Berücksichtigung der gestiegenen Energiekosten im Besteuerungsverfahren
Blogbeitrag
Katrin Hahn

Berücksichtigung der gestiegenen Energiekosten im Besteuerungsverfahren

I. Einleitung

Die gestiegenen Energiekosten belasten die Bevölkerung und Unternehmen in Deutschland gleichermaßen schwerwiegend. Das Bundesministerium der Finanzen hat daher – nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder – am 05. Oktober 2022 ein Schreiben erlassen, wonach die Finanzämter die besondere Situation bei nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen angemessen berücksichtigen sollen:

II. Mögliche Billigkeitsmaßnahmen

Um die Situation von Steuerpflichtigen als Folge der gestiegenen Energiekosten zu berücksichtigen, stehen den Finanzämtern im Rahmen der allgemeinen rechtlichen Vorgaben folgende Billigkeitsmaßnahmen zur Verfügung:

\- Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer,

\- Steuerstundung,

\- Vollstreckungsaufschub,

\- Verzicht auf die Erhebung von Stundungszinsen in Einzelfällen und

\- weiterhin verlängerte Abgabefristen von Steuererklärungen.

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Über Anträge auf die Herabsetzung von Vorauszahlungen sowie auf Billigkeitsmaßnahmen, wie z.B. Steuerstundung oder Vollstreckungsaufschub, soll zeitnah entschieden werden.

Darüber hinaus sind nach Maßgabe des BMF-Schreibens keine strengen Anforderungen bei der Nachprüfung der Voraussetzungen zu stellen, wenn die Anträge bis zum 31. März 2023 beim Finanzamt eingehen. Darüber hinaus können Vorauszahlungen rückwirkend auch für das Jahr 2022 im Rahmen des Ermessensspielraums herabgesetzt werden.

Soweit der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Pflichten, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt bisher pünktlich nachgekommen ist und ihm in der Vergangenheit nicht wiederholt Stundungen und/oder Vollstreckungsaufschübe gewährt wurden, kann im Einzelfall aus Billigkeitsgründen auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet werden. Hat der Steuerpflichtige in der Vergangenheit vorgenannte Billigkeitsmaßnahmen aufgrund der Corona-Krise in Anspruch genommen, bleiben diese unberücksichtigt. Soweit die Corona bedingte Billigkeitsmaßnahme nicht für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten gewährt wird, kommt ein Verzicht auf Stundungszinsen regelmäßig in Betracht.

Die verlängerten Abgabefristen für Steuererklärungen der Veranlagungszeiträume 2020 bis 2024 gem. BMF-Schreiben v. 23.06.2022 gelten weiterhin:

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III. Unser Tipp

Die o.a. Billigkeitsmaßnahmen stellen in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ein probates Mittel dar, um die Krisensituation zu mildern. Sind Sie oder Ihr Unternehmen aufgrund der gestiegenen Energiepreise in einer wirtschaftlich schwierigen Lage, sprechen Sie uns an. Gerne prüfen wir inwieweit die Maßnahmen gemäß des BMF-Schreibens für Sie anwendbar und sinnvoll sind.

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Katrin Hahn
Katrin HahnSteuerberaterin, Partnerin

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