Elektro- und Hybridfahrzeuge in der Entgeltabrechnung
Blogbeitrag
Susanne Küsters

Bundesarbeitsgericht zu Dienstwagenverträgen: Entscheidung verschärft Praxisrelevanz des § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO

I. Einleitung

Die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung gehört zu den häufigsten Sachbezügen im Arbeitsverhältnis. In vielen Unternehmen wird der Dienstwagen als selbstverständlicher Bestandteil der Vergütung angesehen. Die arbeitsrechtlichen Grenzen der Vergütung durch Sachbezüge standen dabei bislang selten im Mittelpunkt.

Mit Urteil vom 25.03.2026 (5 AZR 38/25) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jedoch deutlich gemacht, dass Dienstwagenvereinbarungen nicht losgelöst von § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO betrachtet werden können. Danach darf der Wert vereinbarter Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Gemeint ist – vereinfacht ausgedrückt – der Teil des Arbeitslohns, der oberhalb der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen liegt.

Die Rechtsgrundsätze, die der Entscheidung zugrunde liegen, sind nicht neu. Neu ist vielmehr die Deutlichkeit, mit der das BAG die Folgen eines Verstoßes gegen § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO aufzeigt. Für viele Unternehmen dürfte und sollte die Entscheidung deshalb Anlass sein, bestehende Dienstwagenvereinbarungen kritisch zu hinterfragen.

II. BAG-Urteil vom 25.03.2026 (5 AZR 38/25)

1. Sachverhalt

Dem Arbeitnehmer war ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen worden. Die Arbeitgeberin behandelte den geldwerten Vorteil als Bestandteil der Vergütung.

Der Arbeitnehmer machte geltend, dass die Dienstwagenüberlassung in mehreren Monaten gegen die Vorgaben des § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO verstoße. Der Wert des Sachbezugs habe den pfändbaren Teil seines Arbeitsentgelts überschritten. Deshalb könne die Überlassung des Dienstwagens seine Vergütungsansprüche nicht erfüllen.

Das Bundesarbeitsgericht folgte dieser Argumentation weitgehend und sprach dem Arbeitnehmer eine zusätzliche Nettovergütung in Höhe von etwa 11.000 EUR zu.

2. Wesentliche Erwägungen des BAG

Das BAG stellt zunächst klar, dass Sachbezüge grundsätzlich Bestandteil der Vergütung sein können. Gleichzeitig unterliegen sie jedoch den Grenzen des § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei dieser Vorschrift um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Wird die gesetzliche Grenze überschritten, kann die Dienstwagenüberlassung die Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers nicht mehr erfüllen. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Einordnung der privaten Nutzungsmöglichkeit als unteilbarer Sachbezug. Überschreitet ihr Wert den pfändbaren Teil des Arbeitsentgelts, kann die Vereinbarung nicht lediglich teilweise aufrechterhalten werden. Der Arbeitnehmer kann vielmehr die Auszahlung des entsprechenden Vergütungsanteils in Geld verlangen.

Das BAG stellt außerdem klar, dass für die Prüfung des § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO grundsätzlich nur der Wert der privaten Nutzung des Dienstwagens maßgeblich ist. Dieser entspricht regelmäßig dem nach der sogenannten 1-%-Regelung ermittelten Sachbezugswert. Der steuerliche Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bleibt hingegen außer Betracht. Für die Berechnung der gesetzlichen Grenze ist daher nicht der gesamte lohnsteuerliche Dienstwagenwert anzusetzen.

Die Entscheidung zeigt, dass Dienstwagen nicht nur steuerlich, sondern auch arbeitsrechtlich betrachtet werden müssen. Entscheidend ist, ob die gesetzlichen Grenzen der Sachvergütung eingehalten werden.

III. Bedeutung für Dienstwagenvereinbarungen

Die Entscheidung ist vor allem für die Gestaltung von Dienstwagenverträgen wichtig. Viele Unternehmen regeln sehr genau, wann ein Dienstwagen zurückzugeben ist, etwa bei Freistellung, Krankheit oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Häufig fehlt aber eine Regelung für den Fall, dass der Dienstwagen nicht mehr wirksam auf die Vergütung angerechnet werden kann.

Genau das kann nach der Entscheidung des BAG problematisch werden. Das Gesetz will mit der Regelung des § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO sicherstellen, dass Arbeitnehmer einen bestimmten Teil ihres Arbeitsentgelts tatsächlich in Geld erhalten. Ersetzt der Arbeitgeber einen zu großen Teil des Arbeitslohns durch Sachleistungen, etwa durch die private Nutzung eines Dienstwagens, kann diese Anrechnung unwirksam sein.

Für Arbeitgeber kann das teuer werden. Der Arbeitnehmer durfte den Dienstwagen zwar privat nutzen. Trotzdem kann es sein, dass diese Nutzung nicht als Vergütung angerechnet wird. Dann muss der Arbeitgeber den entsprechenden Betrag zusätzlich in Geld (nach-)zahlen.

Besonders kritisch ist das, wenn der Dienstwagenvertrag keine passende Regelung enthält. Ohne eine solche Regelung kann der Arbeitgeber die private Nutzung regelmäßig nicht einfach einseitig beenden. Es besteht dann das Risiko, dass der Arbeitnehmer auch in der Zukunft den Dienstwagen weiter privat nutzt und gleichzeitig eine zusätzliche Geldzahlung verlangen kann.

Arbeitgeber sollten ihre Dienstwagenverträge deshalb überprüfen. Sinnvoll sind klare Regelungen für den Fall, dass die private Nutzung des Dienstwagens nicht mehr oder nicht vollständig auf die Vergütung angerechnet werden darf.

Daneben wird auch die Entgeltabrechnung stärker in den Fokus rücken. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Grenzen des § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO erreicht werden könnten, genügt eine rein steuerliche Betrachtung des geldwerten Vorteils nicht. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Dienstwagenüberlassung arbeitsrechtlich überhaupt noch zur Erfüllung von Vergütungsansprüchen geeignet ist.

IV. Fazit

Mit seiner Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht die praktische Bedeutung des § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO deutlich hervorgehoben. Die Vorschrift begrenzt nicht nur abstrakt die Vergütung durch Sachbezüge. Sie kann vielmehr dazu führen, dass die Überlassung eines Dienstwagens nicht mehr als Vergütung angerechnet werden kann und stattdessen zusätzliche Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers entstehen.

Die Entscheidung sollte daher zum Anlass genommen werden, bestehende Dienstwagenvereinbarungen daraufhin zu überprüfen, ob sie den Fall erfassen, dass die Grenzen des § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO erreicht oder überschritten werden. Anderenfalls besteht das Risiko, dass ein als Vergütungsbestandteil gedachter Dienstwagen für den Arbeitgeber zu einem zusätzlichen Vergütungsaufwand wird. Besondere Aufmerksamkeit verdienen dabei Dienstwagenvereinbarungen von Arbeitnehmern mit geringeren Vergütungen oder Einkommenssituationen, bei denen sich der pfändbare Teil des Arbeitsentgelts verändern kann.

Wir unterstützen Sie bei der Überprüfung, der Anpassung oder der Neugestaltung von Dienstwagenvereinbarungen. Kontaktieren Sie bei entsprechendem Beratungsbedarf gerne Frau Rechtsanwältin Susanne Küsters.

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Susanne KüstersRechtsanwältin, Betriebswirtin für betriebliche Altersversorgung (FH), Partnerin

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