von Susanne Küsters und Andreas Theisen
•
13. März 2026
BFH, Urteil vom 19.11.2025 – VI R 18/24 Kurzüberblick Bei Betriebsveranstaltungen kommt es zunächst darauf an, ob überhaupt Arbeitslohn vorliegt , der steuerbar und steuerpflichtig ist. Der BFH stellt klar: Das Überschreiten der 110-€-Grenze bei der Durchführung einer Abschiedsfeier führt nicht automatisch zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Entscheidend ist, ob die Veranstaltung nach ihrem Gesamtbild als Feier des Arbeitgebers einzuordnen ist (z. B. Gastgeberrolle, Gästeliste, Teilnehmerkreis). Das Urteil widerspricht der bisherigen Verwaltungsauffassung (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 und 4 LStR) und schafft mehr Rechtssicherheit für Unternehmen . I. Einleitung Veranstaltungen zur Verabschiedung langjähriger Mitarbeitender oder Führungskräfte sind in vielen Unternehmen ein fester Bestandteil der betrieblichen Praxis. Solche Empfänge dienen häufig nicht nur der Würdigung der bisherigen Tätigkeit, sondern auch der Pflege von Geschäftsbeziehungen oder – wie im Streitfall – der Vorstellung eines Nachfolgers gegenüber Mitarbeitenden, Geschäftspartnerinnen und -partnern und weiteren externen Kontakten. Aus lohnsteuerlicher Sicht stellt sich dabei regelmäßig die Frage, ob die vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen für eine solche Veranstaltung beim zu verabschiedenden Mitarbeitenden zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen . Gerade bei größeren Veranstaltungen mit externen Gästen können hierbei erhebliche Beträge im Raum stehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.11.2025 hierzu eine wichtige Klarstellung getroffen. Danach können Aufwendungen für eine Abschiedsveranstaltung lohnsteuerlich unbeachtlich sein, wenn die Veranstaltung nach ihrem Gesamtbild als Feier des Arbeitgebers einzuordnen ist und ein überwiegend betriebliches Interesse besteht. II. Steuerliche Einordnung betrieblicher Veranstaltungen Für die lohnsteuerliche Behandlung von Veranstaltungen im Unternehmen ist zunächst zwischen verschiedenen Veranstaltungstypen zu unterscheiden. 1. Betriebsveranstaltungen Betriebsveranstaltungen – etwa Weihnachtsfeiern oder Sommerfeste – sind betriebliche, gesellschaftliche Ereignisse zur Pflege des Betriebsklimas . Für solche Veranstaltungen gilt grundsätzlich der 110-€-Freibetrag pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG). Die Anwendung des Freibetrags setzt allerdings zunächst voraus, dass überhaupt Arbeitslohn vorliegt. Gerade an dieser Stelle setzt das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs an. Im Übrigen ist erforderlich, dass die Veranstaltung allen Mitarbeitenden einer sog. Organisationseinheit offensteht (z.B. gesamter Betrieb, vollständige Abteilung). Übersteigen die auf eine teilnehmende Person entfallenden Kosten den Betrag von 110 € , ist nur der übersteigende Teil als Arbeitslohn zu versteuern . Die Besteuerung kann entweder individuell nach den persönlichen Lohnsteuermerkmalen der Mitarbeitenden erfolgen oder pauschal mit 25 % nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Der Freibetrag kann für höchstens zwei Betriebsveranstaltungen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Finden mehr Veranstaltungen statt, kann der Arbeitgeber bestimmen, welche zwei Veranstaltungen steuerlich begünstigt behandelt werden . Bei allen weiteren Veranstaltungen ist der gesamte geldwerte Vorteil steuerpflichtig , also nicht nur der 110 € übersteigende Teil. 2. Bewirtungen aus überwiegend betrieblichem Anlass Davon zu unterscheiden sind Bewirtungen aus überwiegend betrieblichem Anlass , etwa im Rahmen von Besprechungen oder Verhandlungen. Voraussetzung ist hierbei, dass der betriebliche Zweck der Veranstaltung im Vordergrund steht und der Teilnehmerkreis entsprechend arbeitsbezogen und begrenzt ist. Der gesellige Charakter darf dabei nicht dominieren. Nur unter diesen Voraussetzungen kann davon ausgegangen werden, dass die Bewirtung im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt und ein etwaiger Vorteil für die teilnehmenden Arbeitnehmer lediglich einen Reflex der betrieblichen Zielsetzung darstellt. In diesem Fall liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. 3. Veranstaltungen aus individuellem Anlass eines Arbeitnehmers Schließlich sind Veranstaltungen zu berücksichtigen, die aus individuellem Anlass eines Arbeitnehmers durchgeführt werden, etwa Geburtstagsfeiern, Mitarbeiterjubiläen oder Verabschiedungen. Nach der Verwaltungsauffassung in den Lohnsteuerrichtlinien (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 LStR) sind Zuwendungen des Arbeitgebers aus Anlass solcher persönlichen Ereignisse grundsätzlich dem Arbeitslohn des betreffenden Arbeitnehmers zuzurechnen . Übersteigen die auf die einzelnen Teilnehmer entfallenden Aufwendungen 110 € , geht die Finanzverwaltung regelmäßig davon aus, dass eine lohnsteuerpflichtige Zuwendung an den Arbeitnehmer vorliegt, dessen persönlicher Anlass gefeiert wird . Die 110-€-Grenze orientiert sich dabei an der Regelung für Betriebsveranstaltungen , wird von der Finanzverwaltung jedoch lediglich als Indiz für das Vorliegen von Arbeitslohn herangezogen. Gerade Abschiedsfeiern bewegen sich daher steuerlich häufig im Grenzbereich zwischen betrieblicher Veranstaltung und individueller Feier und sind in der Praxis regelmäßig Gegenstand von Lohnsteuer-Außenprüfungen. An dieser Abgrenzungsfrage setzt auch das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs an. III. Entscheidung 1. Sachverhalt Dem Urteil lag die Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden eines Geldinstituts zugrunde. Aus Anlass seines Ausscheidens aus dem Amt veranstaltete das Unternehmen einen Empfang in den Räumlichkeiten seiner Unternehmenszentrale. Zugleich wurde im Rahmen der Veranstaltung der Nachfolger im Vorstand vorgestellt. Zu dem Empfang wurden rund 300 Gäste eingeladen, darunter Mitglieder des Verwaltungsrats, Mitarbeiter des Unternehmens sowie Vertreter aus Politik, Wirtschaft und Verbänden. Auch einige Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden nahmen an der Veranstaltung teil. Die Organisation erfolgte durch ein internes Gremium des Unternehmens; die Kosten wurden vollständig vom Arbeitgeber getragen. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Aufwendungen dem zu verabschiedenden Vorstandsvorsitzenden anteilig als steuerpflichtiger Arbeitslohn zuzurechnen seien . Hintergrund war insbesondere, dass die 110-€-Grenze pro Teilnehmer deutlich überschritten war . Nach der Verwaltungsauffassung gemäß R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR seien daher zumindest die auf den Arbeitnehmer und seine Familienangehörigen entfallenden Kosten lohnsteuerlich zu erfassen. 2. Entscheidung des BFH Der BFH stellt zunächst klar, dass Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Veranstaltung aus Anlass der Verabschiedung eines Arbeitnehmers nicht bereits deshalb zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei dem verabschiedeten Arbeitnehmer führen , weil die Veranstaltung einen persönlichen Anlass dieses Arbeitnehmers betrifft. Maßgeblich sei vielmehr, ob die Aufwendungen im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgen oder ob sie eine Zuwendung mit Entlohnungscharakter darstellen. Im Streitfall gelangte der BFH zu dem Ergebnis, dass die streitgegenständliche Veranstaltung im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wurde. Für diese Einordnung sprach insbesondere, dass der Arbeitgeber als Gastgeber auftrat, dass das Unternehmen die Gästeliste bestimmte und dass die Veranstaltung in den Geschäftsräumen des Unternehmens stattfand. Zudem bestand der Teilnehmerkreis überwiegend aus Personen mit beruflichem oder geschäftlichem Bezug zum Unternehmen. Vor diesem Hintergrund stellte der BFH klar, dass die Überschreitung der 110-€-Grenze allein nicht zur Annahme von steuerpflichtigem Arbeitslohn führt . Die Grenze des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG kommt nur dann zur Anwendung, wenn dem Grunde nach überhaupt ein geldwerter Vorteil und damit Arbeitslohn vorliegt . Fehlt es – wie im Streitfall – aufgrund des überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers bereits an einer lohnsteuerlich relevanten Zuwendung, stellt sich die Frage nach der Anwendung des Freibetrags nicht. Auch die anteiligen Kosten für den verabschiedeten Arbeitnehmer sowie für dessen eingeladene Familienangehörigen führten daher nicht zu Arbeitslohn. Die Teilnahme stellte nach Auffassung des BFH lediglich einen Reflex der eigenbetrieblichen Zielsetzung des Arbeitgebers dar. Mit dieser Begründung widersprach der BFH ausdrücklich der in R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 LStR vertretenen Auffassung der Finanzverwaltung, wonach bei Veranstaltungen aus persönlichem Anlass eines Arbeitnehmers regelmäßig von Arbeitslohn auszugehen sei, wenn die Aufwendungen pro Teilnehmer 110 € übersteigen . IV. Würdigung und Einordnung in die Rechtsprechung Die Entscheidung folgt der Linie der bisherigen BFH-Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Feiern des Arbeitgebers und Feiern des Arbeitnehmers. Maßgeblich ist danach insbesondere, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt und welchen Charakter die Veranstaltung nach ihrem Gesamtbild hat (vgl. BFH, Urteil vom 28.01.2003 – VI R 48/99). Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, aus welchem Anlass eine Veranstaltung durchgeführt wird. Entscheidend bleibt vielmehr, ob nach den Umständen des Einzelfalls eine Veranstaltung des Arbeitgebers vorliegt oder ob die Aufwendungen dem Arbeitnehmer persönlich zuzurechnen sind. V. Folgen für die Praxis Das Urteil ist insbesondere deswegen relevant, weil Veranstaltungen mit persönlichem Anlass eines Arbeitnehmers – etwa Verabschiedungen oder Jubiläumsfeiern – regelmäßig Gegenstand von Lohnsteuer-Außenprüfungen sind . Die Finanzverwaltung hat in der Vergangenheit regelmäßig vertreten, dass bei Überschreiten der 110-€-Grenze grundsätzlich von steuerpflichtigem Arbeitslohn auszugehen sei. Der BFH stellt nun klar, dass diese Betrachtungsweise zu kurz greift. Entscheidend ist vielmehr zunächst, ob überhaupt Arbeitslohn vorliegt . Erfolgt die Veranstaltung im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers , fehlt es bereits an einer lohnsteuerlich relevanten Zuwendung. In diesem Fall stellt sich die Frage nach der Anwendung der 110-€-Grenze nicht. Für Unternehmen bedeutet dies jedoch nicht, dass Aufwendungen für Abschiedsveranstaltungen generell lohnsteuerlich unbeachtlich sind. Vielmehr kommt es weiterhin entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an. Maßgeblich ist insbesondere, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt und welcher Teilnehmerkreis eingeladen wird . Je stärker die Veranstaltung organisatorisch und inhaltlich vom Arbeitgeber geprägt ist und je deutlicher ein betrieblicher Anlass im Vordergrund steht, desto eher spricht dies für ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers . VI. Fazit und Checkliste Es empfiehlt sich daher, bereits bei der Planung entsprechender Veranstaltungen darauf zu achten, dass Organisation, Teilnehmerkreis und Ablauf den betrieblichen Charakter der Veranstaltung klar erkennen lassen . Wann spricht vieles für eine Veranstaltung im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers? Für die lohnsteuerliche Einordnung einer Abschiedsveranstaltung ist stets eine Gesamtwürdigung der Umstände erforderlich. Die folgenden Fragen können dabei als Orientierung dienen: Tritt das Unternehmen organisatorisch und nach außen als Gastgeber der Veranstaltung auf? Wurde die Veranstaltung vom Arbeitgeber geplant, organisiert und finanziert? Bestimmt der Arbeitgeber die Gästeliste oder hat er zumindest maßgeblichen Einfluss auf deren Zusammensetzung? Besteht der Teilnehmerkreis überwiegend aus Arbeitnehmern des Unternehmens sowie aus Geschäftspartnern oder sonstigen beruflichen Kontakten des Unternehmens? Liegt ein erkennbarer betrieblicher Anlass vor, etwa die Verabschiedung eines Arbeitnehmers im Zusammenhang mit einem Funktionswechsel oder der Vorstellung eines Nachfolgers? Findet die Veranstaltung in einem betrieblichen Kontext statt, etwa in den Räumlichkeiten des Unternehmens oder im Rahmen einer offiziell vom Arbeitgeber organisierten Veranstaltung? Nehmen Familienangehörige des Arbeitnehmers lediglich in üblichem Umfang als Begleitpersonen teil? Sind diese Fragen überwiegend zu bejahen, spricht dies regelmäßig dafür, dass die Veranstaltung im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird . In diesem Fall fehlt es regelmäßig an einer lohnsteuerlich relevanten Zuwendung an den Arbeitnehmer , sodass die Aufwendungen nicht als Arbeitslohn zu behandeln sind . Werden mehrere dieser Fragen verneint, steigt das Risiko, dass die Finanzverwaltung die Aufwendungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn einstuft. Sollten Sie Veranstaltungen im Zusammenhang mit personellen Veränderungen planen oder Fragen zur lohnsteuerlichen Behandlung solcher Veranstaltungen haben, sprechen Sie uns gerne an. Wir unterstützen Sie dabei, entsprechende Veranstaltungen steuerlich rechtssicher zu gestalten und mögliche Risiken im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen zu vermeiden. Für Fragen oder eine individuelle Beratung stehen Ihnen Susanne Küsters und Andreas Theisen jederzeit gerne zur Verfügung.