Bundesverfassungsgericht: Bundesländer dürfen der DFL Mehrkosten für Polizeieinsätze bei Hochrisikospielen in der Bundesliga in Rechnung stellen
I. Einführung
Die Sicherheit bei Fußballspielen, insbesondere bei sogenannten Hochrisikospielen, erfordert regelmäßig erhöhten Polizeieinsatz. Die Frage, wer die dadurch entstehenden Mehrkosten tragen soll, führte zu einem langjährigen Rechtsstreit zwischen der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (DFL) und dem Bundesland Bremen. Mit seinem Urteil vom 14.01.2025 schuf das Bundesverfassungsgericht nun Klarheit in dieser Angelegenheit.
II. Hintergrund
Im Jahr 2014 beschloss das Land Bremen, die Veranstalter von gewinnorientierten Großveranstaltungen mit über 5.000 Teilnehmern, bei denen es erfahrungsgemäß zu Gewalt kommen kann, an den zusätzlichen Polizeikosten zu beteiligen. Dies betraf insbesondere Hochrisikospiele im Profifußball. Erstmals 2015 stellte das Land Bremen der DFL einen Kostenbescheid über rund 425.000 Euro für das Spiel zwischen Werder Bremen und dem Hamburger SV zu. Dagegen wehrte sich die DFL und zog bis vor das Bundesverwaltungsgericht. Dieses erklärte die Kostenbeteiligung letztlich für rechtmäßig - die DFL erhob Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
III. Problem
Die zentrale Streitfrage bestand darin, ob die Beteiligung an den Kosten der Polizeieinsätze mit dem Grundgesetz, insbesondere mit der in Artikel 12 des Grundgesetzes (GG) verbrieften Berufsfreiheit, vereinbar ist. Die Gebührenerhebung basiert auf dem im November 2014 in Kraft getretenen § 4 Abs. 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG). Dort ist vorgesehen, dass von den Veranstaltern einer gewinnorientierten Veranstaltung mit mehr als voraussichtlich 5.000 Teilnehmern eine Gebühr erhoben wird, wenn wegen erfahrungsgemäß zu erwartenden Gewalthandlungen der Einsatz von zusätzlichen Polizeikräften erforderlich wird. Die zu erhebende Gebühr ist nach dem Mehraufwand zu berechnen, der aufgrund der Bereitstellung zusätzlicher Polizeikräfte entsteht.
Die DFL argumentierte dagegen, dass die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit eine staatliche Aufgabe sei, die aus Steuermitteln finanziert werden müsse. Zudem befürchtete sie Wettbewerbsverzerrungen, falls nur in einzelnen Bundesländern solche Gebühren erhoben würden.
IV. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Mit Urteil vom 14.01.2025 (Urt. v. 14.01.2025, Az. 1 BvR 548/22) wies der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde der DFL ab und erklärte die Norm für verfassungsgemäß.
Im Wesentlichen stellte der Senat fest, dass § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG zwar in die durch Artikel 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Veranstalter eingreife, dieser Eingriff aber seine verfassungsrechtliche Rechtfertigung in der Verhältnismäßigkeit der Norm finde. Die Verfassung kenne keinen allgemeinen Grundsatz, nach dem die polizeiliche Sicherheitsvorsorge durchgängig kostenfrei zur Verfügung gestellt werden muss. Die Gefahrenvorsorge sei keine allgemeine staatliche Tätigkeit, die zwingend ausschließlich aus dem Steueraufkommen zu finanzieren ist. Zudem beeinträchtige das Bremer Gebührengesetz die Berufsfreiheit der Veranstalter nicht unangemessen: Das Ziel der Gebührenerhebung, nicht die Allgemeinheit mit dem Mehraufwand zu belasten, sondern die Veranstalter als dessen Veranlasser, stehe nicht außer Verhältnis zur sich aus der Gebührenpflicht ergebenden Beeinträchtigung der Berufsfreiheit. Schließlich entfalte das Bremer Gebührengesetz auch nicht eine verfassungsrechtlich unzulässige „erdrosselnde Wirkung“ zulasten der DFL, so der Präsident des Bundesverfassungsgerichts und Vorsitzende des Ersten Senats, Prof. Dr. Stephan Harbarth.
V. Folgen des Urteils
Die Reichweite des Ur teils ist erheblicher, als man zunächst annehmen mag. Da das Bremer Gebührengesetz offen formuliert ist, beschränkt sich die Kostentragungspflicht der Veranstalter nicht ausschließlich auf Fußballvereine, selbst wenn dies den Anreiz zur Verabschiedung des Gesetzes gegeben haben mag. Ob andere Bundesländer sich ein Beispiel am Land Bremen nehmen, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden. Denkbar ist insoweit auch, dass private Veranstalter sowohl von bereits kleineren Veranstaltungen wie Konzerten als auch größeren überregionalen Veranstaltungen sowie Brauchtumsveranstaltungen zur Kasse gebeten werden.
VI. Ausblick
Noch haben das Land Nordrhein-Westfalen und die übrigen Bundesländer kein entsprechendes Gesetz erlassen. Jedoch hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung das Tor für entsprechende Gesetzesvorhaben weit aufgestoßen. Es bleibt daher zu beobachten, wie andere Bundesländer auf das Urteil reagieren werden und wie eine Kostenverteilung zwischen der DFL und den Vereinen in Zukunft aussehen könnte.
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