
Das StaRUG – Special Nr. 341
Das StaRUG; die Corona-Krise als Treiber der Fortentwicklung und Ergänzung des Sanierungs- und Insolvenzrechts
I. Einleitung
Auch wenn das Sanierungs- und Insolvenzrecht schon seit langer Zeit der Überarbeitung bedurfte, viele Regelungen wurden als kaum praktikabel und viel zu zeit-und damit auch kostenintensiv angesehen, bleibt auch im Jahr 2021 der Treiber für die Fortentwicklung von Gesetzen und Verordnungen die Corona-Krise. Die Bedeutung der Zeit wird heutzutage als wesentlicher Faktor für vieles erkannt. So sollen auch die Vorgänge im Sanierungs-und Insolvenzrecht u.a. durch das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs-und Restrukturierungsrahmen für Unter nehmen \[Unternehmensstabilisierungs- und –restrukturierungsgesetz\]) insbesondere beschleunigt, dadurch aber auch praktisch effizienter werden.
Der Fokus liegt auf dem Interesse am Fortbestand von Unternehmen anstelle einer Zerschlagung im Wege der Insolvenz. Zu diesem Zweck gibt es unter dem StaRUG die vereinfachte Möglichkeit für Unternehmen mit Sanierungsperspektive, ein Sanierungskonzept auch ohne Insol venzverfahren umzusetzen, dies sogar auch gegen den Willen einzelner Gläubiger. Soweit dagegen ein Insolvenzverfahren erforderlich ist, kommt dem Restschuldbefreiungsverfahren erhebliche Bedeutung zu. Daher wurden die Fristen für eine Restschuldbefreiung für Unternehmer erheblich verkürzt. Im Übrigen sollen Verträge mit Vertragspartnern, die einer Vertragsanpassung oder Vertragsbeendigung nicht zustimmen wollen, unter erleichterten Bedingungen beendet werden können.
II. EU-Recht und Umsetzung in Deutschland
1. Regelungen zur Restschuldbefreiung in der EU
Innerhalb von Europa variieren die Regelungen zur Restschuldbefreiung untereinander erheblich, teilweise sind sie kaum effizient. Regelmäßig lag die Dauer bisher in Europa bei über drei Jahren. In Deutschland lag die Dauer bisher bei sechs Jahren und wurde unter dem StaRUG nun auf drei Jahre verkürzt. Unternehmer, die Tätigkeitsverboten unterlie gen, lösten Probleme zwischen den unterschiedlichen Jurisdiktionen in Europa oft auf praktische Weise dadurch, dass sie ihren Unternehmenssitz ins europäische Ausland verlegten. Dies löst zumeist erhebliche Zusatzkosten aus, die die unternehmerische Betätigung zusätzlich erschweren. Auch Fragen der wirtschaftlichen Gerechtigkeit sowie des Gläubigerschutzes rückten damit in der Vergangenheit in den Fokus.
Das StaRUG beruht auf europarechtlicher Vorgabe, nämlich der „Richtlinie (EU) 2019/1023 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz). Trotz des sperrigen Namens der Richtlinie ist es das erklärte Ziel, Bürokratie zu vereinfachen, Vorgänge zu beschleunigen und durch die Wahl der unionsrechtlichen Richtlinie für vergleichbare Verhältnisse innerhalb von Europa zu sorgen. Damit soll das Potenzial für die Umgehung bzw. Vermeidung von nationalem Insolvenzrecht durch die Flucht in das europäische Ausland vermieden werden.
2. Umsetzung durch das StaRUG
Das StaRUG setzt den präventiven Re-strukturierungsrahmen um, ist dabei jedoch nur ein Teil des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenz-rechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG). Will man die Bedeutung und Tragweite von Restrukturierungsmaßnahmen verstehen, lohnt sich ein Blick auf die bei Scheitern drohenden Antragspflichten im Falle der Insolvenz sowie deren Rahmenbedingungen.
III. Insolvenzantragspflicht nach StaRUG und COVInsAG und insolvenzrechtliche Rahmenbedingungen
1. Insolvenzantragspflicht
Ab dem 01.01.2021 wurde die während der Krise geltende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht aufgehoben, sodass die Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung grundsätzlich wieder gilt. Gemäß § 42 Abs. 1 StaRUG ruht die Antragspflicht jedoch während der Rechtshängigkeit einer Restrukturierungssache. Während die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht im Jahr 2020 nach § 1 Satz 1 COVInsAG bis zum 30.09.2020 unter bestimmten Voraussetzungen generell für durch die Corona-Krise in Schwierigkeiten geratenen Unternehmen galt und die Verlängerung dieser Aussetzung für den Zeitraum vom 01.10.2020 bis zum 31.12.2020 nur im Hinblick auf den Insolvenzgrund der Überschuldung (mithin nicht für die Zahlungsunfähigkeit) galt, wird die Insolvenzantragspflicht unter dem StaRUG nicht mehr ausgesetzt, sondern ruht so lange wie ein förmliches Restrukturierungsverfahren läuft. Verliert die Restrukturierungssache ihre Wirkung, lebt die Antragspflicht wieder auf. Ein Scheitern der Restrukturierungsbemühungen hat mithin regelmäßig die Insolvenz zur Folge.
Tritt während dieser Sanierungsbemühungen Zahlungsunfähigkeit ein, so muss zwar keine Insolvenz angemeldet, dem Restrukturierungsgericht der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, oder Überschuldung jedoch ohne schuldhaftes Zögern angezeigt werden. Ein Unterlassen dieser An-zeige ist strafbewehrt.
Im Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 31.04.2021 ist die Pflicht der Stellung eines Insolvenzantrages für solche Schuldner ausgesetzt, die im Zeitraum von November bis einschließlich Dezember 2020 ein Antrag auf Gewährung finanzieller Hilfeleistung im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie gestellt haben. Dies gilt sogar für solche Antragsteller, die den Antrag aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zwar nicht gestellt haben, aber in den Kreis der Antragsberechtigten fallen, es sei denn, es besteht offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleis tung, oder diese Hilfeleistung wäre zur Vermeidung der Insolvenzreife nicht ausreichend.
2. Überschuldungsprüfung
Für die Überschuldungsprüfung wird nach dem StaRUG ein gelockerter Maßstab angelegt, da die Fortbestehensprognose jedes Unternehmens in der Corona-Krise gewissen Beurteilungsunsicherheiten unterliegt. Auch insoweit kommt dem Aspekt der Zeit entscheidende Bedeutung zu: § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO enthält die Legaldefinition der Überschuldung. Danach liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 ist der für die Fortführungsprognose zu betrachtende Zeitraum auf vier Monate reduziert, wenn die Überschuldung des Schuldners auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist. Für Letzteres sprechen mehrere gesetzliche Vermutungsregelungen, die im Wesentlichen auf positiven wirtschaftlichen Aspekten der Vergangenheit beruhen.
IV. Vorinsolvenzrechtliches Restrukturierungsverfahren
1. Restrukturierungsverfahren
Restrukturierungsverfahren, Sanierungs-verfahren sowie jede Art von Versuch, ein Unternehmen vor dem drohenden Exitus zu bewahren, gab es bereits früher. Das StaRUG führt jedoch ein vorinsolvenz rechtliches Restrukturierungsverfahren ein, das erstmalig einen gesetzlichen Rahmen für eine Restrukturierung bildet. Das normierte Verfahren bildet für Unternehmer mithin die letzte Chance vor der Insolvenz.
2. System der Restrukturierung
Zur Durchführung des Restrukturierungsverfahrens richtet der Schuldner ein Angebot an die Planbetroffenen (regelmäßig die Gläubiger), einen zuvor vorbereiteten Restrukturierungsplan anzunehmen. Soweit die Mehrheit der Planbetroffenen den Plan annimmt und auch das Restrukturierungsgericht diesen bestätigt, wird der Restrukturierungsplan auch gegenüber den Planbetroffenen wirksam, die das Angebot nicht angenommen haben.
Auf der Grundlage eines Restrukturierungsplanes können Forderungen gegen Schuldner gestaltet werden, aber auch Rechte, die an Gegenständen des schuldnerischen Vermögens bestehen, wenn sie im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zur Absonderung berechtigen würden. Ausgenommen davon sind bestimmte Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Absatz 17 des Kreditwesengesetzes, mithin Barguthaben, Geldbeträge, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente sowie Kreditforderungen. Ferner können auch Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der an dem Schuldner beteiligten Personen durch den Restrukturierungsplan gestaltet, sonstige gesellschaftsrechtlich zulässige Regelungen getroffen sowie Anteils- und Mitgliedschaftsrechte übertragen werden. Dies gilt auch für von verbundenen Unternehmen gestellte Sicherheiten, sogenannte gruppeninterne Drittsicherheiten.
Ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist auch die Umwandlung in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte an dem Schuldnerunternehmen. Der Gläubiger kann im Restrukturierungsverfahren mithin Investor, respektive Gesellschafter werden. Dies stellt eine Parallele zu einem Insolvenzplanverfahren dar, jedoch ohne dass Insolvenz angemeldet werden muss. Gegen den Willen des Gläubigers ist dies jedoch nicht möglich.
Ausdrücklich ausgenommen aus der Gestaltung durch Restrukturierungsplan sind jedoch Forderungen von Arbeitnehmern aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis einschließlich der Rechte aus Zusagen auf betriebliche Altersversorgung. Da die Mitarbeiterkosten der Höhe nach regelmäßig relevant sind, stellt dies eine wesentliche Begrenzung der Restrukturierungsmöglichkeiten dar. Der Hintergrund ist, dass der Umfang der Unternehmenskrise als derart gewichtig angenommen wird, wenn das Unternehmen seine Mitarbeiter nicht mehr bezahlen kann, dass Restrukturierungsmaßnahmen außerhalb eines Insolvenzverfahrens vom Gesetzgeber nicht mehr als erfolgversprechend angesehen werden. Diese Annahme ist nach dem Gesetzestext nicht widerleglich.
Die Durchführung erfolgt durch einen Restrukturierungsbeauftragten, der durch das Restrukturierungsgericht bestellt und beaufsichtigt wird. Der Restrukturierungsbeauftragte hat seine Aufgaben unparteiisch wahrzunehmen. Seine Aufgaben umfassen die Entscheidung über die Art der Abstimmung des Restrukturierungsplans, gegebenenfalls die Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners, die Überwachung der Geschäftsführung, der Entgegennahme von Zahlungen an den Schuldner, die Leistung von Zahlungen sowie gewisse Informationsrechte und Zustimmungsvorbehalte.
Auf Antrag eines Schuldners bestellt das Gericht außerdem eine geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zum Sanierungsmoderator, der zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern bei der Herbeifüh rung einer Lösung zur Überwindung der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten vermittelt. Dafür muss der Schuldner seine Bücher und Geschäftsunterlagen offenlegen und der Sanierungsmoderator dem Gericht monatliche Berichte über den Fortgang der Sanierungsmoderation erstatten.
3. Steuerliche Behandlung von Erträgen in Restrukturierungsverfahren
Sowohl einkommensteuerrechtlich (§ 3a EStG) als auch gewerbesteuerrechtlich (§ 7b Abs. 1 GewStG) sind Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung steuerfrei. Dies gilt auch außerhalb von Insolvenzverfahren, sodass die Steuerfreiheit für Restrukturierungsverfahren regelmäßig anwendbar ist.
4. Steuerliche Behandlung von Erträgen in Restschuldbefreiungsverfahren
Die Steuerfreiheit gilt auch für nicht unternehmensbezogene Sanierungen. Erträge aus einer nach den §§ 286 ff. InsO erteilten Restschuldbefreiung, einem Schuldenerlass auf Grund eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans zur Vermeidung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nach den §§ 304 ff. der Insolvenzordnung oder auf Grund eines Schuldenbereinigungsplans, dem in einem Verbraucherinsolvenzverfahren zugestimmt wurde oder wenn diese Zustimmung durch das Gericht ersetzt wurde, sind, soweit es sich um Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen handelt, ebenfalls steuerfrei, auch wenn die Voraussetzungen einer unternehmensbezogenen Sanierung nicht vorliegen (§ 3a Abs. 5 EStG).
V. Fazit
Das Gesetz ist neu und wurde in äußerster Eile geschaffen. Die Bedeutung für die Praxis ist noch nicht abzusehen, jedoch dürfte für die Praktikabilität sprechen, dass eine Restrukturierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens nun auch gegen den Willen einzelner Gläubiger möglich ist. Darüber hinaus dürfte die Harmonisierung innerhalb Europas Umgehungskonzepte begrenzen. Sollten Sie weitere Fragen zu den Themenbereichen haben, unterstützen wir Sie gerne. Sprechen Sie uns an!
