Blogbeitrag
Susanne Küsters

Aktuelle Rechtsprechung: Bundessozialgericht zum Unfallschutz im Homeoffice

I. Einleitung

Insbesondere vor dem Hintergrund der andauernden Corona Pandemie, haben sowohl die Arbeit aus dem Homeoffice als auch das mobile Arbeiten erheblich an Bedeutung gewonnen. Waren es vor der Pandemie nur vereinzelte Beschäftigte, die ihre Tätigkeit von zu Hause aus verrichtet haben, ist mobiles Arbeiten, auch wegen der aktuell wieder geltenden Pflicht zur Ermöglichung der Arbeit vom Homeoffice aus, zwischenzeitlich weit verbreitet.

Dementsprechend müssen die Gerichte zunehmend Rechtsfragen klären, die im Zusammenhang mit mobilem Arbeiten stehen. So hat das Bundessozialgericht (BSG) sich in seiner Entscheidung vom 08.12.2021 mit der Frage befasst, ob auch bei Unfällen im Homeoffice der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung greift.

II. Grundsatz: Zäsur zwischen Wohnung und Arbeitsweg

Bisher hat das BSG in ständiger Rechtsprechung vertreten, dass der von der Unfallversicherung erfasste „Betriebsweg“ erst mit Durchschreiten der Außentür des Wohnhauses angetreten werde. Unfälle, die sich vor dieser Zäsur ereigneten, würden in den privaten Bereich des Versicherten fallen und seien folglich nicht versichert. Mit dem besprochenen Urteil, das bisher nur als Pressemitteilung vorliegt, stellt das BSG klar, dass diese Grenzziehung für Betriebswege dann nicht gelte, wenn sich sowohl die Wohnung des Versicherten als auch seine Arbeitsstätte im selben Haus befinden und wenn außerdem der Betriebsweg in Ausführung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werde.

Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass sich das in Rede stehende Urteil auf eine zwischenzeitlich geänderte Rechtslage bezieht. Seit Juni 2021 gilt nämlich ein erweiterter Unfallversicherungsschutz für diejenigen Beschäftigten, welche mobil tätig werden, vgl. § 8 SGB VII n.F. Ob der Fall in Anbetracht dieser Neuregelung genauso entschieden worden wäre, lässt sich der Pressemitteilung nicht entnehmen. Insoweit bleibt das schriftliche Urteil abzuwarten.

III. Entscheidung des BSG vom 08.12.2021

1. Sachverhalt

Schlafzimmer und Büro des Klägers befinden sich auf verschiedenen Etagen, die mit einer Wendeltreppe verbunden sind. Der Kläger hatte sich am Morgen des Unfalls vom Schlafzimmer aus unmittelbar in sein Büro gegeben, um dort seine Arbeit aufzunehmen. Auf diesem Weg vom Schlafzimmer in sein Büro war er auf der Wendeltreppe gestürzt. Dabei brach er sich einen Brustwirbel. Klagegegenstand waren Leistungen der Unfallversicherung aus Anlass dieses Unfalls.

2. Vorinstanzen

Abweichend von der ständigen Rechtsprechung des BSG, vertrat das Sozialgericht die Auffassung, das Unfallgeschehen sei versichert, weil sich der Unfall auf dem „Betriebsweg“ zugetragen habe.

Das Landessozialgericht argumentierte dagegen in Übereinstimmung mit der bisherigen ständigen Rechtsprechung des BSG, bei dem Weg auf dem sich der Unfall ereignet habe, habe es sich gerade nicht um den „Betriebsweg“ gehandelt. Vielmehr sei das Betreten der Wendeltreppe als bloße Vorbereitungshandlung zu werten, welche der eigentlichen Tätigkeit lediglich vorausgehe, sodass kein Unfallversicherungsschutz gegeben sei.

3. Entscheidung des BSG

Der Unfallversicherungssenat des BSG bestätigte nunmehr die vom Sozialgericht vertretene Auffassung.

Auch im häuslichen Bereich könnten die Voraussetzungen für den „Betriebsweg“, und damit für einen Unfallversicherungsschutz des Arbeitnehmers, gegeben sein. Weil das Beschreiten der Treppe im entschiedenen Fall nach den Feststellungen des Landessozialgerichts allein der Arbeitsaufnahme des Klägers gedient habe, habe der Kläger bei der Zurücklegung des Weges eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollen. Der Weg, auf dem sich der Unfall ereignete, stehe deswegen in unmittelbarem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und sei daher als „Betriebsweg“ vom Unfallversicherungsschutz erfasst.

IV. Fazit

Mit der besprochenen Entscheidung hat das BSG erstmals einen Arbeitnehmer Leistungen der Unfallversicherung für einen Unfall zugebilligt, der sich während der Tätigkeit im Homeoffice ereignete. Auch wenn die Entscheidung großes mediales Aufsehen erregt hat, dürften die praktischen Auswirkungen aufgrund der zwischenzeitlich ohnehin erfolgten Gesetzesänderung eher gering sein. Mit Blick auf die Veränderungen in der Arbeitswelt darf aber davon ausgegangen werden, dass auch zukünftig Fragen der Unfallversicherung bei mobilem Arbeiten sowie im Homeoffice mit zunehmender Häufigkeit die Rechtsprechung beschäftigen werde.

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Susanne Küsters
Susanne KüstersRechtsanwältin, Betriebswirtin für betriebliche Altersversorgung (FH), Partnerin

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