Nachlassgestaltung – auch den digitalen Nachlass zeitnah regeln – Rechts-Tipp Nr. 236
I. Ausgangslage
Sie denken daran, Ihren Nachlass zu regeln, ein Testament zu gestalten oder einen Erbvertrag abzuschließen. Das ist klug und vorausschauend, sei es um die Rechtsnachfolge in einem Unternehmen festzulegen, den Übergang von Vermögenswerten steuerlich zu optimieren oder schlicht, um Konflikte innerhalb der Familie zu vermeiden. Doch zum Nachlass zählen nicht allein die materiellen Wirtschaftsgüter, über die ein Mensch zu Lebzeiten verfügt und die er im Todesfalle hinterlässt. Denn ein jeder hinterlässt daneben auch Daten in E-Mails, sozialen Netzwerken oder Cloud-Diensten. Dort bleiben im Todesfalle Daten zurück, laufen (gegebenenfalls kostenverursachende) Dienste und Verträge weiter und werden Zugangsdaten benötigt, um auf die bestehenden Konten zuzugreifen. Oft jedoch wissen die Erben nicht, welche Verträge überhaupt bestehen, welche Kontenverbindungen es gibt und wie man an diese Informationen gelangt. Solche im Netz gespeicherte Daten verbleiben auch nach dem Tod des ursprünglichen Nutzers beim jeweiligen Anbieter. Einzelne solcher Anbieter bieten bereits heute auf ihren Seiten an, ein Konto nach dem Tode eines Nutzers in einen „Gedenkzustand“ zu versetzen und dort dauerhaft zugänglich zu erhalten. Aber auch dies bedarf einer Entscheidung und wirksamer Maßnahmen, die nach dem Tod ein Dritter für den Verstorbenen treffen muss.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehen auch die Verträge über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten über. Diese haben also einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto des Verstorbenen einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte. Die Vererblichkeit könne auch nicht durch vertragliche Bestimmungen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen des Betreibers ausgeschlossen werden. Auch das Datenschutzrecht stehe einem Übergang der jeweiligen Konten und damit auch der dort gespeicherten Inhalte nicht entgegen. Daher sollte jeder potentielle Erblasser wissen, dass auch seine persönliche digitale Kommunikation komplett für den Erben zugänglich sein wird. Auch aus diesem Grund sollte jeder im Rahmen seiner Nachlassregelung festlegen, wer sein digitales Erbe verwalten und wie mit den persönlichen Daten umgegangen werden soll.
II. Zugangsdaten auflisten
Es macht vor diesem Hintergrund zunächst einmal Sinn (auch zum Schutz vor der eigenen Vergesslichkeit) eine Liste mit allen Konten einschließlich der Passwörter anzulegen. Diese Liste sollte aktuell gehalten und entweder an einem sicheren Ort ausgedruckt aufbewahrt oder auf einem digitalen Medium abgespeichert werden, wobei dann der Aufbewahrungsort bekannt und der Zugang hierzu für die Erben sichergestellt sein sollte. Dies ermöglicht den Erben faktisch den Zugriff auf die vorhandenen Konten.
III. Vollmacht aufsetzen
Um auch rechtlich sicherzustellen, dass mit den Daten nach dem Tod im Sinne des Verstorbenen verfahren wird, ist das Aufsetzen einer über den Tod hinaus gültigen Vollmacht ratsam, in der eine Vertrauensperson benannt und auch geregelt wird, welche Daten gelöscht werden sollen, welche Verträge gekündigt und was mit etwa angelegten Profilen in sozialen Netzen oder im Netz vorhandenen Fotos, Chats etc. geschehen soll. Eine solche Vollmacht kann speziell für den Datennachlass erteilt werden, aber auch Teil einer klassischen Vorsorgevollmacht sein. Letzteres ist empfehlenswert, da der Bevollmächtigte im Rahmen einer solchen Vorsorgevollmacht ermächtigt werden kann, Entscheidungen zu Daten und Konten auch schon zu Lebzeiten des Vollmachtgebers zu treffen für den Fall, dass der Vollmachtgeber selbst nicht mehr in der Lage ist, sich um seine Daten zu kümmern, etwa im Falle schwerer Krankheit oder auch bei Demenz.
IV. Festlegungen im Testament
Selbstverständlich kann der digitale Nachlass auch im Rahmen eines Testaments oder Erbvertrages neben allen anderen notwendigen Bestimmungen von Todes wegen geregelt werden. Dort kann dann beispielsweise auch geregelt werden, dass nicht alle Hinterbliebenen Einblick in den digitalen Nachlass erhalten, sondern nur ausgewählte Personen (was je nach Inhalten auch der Erhaltung des Familienfriedens dienlich sein mag).
V. Unser Tipp
Die Regelung des digitalen Nachlasses sollte Teil einer umfassenden Nachlassgestaltung sein, zu der sinnvollerweise auch die Erteilung einer Vorsorgevollmacht mit Entscheidungsbefugnis zu Lebzeiten gehört. Zwar kann der Komplex des Datennachlasses auch gesondert und losgelöst hiervon geregelt werden, doch ist es empfehlenswert, diese Themen gemeinsam und aufeinander abgestimmt unter Beachtung der jeweiligen rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen zu regeln.
