
Erben und Schenken mit Versicherungen
I. Ausgangslage
Lebensversicherungen sind nach wie vor ein gerne genutztes Instrument für die Altersvorsorge oder auch, um Hinterbliebene im Todesfalle abzusichern. Oft wird eine Lebensversicherung auch gezielt als Liquiditätsvorsorge für den Erbfall eingesetzt, insbesondere, um mögliche Pflichtteilsansprüche auszahlen oder die Zahlung der Erbschaftsteuer leisten zu können. Allerdings sind hier einige Besonderheiten zu beachten, damit das an sich gut gemeinte Instrument nicht zum Bumerang im Erbfall wird. Ein Beispiel:
Der Unternehmer U schließt als Versicherungsnehmer eine Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 1 Million € ab. Als versicherte Person setzt er sich selbst ein, als Bezugsberechtigte seine Ehefrau. Darüber hinaus verfasst der Unternehmer U ein Testament, in dem er seinen Nachlass zwischen seiner Frau und seinen Kindern so aufteilt, dass die jeweils zur Verfügung stehenden Freibeträge optimal genutzt und Erbschaftsteuer vermieden oder zumindest minimiert werden kann. Er ist der Ansicht, alles klug und steueroptimal gelöst zu haben. Eines aber hat er übersehen bzw. falsch eingeschätzt: Stirbt U nunmehr, erhält die Ehefrau nämlich nicht nur die ihr testamentarisch zugewendeten Vermögenswerte, sondern auch die Versicherungssumme. Diese fällt zwar als Leistung vom Versicherungsunternehmen nicht in den Nachlass, erhöht aber als weitere Leistung von Todes wegen dennoch die Erbschaftsteuerbelastung. Der ursprünglich so kluge Plan von U, Erbschaftssteuer zu vermeiden, geht also nicht auf. Im Gegenteil: Die der Ehefrau im Testament zugewendeten Vermögenswerte und die Versicherungssumme werden für Zwecke der Erbschaftsteuer addiert, sodass die Freibeträge bei weitem überschritten werden und Erbschaftssteuer in erheblichem Maße zu zahlen ist.
II. Gestaltungsansatz
Es stellt sich die Frage, ob der so vorausschauend planende Unternehmer U – oder ein kluger Berater – nicht auch im Hinblick auf die Versicherungsleistung eine bessere Lösung hätte finden können.
Dazu sollte man folgendes wissen: Bei einer Lebensversicherung, wie sie der U zur Risikoabsicherung abgeschlossen hat, gibt es verschiedene Beteiligte. So ist der Versicherungsnehmer derjenige, der den Vertrag mit der Versicherung abschließt. Er selbst kann die versicherte Person sein, in deren Todesfall die Versicherung ausgezahlt werden soll. Derjenige, der bei Tod die Versicherungssumme erhält, ist der Bezugsberechtigte. In den Fällen, in denen der Versicherungsnehmer und der oder die Bezugsberechtigte unterschiedliche Personen sind, liegt in der Auszahlung der Versicherungssumme regelmäßig eine unentgeltliche Zuwendung, die, wenn sie durch den Todesfall ausgelöst wird, mit dem eigentlichen Erwerb von Todes wegen, also einer Erbschaft oder einem Vermächtnis, zusammenfällt. So war es auch in unserem Beispielsfall mit der Folge der Zahlung von Erbschaftssteuer in erheblicher Höhe. Der U hätte diese Folge allerdings vermeiden können: Denkbar wäre nämlich gewesen, dass nicht der U den Vertrag als Versicherungsnehmer abschließt, sondern unmittelbar seine Ehefrau und auch die Versicherungsbeiträge durch die Ehefrau geleistet werden. Versicherte Person wäre auch in diesem Fall U, sodass bei seinem Tod die Versicherungssumme zur Auszahlung gelangt. Fließt die Versicherungssumme in diesem Falle der Ehefrau zu, erhält sie die Auszahlung aber nicht aus dem „fremden“ Versicherungsverhältnis ihres Ehemannes, sondern, da sie der Versicherungsnehmer war, aus ihrem eigenen. In diesem Falle erhält die Ehefrau zwar beim Tod des Ehemannes ebenfalls die Versicherungssumme quasi von Todes wegen, sie hat allerdings keinen Einfluss auf die Höhe der Erbschaftsteuer.
Selbst für den Fall, dass der U ursprünglich den Vertrag selbst als Versicherungsnehmer abgeschlossen hatte, kann das mögliche Dilemma vermieden werden. Der U könnte nämlich zu Lebzeiten mit der Versicherung einen Wechsel des Versicherungsnehmers von sich auf seine Ehefrau vertraglich vereinbaren. Dann würde die Ehefrau den laufenden Versicherungsvertrag vor dessen Auszahlungsreife übernehmen und ihn vom Zeitpunkt der Übernahme an im eigenen Namen fortführen. Zu beachten ist hierbei, dass die Übernahme eines Versicherungsvertrages zwischen den Eheleuten eine Schenkung des in der Versicherung enthaltenen Rückkaufswertes darstellt. Für diese Schenkung kann allerdings der schenkungssteuerliche Freibetrag unter Eheleuten von 500.000 € genutzt werden, der alle zehn Jahre wieder auflebt. Liegen also zwischen der Übernahme der Versicherung durch die Ehefrau und dem Tod des Ehegatten mehr als zehn Jahre, lässt sich auch diese Konstellation schenkungs- bzw. erbschaftsteuerfrei gestalten.
III. Unser Tipp
Prüfen Sie die Lebensversicherungsverträge, die Sie abgeschlossen haben und insbesondere, wer hier Versicherungsnehmer, versicherte Person und bezugsberechtigte Person ist. Nicht selten werden Sie auch bei sich Konstellationen vorfinden wie im Falle des Unternehmers U und seiner Ehefrau. Sprechen Sie Ihren rechtlichen oder steuerlichen Berater an, damit auch insoweit Ihr Vermögen optimiert und Ihre steuerliche Belastung für den Fall des Falles reduziert werden kann.
