Blogbeitrag
Stephan Hettler

Keine Pflicht zur Vorlage eines Erbscheins bei der Bank des Erblassers! – Rechts-Tipp Nr. 166

I. Überblick

Nahezu jedermann verfügt heutzutage über ein Bankkonto. Doch was geschieht im Todesfall? Verstirbt der Kontoinhaber, geht die Verfügungsmacht über das Guthaben von Gesetzes wegen auf dessen Erben über (§ 1922 BGB). Die Banken verlangten bislang regelmäßig einen Erbschein zwecks Legitimation des Erben. Allerdings verursacht die Beantragung eines Erbscheins beim zuständigen Nachlassgericht (Amtsgericht) häufig beachtliche Kosten und bedarf vielgestaltiger Nachweise und beansprucht damit erhebliche Zeit.

II. Hintergrund

Hintergrund des Nachweiserfordernisses ist das Schadensrisiko der Bank, die bei einem unberechtigten Kontenzugriff ggf. mehrfach in Anspruch genommen werden kann. Die Banken verlangen daher zum Nachweis der Erbenstellung häufig und stereotyp einen Erbschein (bzw. im Falle einer Testamentsvollstreckung ggf. ein sog. Testamentsvollstreckerzeugnis) oder das europäische Nachlasszeugnis.

Dem schützenswerten Interesse der Bank steht das Kosteneinsparungs- und Beschleunigungsinteresse des Erben gegenüber, schließlich beansprucht die Beschaffung eines Erbscheins als Legitimationspapier nach dem Erbfallregel mäßig erhebliche Zeit und löst z. T. empfindliche Gebühren aus (je nach Höhe des Nachlassvermögens – auf diese kommt es für die Bemessung der Gebühren für den Erbschein an auch deutlich mehr als 1.000 Euro). Klar dürfte indessen sein, dass grundsätzlich ein Nachweis über die Erbenstellung gegenüber der Bank erbracht werden muss.

Als alternative Legitimationsmittel des Erben kommen neben dem Erbschein öffentliche (= notarielle) Testamente oder ein Erbvertrag sowie ein privatschriftliches Testament in Verbindung mit dem Protokoll des Nachlassgerichts über die Testamentseröffnung in Betracht. Im Fall der gesetzlichen Erbfolge können auch Urkunden vorgelegt werden, aus denen sich die Abstammung und damit mittelbar die Erbenstellung ergibt (z.B. Geburtsurkunden).

III. Die Entscheidung des BGH

Mit Urteil vom 05.04.2016 – XI ZR 440/15 hat der Bundesgerichtshof nunmehr erstmals entschieden, dass der Erbe sein Erbrecht gegenüber der Bank auch durch ein eröffnetes privatschriftliches Testament belegen kann, wenn dieses die Erbfolge eindeutig ausweist. Der Nachweis durch einen Erbschein (bzw. ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag) kann also nicht in jedem Fall verlangt werden.

Im Streitfall reichte der Bank die Vorlage einer beglaubigten Abschrift des privatschriftlichen Testaments nebst Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichtes trotz des dahingehenden Verlangens der Erben nicht aus. Sie verlangte stattdessen die Vorlage eines Erbscheins. Die Erben kamen der Forderung der Bank letzten Endes nach, wodurch jedoch Gerichtskosten von rd. 1.800 Euro anfielen.

Der BGH stellte klar, dass – soweit keine besonderen vertraglichen Regelungen mit der Bank getroffen sind – der Erbe nicht verpflichtet sei, seine Erbenstellung durch einen Erbschein nachzuweisen. Er habe auch die Möglichkeit, den Nachweis in anderer Form zu erbringen. Dazu gehören neben dem eröffneten öffentlichen = notariellen Testament oder dem Erbvertrag auch das privatschriftliche Testament (= eigenhändig vom Erblasser errichtet und unterschrieben), in Verbindung mit dem Protokoll über die Eröffnung des Testaments durch das Nachlassgericht oder Urkunden, aus denen sich die gesetzliche Erbfolge ergibt.

Dies folge aus der Überlegung, dass z. B. für eine Grundbuchberichtigung eine beglaubigte Abschrift des notariellen Testaments nebst Eröffnungsprotokoll nach den Bestimmungen der Grundbuchordnung ausreicht (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO). Folglich sei auch das eröffnete öffentliche Testament im Verhältnis zwischen Bank und Kontoinhaber/Erbe ein hinlänglicher Nachweis.

Der Grad der Nachweiswirkung eines eröffneten privatschriftlichen Testamentes erreiche zwar nicht die eines eröffneten öffentlichen Testaments. Jedoch berechtigen lediglich abstrakte Zweifel die Bank nicht dazu, einen Erbschein zu verlangen. Ein Erbschein oder andere öffentliche Unterlagen (z.B. Familienstammbuch) können erst dann verlangt werden, wenn konkrete und begründete Zweifel an der Richtigkeit der durch das privatschriftliche Testament belegten Erbfolge bestehen.

Handelt die Bank diesen Grundsätzen zu wider und verlangt dennoch einen Erb-schein, kann Sie unter dem Gesichts-punkt der schuldhaften Verletzung des Bank-/Girovertrages zum Schadenersatz verpflichtet sein, wie im konkreten Fall vom BGH bestätigt.

IV. Tipp

Bereits vor längerem kippte der BGH mit Urteil vom 08.10.2013 – XI ZR 401/12 die bis dahin vielfach in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Banken und Sparkassen enthaltene Regelung, mit der sich die Institute pauschal das Recht vorbehielten, von (Mit-)Erben nach ihrem freiem Ermessen die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen. Seither findet sich in den Bank-AGB eine Regelung, wonach ein Erbnachweis „in geeigneter Weise“ zu erbringen ist.

Gerade bei komplexen oder strittigen Erbsituationen blieb den Geldinstituten also das Recht erhalten, die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen. Mit der jetzigen Entscheidung stellt der BGH klar, dass jedenfalls in eindeutigen und klaren Sachverhalten auch ein eröffnetes privatschriftliches Testament in Verbindung mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts als Nachweis der Erbenstellung gegenüber der Bank ausreichend ist.

Wenn Sie Erbe oder Miterbe eines Erblassers werden oder bereits geworden sind, sollten Sie sich also nicht ohne weiteres von der Bank des Erblassers dazu drängen lassen, einen Erbschein vorzulegen, dessen Beantragung massive Kosten zur Folge haben kann! Nur wenn sich im Nachlass auch Grundvermögen bzw. ein in einem entsprechenden Register verzeichnetes Schiff oder Luftfahrzeug befindet, wird die Beantragung eines Erbscheins – falls kein notarielles Testament bzw. kein Erbvertrag vorliegt – unumgänglich sein, um ins Grundbuch (vgl. § 35 Abs. 1 GBO), in das Schiffsregister (§ 41 Abs. 1 Schiffsregisterordnung) oder in die Luftfahrzeugrolle bzw. das Luftfahrzeugpfandrechtsregister (§ 86 LuftFzgG) zu gelangen. Gerne stehen wir Ihnen im Bedarfsfalle mit Rat und Tat zu Seite.

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Stephan Hettler
Stephan HettlerRechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Assoziierter Partner

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