrecht ermöglicht es uns, Querverbindungen und Wirkungsketten zwischen verschiedenen Bereichen zu erkennen. Sie bildet die Grundlage unserer aktiven Gestaltungsberatung.

Karriere

Ob als Rechtsanwalt, Steuerberaterin, Wirtschaftsprüfer, Referendarin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter: In unseren vielgestaltigen Teams mit Berufsträgerinnen und Berufsträger aller Fachrichtungen reifen Sie zu einer umfassend ausgebildeten Beraterpersönlichkeit. 

Anspruchsvolle Mandate und flache Hierarchien bieten hervorragende Möglichkeiten, Ihre Karriere individuell voranzutreiben. In einem ausgeglichenen, auf Work-Life-Balance bedachten Umfeld haben Sie die Gelegenheit, Ihre fachlichen Fähigkeiten weiterzuentwickeln und mit uns Ihre nächsten Schritte zu gehen. 


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Über uns

Seit über vier Jahrzehnten stehen wir an der Seite von Unternehmen, den dahinterstehenden Personen und deren Familien. Neben der laufenden Betreuung, in Form von Führung des Rechnungswesens und Erstellung von Steuererklärungen, widmen wir uns auch der Lösung komplexer steuer- und wirtschaftsrechtlicher Fragestellungen im nationalen und internationalen Kontext. Uns zeichnet eine interdisziplinäre Beratung mit besonderer Expertise im Steuerrecht aus, bei der wir die unternehmerische Interessenlage unserer Mandate erkennen und uns vollständig zu eigen machen. So erarbeiten wir ökonomisch sinnvolle, praktikable und tragfähige Lösungen.  


Insights

In unseren Einblicken finden Sie unsere Publikationen in Form von Büchern, Aufsätzen und Artikeln sowie Tipps und Aktuelles zu den Fachbereichen Recht, Steuern und Consulting. Kompakt und aktuell aufbereitet. Finden Sie hier die aktuellsten Beiträge.

von Natalie Lieven 10. Dezember 2025
Frauen und Männer haben bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit Anspruch auf gleiches Entgelt – ein Grundsatz, der in seiner Umsetzung viele Detailfragen aufwirft. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat kürzlich zu der prozessualen Dimension von Lohnunterschieden Stellung bezogen. Die aktuelle Entscheidung vom 23.10.2025 lässt den Hinweis auf einen einzigen Kollegen des anderen Geschlechts mit einem höheren Entgelt und gleicher Tätigkeit für einen Anspruch auf höheres Gehalt genügen. Wir zeigen auf, welche praktischen Konsequenzen das Urteil insbesondere für Arbeitgeber hat. I. Das BAG-Urteil vom 23.10.2025 – 8 AZR 300/24 Eine Arbeitnehmerin klagte gegen ihren Arbeitgeber und verlangte eine rückwirkende Anpassung ihres Gehalts für einen Zeitraum von insgesamt fünf Jahren. Nach ihrer Elternzeit stellte sie fest, dass sie im Vergleich zu männlichen Führungskräften derselben Ebene bisher deutlich schlechter bezahlt wurde. Über ein internes Transparenztool des Arbeitgebers erfuhr sie, dass insbesondere ein Kollege der relevanten Vergleichsgruppe eine wesentlich höhere Vergütung als sie selbst erhielt. Die Vorinstanz hielt es nicht für ausreichend, einen einzelnen Arbeitnehmer zum Vergleich heranzuziehen und sprach ihr zunächst lediglich eine Anpassung in Höhe der Differenz der Medianentgelte zwischen weiblicher und männlicher Vergleichsgruppe zu. Das BAG hat diese Auffassung nicht geteilt. Es stellte klar, dass der Vergleich mit einem einzelnen männlichen Kollegen genüge, soweit die Arbeitnehmerin darlege, dass der Arbeitgeber diesem Kollegen eine höhere Vergütung zahle, obwohl er die gleiche oder jedenfalls gleichwertige Arbeit verrichte. Die Größe der Vergleichsgruppe spiele dabei keine Rolle. Die benachteiligte Arbeitnehmerin müsse sich in einem solchen Fall nicht auf den Medianwert beschränken. Bereits der Vergleich mit einem einzelnen Kollegen löse die Vermutung einer geschlechtsbedingten Ungleichbehandlung aus. Könne der Arbeitgeber diese nicht entkräften, schulde er die gleiche Vergütung wie dem zum Vergleich herangezogenen Kollegen. Das BAG stützt sich dabei auf die bereits gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach bereits das niedrigere Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit eine Diskriminierungsvermutung begründe. Die Beweislast für objektive Rechtfertigungsgründe liege anschließend beim Arbeitgeber. Der Fall wurde sodann zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Der Arbeitgeber erhält damit erneut Gelegenheit, sachliche Gründe für die bestehende Vergütungsdifferenz darzulegen. Ob die Klägerin am Ende obsiegt, lässt sich somit noch nicht sagen. Dennoch hat das Urteil des BAG bereits jetzt erhebliche praktische Auswirkungen für Arbeitgeber. Es reicht künftig aus, dass sich eine Arbeitnehmerin auf einen einzelnen, besser bezahlten männlichen Kollegen beruft und umgekehrt. Arbeitgeber sollten darauf vorbereitet sein, dass einzelne Gehälter als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Folglich ist dringend zu empfehlen, die Zahlung der Höhe nach unterschiedlicher Vergütungen auf sachliche und objektiv nachvollziehbare Gründe zu stützen und diese Entscheidungsgründe zu dokumentieren. Es empfiehlt sich somit, die unternehmensintern bestehenden Vergütungsstrukturen sorgfältig zu überprüfen und sicherzustellen, dass Entgeltentscheidungen geschlechtsneutral getroffen und transparent dokumentiert werden. II. Die aktuelle Rechtslage – Die Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie Im Zusammenhang mit dieser aktuellen BAG-Entscheidung steht auch die derzeit noch ausstehende Umsetzung der europäischen Entgelttransparenzrichtlinie. Die 2023 verabschiedete EU-Entgelttransparenzrichtlinie (EU) 2023/970 hat zum Ziel, das Gebot der Entgeltgleichheit unionsweit weiter zu stärken. Bis zum 7. Juni 2026 muss sie in nationales Recht umgesetzt werden. Die aktuelle Fassung des deutschen Entgelttransparenzgesetzes enthält bereits heute verschiedene Vorgaben zur Sicherstellung gleicher Bezahlung von Frauen und Männern, die im Wesentlichen auf einem Auskunftsanspruch, freiwilligen betrieblichen Prüfverfahren und Berichtspflichten beruhen. Der bestehende Pflichtenkatalog für Arbeitgeber soll mit der Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie allerdings deutlich erweitert werden. Auch wenn die Umsetzung der Richtlinie noch aussteht, liegt inzwischen bereits der Abschlussbericht der von der Bundesregierung zur Umsetzung in nationales Recht eingesetzten Kommission mit dem Auftrag „bürokratiearme Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie“ vor. Im Mittelpunkt stehen dabei Leitfragen zur praktischen Umsetzung der Berichtspflicht (Art. 9 ETRL), zum Auskunftsanspruch (Art. 7 ETRL) sowie zur Unterstützung der Arbeitgeber. Dieser Bericht, der zwar keine Bindungswirkung entfaltet, aber als Orientierung für den Gesetzgeber bei der europarechtskonformen Umsetzung der Richtlinie dient, skizziert bereits jetzt wichtige Vorgaben für Unternehmen. Wie der Abschlussbericht aufzeigt, erwarten Arbeitgeber zukünftig aller Voraussicht nach niedrigere Schwellenwerte, umfassendere Berichts- und Informationspflichten, verschärfte Transparenzvorgaben sowie konkrete Maßnahmepflichten, sobald Entgeltunterschiede festgestellt werden. III. Maßnahmenkatalog zur Umsetzung der Entgelttransparenz Die Entgelttransparenzrichtlinie verfolgt das Ziel, den Entgeltgleichheitsgrundsatz zu stärken, indem sie für Arbeitgeber verschiedene Transparenzmaßnahmen vorgibt. Konkret sind insbesondere die folgenden Maßnahmen in der Richtlinie vorgesehen: Ein Auskunftsanspruch für Bewerberinnen und Bewerber über das Einstiegsentgelt oder die Gehaltsspanne. Ein Auskunftsanspruch für Beschäftigte über das Vergleichsentgelt von Kolleginnen und Kollegen mit gleicher oder gleichwertiger Arbeit. Eine Berichtspflicht für Arbeitgeber ab 100 Beschäftigten bezüglich vorgegebener Indikatoren zum geschlechtsspezifischen Entgeltgefälle („Gender Pay Gap“). Sanktionen bei Nicht-Einhaltung. Die konkrete Ausgestaltung durch den nationalen Gesetzgeber bleibt noch abzuwarten. Die angedachten Maßnahmen verdeutlichen jedoch bereits, dass sich für Unternehmen im kommenden Jahr aller Voraussicht nach einige neue Pflichten ergeben werden, die von dem Nachkommen eines Auskunftsersuchens über Berichtspflichten bis hin zur verpflichtenden Reaktion auf mögliche Entgeltdifferenzen reichen. Der Abschlussbericht liefert bereits einige konkrete Ansätze zur Umsetzung der Maßnahmen: 1. Berichtspflicht: Die Kommission empfiehlt, den Entgeltbegriff zur Wahrnehmung der Berichtspflicht präzise zu definieren. Maßgeblich sei dabei das Ist-Entgelt, also das tatsächlich gezahlte Entgelt inklusive Grundgehalt, Zulagen und regelmäßig gewährter sonstiger Vergütungsbestandteile. Sie schlägt vor, geringwertige Sachleistungen oder vom Arbeitgeber nicht gewährte Aktienoptionen von der Berichtspflicht auszunehmen. Zudem könnte eine Öffnungsklausel eingeführt werden, sodass variable oder ergänzende Entgeltbestandteile entweder als Summe oder in sinnvoll zusammengefassten Gruppen dargestellt werden dürfen, um den Aufwand zu begrenzen. 2. Auskunftsrecht mit anschließendem Abhilfeverfahren: Die Kommission schlägt vor, dass Beschäftigten ein Auskunftsrecht zugesprochen wird hinsichtlich des eigenen Entgelts, des durchschnittlichen Entgelts von Kolleginnen und Kollegen mit gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit sowie der maßgeblichen Entgeltkriterien und -bestandteile. Das Auskunftsrecht erfordert demnach eine vorherige Vergleichsgruppenbildung durch den Arbeitgeber. Sollten aus den Auskünften geschlechtsspezifische Entgeltunterschiede hervorgehen, die nicht durch objektive, geschlechtsneutrale Kriterien gerechtfertigt sind, ist ein zweistufiges Abhilfeverfahren vorgesehen, welches von Arbeitgebern unter anderem verlangt, einen Pl an mit konkreten Maßnahmen sowie Fristen zur Herstellung der Entgeltgleichheit zu entwickeln. 3. Tarifgebundene und anwendende Unternehmen: Ein weiterer bedeutsamer Punkt des Abschlussberichts der Kommission ist der Umgang mit tarifgebundenen beziehungsweise tarifanwendenden Arbeitgebern. Zwar wurden Sonderprivilegien für diese Arbeitgeber von der Kommission diskutiert, im Ergebnis soll die Anwendbarkeit von Tarifverträgen jedoch nicht automatisch vor dem Vorwurf der Entgeltdiskriminierung schützen. Auch in tariflich geregelten Systemen müssen Entgeltgruppen demnach objektiv und geschlechtsneutral begründet werden. Die Kommission schlägt indes eine Angemessenheitsvermutung im Anwendungsbereich von Tarifverträgen vor. Beim Auskunftsrecht solle das Auskunftsersuchen zunächst auf die tarifliche Entgeltgruppe des Auskunftssuchenden beschränkt sein, eine Korrektur solle nur erforderlich sein, wenn nachgewiesen werde, dass die tarifliche Gruppenbildung nicht den Vorgaben des Art. 4 Abs. 4 ETRL entspreche. Tarifgebundenen und tarifanwendenden Unternehmen sollen dabei gleichbehandelt werden. Auch längere Fristen für Auskunftsersuchen von tarifgebundenen Arbeitgebern werden empfohlen, um Abstimmungen mit Arbeitgeberverbänden zu ermöglichen. IV. Ausblick und Handlungsempfehlung Die Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie lässt nur begrenzte nationale Gestaltungsspielräume zu. Viele Vorgaben ergeben sich unmittelbar aus dem Richtlinientext, sodass Unternehmen hier nicht auf nationale Spielräume hoffen können. Der Abschlussbericht macht außerdem deutlich, dass trotz der Bemühungen um Bürokratieabbau der Aufwand für Unternehmen nicht ganz entfallen wird. Das nationale Gesetzgebungsverfahren soll konkret Anfang 2026 beginnen. Für Unternehmen besteht bereits jetzt Handlungsbedarf. Unternehmen sind gehalten, bereits jetzt die entsprechenden Daten aufzubereiten und das bestehende Entgeltsystem auf den Prüfstand stellen. Neben dem anstehenden Gesetzgebungsverfahren verdeutlicht auch die aktuelle Rechtsprechung des BAG, dass Arbeitgeber gut beraten sind, die Entgelttransparenz und Entgeltgleichheit ernst zu nehmen. Die nächsten Monate sollten genutzt werden, um tragfähige Konzepte für die Umsetzung der neuen Anforderungen zu erarbeiten. Die Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie erfordert ein sorgfältiges Vorgehen, aber bietet zugleich klare Leitplanken, um Transparenz, Rechtssicherheit und Effizienz miteinander zu verbinden. Unternehmen, die frühzeitig aktiv werden, sind gut vorbereitet sowohl im Hinblick auf die gesetzlichen Pflichten als auch auf eine moderne, geschlechtsneutrale Entgeltpolitik. Wenn Sie Unterstützung bei der konkreten Umsetzung benötigen stehen wir Ihnen als rechtlicher Partner gerne zur Seite. Wenden Sie sich bei Fragen gerne an Ihren Pelka-Berater oder Frau Rechtsanwältin Natalie Lieven. Gerne können Sie auch unser Kontaktformular ausfüllen.
1. Dezember 2025
Pelka hat eine in Luxemburg ansässige Aktiengesellschaft („S.A.“) beim grenzüberschreitenden Herein-Formwechsel in eine deutsche GmbH beraten. In Zusammenarbeit mit Berufskolleginnen und -kollegen aus Luxemburg und den zuständigen Gremien der Gesellschaft wurden die erforderlichen Dokumente erstellt, um den Anforderungen der auf der Grundlage der EU-Umwandlungsrichtlinie ergangenen nationalen Gesetzgebung sowohl in Luxemburg als auch in Deutschland zu genügen und die Eintragung der Gesellschaft ins deutsche Handelsregister nunmehr „als deutsche GmbH“ zu erreichen. Seit der Umsetzung der EU-Umwandlungsrichtlinie in nationales Recht durch das sog. UmRUG (Um-wandlungsrichtlinienumsetzungsgesetz) ist der grenzüberschreitende Formwechsel von Kapitalge-sellschaften innerhalb der EU in Deutschland gesetzlich geregelt. Da es sich auch bei einem grenzüber-schreitenden Formwechsel um eine identitätswahrende Umwandlung handelt, kommt es weder zu Vermögensübertragungen noch zur steuerlichen Aufdeckung von stillen Reserven. Der grenzüberschreitende Herein-Formwechsel ist sowohl bei Notaren als auch beim Handelsregister ist noch keineswegs ein alltäglicher Vorgang, der mit Routine und Erfahrung rasch abgewickelt werden kann. Die Beratung war insbesondere darauf ausgerichtet, die Handelsregistereintragung möglichst zügig und ohne Rückfragen oder gar Zwischenverfügungen seitens des Gerichts zu erlangen. Das Mandat wurde vorwiegend betreut von Stephan Hettler (M&A, Corporate) und Alexander Krämer (Tax).
von Di Wu 19. November 2025
Die steuerlichen Fragen rund um sogenannte Kryptowerte haben in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen, da die Nutzung und Verbreitung von blockchain-basierten Vermögenswerten wie Bitcoin, Ethereum und sonstigen Token sowohl im privaten als auch im betrieblichen Bereich stark zugenommen hat. Die Finanzverwaltung hat auf diese Entwicklung reagiert und erstmals am 10. Mai 2022 (BStBl I S. 668) ein umfassendes BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token veröffentlicht. Mit dem aktuellen BMF-Schreiben vom 6. März 2025 hat die Finanzverwaltung die ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowerten nochmals erläutert und insbesondere die Anforderungen an die Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten konkretisiert. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über einige wichtige Punkte, die Sie im Hinblick auf die neuere Finanzverwaltungspraxis beachten sollten. I. Begrifflichkeiten und Einordnung Das BMF verwendet künftig den Begriff „Kryptowerte“ statt wie bisher "virtuelle Währungen und sonstige Token". Nach der Definition des BMF ist ein Kryptowert die digitale Darstellung eines Wertes oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann. Da der technische Aufbau und die technische Entwicklung von Krypowerten vielfältig sind, richtet sich die ertragsteuerliche Beurteilung im Einzelnen nach dem zugrundliegenden Sachverhalt und der konkret ausgestalteten Funktion des Kryptowerts. Die Wirtschaftsgutsqualität von Kryptowerten ist jedenfalls auch nach der neueren BFH-Rechtsprechung unbestritten. Je nach Tätigkeitsart bzw. -umfang können Einkünfte aus Kryptowerten verschiedenen Einkunftsarten zugeordnet werden. Im Hinblick auf die klassischen Veräußerungsgeschäfte von Kryptowerten richtet sich die steuerliche Einordnung danach, ob sich die Kryptowerte im Privat- oder Betriebsvermögen befinden. Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowerten im Privatvermögen sind als private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG) steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Die Freigrenze beträgt 1.000 Euro (bis VZ 2023: 600 Euro) pro Jahr. Wird diese überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig. Für die Ermittlung der Jahresfrist ist bei einer Anschaffung oder Veräußerung über eine zentrale Handelsplattform auf die dort aufgezeichneten Zeitpunkte abzustellen. Bei einem Direkterwerb oder einer Direktveräußerung ohne Zwischenschaltung von Intermediären, etwa über eine dezentrale Handelsplattform, ist aus Vereinfachungsgründen in der Regel auf die Zeitpunkte abzustellen, die sich aus der Wallet ergeben. Soll für die Frage, ob die Jahresfrist überschritten ist, das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft maßgebend sein, müssen die Steuerpflichtigen den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses durch geeignete Unterlagen nachweisen. Einkünfte im Zusammenhang mit Kryptowerten können bereits kraft Rechtsform des Steuerpflichtigen – wenn dieser beispielsweise als eine GmbH organisiert ist – als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einzustufen sein. Ansonsten hängt die Einordnung als gewerbliche Tätigkeit bzw. die Zuordnung zu einem etwaigen Betriebsvermögen von den allgemeinen steuerlichen Voraussetzungen ab. Neben dem klassischen An- und Verkauf von Kryptowerten gibt es zudem diverse weitere Geschäftsvorfälle, wie etwa Mining, Staking, Lending etc., die einer besonderen steuerlichen Beurteilung bedürfen. II. Mitwirkungspflichten und Aufzeichnungspflichten Das BMF-Schreiben stellt klar, dass Steuerpflichtige verpflichtet sind, sämtliche relevanten Transaktionen mit Kryptowerten lückenlos und nachvollziehbar zu dokumentieren. Dies umfasst insbesondere: Datum, Art und Umfang jeder Transaktion (Kauf, Verkauf, Tausch, Übertragungen zwischen Wallets, Mining, Staking etc.) Die jeweils beteiligten Kryptowerte und deren Menge Die Gegenleistung (z.B. Euro-Betrag, andere Kryptowerte) Die Wallet-Adressen und ggf. die Handelsplattformen Die Zeitpunkte der Anschaffung und Veräußerung zur Ermittlung der Haltefrist Die jeweiligen Anschaffungs- und Veräußerungskosten (einschließlich Gebühren) Diese Aufzeichnungen sind spätestens mit Abgabe der Steuererklärung vorzuhalten und auf Nachfrage dem Finanzamt vorzulegen. Die Dokumentationspflicht gilt unabhängig davon, ob die Transaktionen über inländische oder ausländische Börsen bzw. Wallets abgewickelt wurden. Werden Kryptowerte über zentrale Handelsplattformen eines ausländischen Betreibers erworben oder veräußert, wird dadurch eine erweiterte Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen begründet, was insbesondere bedeutet, dass diese gegebenenfalls in diesen Fällen den Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen haben. Dies umfasst beispielsweise den regelmäßigen und vollständigen Abruf der Transaktionsübersichten zentraler Handelsplattformen. III. Steuerreports und Belegvorlage Zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten können auch sogenannte Steuerreports oder Transaktionsübersichten verwendet und beigefügt werden. Steuerreports werden häufig direkt von den genutzten Handelsplattformen oder mit Hilfe spezialisierter Software generiert. Die Steuerreports sollten zumindest folgende Angaben enthalten: Übersicht aller Transaktionen im Kalenderjahr Salden der Wallets zu den relevanten Stichtagen Nachweis der Zuordnung der einzelnen Transaktionen zu den jeweiligen Wallets Berechnung der steuerpflichtigen Gewinne/Verluste Nutzen Steuerpflichtige Steuerreports, müssen die Einkünfte vollständig und richtig erklärt werden und für die Finanzbehörde nachvollziehbar sein. Einkünfte sind für die Finanzbehörde nachvollziehbar, wenn diese sie anhand vorliegender Unterlagen und Angaben ermitteln und berechnen kann. Die Nachvollziehbarkeit kann im Rahmen der Veranlagung auch über Steuerreports gewährleistet werden, wenn diese bei der Bearbeitung plausibel erscheinen, weil keine Hinweise auf eine Unvollständigkeit vorliegen (z. B. offenkundiges Fehlen einzelner Anschaffungskosten, Wallets oder Handelsplattformen), sie in sich schlüssig sind (z. B. weil Angaben sich nicht widersprechen) und nicht im äußeren Widerspruch zu sonstigen Erkenntnissen der Finanzbehörde stehen. Es ist jedenfalls begrüßenswert, dass Steuerreports, sofern sie denn plausibel sind, im Rahmen der Veranlagung als Belege von der Finanzverwaltung akzeptiert werden. Bei Unsicherheiten oder Zweifelsfragen ist es in jedem Fall ratsam, den Sachverhalt in einem Begleitschreiben zur Steuererklärung ausführlich zu erläutern und sämtliche Belege beizufügen. IV. Fazit Die (ertrag-)steuerliche Behandlung von Kryptowerten ist komplex und erfordert eine sorgfältige Dokumentation sämtlicher Vorgänge. Das aktuelle BMF-Schreiben vom 6. März 2025 stellt hohe Anforderungen an die Mitwirkung und Nachweisführung. Bitte stellen Sie sicher, dass Sie alle relevanten Unterlagen und Steuerreports vollständig und nachvollziehbar aufbereiten, um diese bei Anforderung durch die Finanzbehörde einreichen zu können. Für Rückfragen oder Unterstützung bei der Erstellung der erforderlichen Unterlagen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können sich hierzu gerne an Ihren Pelka-Berater wenden oder unser Kontaktformular ausfüllen.
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