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Liebhaberei oder Gewinnerzielungsabsicht? Erfolg vor dem Finanzgericht Köln bei der steuerlichen Anerkennung von Verlusten aus einem Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Langjährige Verluste aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit begründen nicht automatisch eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei. Ebenso wenig rechtfertigen sie für sich genommen eine nur vorläufige steuerliche Anerkennung der Verluste wegen vermeintlicher Ungewissheit über die Gewinnerzielungsabsicht. Das hat das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 16.07.2026 in einem von unserer Kanzlei erfolgreich geführten Verfahren bestätigt. Trotz umfassender Nachweise zweifelte das Finanzamt über Jahre an der Gewinnerzielungsabsicht unseres Mandanten. Erst die gerichtliche Klärung brachte die erforderliche Rechtssicherheit.

I. Gegenstand der Entscheidung

Bei der Entwicklung zukunftsträchtiger Innovationen und Patente kommt es neben Innovationskraft und fachlicher Kompetenz häufig auch auf Geduld und wirtschaftliches Durchhaltevermögen an. Bis eine Erfindung erfolgreich verwertet werden kann, können viele Jahre vergehen. Steuerlich stellt sich dabei die Frage, unter welchen Voraussetzungen die während dieser Zeit entstehenden Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Der von unserer Kanzlei vertretene Kläger hatte bereits über viele Jahre hinweg ein patentiertes Verfahren im medizinischen Bereich erfolgreich wirtschaftlich verwertet und dabei bereits erhebliche Gewinne erzielt. Aufbauend auf diesen Erfahrungen beabsichtigte er, ein im Rahmen seiner weiteren Forschung entwickeltes, ähnliches Verfahren für zusätzliche Anwendungsbereiche wirtschaftlich nutzbar zu machen. Hierzu ergriff der Kläger zahlreiche konkrete Maßnahmen. Neben seinen Forschungsarbeiten entwickelte er ein Betriebskonzept und verhandelte mit international tätigen Unternehmen über die Vergabe von Lizenzen. Dabei passte er seine Verwertungsstrategie wiederholt an die Marktgegebenheiten und den Verlauf der Vertragsverhandlungen an. Seine fortlaufenden wirtschaftlichen Verwertungsbemühungen dokumentierte er umfassend.

Diese Maßnahmen waren mit erheblichen Aufwendungen verbunden, insbesondere für die rechtliche und steuerliche Beratung sowie die patentrechtliche Begleitung. Wie bei vielen innovativen Geschäftsmodellen und Start-ups ging der angestrebten wirtschaftlichen Verwertung zunächst eine längere Entwicklungs- und Anlaufphase voraus, in der den Aufwendungen noch keine entsprechenden Einnahmen gegenüberstanden. Die daraus resultierenden Verluste machte der Kläger in seinen Einkommensteuererklärungen als negative Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit geltend.

Die Finanzverwaltung stellte jedoch die Gewinnerzielungsabsicht des Klägers infrage und verweigerte zunächst die steuerliche Anerkennung der Verluste. Trotz seiner früheren wirtschaftlichen Erfolge, der dokumentierten Verwertungsbemühungen und der vorgelegten Totalgewinnprognose vermutete das Finanzamt hinter der Tätigkeit persönliche Motive, insbesondere das Streben nach Prestige sowie das Bestreben, durch die geltend gemachten Verluste steuerliche Vorteile zu erzielen.

Erst nach wiederholten Auseinandersetzungen und langwierigen Einspruchsverfahren erreichte unser Mandant die Berücksichtigung seiner Verluste, allerdings lediglich im Rahmen vorläufiger Steuerfestsetzungen nach § 165 AO. Zur Begründung führte das Finanzamt an, die Gewinnerzielungsabsicht lasse sich noch nicht abschließend beurteilen. Es stellte maßgeblich darauf ab, wie sich die wirtschaftliche Verwertung der Erfindung künftig entwickle.

Für unseren Mandanten bedeutete dies eine anhaltende steuerliche Unsicherheit. Neben wiederkehrenden Auseinandersetzungen über mehrere Veranlagungsjahre drohten bei einer endgültigen Versagung der Verluste erhebliche Steuernachforderungen einschließlich möglicher Nachzahlungszinsen. Nachdem das Finanzamt trotz der umfassenden Nachweise und unserer rechtlichen Gegenargumente an der Vorläufigkeit festhielt, erhoben wir für unseren Mandanten Klage vor dem Finanzgericht Köln.

II. Gewinnerzielungsabsicht, steuerliche Liebhaberei und die Grenzen der vorläufigen Steuerfestsetzung

Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Verlusten aus einer selbstständigen Tätigkeit nach § 18 EStG ist das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht. Entscheidend ist dabei nicht die tatsächliche Erzielung von Gewinnen, sondern das Streben des Steuerpflichtigen nach einem positiven Gesamterfolg, einem sogenannten Totalgewinn, während der gesamten Dauer seiner Tätigkeit. Bei der Gewinnerzielungsabsicht handelt es sich um eine sogenannte „innere Tatsache“, da sich die Absichten und Beweggründe eines Steuerpflichtigen nicht unmittelbar feststellen lassen. Sie ist daher anhand äußerer, objektiv erkennbarer Umstände zu beurteilen.

Für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht ist zunächst anhand einer objektiven Totalgewinnprognose zu prüfen, ob die Tätigkeit langfristig einen positiven Gesamterfolg erwarten lässt. Eine negative Prognose oder eine Verlustphase lassen jedoch nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht schließen. Während bei typischen Hobbytätigkeiten eine negative Prognose einen widerlegbaren Schluss auf das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht zulassen kann, bedarf es bei anderen Tätigkeiten zusätzlicher objektiver Anhaltspunkte dafür, dass der Steuerpflichtige Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hinnimmt. An die Feststellung solcher Motive dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Bloße Behauptungen genügen jedoch nicht. Andernfalls würde der ausgebliebene wirtschaftliche Erfolg mit dem Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht gleichgesetzt.

Bei der Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht sind zudem stets die Besonderheiten der jeweiligen Tätigkeit zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für Erfindertätigkeiten, deren wirtschaftlicher Erfolg häufig mit erheblichen Unwägbarkeiten verbunden ist. Ob und wann eine Erfindung wirtschaftlich verwertet werden kann, lässt sich häufig nur schwer vorhersehen. Selbst bei erfolgreicher Verwertung können bis zu den ersten Einnahmen viele Jahre vergehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs rechtfertigen deshalb auch langjährige Verluste aus einer Erfindertätigkeit für sich genommen nicht die Annahme einer steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei. Eine andere Beurteilung widerspräche zudem der gesetzgeberischen Wertung, durch besondere Begünstigungen Anreize für erfinderische Tätigkeiten zu schaffen.

Eng damit verbunden ist die eigentliche rechtliche Frage des Rechtsstreites, ob die Finanzverwaltung die steuerliche Anerkennung entsprechender Verluste offenhalten darf. Nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO kann eine Steuer vorläufig festgesetzt werden, soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für ihre Entstehung eingetreten sind. Diese Ungewissheit muss sich jedoch auf tatsächliche Umstände beziehen. Eine bloße Unsicherheit bei der rechtlichen Beurteilung eines bereits feststehenden Sachverhalts rechtfertigt hingegen keine vorläufige Steuerfestsetzung. Vielmehr muss trotz angemessener Bemühungen des Finanzamts um Sachverhaltsaufklärung ein tatsächliches Aufklärungshindernis verbleiben, das sich nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten beseitigen lässt.

Eine solche tatsächliche Ungewissheit kann auch hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht als innerer Tatsache bestehen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung entfällt sie jedoch, sobald die für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht maßgeblichen Hilfstatsachen feststehen und dem Finanzamt bekannt sind. Die Finanzverwaltung darf die Steuerfestsetzung daher nicht allein deshalb weiterhin vorläufig halten, weil sie die rechtliche Würdigung dieser Tatsachen und damit den Schluss auf das Vorliegen oder Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht offenlassen möchte. Ist die tatsächliche Ungewissheit beseitigt, ist die vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären.

III. Die Entscheidung des Finanzgerichts Köln

Mit Urteil vom 16.07.2026 gab das Finanzgericht Köln der Klage in vollem Umfang statt und bestätigte damit die von uns vertretene Rechtsauffassung.

Das Gericht gelangte zu der Überzeugung, dass sich die Gewinnerzielungsabsicht unseres Mandanten anhand der vorliegenden objektiven Umstände abschließend beurteilen ließ. Maßgeblich war insbesondere, dass der Kläger seine Gewinnerzielungsabsicht durch die Vorlage einer Totalgewinnprognose, eines Betriebskonzepts sowie von Unterlagen über konkrete Vertragsverhandlungen mit potenziellen Lizenznehmern untermauerte. Die Prognose ließ bei Abschluss einer Lizenzvereinbarung erhebliche Einnahmen und einen positiven Totalgewinn erwarten. Auch das Betriebskonzept und die nachgewiesenen Verhandlungen belegten, dass unser Mandant ernsthaft auf eine wirtschaftliche Verwertung des Patents hinarbeitete. Dass er auf die bislang ausgebliebenen Erfolge mit dem Abschluss eines Kooperationsvertrags reagierte, wertete das Gericht ebenfalls als Beweisanzeichen für seine Gewinnerzielungsabsicht.

Dass bislang keine Einnahmen aus der Patentverwertung erzielt worden waren, stand dieser Beurteilung nicht entgegen. Insbesondere ließ der Umstand, dass zunächst kein Lizenzvertrag zustande gekommen war, nicht darauf schließen, dass die zugrunde liegende Totalgewinnprognose von vornherein unrealistisch gewesen wäre. Vielmehr berücksichtigte das Finanzgericht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung die besonderen wirtschaftlichen Unwägbarkeiten der Erfindertätigkeit. Anders als bei Tätigkeiten mit regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen hängt der wirtschaftliche Erfolg einer Patentverwertung häufig davon ab, ob und wann sich überhaupt ein geeigneter Abnehmer oder Lizenznehmer findet.

Auch die vom Finanzamt angeführten persönlichen Motive vermochten das Gericht nicht zu überzeugen. Die Vermutung, unser Mandant verfolge die Tätigkeit lediglich aus Prestigestreben oder persönlichem Forschungsdrang, war nicht durch konkrete Tatsachen belegt. Insbesondere war nicht ersichtlich, weshalb er erhebliche Aufwendungen für die Patentverwertung hätte tragen sollen, wenn es ihm ausschließlich um die Befriedigung seines Forschungsinteresses gegangen wäre. Das Gericht hob hervor, dass diese Aufwendungen gerade im Zusammenhang mit der Patentierung und der geplanten wirtschaftlichen Verwertung des Verfahrens standen.

Ebenso wenig rechtfertigte die mit der Verlustberücksichtigung verbundene steuerliche Entlastung den Schluss auf eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht. Die Aufwendungen waren nach den Feststellungen des Gerichts keine typischen privaten Ausgaben, die lediglich steuerlich geltend gemacht werden sollten. Vielmehr betrafen sie die wirtschaftliche Verwertung des Patents, insbesondere die Beratung durch Patentanwälte und Steuerberater. Auch die Möglichkeit, durch eine spätere Lizenzvergabe Gewinne zu erzielen, sprach gegen die Annahme einer allein steuerlich motivierten Tätigkeit.

Im Ergebnis stellte das Finanzgericht fest, dass die für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht maßgeblichen Hilfstatsachen hinreichend aufgeklärt waren und ein tatsächliches Aufklärungshindernis nicht bestand. Zwar war weiterhin ungewiss, ob tatsächlich ein Lizenzvertrag zustande kommen und unser Mandant künftig Gewinne erzielen würde. Diese Unsicherheit rechtfertigte jedoch keine weitere vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 AO. Denn die tatsächliche Erzielung von Gewinnen ist keine Voraussetzung für die Feststellung der subjektiven Gewinnerzielungsabsicht. Anhand der bereits bekannten Umstände ließ sich abschließend beurteilen, dass unser Mandant mit seiner Tätigkeit Gewinne erzielen wollte. Das Finanzamt durfte die endgültige steuerliche Behandlung der Verluste daher nicht von der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung abhängig machen. Der Prozesserfolg wirkt sich auch über die unmittelbar betroffenen Streitjahre hinaus aus.

IV. Checkliste: Wann lohnt es sich, gegen das Finanzamt vorzugehen?

Für die Beurteilung, ob ein Vorgehen gegen eine Entscheidung des Finanzamts sinnvoll ist, sind insbesondere folgende Fragen von Bedeutung:

  • Kann gegen die Entscheidung des Finanzamts noch fristgerecht ein Rechtsbehelf eingelegt werden oder besteht aus anderen Gründen noch die Möglichkeit, gegen die Entscheidung vorzugehen?
  • Sprechen fundierte Gegenargumente, vorgelegte Nachweise oder sogar eine entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung gegen die Auffassung des Finanzamts?
  • Betrifft die Streitfrage einen fortdauernden Sachverhalt, der sich auf mehrere Veranlagungsjahre auswirkt und wiederkehrende Auseinandersetzungen oder finanzielle Risiken mit sich bringt?
  • Stehen die möglichen steuerlichen Vorteile und die Aussicht auf dauerhafte Rechtssicherheit in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, Risiken und der voraussichtlichen Dauer eines Verfahrens?

Gerne überprüfen wir die rechtliche Beurteilung Ihres Falls durch die Finanzverwaltung und beraten Sie zu den Erfolgsaussichten sowie den wirtschaftlichen Chancen und Risiken eines Einspruchs- oder Finanzgerichtsverfahrens. Für eine Beratung zu diesem Themenbereich stehen Ihnen Herr Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Sebastian Geringhoff und Frau Rechtsanwältin Melissa Maas gerne zur Verfügung.

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