Ganzheitliche Beratung durch
 interdisziplinäre Blickwinkel.

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Wir sehen Dinge im Zusammenhang und verstehen Beratung als Gesamtaufgabe unterschiedlicher Disziplinen. Fragestellungen betrachten wir aus der unternehmerischen Perspektive und bringen fundierte steuer- und wirtschaftsrechtliche Erfahrungen aus Praxis und Wissenschaft in die Beratung ein.

Team 

Mehr als 50 Berufsträgerinnen und Berufsträger, von denen viele über fachübergreifende Doppelqualifikationen verfügen, stehen für unsere jahrzehntelange Erfahrung in der ganzheitlichen steuerlichen und wirtschaftsrechtlichen Betreuung. Fachspezifische Spezialisierungen sowie Autoren- und Lehrtätigkeiten prägen die hinter uns stehenden Köpfe und sind die Basis unserer täglichen Arbeit. 

Expertise 

Die ganzheitliche und vollumfängliche Beratung unserer Mandantinnen und Mandanten ist unser oberstes Ziel. Sie ist das, worin sich unsere Identität und unser Selbstverständnis manifestiert. Wir betrachten Fragestellungen aus der unternehmerischen Perspektive und bringen fundierte steuer- und wirtschaftsrechtliche Erfahrungen aus Praxis und Wissenschaft in die Beratung ein. Unsere besondere Schwerpunktsetzung im Steuerrecht ermöglicht es uns, Querverbindungen und Wirkungsketten zwischen verschiedenen Bereichen zu erkennen. Sie bildet die Grundlage unserer aktiven Gestaltungsberatung.

Karriere

Ob als Rechtsanwalt, Steuerberaterin, Wirtschaftsprüfer, Referendarin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter: In unseren vielgestaltigen Teams mit Berufsträgern aller Fachrichtungen reifen Sie zu einer umfassend ausgebildeten Beraterpersönlichkeit. 

Anspruchsvolle Mandate und flache Hierarchien bieten hervorragende Möglichkeiten, Ihre Karriere individuell voranzutreiben. In einem ausgeglichenen, auf Work-Life-Balance bedachten Umfeld haben Sie die Gelegenheit, Ihre fachlichen Fähigkeiten weiterzuentwickeln und mit uns Ihre nächsten Schritte zu gehen. 


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Über uns

Seit über vier Jahrzehnten stehen wir an der Seite von Unternehmen, den dahinterstehenden Personen und deren Familien. Neben der laufenden Betreuung, in Form von Führung des Rechnungswesens und Erstellung von Steuererklärungen, widmen wir uns auch der Lösung komplexer steuer- und wirtschaftsrechtlicher Fragestellungen im nationalen und internationalen Kontext. Uns zeichnet eine interdisziplinäre Beratung mit besonderer Expertise im Steuerrecht aus, bei der wir die unternehmerische Interessenlage unserer Mandate erkennen und uns vollständig zu eigen machen. So erarbeiten wir ökonomisch sinnvolle, praktikable und tragfähige Lösungen.  


Insights

In unseren Einblicken finden Sie unsere Publikationen in Form von Büchern, Aufsätzen und Artikeln sowie Tipps und Aktuelles zu den Fachbereichen Recht, Steuern und Consulting. Kompakt und aktuell aufbereitet. Finden Sie hier die aktuellsten Beiträge.

von Nils Pinzke 10 Apr., 2024
Das Steuerstrafrecht hat in den vergangenen Jahren stark an Bedeutung gewonnen. So haben insbesondere in jüngerer Zeit verschiedene prominente Fälle wieder den Fokus auf den Tatbestand der Steuerhinterziehung gelenkt. Steuerstraftaten stellen nach dem Verständnis des Gesetzgebers schon lange keine Kavaliersdelikte mehr dar. Mit der Selbstanzeige hat der Gesetzgeber jedoch ein Instrument geschaffen, um die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit zu belohnen. Bei einer wirksamen Selbstanzeige wird der Täter bzw. dessen Gehilfe, typischerweise der Steuerpflichtige oder seine Vertreter, wegen der offenbarten Steuerstraftat(en) grundsätzlich nicht bestraft. Allerdings gibt es Fälle, in denen eine Selbstanzeige allein nicht ausreicht, um etwaige strafrechtliche Konsequenzen einer Steuerstraftat zu vermeiden. In solchen Fällen muss für die Straffreiheit zusätzlich zu einer wirksamen Selbstanzeige noch eine Geldzahlung geleistet werden. I. Besondere Sperrgründe für die Selbstanzeige Die in § 371 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) vorgesehene Straffreiheit infolge einer Selbstanzeige tritt nur dann ein, wenn die Selbstanzeige wirksam ist, d.h. in ihr in vollem Umfang unrichtige Angaben berichtigt, unvollständige Angaben ergänzt oder unterlassene Angaben nachgeholt worden sind, und keiner der Sperrgründe nach § 371 Abs. 2 AO vorliegt. Wenn etwa die vorsätzlich verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag in Höhe von € 25.000 je Tat übersteigt, ist nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige gesperrt. Diese Betragsschwelle gilt unabhängig von den Umständen des Einzelfalls. Daher kann bei einer nur geringfügigen Überschreitung der Grenze von € 25.000 die Selbstanzeige für sich allein nicht täter- oder teilnehmerbegünstigend berücksichtigt werden. Ein weiterer Sperrgrund ist in § 370 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO normiert. Die Selbstanzeige ist danach auch dann ausgeschlossen, wenn ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 6 AO vorliegt. Dazu zählen der Missbrauch der Befugnisse oder der Stellung eines Amtsträgers, die Mithilfe eines Amtsträgers, die fortgesetzte Begehung der Steuerhinterziehung unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege, die bandenmäßige Umsatz- oder Verbrauchsteuerhinterziehung sowie die Steuerhinterziehung unter Verwendung von Drittstaatengesellschaften. Die Sperrgründe nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AO beziehen sich dagegen vornehmlich auf solche Fallkonstellationen, in denen der Täter davon ausgehen muss, dass seine Tat durch eine baldige Prüfung entdeckt wird oder bereits entdeckt ist und der Täter hiervon Kenntnis hat oder bei verständiger Würdigung der Sachlage von der Entdeckung ausgehen muss. II. Zusätzliche Anforderungen für Straffreiheit nach Selbstanzeige Das Gesetz sieht vor, dass in den genannten Fällen die Straffreiheit auch bei Abgabe einer korrekten Selbstanzeige nicht eintreten soll. Trotzdem kann bei Vorliegen bestimmter Fallkonstellationen im Ergebnis Straffreiheit erreicht werden. Denn unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen kann nach § 398a AO von der Strafverfolgung auch bei einem Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 AO abgesehen werden. 1. Kernaussagen des § 398a AO – Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen Kann eine Selbstanzeige nur deshalb keine strafbefreiende Wirkung entfalten, weil der verkürzte Steuerbetrag € 25.000 je Tat übersteigt (Sperrgrund aus § 371 Abs. 2 Satz Nr. 3 AO) oder weil ein Fall der besonders schweren Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 6 AO (Sperrgrund aus § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO) vorliegt, so wird von der Verfolgung der Steuerstraftat abgesehen, wenn der an der Tat Beteiligte erstens innerhalb einer ihm angemessenen Frist die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen, die übrigen Zinsen, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden, sowie etwaige Verzugszinsen nach dem Zollkodex der Europäischen Union entrichtet (§ 398a Abs. 1 Nr. 1 AO) und zweitens einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zahlt (§ 398a Abs. 1 Nr. 2 AO). Die Vermeidung eines Strafverfahrens kann also durch Zahlung eines „Zuschlags“ neben den hinterzogenen Steuern und Zinsen vermieden werden, sofern eine vollständige Selbstanzeige eingereicht wurde, deren strafbefreiende Wirkung aber wegen des Vorliegens einer der genannten Sperrgründe gesetzlich ausgeschlossen ist. Dieser „Zuschlag“ richtet sich nicht nach der individuell vorwerfbaren Schuld oder der etwaigen kriminellen Energie, die der Steuerhinterziehung zugrunde liegt, sondern allein nach der Höhe des verkürzten Steuerbetrags. Übersteigt der Hinterziehungsbetrag € 100.000 nicht, so wird ein zusätzlicher Geldbetrag von 10% der hinterzogenen Steuer fällig. Liegt der Hinterziehungsbetrag zwischen € 100.001 und € 1.000.000, so gilt es einen Geldbetrag in Höhe von 15% des Hinterziehungsbetrags zu zahlen. Sobald der Hinterziehungsbetrag € 1.000.000 übersteigt, muss ein Geldbetrag in Höhe von 20% der verkürzten Steuer entrichtet werden. Bei dem Zuschlag handelt es sich als „freiwillige Zahlung“ lediglich um eine nichtstrafrechtliche Sanktion und damit gerade nicht um eine Strafe im eigentlichen Sinne: So kommt es grundsätzlich nach Erfüllung der in § 398a AO genannten Zahlungen nicht zu einer Eintragung im Bundeszentralregister. 2. Die Zahlung allein garantiert keine Straffreiheit Dennoch gibt § 398a AO keine endgültige Sicherheit: Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, von der Verfolgung der Steuerhinterziehung wegen § 398a AO abzusehen, löst keinen Strafklageverbrauch aus. Sollte die Finanzbehörde im Nachhinein feststellen, dass die Angaben im Rahmen der Selbstanzeige unvollständig oder unrichtig waren oder ein anderer Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 AO vorliegt, kann ein aufgrund der Selbstanzeige und der gezahlten Geldauflage eingestelltes Strafverfahren wiederaufgenommen werden. Dies ist typischerweise der Fall, wenn im Nachhinein festgestellt wird, dass die hinterzogenen Steuern deutlich höher ausfallen als in der Selbstanzeige angegeben oder die Tat bereits entdeckt war. In diesem Fall wird der gezahlte Geldbetrag nicht erstattet, wenn es in der Folge zur Verurteilung wegen Steuerhinterziehung kommt. Der Betrag kann allenfalls nach § 398a Abs. 4 Satz 2 AO durch das Gericht auf eine zu verhängende Geldstrafe angerechnet werden. III. Fazit Wenn der Betrag der hinterzogenen Steuer ein so hohes Ausmaß annimmt, dass die Selbstanzeige zunächst gesperrt ist, kann durch die zusätzliche Zahlung eines Geldbetrags zugunsten der Staatskasse gleichwohl Straffreiheit erreicht werden. Dass auch die hinterzogene Steuer sowie die Zinsen gezahlt werden müssen, versteht sich von selbst. Es ist in diesem Zusammenhang zu betonen, dass zuerst die strengen Voraussetzungen der Selbstanzeige erfüllt sein müssen. Scheitert es schon an einer korrekten Selbstanzeige, ist eine etwaige Geldzahlung vergeblich und wird im schlimmsten Fall nicht erstattet. Daher ist bei der Korrektur von steuerlichen Fehlern und einer im Raum stehenden Steuerhinterziehung sorgsam zu prüfen, ob die Selbstanzeige wirksam ist, d.h. vollständig alle steuerlichen Sachverhalte aufführt bzw. Angaben nachholt, und die Liquidität für verkürzte Steuern und Zinsen sowie die zusätzliche Geldzahlung zeitnah beschafft werden kann. Hauptaugenmerk sollten dabei die genaue Ermittlung des steuerlich relevanten Sachverhalts und die korrekte steuerrechtliche Würdigung der einzelnen Sachverhalte haben. Sie möchten mehr dazu erfahren und sich mit uns in Verbindung setzen? Dann füllen Sie gerne unser Kontaktformular aus.
von Dr. Barbara Anzellotti 02 Apr., 2024
Wer einen Anspruch hat – etwa den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises bei einem Kaufvertrag – muss diesen innerhalb einer bestimmten Frist geltend machen. Ist diese Frist abgelaufen und somit Verjährung eingetreten, gibt es keine Möglichkeit mehr, den Anspruch gegen den Vertragspartner durchzusetzen. Dies kann verheerende Auswirkungen haben, insbesondere im Immobilienkaufrecht, wenn es um hohe Beträge und nicht selten auch um die persönliche Zukunft und Lebensumstände geht. Die im Einzelfall anzuwendende Verjährungsfrist ist jedoch häufig schwer zu ermitteln und beschäftigt regelmäßig die Gerichte. So hatte etwa der BGH im Dezember 2023 zu entscheiden, welcher Verjährungsfrist die Gegenleistung beim Bauträgervertrag unterliegt – hierzu mehr unter II. In diesem Beitrag wollen wir daher kurz in die komplexen Verjährungsregeln des Immobilienkaufrechts einführen, insbesondere hinsichtlich des Anspruchs auf Kaufpreiszahlung und der gewährleistungsrechtlichen Ansprüche. I. Grundlagen der Verjährungseinrede Die Verjährung ist ihrer Natur nach das Recht des Schuldners, die eigentlich geschuldete Leistung an den Gläubiger zu verweigern. Sie vernichtet somit nicht den ursprünglichen Anspruch als solchen, sondern verhindert nur seine Durchsetzbarkeit. Daher kann die Rechtsfolge der verhinderten Durchsetzbarkeit nur dann eintreten, wenn der Schuldner die Einrede der Verjährung auch erhebt, etwa in einem gerichtlichen Verfahren. Tut er dies nicht, verliert er den Prozess, auch wenn der Anspruch eigentlich verjährt ist. Ihrem Zweck nach ist die Verjährungseinrede ein Instrument, welches dem Rechtsfrieden und der Sicherheit im Rechtsverkehr dient. Hier wird der Tatsache Rechnung getragen, dass man sich nach einigen Jahren grundsätzlich darauf verlassen können sollte, nicht plötzlich mit alten Forderungen konfrontiert zu werden. Die regelmäßige Verjährungsfrist im deutschen Zivilrecht beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Sie findet immer dann Anwendung, wenn nicht die Voraussetzungen einer spezielleren Verjährungsnorm erfüllt sind. Nennenswert sind hier im Kontext des Immobilienkaufrechts die zehnjährige Verjährungsfrist bei Rechten an Grundstücken gemäß § 196 BGB sowie die dreißig-, fünf- und zweijährigen Fristen gemäß § 438 BGB aus dem Kaufrecht. Neben der Dauer der Verjährungsfrist, bereitet auch ihr Beginn häufig Probleme. Zwar beginnt die Frist gem. § 199 Abs. 1 BGB regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den notwendigen Informationen Kenntnis erlangt oder hätte erlangen müssen, doch besonders im Immobilienkaufrecht wird hiervon häufig durch spezialgesetzliche Regelungen abgewichen, sodass eine Generalisierung kaum möglich ist. II. Kaufpreis Die Zahlung des Kaufpreises stellt einen zentralen Bestandteil des Immobilienkaufvertrags dar: Während sich der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet, verpflichtet sich der Verkäufer im Gegenzug dazu, das Eigentum an dem Grundstück an den Käufer zu übertragen. Gemäß § 196 BGB verjähren Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung in zehn Jahren. Dabei ist zu beachten, dass es sich nur dann um eine Gegenleistung im Sinne des § 196 BGB handelt, wenn diese wechselbezüglich ist, sich also auf die dingliche Leistung des Vertragspartners bezieht. Die Zahlung eines Kaufpreises stellt somit die wechselbezügliche Gegenleistung des Käufers dar und unterliegt der Regelung des § 196 BGB: Der Anspruch auf Kaufpreiszahlung verjährt nach zehn Jahren. Diese Frist beginnt gemäß § 200 Satz 1 BGB zu laufen, wenn der Anspruch entsteht. Der BGH tendiert zu einer eher weitreichenden Anwendung des § 196 BGB. So entschied er am 07.12.2023 (Az.: VII ZR 231/22) zum Vergütungsanspruch des Bauträgers beim Bauträgervertrag, dass auch dieser Anspruch der zehnjährigen Verjährung des § 196 BGB unterliegt, obwohl er sich neben dem Eigentumserwerb auch auf die Bauleistung bezieht. Die geforderte Wechselbezüglichkeit ist zudem nicht auf vertragliche Ansprüche beschränkt, sondern kann nach der Rechtsprechung des BGH auch bei gesetzlichen Ansprüchen vorliegen, etwa bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung gescheiterter Grundstücksverträge (BGH, Urteil vom 07.12.2023 – VII ZR 231/22). III. Gewährleistung Wie auch für andere Kaufverträge gelten für Immobilienkaufverträge die Vorschriften der §§ 433 ff. BGB. Ansprüche aufgrund von Mängeln der Kaufsache richten sich somit nach § 438 BGB: Besteht der Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen dieser Herausgabe der Kaufsache verlangen kann, so verjähren entsprechende Gewährleistungsrechte gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB in 30 Jahren. Liegen dagegen Mängel an einem Bauwerk vor, insbesondere an der Bausubstanz, so verjähren diese gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB nach fünf Jahren. Unter einem Bauwerk im Sinne dieser Vorschrift ist eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache zu verstehen, etwa ein Haus, aber auch eine Freiland-Photovoltaikanlage oder Golfanlage. Ebenso von § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB umfasst sind Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Entsprechend verjähren daher auch Ansprüche wegen mangelhaften Baumaterials nach fünf Jahren. Liegt keiner dieser Sonderfälle vor, so verjähren Gewährleistungsansprüche gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB nach zwei Jahren. Dies gilt für den Immobilienkauf also dann, wenn kein Mangel am Bauwerk oder den Baumaterialien vorliegt, also insbesondere beim Kauf eines unbebauten Grundstücks oder wenn bei Verkauf eines bebauten Grundstücks der Mangel am Grundstück und nicht am Bauwerk auftritt (OLG Hamm, Urteil vom 14.1.2016 – I-22 U 136/11). Auch der Verjährungsbeginn ergibt sich aus § 438 BGB: Bei Grundstückskäufen beginnt die Frist gemäß § 438 Abs. 2 BGB mit der Übergabe, d.h. mit der einverständlichen Einräumung des unmittelbaren Besitzes. Ausschlaggebend ist, dass der Käufer Grundstück und Gebäude effektiv untersuchen kann, auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses kommt es somit nicht an. Diese Regelung ist jedoch nicht zwingend, es steht den Parteien offen einen anderen Zeitpunkt zu vereinbaren. Ein Sonderfall liegt dagegen vor, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. In diesem Fall gilt die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB, deren Beginn nach § 199 Abs. 1 BGB voraussetzt, dass der Anspruch entstanden ist und der Käufer von dem Mangel Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste. Allerdings kann die so zu ermittelnde Verjährung nicht vor Ablauf von fünf Jahren eintreten, wenn es sich um ein Bauwerk oder Baumaterial im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB handelt. IV. Was Sie jetzt tun sollten - Unser Tipp Die Verjährung von Ansprüchen ist ein komplexes Thema mit nicht zu unterschätzenden praktischen Auswirkungen, insbesondere im Immobilienkaufrecht. Umso wichtiger ist es daher die maßgeblichen Verjährungsfristen im Blick zu haben. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Verjährung eigener Ansprüche als auch hinsichtlich der Verjährung von Ansprüchen anderer, wenn möglicherweise die Verjährungsreinrede erhoben werden kann. Selbstverständlich sind wir Ihnen bei der Abwicklung von Immobilienkaufverträgen gerne behilflich und stehen Ihnen jederzeit für eine individuelle Beratung und Einschätzung möglicherweise abgelaufener Verjährungsfristen zur Verfügung. Sprechen Sie uns gerne an oder füllen Sie hierzu unser Kontaktformular aus.
von Anika Brunk und Katja Wamper 27 März, 2024
Mit der Zustimmung des Bundesrates am 22.03.2024 steht dem Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) nichts mehr im Weg. Ziel des Gesetzesvorhabens ist es, den Wirtschaftsstandort Deutschland und dessen Wettbewerbsfähigkeit zu sichern und zu stärken sowie das Steuerrecht zu vereinfachen. Im Vermittlungsausschuss haben sich jedoch weitere Änderungen des Gesetzes im Vergleich zu der am 17.11.2023 vom Bundestag beschlossenen Fassung ergeben. Zudem sind einige ursprünglich geplante Maßnahmen ersatzlos entfallen. Zuvor waren allerdings einige Regelungen des Wachstumschancengesetzes schon durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz in Kraft getreten. Dieser Beitrag stellt eine Auswahl der nun finalen Maßnahmen überblicksartig dar. I. Bilanzsteuerrechtliche Maßnahmen 1. Degressive Afa für bewegliche Wirtschaftsgüter Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter wird für einen befristeten Zeitraum abermals eingeführt. Hierbei sollen Wirtschaftsgüter begünstigt werden, die nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt werden. Der Abschreibungssatz darf höchstens das 2-fache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes ergeben, allenfalls aber 20 %. Dieser Abschreibungssatz ist unveränderlich. 2. Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG Unternehmen, die die Gewinngrenze von 200.000 Euro im Jahr vor der Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen abnutzbaren Wirtschaftsgutes nicht überschreiten, sollen für nach dem 31.12.2023 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter eine Sonderabschreibung von bis zu 40 % der Investitionskosten im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den vier folgenden Jahren geltend machen können. 3. Degressive Afa für Wohngebäude Für Wohngebäude, mit deren Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wird oder deren Anschaffung mittels geschlossenem Vertrag in diesem Zeitraum erfolgt ist, kann eine degressive Abschreibung vorgenommen werden. Der degressive Abschreibungssatz beträgt 5 % vom jeweiligen Buchwert. 4. Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau Die Inanspruchnahme dieser Sonderabschreibung soll für solche Baumaßnahmen gelten, mit denen aufgrund eines nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 oder nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029 gestellten Bauantrags/Bauanzeige bisher nicht vorhandene Wohnungen hergestellt werden. Die Anschaffungs-/Herstellungskosten dürfen in diesen Fällen 5.200 Euro/qm Wohnfläche nicht übersteigen. Bemessungsgrundlage sind max. 4.000 Euro/qm Wohnfläche. Diese Regelung soll ab dem Veranlagungszeitraum 2023 gelten. II. Unternehmenssteuerrechtliche Maßnahmen 1. Verlustvortrag Grundsätzlich ist der Verlustvortrag bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR (bei Ehegatten) für jedes Verlustvortragsjahr unbeschränkt möglich. Für den darüberhinausgehenden Teil ist der Verlustvortrag grundsätzlich auf 60% des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt. Dieser wird nun für die VZ 2024 bis 2027 auf 70% erhöht. 2. Option zur Körperschaftsteuer Bisher konnten nur Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaften zur Körperschaftsteuer optieren. Mit dem neuen Gesetz sollen nunmehr alle Personengesellschaften die Option haben. Die Anträge hierfür sollen bei einer Neugründung einer Personengesellschaft bis zum Ablauf eines Monats nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages gestellt werden können. 3. Zinsschranke Bereits mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz wurden die Vorgaben der Anti-Tax-Avoidance-Directive (ATAD) in die Zinsabzugsbeschränkung mit aufgenommen. Die bisherige Konzernbezogenheit der Zinsschranke bei der Stand-alone-Klausel und bei dem Eigenkapital-Escape wurde aufgegeben. Die neuen Regelungen gelten bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2024. 4. Thesaurierungsbegünstigung Nach § 34a EStG kann auf Antrag eine Besteuerung für nicht entnommene Gewinne einer Personengesellschaft aus Gewerbetrieb, Landwirtschaft oder selbständiger Tätigkeit vorgenommen werden. Der Steuersatz beläuft sich auf 28,25 % zzgl. Solidaritätszuschlag. Der begünstigungsfähige Gewinn soll nunmehr um die gezahlte Gewerbesteuer, die zur Zahlung der Einkommensteuer auf thesaurierte Gewinne entnommen wird, erhöht werden. Die Regelung soll erstmals für den Veranlagungszeitraum 2024 gelten. 5. Obligatorische eRechnung Ab 2028 soll die Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen im B2B-Bereich an ein bundeseinheitliches Meldesystem bestehen. Die Meldung soll über eine sogenannte e-Rechnung erfolgen, die der Richtlinie 2014/55/EU entspricht und in einem strukturierten elektronischen Format verarbeitet werden kann. Ab 2025 soll mit der Einführung dieser eRechnung durch folgende Übergangsvorschriften begonnen werden: Zwischen dem 01.01.2025 und dem 31.12.2026 können bei nach dem 31.12.2023 ausgeführten Umsätzen neben den eRechnungen auch noch sonstige Rechnungen (Papierrechnungen oder Rechnungen in einem anderen elektronischen Format) ausgestellt werden. Bis zum 31.12.2027 für einen nach dem 31.12.2026 und vor dem 01.01.2028 ausgeführten Umsatz ist die eRechnung auch obligatorisch für Rechnungsaussteller, bei denen im vorangegangenen Kalenderjahr (2026) der Gesamtumsatz nicht mehr als 800.000 Euro betrug. Ausgenommen von eRechnungen sind Kleinbetragsrechnungen sowie Fahrausweise. Hierzu finden Sie bereits einen Beitrag von Herrn Wu bei den Pelka Insights . III. Steuervereinfachende Maßnahmen 1. Befreiung von Kleinunternehmern von umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten Bei der Anwendung der Kleinunternehmerregelung soll künftig die Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung entfallen. Ausnahmen gelten für innergemeinschaftliche Erwerbe, Fahrzeuglieferer oder in den Fällen, wo der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist. Die Regelung soll erstmals für den Besteuerungszeitraum 2024 gelten. 2. Erhöhung des Schwellenwerts zur Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen Die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen soll zukünftig entfallen, wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 Euro (bisher 1.000 Euro) beträgt. Diese Regelung soll ab dem Besteuerungszeitraum 2025 gelten. 3. Anhebung der Grenzen für die Buchführungspflicht nach § 141 AO Gewerbliche Unternehmer und Land- und Forstwirte sind künftig ab einem Gesamtumsatz von 800.000 Euro (bisher 600.000 Euro) oder einem Gewinn von 80.000 Euro (bisher 60.000 Euro) im Kalenderjahr zur Buchführung verpflichtet. IV. Gestrichene Regelungen Im Vermittlungsausschuss sind jedoch einige ursprünglich geplante Maßnahmen weggefallen: Zunächst ist hier die sogenannte Klimaschutz-Investitionsprämie zu nennen, welche eine gewinnunabhängige steuerliche Förderung bestimmter klimafreundlicher Investitionen ermöglichen und so die Wirtschaft zu einem Umdenken bewegen sollte. Diese fällt nun ersatzlos weg. Ebenfalls wurde die Anhebung der Betragsgrenze von 800 EUR auf 1000 EUR bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) sowie die Erhöhung der Betragsgrenze und die Verkürzung der Auflösungsdauer von Sammelposten gestrichen. Zudem war die Einführung einer Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung vorgesehen, welche Mieteinnahmen steuerfrei stellte, wenn diese im Veranlagungszeitraum weniger als 1000 EUR betragen. Auch diese Maßnahme ist im Vermittlungsausschuss weggefallen. Schließlich wurde im Vermittlungsausschuss auch die Beibehaltung des Höchstbetrags für 2024 und 2025 sowie die zeitliche Erweiterung des Verlustrücktrages auf drei Jahre entfernt. Es gelten hier weiterhin die ursprünglichen Betragsgrenzen von 1 Mio. bzw. 2 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung. V. Fazit Aufgrund der umfangreichen steuerrechtlichen Änderungen kann das Wachstumschancengesetz mit einem Jahressteuergesetz verglichen werden. Mit der Zustimmung des Bundesrates steht das Wachstumschancengesetz nun unmittelbar vor Verkündung und Inkrafttreten. Es bleibt abzuwarten, ob die im Gesetz enthaltenen Maßnahmen ausreichen, um die damit verbundenen Ziele der Bundesregierung zu erreichen. Das Entlastungsvolumen reduzierte sich von geplanten 7 Milliarden EUR auf etwa 3,2 Milliarden EUR. Dies ist insbesondere auf den Wegfall der Klimaschutz-Investitionsprämie zurückzuführen. Dennoch stellt das Wachstumschancengesetz einen ersten Schritt zur Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen dar. Sollten Sie zu den geplanten Maßnahmen weitere Informationen benötigen, sprechen Sie uns gerne an oder füllen Sie unser Kontaktformular aus.
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