Blogbeitrag
Dr. Sebastian Geringhoff, Dr. Fabian Riegler, Di Wu

PNHR vertritt eine österreichische Privatstiftung erfolgreich bei Finanzgerichtsklagen gegen das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vor dem Finanzgericht (FG) Köln

PNHR hat eine in Österreich ansässige Privatstiftung erfolgreich bei zwei Klageverfahren gegen das BZSt vor dem Finanzgericht Köln vertreten.

Die Mandantin von PNHR hält wesentliche Anteile an einer deutschen Aktiengesellschaft und bezieht regelmäßig von ihr Dividenden. Aufgrund der Mutter-Tochter-Richtlinie sind unter bestimmten Voraussetzungen Kapitalerträge einer inländischen Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässige Muttergesellschaft von der Kapitalertragsteuer befreit. Verfahrensrechtlich wird die Entlastung entweder durch das Freistellungsverfahren – ein in die Zukunft gerichtetes Verfahren – oder durch das Erstattungsverfahren verwirklicht, bei dem die in der Vergangenheit zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer erstattet wird.

Die Mandantin von PNHR hat für verschiedene Streitjahre sowohl ein Erstattungs- als auch parallel ein Freistellungsverfahren bei der zuständigen Behörde angestrengt. Inhaltlich standen im Zentrum beider Verfahren unter anderem komplexe rechtliche Fragen, ob etwa eine österreichische Privatstiftung eine Gesellschaft im Sinne von § 43b Absatz 2 EStG ist oder ob eine Versagung der Kapitalertragsteuerbefreiung wegen der Unionsrechtswidrigkeit des § 50d Absatz 3 EStG a.F. überhaupt Anwendung finden kann. Von der Antragstellung über das Einspruchsverfahren bis hin zum erfolgreichen Abschluss beider Klageverfahren hat PNHR ihre Mandantin begleitet.

Daran anschließend vertritt PNHR ihre Mandantin bei der Geltendmachung einer Verzinsung des Kapitalertragsteuer-Erstattungsbetrages. Nach der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich im Fall von Steuerabzugsbeträgen, die unter Verstoß gegen Vorschriften des Unionsrechts erhoben worden sind, neben dem Anspruch auf Erstattung der erhobenen Beträge, auch ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen ab dem Tag der zu Unrecht geleisteten Steuerzahlung unmittelbar aus dem Unionsrecht. Bereits mit Urteil vom 30.06.2020, 2 K 140/18 hat das FG Köln entschieden, dass ein zu Unrecht nach § 50d Abs. 3 EStG versagter Kapitalertragsteuererstattungsanspruch zu verzinsen ist. Dies hat das FG Köln in seinem Urteil vom 17.11.2021, 2 K 1544/20 nochmals bestätigt.

Tätig in diesem Verfahrenskomplex sind Dr. Sebastian Geringhoff, LL.M. (International Taxation, NYU) (Partner), Dr. Fabian Riegler (Partner) sowie Di Wu (Associate).

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Dr. Sebastian Geringhoff, LL.M.
Dr. Sebastian Geringhoff, LL.M.Rechtsanwalt, Steuerberater, Partner
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