Klimaschutz-Investitionsprämie
Blogbeitrag
Elisabeth Renneke, Anika Brunk

Klimaschutz-Investitionsprämie

I. Ausgangslage

Die vielfältigen Herausforderungen des Klimawandels machen umfangreiche Reaktionen auf die sich ändernden Bedingungen unausweichlich. Insbesondere stehen dabei Maßnahmen zur Reduzierung des Energiebedarfs im Fokus.

Um Impulse für Investitionen in nachhaltiges und energiesparendes Wirtschaften anzuregen, soll im Rahmen des vielfach diskutierten Wachstumschancengesetzes (Regierungsentwurf, BT-Dr. 20/8628) auch das sog. Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz (KlimaInvPG) verabschiedet werden. Die Bundesregierung beabsichtigt damit, Innovationen unter Berücksichtigung eines Energiesparkonzeptes zu fördern und Unternehmen bei notwendigen Investitionen zu unterstützen. Besonders interessant dürfte die Prämie für Steuerpflichtige sein, die Investitionen in Photovoltaik-Anlagen planen. So waren diese bisher in bestimmten Fällen nicht förderfähig, etwa bei Über-schreiten der Grenze von 30 KW.

II. Die Klimaschutz-Investitionsprämie im Wachstumschancengesetz

Durch das Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz soll eine gewinnunabhängige steuerliche Förderung bestimmter Investitionen ermöglicht werden.

Grundsätzlich soll die Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens oder Maßnahmen an einem solchen Wirtschaftsgut (die begünstigte Investition) gefördert werden.

Begünstigt wäre nach dem Entwurf des KlimaInvPG eine solche Investition, wenn das Wirtschaftsgut in einem Einsparkonzept enthalten ist, und es dazu dient, dass der Anspruchsberechtigte im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit die Energieeffizienz verbessert und so geltende Unionsnormen übertrifft (§ 2 Abs. 1 KlimaInvPG-RE). Dieses Energiesparkonzept muss von einem zertifizierten Energieberater oder einem internen Energiemanager erstellt werden und die Anforderungen an ein Energieaudit (§ 2 Abs. 2 KlimaInvPG-RE) erfüllen.

Gefördert werden sollen Investitionen, die im Zeitraum nach dem 31.12.2023 begonnen und vor dem 1.1.2030 abgeschlossen werden (§ 3 Abs. 1 KlimaInvPG-RE). Dabei gilt eine Investition in dem Zeitpunkt als begonnen, in dem das Wirtschaftsgut verbindlich bestellt oder mit der Herstellung begonnen wurde. Abgeschlossen sind Investitionen dann, wenn die Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt worden sind (§ 3 Abs. 2 KlimaInvPG-RE).

Antragsberechtigt sind Steuerpflichtige, die der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen und Gewinneinkünfte erzielen (§ 1 Abs. 1 KlimaInvPG-RE). Soweit diese die Bedingungen des KlimaInvPG erfüllen, sollen Investitionen, die im Zeitraum bis zum 1.1.2030 (teilweise) abgeschlossen wurden, erheblich unterstützt werden. Jeder Anspruchsberechtige darf bis zu vier Anträge stellen (§ 5 Abs. 1 S. 2 KlimaInvPG-RE).

Die Höhe der Investitionsprämie soll 15 % der förderungsfähigen Aufwendungen betragen (§ 4 Abs. 3 KlimaInvPG-RE). Absolut begrenzt ist diese in der Höhe auf 30 Mio. EUR pro Anspruchsberechtigten im gesamten Förderungszeitraum, inklusive weiterer staatlicher Beihilfen (§ 4 Abs. 4 KlimaInvPG-RE). Förderfähiger Aufwand sind dabei alle nachgewiesenen Anschaffungs- und Herstellungskosten (§ 4 Abs. 1 KlimaInvPG-RE). Diese bilden die Bemessungsgrundlage und sind auf maximal 200 Mio. EUR pro Anspruchsberechtigten gedeckelt (§ 4 Abs. 2 KlimaInvPG-RE). Die Investitionsprämie wird gewährt, wenn die Bemessungsgrundlage mindestens 10 000 EUR beträgt (§ 5 Abs. 1 S. 1 KlimaInvPG-RE).

Ertragsteuerlich erfolgt die Erfassung der Investitionsprämie zunächst erfolgsneutral und mindert die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und somit die Bemessungsgrundlage für die künftigen Abschreibungen (vgl. § 9 KlimaInvPG-RE). Hierdurch ist die Investitionsprämie durch die geringeren Abschreibungen letztendlich steuerpflichtig, aber dies wirkt sich nicht unmittelbar bei Zufluss aus.

III. Unser Tipp

Da der beabsichtigte Beginn des Förderungszeitraumes ab dem 01.01.2024 unmittelbar bevorsteht, ist dringend zu empfehlen, aktuell geplante Investitionen hinsichtlich ihrer Förderfähigkeit nach dem KlimaInvPG zu überprüfen und eventuell den Beginn dieser Investition auf einen späteren Zeitpunkt in 2024 zu vertagen. Gerade auch hinsichtlich des oben genannten Beispiels zu Photovoltaik-Anlagen könnten sich so attraktive neue Förderungsmöglichkeiten ergeben.

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Elisabeth Renneke
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