Ganzheitliche Beratung durch
 interdisziplinäre Blickwinkel.

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Karriere

Wir sehen Dinge im Zusammenhang und verstehen Beratung als Gesamtaufgabe unterschiedlicher Disziplinen. Fragestellungen betrachten wir aus der unternehmerischen Perspektive und bringen fundierte steuer- und wirtschaftsrechtliche Erfahrungen aus Praxis und Wissenschaft in die Beratung ein.

Team 

 
Mehr als 40 Berufsträgerinnen und Berufsträger, von denen viele über fachübergreifende Doppelqualifikationen verfügen, stehen für unsere jahrzehntelange Erfahrung in der ganzheitlichen steuerlichen und wirtschaftsrechtlichen Betreuung. Fachspezifische Spezialisierungen sowie Autoren- und Lehrtätigkeiten prägen die hinter uns stehenden Köpfe und sind die Basis unserer täglichen Arbeit. 

Expertise 

 
Die ganzheitliche und vollumfängliche Beratung unserer Mandantinnen und Mandanten ist unser oberstes Ziel. Sie ist das, worin sich unsere Identität und unser Selbstverständnis manifestiert. Wir betrachten Fragestellungen aus der unternehmerischen Perspektive und bringen fundierte steuer- und wirtschaftsrechtliche Erfahrungen aus Praxis und Wissenschaft in die Beratung ein. Unsere besondere Schwerpunktsetzung im Steuerrecht ermöglicht es uns, Querverbindungen und Wirkungsketten zwischen verschiedenen Bereichen zu erkennen. Sie bildet die Grundlage unserer aktiven Gestaltungsberatung.

Karriere

Ob als Rechtsanwalt, Steuerberaterin, Wirtschaftsprüfer, Referendarin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter: In unseren vielgestaltigen Teams mit Berufsträgerinnen und Berufsträgern aller Fachrichtungen reifen Sie zu einer umfassend ausgebildeten Beraterpersönlichkeit. 

Anspruchsvolle Mandate und flache Hierarchien bieten hervorragende Möglichkeiten, Ihre Karriere individuell voranzutreiben. In einem ausgeglichenen, auf Work-Life-Balance bedachten Umfeld haben Sie die Gelegenheit, Ihre fachlichen Fähigkeiten weiterzuentwickeln und mit uns Ihre nächsten Schritte zu gehen. 


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Über uns

Seit über vier Jahrzehnten stehen wir an der Seite von Unternehmen, den dahinterstehenden Personen und deren Familien. Neben der laufenden Betreuung, in Form von Führung des Rechnungswesens und Erstellung von Steuererklärungen, widmen wir uns auch der Lösung komplexer steuer- und wirtschaftsrechtlicher Fragestellungen im nationalen und internationalen Kontext. Uns zeichnet eine interdisziplinäre Beratung mit besonderer Expertise im Steuerrecht aus, bei der wir die unternehmerische Interessenlage unserer Mandate erkennen und uns vollständig zu eigen machen. So erarbeiten wir ökonomisch sinnvolle, praktikable und tragfähige Lösungen.  


Insights

In unseren Einblicken finden Sie unsere Publikationen in Form von Büchern, Aufsätzen und Artikeln sowie Tipps und Aktuelles zu den Fachbereichen Recht, Steuern und Consulting. Kompakt und aktuell aufbereitet. Finden Sie hier die aktuellsten Beiträge.

von Lukas Kröger 25. März 2026
Ab dem 19. Juni 2026 sind Unternehmen verpflichtet, auf ihrer Website eine neue Widerrufsfunktion, auch Widerrufsbutton genannt, zu implementieren. Damit erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher eine zusätzliche, niedrigschwellige Möglichkeit, ihr gesetzliches Widerrufsrecht auszuüben. Bislang konnten Verbraucherinnen und Verbraucher ihr Widerrufsrecht lediglich durch eine formlose Erklärung gegenüber dem Unternehmer ausüben – etwa per E-Mail, Brief oder über ein bereitgestelltes Musterformular. Einen technisch integrierten, standardisierten Widerrufsweg gab es hingegen nicht. Diese Lücke schließt nun der neue § 356a BGB, der die Anforderungen der europäischen Verbraucherrechterichtlinie in deutsches Recht umsetzt und sich damit in die bereits bestehenden Buttonlösungen im Kündigungsrecht und im Bestellvorgang einreiht. I. Hintergrund Die Pflicht zur Einführung der Widerrufsfunktion ergibt sich aus der RL (EU) 2023/2673 vom 22.11.2023. Die Richtlinie verfolgt zwei zentrale Ziele: die Harmonisierung des Verbraucherschutzes im gesamten EU-Binnenmarkt sowie dessen spürbare Stärkung. Im Kern soll sichergestellt werden, dass der Widerrufsprozess bei Online-Fernabsatzverträgen ebenso unkompliziert ist wie der Vertragsabschluss selbst – insbesondere über digitale Plattformen und mit nur wenigen Klicks. Auch die Bekämpfung sogenannter „Dark Patterns" soll mit dem Widerrufsbutton erreicht werden. Damit werden solche Gestaltungen bei Online-Shops verboten, die Verbraucherinnen und Verbraucher daran hindern oder davon abhalten sollen, ihre Rechte tatsächlich wahrzunehmen, etwa durch versteckte Schaltflächen, ablenkende Farbgebung oder bewusst komplizierte Navigationsstrukturen im E-Commerce-Bereich. II. Umsetzung des neuen digitalen Widerrufsprozesses 1. Anwendungsbereich Die Pflicht zur Integration der neuen Widerrufsfunktion gilt für sämtliche Fernabsatzgeschäfte mit Verbraucherinnen und Verbrauchern (B2C-Bereich), die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen wurden. Erfasst sind alle Verträge über Waren, digitale Inhalte oder Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen, für die ein Widerrufsrecht besteht. Betreiberinnen und Betreiber von Online-Shops werden damit in die Pflicht genommen, einen neuen Button einzuführen; unabhängig davon, welche Art von Produkten sie verkaufen und wie groß oder klein der Online-Shop ist. Auch Anwendungen von Online-Shops fallen unter die neue Regelung, wie etwa Mobil-Apps. Nicht erfasst sind hingegen Fallgestaltungen, in denen das Widerrufsrecht ohnehin nicht besteht, also beispielsweise Verträge über leicht verderbliche Waren. Ebenso wenig gilt die Pflicht für Verträge, die nicht „online", sondern etwa per Telefon oder im stationären Handel geschlossen wurden oder für B2B-Geschäfte, an denen Verbraucherinnen und Verbraucher nicht beteiligt sind. 2. Technische Umsetzung Zwar spricht die Richtlinie von einer Widerrufsfunktion, dabei wird sich die technische Umsetzung wohl in den meisten Fällen auf die bereits aus dem E-Commerce bekannte Buttonlösung beschränken. Dies ist jedoch nicht zwingend. So kann die Widerrufsfunktion beispielsweise auch durch das Einfügen eines Links ermöglicht werden. Der Prozess selbst ist zweistufig ausgestaltet. Auf der ersten Stufe steht die Betätigung der Widerrufsfunktion bzw. des Buttons. Durch das Anklicken gelangen Verbraucherinnen und Verbraucher auf eine Widerrufsseite oder zu einem Formular, in dem Angaben zum Widerruf eingegeben werden können. Auf dieser Seite müssen notwendige Angaben zum Namen, zur Identifikation des Vertrages (Vertragsnummer, Bestellnummer) und zum Kommunikationsmittel für die Bestätigung (E-Mail) gemacht werden. Zu beachten ist, dass die Angabe eines Widerrufsgrundes keine Voraussetzung für einen wirksamen Widerruf ist. Auf zweiter Stufe müssen Verbraucherinnen und Verbraucher die Widerrufserklärung mittels Bestätigungsfunktion übermitteln können. Dies umfasst eine zweite, deutlich gekennzeichnete Schaltfläche, die mit „Widerruf bestätigen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Nach der Ausübung des Widerrufs sind Unternehmen dazu verpflichtet, den Erhalt der Widerrufserklärung unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger (E-Mail) zu bestätigen. Die Bestätigungs-E-Mail muss die Widerrufsanfrage und einen Zeitstempel enthalten. 3. Gestaltung der Widerrufsfunktion Hervorzuheben ist, dass durch die gesamte technische Gestaltung keine übermäßigen Hindernisse für den Verbraucher geschaffen werden dürfen. Die Möglichkeit eines Widerrufs soll dementsprechend so niedrigschwellig wie möglich gestaltet werden. Die Ausgestaltung des digitalen Widerrufsprozesses ist dabei rechtlich und technisch vorgegeben. Zwar besteht ein gewisser gestalterischer Spielraum, allerdings sind die Rahmenbedingungen zwingend einzuhalten. So muss die Widerrufsfunktion auf der Website hervorgehoben, gut sichtbar, leicht zugänglich und optisch vom restlichen Design abgrenzbar platziert sein. Die Widerrufsfunktion muss darüber hinaus durchgehend im Online-Shop verfügbar sein. Das heißt, dass sie jedenfalls während der gesamten Widerrufsfrist von 14 Tagen ab Erhalt der Ware bzw. Vertragsabschluss für die Verbraucherinnen und Verbraucher zugänglich sein muss. III. Folgen für die Praxis und Handlungsempfehlungen Ab dem 19. Juni 2026 sind alle betroffenen Online-Händler zur Umsetzung verpflichtet. Ein Verstoß gegen den neuen § 356a BGB kann erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Der deutsche Gesetzgeber sieht empfindliche Geldbußen vor: Nach Art. 246e EGBGB drohen in Deutschland derzeit Bußgelder von bis zu 50.000 Euro bei kleineren Unternehmen, bei größeren Unternehmen kann die Sanktion bis zu 4 % des Jahresumsatzes betragen. Darüber hinaus sind Verbraucherschutzverbände und Mitbewerberinnen und Mitbewerber berechtigt, bei Verstößen rechtliche Schritte einzuleiten. In der Praxis geschieht dies typischerweise durch eine Abmahnung verbunden mit der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Besonders folgenreich ist zudem das Risiko verlängerter Widerrufsfristen: solange kein gesetzeskonformer Widerrufsprozess eingeführt wurde und die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht auf einem dauerhaften Datenträger belehrt wurden, beginnt die reguläre 14-tägige Frist nicht zu laufen. Der neue Widerrufsprozess erfordert darüber hinaus eine rechtliche Prüfung des bestehenden Prozesses. Neben der (Neu-)Gestaltung des Online-Shops müssen auch Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärung und die allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die neue Widerrufsfunktion hin überprüft und aktualisiert werden. IV. Besteht für mein Unternehmen Handlungsbedarf? Betreiberinnen und Betreiber eines Online-Shops sind für die rechtssichere Gestaltung selbst verantwortlich. Daher empfehlen wir Ihnen, vor dem 19.06.2026 folgende Fragen zu prüfen: 1. Ist mein Online-Shop von der Umsetzungspflicht betroffen? 2. Erfüllt die Integration der Widerrufsfunktion die technischen Anforderungen des neuen § 356a BGB (Platzierung auf der Website, durchgehende Verfügbarkeit) ? 3 . Wurden die rechtlichen Anforderungen auf den neuen Widerrufsprozess abgestimmt (Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärung sowie AGB-Aktualisierung) ? Da es sich um eine neue Regelung handelt, zu der noch keine gefestigte Rechtsprechung existiert, empfiehlt es sich zudem, die weitere Entwicklung – insbesondere erste Abmahnungen und gerichtliche Entscheidungen – aufmerksam zu verfolgen und die eigene Umsetzung bei Bedarf anzupassen. Sollten Sie Hilfe bei der Umsetzung oder Gestaltung der neuen Widerrufsfunktion benötigen, steht Ihnen Ihr Pelka-Berater oder Herr Rechtsanwalt Lukas Kröger für Fragen oder bei Unsicherheiten gerne zur Verfügung.
von Robin Donges 18. März 2026
I. Einleitung Seit dem 01.01.2025 gilt in Nordrhein-Westfalen das Grundsteuer-Bundesmodell. In diesem Zusammenhang hat der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen bereits mit dem Grundsteuerhebesatzgesetz (NWGrStHsG) vom 04.07.2024 die Möglichkeit geschaffen, ergänzend zur bisherigen Regelung die Möglichkeit einer Differenzierung des Hebesatzes für Wohn- und Nichtwohngrundstücke bei der Grundsteuer B vorzusehen. Infolgedessen haben viele Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen entsprechende Hebesatzsatzungen verabschiedet, wonach für die Grundsteuer B differenzierte Hebesätze zu Gunsten von Wohngrundstücken und zu Lasten von Nichtwohngrundstücken gelten. Viele Eigentümerinnen und Eigentümer von Nichtwohngrundstücken sehen in der unterschiedlichen Hebesatzfestsetzung eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Steuergerechtigkeit, der sich aus dem Allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ableitet, und sind deshalb gerichtlich gegen die gegenüber ihnen ergangenen Grundsteuerbescheide mit höheren Hebesätzen für Nichtwohngrundstücke vorgegangen. II. Stand der Rechtsprechung In dem Streit um die Wirksamkeit differenzierter Hebesätze in der Grundsteuer B zeichnet sich in Nordrhein-Westfalen nun eine erste Tendenz ab: 1. Urteile des VG Gelsenkirchen vom 04.12.2025 (Aktenzeichen u.a.: 5 K 2074/25) Zunächst hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteilen vom 04.12.2025 für die Städte Bochum, Essen, Dortmund und Gelsenkirchen entschieden, dass die höheren Hebesätze für die Besteuerung der Nichtwohngrundstücke in den Satzungen der Gemeinden gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstoßen und daher unwirksam sind. In der Folge hob das Gericht die hierauf gestützten, rechtswidrigen Grundsteuerbescheide auf. Begründet wurden die Entscheidungen damit, dass unterschiedliche Hebesätze für die Grundsteuer B zur Rechtfertigung eines sachlichen Grundes bedürfen, der rein fiskalische Zweck staatlicher Einnahmeerhöhung indes nicht als ein solcher sachlicher Grund anzuerkennen sei. 2. Urteil des VG Düsseldorf vom 10.03.2026 (Aktenzeichen: 5 K 7062/25) Nun zieht auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf nach: Dieses hat mit Urteil vom 10.03.2026 im Fall der Hebesatzsatzung der Stadt Hilden nunmehr ebenfalls entschieden, dass die differenzierenden Hebesätze rechtswidrig sind. Zur Begründung führt das Gericht zunächst aus, dass das Land Nordrhein-Westfalen im Nachgang zur Grundsteuerreform des Bundes grundsätzlich die Möglichkeit differenzierender Hebesätze für die Grundsteuer vorsehen kann, um Gemeinwohlbelange, wie etwa die Stabilisierung von Wohnnebenkosten, zu verfolgen. Die Kammer ist zwar – anders als das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen – der Auffassung, dass es den Gemeinden dem Grunde nach zusteht, ausgehend von ihrem Finanzbedarf, den Hebesatz für Nichtwohngrundstücke niedriger und als Folge dieser Privilegierung für Nichtwohngrundstücke entsprechend höher festzusetzen. Ein Verstoß gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sieht das Gericht jedoch darin, dass die Stadt Hilden in der getroffenen Regelung den Kreis der zum Zweck der Stabilisierung von Wohnnebenkosten Begünstigten nicht sachgerecht abgegrenzt habe. Die Regelung lasse unberücksichtigt, dass auch gemischt genutzte Grundstücke, die als sog. Nichtwohngrundstücke gelten, zum Teil in nicht unerheblichem Maße zu dem privilegierten Zweck des Wohnens genutzt werden (bis zu 80 %). Diese unterschiedliche Behandlung von tatsächlicher Wohnnutzung lasse sich angesichts des Ausmaßes der Ungleichbehandlung in Höhe von 100 % auch nicht mit Blick auf die im Steuerrecht grundsätzlich zulässige Pauschalierung und Typisierung rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund hält das Verwaltungsgericht Düsseldorf wegen des bestehenden Gesamtgefüges sowohl die Regelung des Hebesatzes für Wohngrundstücke als auch die Regelung des Hebesatzes für Nichtwohngrundstücke in der Satzung der Stadt Hilden für rechtswidrig und unwirksam. Insoweit vertritt das Verwaltungsgericht Düsseldorf eine andere Auffassung als das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, welches höhere Hebesätze für Nichtwohngrundstücke aus fiskalischen Gründen als einen Verstoß gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit wertet. Im Ergebnis kamen jedoch beide Verwaltungsgerichte zu der Auffassung, dass die jeweiligen Grundsteuerabgabenbescheide rechtswidrig und daher aufzuheben sind. III. Bedeutung und Ausblick Sowohl das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen als auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf haben wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung zugelassen, über die im Falle der Einlegung das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Wie sich das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zu dieser rechtlichen Frage ggf. positionieren wird, bleibt daher abzuwarten. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen auch die Sprungrevision bei dem Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Zu beachten ist, dass die ergangenen Urteile nur zwischen den Verfahrensbeteiligten unmittelbare Wirkung entfalten. Vor diesem Hintergrund müssen andere Grundsteuerabgabenbescheide einzeln angefochten werden, um eine Bestandskraft zu verhindern. Sind die Bescheide bestandskräftig geworden, so können diese Bescheide grds. auch nicht mehr gerichtlich angefochten werden. Vor diesem Hintergrund raten wir Eigentümerinnen bzw. Eigentümern von Nichtwohngrundstücken, die in ihrer Gemeinde von einer Hebesatzdifferenzierung betroffen sind, mit Blick auf die aktuell ergangene Rechtsprechung zunächst gegen die Grundsteuerabgabenbescheide fristgerecht Widerspruch zu erheben und im Widerspruchsverfahren jedenfalls auch das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung entsprechender Musterklagen zu beantragen. Für den Fall, dass der Antrag auf Ruhen des Verfahrens bzw. der Widerspruch insgesamt von der Widerspruchsbehörde zurückgewiesen werden, bleibt zur Verhinderung des Eintritts der Bestandskraft des Grundsteuerabgabenbescheides nur die Möglichkeit, fristwahrend Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht einzureichen. IV. Besteht für mich Handlungsbedarf? 1. Von einer Hebesatzdifferenzierung betroffen? Prüfen Sie, ob Ihre Gemeinde überhaupt unterschiedliche Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke festgesetzt hat und ob Ihr Grundstück hiervon betroffen ist. 2. Bescheid noch nicht bestandskräftig? Um den Eintritt der Bestandskraft zu verhindern, sollten Sie mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte fristgerecht Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid einlegen und zugleich das Ruhen des Verfahrens beantragen. Ist die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen, wird der Bescheid bestandskräftig und kann grds. nicht mehr angefochten werden. 3. Widerspruch zurückgewiesen? Wird der Widerspruch durch Widerspruchsbescheid zurückgewiesen, besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Ob eine Klage im konkreten Fall sinnvoll und zweckmäßig ist, sollte zuvor durch einen Rechtsanwalt geprüft werden. Gerne unterstützt Sie Pelka im vorgerichtlichen wie im gerichtlichen Verfahren oder bei weiteren Rückfragen zu diesem Thema. Wenden Sie sich bei Bedarf gerne an Ihren Pelka-Berater oder Herrn Rechtsanwalt Robin Donges .
von Susanne Küsters und Andreas Theisen 13. März 2026
BFH, Urteil vom 19.11.2025 – VI R 18/24 Kurzüberblick Bei Betriebsveranstaltungen kommt es zunächst darauf an, ob überhaupt Arbeitslohn vorliegt , der steuerbar und steuerpflichtig ist. Der BFH stellt klar: Das Überschreiten der 110-€-Grenze bei der Durchführung einer Abschiedsfeier führt nicht automatisch zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Entscheidend ist, ob die Veranstaltung nach ihrem Gesamtbild als Feier des Arbeitgebers einzuordnen ist (z. B. Gastgeberrolle, Gästeliste, Teilnehmerkreis). Das Urteil widerspricht der bisherigen Verwaltungsauffassung (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 und 4 LStR) und schafft mehr Rechtssicherheit für Unternehmen . I. Einleitung Veranstaltungen zur Verabschiedung langjähriger Mitarbeitender oder Führungskräfte sind in vielen Unternehmen ein fester Bestandteil der betrieblichen Praxis. Solche Empfänge dienen häufig nicht nur der Würdigung der bisherigen Tätigkeit, sondern auch der Pflege von Geschäftsbeziehungen oder – wie im Streitfall – der Vorstellung eines Nachfolgers gegenüber Mitarbeitenden, Geschäftspartnerinnen und -partnern und weiteren externen Kontakten. Aus lohnsteuerlicher Sicht stellt sich dabei regelmäßig die Frage, ob die vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen für eine solche Veranstaltung beim zu verabschiedenden Mitarbeitenden zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen . Gerade bei größeren Veranstaltungen mit externen Gästen können hierbei erhebliche Beträge im Raum stehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.11.2025 hierzu eine wichtige Klarstellung getroffen. Danach können Aufwendungen für eine Abschiedsveranstaltung lohnsteuerlich unbeachtlich sein, wenn die Veranstaltung nach ihrem Gesamtbild als Feier des Arbeitgebers einzuordnen ist und ein überwiegend betriebliches Interesse besteht. II. Steuerliche Einordnung betrieblicher Veranstaltungen Für die lohnsteuerliche Behandlung von Veranstaltungen im Unternehmen ist zunächst zwischen verschiedenen Veranstaltungstypen zu unterscheiden. 1. Betriebsveranstaltungen Betriebsveranstaltungen – etwa Weihnachtsfeiern oder Sommerfeste – sind betriebliche, gesellschaftliche Ereignisse zur Pflege des Betriebsklimas . Für solche Veranstaltungen gilt grundsätzlich der 110-€-Freibetrag pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG). Die Anwendung des Freibetrags setzt allerdings zunächst voraus, dass überhaupt Arbeitslohn vorliegt. Gerade an dieser Stelle setzt das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs an. Im Übrigen ist erforderlich, dass die Veranstaltung allen Mitarbeitenden einer sog. Organisationseinheit offensteht (z.B. gesamter Betrieb, vollständige Abteilung). Übersteigen die auf eine teilnehmende Person entfallenden Kosten den Betrag von 110 € , ist nur der übersteigende Teil als Arbeitslohn zu versteuern . Die Besteuerung kann entweder individuell nach den persönlichen Lohnsteuermerkmalen der Mitarbeitenden erfolgen oder pauschal mit 25 % nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Der Freibetrag kann für höchstens zwei Betriebsveranstaltungen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Finden mehr Veranstaltungen statt, kann der Arbeitgeber bestimmen, welche zwei Veranstaltungen steuerlich begünstigt behandelt werden . Bei allen weiteren Veranstaltungen ist der gesamte geldwerte Vorteil steuerpflichtig , also nicht nur der 110 € übersteigende Teil. 2. Bewirtungen aus überwiegend betrieblichem Anlass Davon zu unterscheiden sind Bewirtungen aus überwiegend betrieblichem Anlass , etwa im Rahmen von Besprechungen oder Verhandlungen. Voraussetzung ist hierbei, dass der betriebliche Zweck der Veranstaltung im Vordergrund steht und der Teilnehmerkreis entsprechend arbeitsbezogen und begrenzt ist. Der gesellige Charakter darf dabei nicht dominieren. Nur unter diesen Voraussetzungen kann davon ausgegangen werden, dass die Bewirtung im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt und ein etwaiger Vorteil für die teilnehmenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer lediglich einen Reflex der betrieblichen Zielsetzung darstellt. In diesem Fall liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. 3. Veranstaltungen aus individuellem Anlass eines Arbeitnehmers Schließlich sind Veranstaltungen zu berücksichtigen, die aus individuellem Anlass eines Arbeitnehmers durchgeführt werden, etwa Geburtstagsfeiern, Mitarbeiterjubiläen oder Verabschiedungen. Nach der Verwaltungsauffassung in den Lohnsteuerrichtlinien (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 LStR) sind Zuwendungen des Arbeitgebers aus Anlass solcher persönlichen Ereignisse grundsätzlich dem Arbeitslohn des betreffenden Arbeitnehmers zuzurechnen . Übersteigen die auf die einzelnen Teilnehmer entfallenden Aufwendungen 110 € , geht die Finanzverwaltung regelmäßig davon aus, dass eine lohnsteuerpflichtige Zuwendung an den Arbeitnehmer vorliegt, dessen persönlicher Anlass gefeiert wird . Die 110-€-Grenze orientiert sich dabei an der Regelung für Betriebsveranstaltungen , wird von der Finanzverwaltung jedoch lediglich als Indiz für das Vorliegen von Arbeitslohn herangezogen. Gerade Abschiedsfeiern bewegen sich daher steuerlich häufig im Grenzbereich zwischen betrieblicher Veranstaltung und individueller Feier und sind in der Praxis regelmäßig Gegenstand von Lohnsteuer-Außenprüfungen. An dieser Abgrenzungsfrage setzt auch das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs an. III. Entscheidung 1. Sachverhalt Dem Urteil lag die Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden eines Geldinstituts zugrunde. Aus Anlass seines Ausscheidens aus dem Amt veranstaltete das Unternehmen einen Empfang in den Räumlichkeiten seiner Unternehmenszentrale. Zugleich wurde im Rahmen der Veranstaltung der Nachfolger im Vorstand vorgestellt. Zu dem Empfang wurden rund 300 Gäste eingeladen, darunter Mitglieder des Verwaltungsrats, Mitarbeiter des Unternehmens sowie Vertreter aus Politik, Wirtschaft und Verbänden. Auch einige Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden nahmen an der Veranstaltung teil. Die Organisation erfolgte durch ein internes Gremium des Unternehmens; die Kosten wurden vollständig vom Arbeitgeber getragen. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Aufwendungen dem zu verabschiedenden Vorstandsvorsitzenden anteilig als steuerpflichtiger Arbeitslohn zuzurechnen seien . Hintergrund war insbesondere, dass die 110-€-Grenze pro Teilnehmer deutlich überschritten war . Nach der Verwaltungsauffassung gemäß R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR seien daher zumindest die auf den Arbeitnehmer und seine Familienangehörigen entfallenden Kosten lohnsteuerlich zu erfassen. 2. Entscheidung des BFH Der BFH stellt zunächst klar, dass Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Veranstaltung aus Anlass der Verabschiedung eines Arbeitnehmers nicht bereits deshalb zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei dem verabschiedeten Arbeitnehmer führen , weil die Veranstaltung einen persönlichen Anlass dieses Arbeitnehmers betrifft. Maßgeblich sei vielmehr, ob die Aufwendungen im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgen oder ob sie eine Zuwendung mit Entlohnungscharakter darstellen. Im Streitfall gelangte der BFH zu dem Ergebnis, dass die streitgegenständliche Veranstaltung im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wurde. Für diese Einordnung sprach insbesondere, dass der Arbeitgeber als Gastgeber auftrat, dass das Unternehmen die Gästeliste bestimmte und dass die Veranstaltung in den Geschäftsräumen des Unternehmens stattfand. Zudem bestand der Teilnehmerkreis überwiegend aus Personen mit beruflichem oder geschäftlichem Bezug zum Unternehmen. Vor diesem Hintergrund stellte der BFH klar, dass die Überschreitung der 110-€-Grenze allein nicht zur Annahme von steuerpflichtigem Arbeitslohn führt . Die Grenze des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG kommt nur dann zur Anwendung, wenn dem Grunde nach überhaupt ein geldwerter Vorteil und damit Arbeitslohn vorliegt . Fehlt es – wie im Streitfall – aufgrund des überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers bereits an einer lohnsteuerlich relevanten Zuwendung, stellt sich die Frage nach der Anwendung des Freibetrags nicht. Auch die anteiligen Kosten für den verabschiedeten Arbeitnehmer sowie für dessen eingeladene Familienangehörigen führten daher nicht zu Arbeitslohn. Die Teilnahme stellte nach Auffassung des BFH lediglich einen Reflex der eigenbetrieblichen Zielsetzung des Arbeitgebers dar. Mit dieser Begründung widersprach der BFH ausdrücklich der in R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 LStR vertretenen Auffassung der Finanzverwaltung, wonach bei Veranstaltungen aus persönlichem Anlass eines Arbeitnehmers regelmäßig von Arbeitslohn auszugehen sei, wenn die Aufwendungen pro Teilnehmer 110 € übersteigen . IV. Würdigung und Einordnung in die Rechtsprechung Die Entscheidung folgt der Linie der bisherigen BFH-Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Feiern des Arbeitgebers und Feiern des Arbeitnehmers. Maßgeblich ist danach insbesondere, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt und welchen Charakter die Veranstaltung nach ihrem Gesamtbild hat (vgl. BFH, Urteil vom 28.01.2003 – VI R 48/99). Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, aus welchem Anlass eine Veranstaltung durchgeführt wird. Entscheidend bleibt vielmehr, ob nach den Umständen des Einzelfalls eine Veranstaltung des Arbeitgebers vorliegt oder ob die Aufwendungen dem Arbeitnehmer persönlich zuzurechnen sind. V. Folgen für die Praxis Das Urteil ist insbesondere deswegen relevant, weil Veranstaltungen mit persönlichem Anlass eines Arbeitnehmers – etwa Verabschiedungen oder Jubiläumsfeiern – regelmäßig Gegenstand von Lohnsteuer-Außenprüfungen sind . Die Finanzverwaltung hat in der Vergangenheit regelmäßig vertreten, dass bei Überschreiten der 110-€-Grenze grundsätzlich von steuerpflichtigem Arbeitslohn auszugehen sei. Der BFH stellt nun klar, dass diese Betrachtungsweise zu kurz greift. Entscheidend ist vielmehr zunächst, ob überhaupt Arbeitslohn vorliegt . Erfolgt die Veranstaltung im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers , fehlt es bereits an einer lohnsteuerlich relevanten Zuwendung. In diesem Fall stellt sich die Frage nach der Anwendung der 110-€-Grenze nicht. Für Unternehmen bedeutet dies jedoch nicht, dass Aufwendungen für Abschiedsveranstaltungen generell lohnsteuerlich unbeachtlich sind. Vielmehr kommt es weiterhin entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an. Maßgeblich ist insbesondere, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt und welcher Teilnehmerkreis eingeladen wird . Je stärker die Veranstaltung organisatorisch und inhaltlich vom Arbeitgeber geprägt ist und je deutlicher ein betrieblicher Anlass im Vordergrund steht, desto eher spricht dies für ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers . VI. Fazit und Checkliste Es empfiehlt sich daher, bereits bei der Planung entsprechender Veranstaltungen darauf zu achten, dass Organisation, Teilnehmerkreis und Ablauf den betrieblichen Charakter der Veranstaltung klar erkennen lassen . Wann spricht vieles für eine Veranstaltung im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers? Für die lohnsteuerliche Einordnung einer Abschiedsveranstaltung ist stets eine Gesamtwürdigung der Umstände erforderlich. Die folgenden Fragen können dabei als Orientierung dienen: Tritt das Unternehmen organisatorisch und nach außen als Gastgeber der Veranstaltung auf? Wurde die Veranstaltung vom Arbeitgeber geplant, organisiert und finanziert? Bestimmt der Arbeitgeber die Gästeliste oder hat er zumindest maßgeblichen Einfluss auf deren Zusammensetzung? Besteht der Teilnehmerkreis überwiegend aus Arbeitnehmern des Unternehmens sowie aus Geschäftspartnern oder sonstigen beruflichen Kontakten des Unternehmens? Liegt ein erkennbarer betrieblicher Anlass vor, etwa die Verabschiedung eines Arbeitnehmers im Zusammenhang mit einem Funktionswechsel oder der Vorstellung eines Nachfolgers? Findet die Veranstaltung in einem betrieblichen Kontext statt, etwa in den Räumlichkeiten des Unternehmens oder im Rahmen einer offiziell vom Arbeitgeber organisierten Veranstaltung? Nehmen Familienangehörige des Arbeitnehmers lediglich in üblichem Umfang als Begleitpersonen teil? Sind diese Fragen überwiegend zu bejahen, spricht dies regelmäßig dafür, dass die Veranstaltung im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird . In diesem Fall fehlt es regelmäßig an einer lohnsteuerlich relevanten Zuwendung an den Arbeitnehmer , sodass die Aufwendungen nicht als Arbeitslohn zu behandeln sind . Werden mehrere dieser Fragen verneint, steigt das Risiko, dass die Finanzverwaltung die Aufwendungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn einstuft. Sollten Sie Veranstaltungen im Zusammenhang mit personellen Veränderungen planen oder Fragen zur lohnsteuerlichen Behandlung solcher Veranstaltungen haben, sprechen Sie uns gerne an. Wir unterstützen Sie dabei, entsprechende Veranstaltungen steuerlich rechtssicher zu gestalten und mögliche Risiken im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen zu vermeiden. Für Fragen oder eine individuelle Beratung stehen Ihnen Susanne Küsters und Andreas Theisen jederzeit gerne zur Verfügung.
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