Kein Schadensersatz für fehlerhafte Starthilfe! – Rechts-Tipp Nr. 224
I. Ausgangslage/Problemlage
Stellen Sie sich folgende Situation vor: Sie werden von einer fremden Person eindringlich dazu gebeten, Starthilfe zu geben. Im Rahmen dieser Starthilfe wird das Auto des anderen beschädigt und dieser macht daraufhin auch noch Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend. Kann es wirklich sein, dass Sie für ihre gute Tat „bestraft“ werden?
II. Immerhin: Entscheidung des Gerichts nötig
Genau diesen Fall hatte das AG München zu entscheiden:
Bei dem Kläger handelte es sich um einen DJ, der auf einer Hochzeitsfeier (wahrscheinlich vor Corona) gearbeitet hatte und dessen Auto wegen einer entladenen Fahrzeugbatterie nicht mehr fuhr. Daraufhin hat er die Hochzeitsgäste angesprochen, ob diese ihm Starthilfe geben können. Nach einiger Überredungsarbeit des Klägers hat der Beklagte schließlich eingewilligt, wies aber ausdrücklich darauf hin (vielleicht war er sogar Jurist …), dass er sich mit Starthilfe nicht auskennt. Es kam zu einem Kurzschluss, wodurch die Intervallschaltung des Scheibenwischers, die Klimaanlage und der DVD-Spieler (ein Debakel für einen DJ) beschädigt wurden. Ein Sachverständiger bezifferte den entstandenen Schaden auf 3.500,42 EURO brutto.
Da die Haftpflichtversicherung des Beklagten die Zahlung verweigerte, wendete sich der Kläger mit seinen Ansprüchen gegen den Beklagten. Laut eigener Aussage des Klägers sei dabei mit der Klage kein menschlich-persönlicher Vorwurf verbunden, sondern er sei dem Beklagten sehr dankbar für seine Hilfe. Dass ihn seine Dankbarkeit nicht daran hinderte, unseren Samariter mit dem Starthilfekabel zu verklagen, steht auf einem anderen Blatt …
Das AG München hat die Klage mit Urteil vom 30.07.2020 abgewiesen, nach Berufungsrücknahme ist es nun rechtskräftig.
Vertragliche Schadensersatzansprüche könnten schon durch das Vorliegen einer Gefälligkeit des täglichen Lebens ausgeschlossen sein. Jedenfalls stellte die Richterin des AG München fest, dass vertragliche Ansprüche an einem vereinbarten Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit scheitern würden. Denn der Beklagte hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich mit Starthilfe nicht auskennt und so zum Ausdruck gebracht, dass die Starthilfe auf eigenes Risiko des Klägers erfolgen sollte. Gegen das Bestehen von vertraglichen Ansprüchen spricht zudem, dass die Starthilfe mit einem verhältnismäßig hohen Schadensrisiko verbunden ist, sie ausschließlich im Interesse des Klägers stand und dem Beklagten keinen Vorteil brachte.
Ferner bestehen auch keine deliktischen Ansprüche. Diese würden jedenfalls am Fehlen der erforderlichen groben Fahrlässigkeit scheitern. Selbst wenn der Beklagte die Pole der Batterie tatsächlich verwechselt haben sollte, würde dies kein Verschulden des Beklagten begründen. Für einen Ausschluss der Haftung spricht zudem, dass der Beklagte den Kläger ausdrücklich auf seinen bereits erfolgten Alkoholkonsum hingewiesen hat. Das Drängen des Klägers, die Starthilfe trotzdem vorzunehmen, würde folglich ein überwiegendes Mitverschulden des Klägers begründen.
Im Ergebnis hat das AG München daher folgerichtig entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch gegen den Beklagten hat.
III. Unser Tipp / Was Sie jetzt wissen müssen
Wenn Sie jemandem Starthilfe geben, machen Sie deutlich, dass Sie keine Haftung für etwaige Schäden übernehmen. Auf diese Weise kann unter Hinweis darauf, dass die Starthilfe auf Risiko des Hilfesuchenden erfolgen soll, ein Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit begründet werden. Lassen Sie sich diese Aussage bezeugen oder dokumentieren Sie diese am besten auch schriftlich.
Die Entscheidung des AG München ist zu begrüßen, da bei anderweitiger Entscheidung die Hilfsbereitschaft der Bürger weiter verringert worden wäre. Nun da festgestellt wurde, dass bei fehlerhafter abgenötigter Starthilfe keine Schadensersatzansprüche bestehen, können Sie auch weiter Ihren Mitmenschen helfen, ohne Schadensersatzansprüche zu fürchten!