Heizkostenabrechnung ab dem 01.01.2023 – Die wichtigsten Antworten zum CO2-Kostenaufteilungsgesetz
Blogbeitrag
Dr. Barbara Anzellotti

Heizkostenabrechnung ab dem 01.01.2023 – Die wichtigsten Antworten zum CO2-Kostenaufteilungsgesetz

Vermieter müssen sich bei der Nebenkostenabrechnung auf Neuerungen bei der CO2-Abgabe einstellen: Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz stellt auf den Verbrauch an fossilen Brennstoffen ab. Bis zum Jahr 2022 hatte der Mieter diese CO2-Abgabe allein zu tragen. Ab dem Jahr 2023 werden diese Kosten zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt, weshalb das Gesetz auch als Entlastungspaket für Mieter bezeichnet wird. Die Verteilung dieser Kosten richtet sich nach der energetischen Gebäudequalität. In diesem Beitrag geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die künftige Verteilung der CO2-Abgabe.

I. Grundlagen zur CO2-Abgabe

Die „CO2-Steuer“ ist eine Abgabe, die zu einer Verteuerung klimaschädlicher Brennstoffe führen soll. Hierdurch soll ein Anreiz geschaffen werden, den Verbrauch zu verringern bzw. auf klimafreundlichere Energieversorgung umzusteigen. Die „CO2-Steuer“ gibt es bereits seit 2021 auf fossile Brennstoffe wie Erdgas, Heizöl, Benzin oder Diesel. Für das Mietrecht greift diese CO2-Steuer auf jeden Verbrauch, der auf fossile Brennstoffe gründet. Gleiches gilt für Fernwärme, wenn sie mit Gas oder Erdöl erzeugt wird. Diese „Energiesteuer“ wird indes nicht auf Pellets oder Wärmepumpen erhoben. Letztere sind aus der Sicht des Gesetzgebers klimaneutral. Seit dem Jahr 2023 wird die CO2-Steuer zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt.

II. Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAuftG)

Das CO2KostAuftG ist seit dem 01.01.2023 in Kraft und gilt für alle Abrechnungszeiträume ab dem 01.01.2023. Berechnungsgrundlage ist die Heizkostenabrechnung. Dieser kann der Gesamtverbrauch des Objekts entnommen werden, die dann ins Verhältnis zur Gesamtnutzfläche gesetzt wird. Daraus ergibt sich der CO2-Ausstoß in kg/qm, aus dem sich wiederum die Einstufung des Objekts in das sog. 10-Stufenmodell – eine auf die CO2-Abgabe zugeschnittene energetische Klassifizierung des Gebäudes – ergibt. Im Bereich Wohnen wird je nach Einordnung die Faustregel: bei besserer Energieeffizienz trägt eher der Mieter, bei schlechterer Effizienz eher der Vermieter die CO2-Abgabe. Im Bereich Gewerbe gilt derzeit die 50/50 Regel. Bis Ende 2025 soll auch hier ein Stufenmodell eingeführt werden.

III. Wie sieht das 10-Stufenmodell aus?

Je nach spezifischem CO2-Ausstoß des Gebäudes trägt der Mieter 100% der CO2 Abgabe, wobei dann das Gebäude an sich klimaneutral ist. Typischerweise liegen die Verbräuche im Mittelfeld, die zu einer Verteilung 40/60 zwischen Mieter und Vermieter führt. In dem für den Vermieter ungünstigsten Szenario trägt er 95% der CO2-Abgabe.

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IV. Was muss eine Heizkostenabrechnung ab dem 01.01.2023 enthalten?

Im Rahmen der Heizkostenabrechnung muss der Vermieter Folgendes ausweisen:

  • CO2-Kosten und CO2-Menge,
  • Einordnung in das 10-Stufenmodell,
  • Berechnung pro Mieter nach Verbrauch mit transparentem Rechenweg sowie
  • die Kosten der CO2-Abgabe selbst.

Im Jahr 2023 betrug diese lediglich 30 €/Tonne CO2, im Jahr 2024 liegen die Kosten bereits bei 45 €/Tonne CO2 mit steigender Tendenz für die Folgejahre. Die typische Berechnung für die Einteilung in das 10-Stufen-Modell erfolgt wie im nachfolgenden Beispiel:

CO2-Emission des Gebäudes: 35.000 kg CO2/a. Wohnfläche des Gebäudes: 1.000 m².

Berechnung: 35.000 kg CO2/a geteilt durch 1.000 m² = 35 kg CO2/m²/pro Jahr.

Einordnung in die Stufe von 32 bis < 37 kg CO2/m²/a. Folge: Vermieter und Mieter tragen

die Abgabe zu jeweils 50%.

Die tatsächlichen CO2-Abgabe muss der Brennstofflieferant gemäß § 3 CO2-Kostenaufteilungsgesetz in seiner Rechnung für die Lieferung von Brennstoffen oder von Wärme in allgemeinverständlicher Form ausweisen. Weist im Übrigen der Vermieter die CO2-Abgabe und dessen Aufteilung nicht aus, hat der Mieter das Recht, die betreffenden Heizkosten um 3% pauschal zu kürzen.

V. Gibt es Ausnahmen von der Erhebung der CO2-Abgabe

In sehr eingeschränkten Fällen ist eine Ausnahme von der CO2-Abgabe denkbar. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gebäude denkmalgeschützt ist und eine energetische Sanierung öffentlich-rechtlich schwierig bzw. unmöglich ist. In besonderen Fällen besteht Anschluss- und Benutzungszwang an eine bestimmte Wärmeversorgung, so dass der Verbraucher letztlich gar keine Wahlmöglichkeit hat.

IV. Was Sie jetzt tun sollten - Unser Tipp

Die bevorstehende, ganz neue Umverteilung der CO2-Abgabe an die Mieter wird viele Nachfragen und auch Unverständnis bei den Mietparteien mit sich bringen. Dabei tragen die Mieter tendenziell den geringeren Teil der Gesamtkosten, weil eben der Vermieter einen Teil der CO2-Kosten mittragen muss. Eines ist aber bereits heute klar: Heizen mit fossilen Brennstoffen wird sukzessiv für Vermieter und Mieter teurer. Wenn Sie Unterstützung bei Erstellung der Heizkostenabrechnung oder deren Durchsetzung brauchen, stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

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