Pelka vertritt erneut eine österreichische Privatstiftung erfolgreich beim Kapitalertragsteuer-Freistellungsverfahren vor dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
Blogbeitrag
Dr. Sebastian Geringhoff, Di Wu

Pelka vertritt erneut eine österreichische Privatstiftung erfolgreich beim Kapitalertragsteuer-Freistellungsverfahren vor dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)

Pelka hat erneut eine in Österreich ansässige Privatstiftung erfolgreich bei einem Kapitalertragsteuer-Freistellungsverfahren beim BZSt vertreten.

Die Mandantin von Pelka hält wesentliche Anteile an einer deutschen Aktiengesellschaft und bezieht regelmäßig von ihr Dividenden. Aufgrund der Mutter-Tochter-Richtlinie sind unter bestimmten Voraussetzungen Kapitalerträge einer inländischen Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässige Muttergesellschaft von der Kapitalertragsteuer befreit. Verfahrensrechtlich wird die Entlastung entweder durch das Freistellungsverfahren – ein in die Zukunft gerichtetes Verfahren – oder durch das Erstattungsverfahren verwirklicht, bei dem die in der Vergangenheit zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer erstattet wird.

Die Mandantin von Pelka hat ein Freistellungsverfahren bei der zuständigen Behörde angestrengt, das seit dem 1.1.2023 grundsätzlich nur noch elektronisch über das BZSt-Online-Portal (BOP) durchgeführt wird. Inhaltlich standen im Zentrum des Verfahrens unter anderem die Fragen, ob eine ausländische Stiftung einen Entlastungsanspruch mit Blick auf die in Deutschland einbehaltene Kapitalertragsteuer hat und ob dieser durch § 50d Abs. 3 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG (a.F.) bzw. § 50d Abs. 3 EStG i.d.F. des AbzStEntModG (n.F.) eingeschränkt werden kann. Von der Antragstellung über das (Untätigkeits-)Einspruchsverfahren bis hin zum erfolgreichen Abschluss des Freistellungsverfahrens hat Pelka ihre Mandantin begleitet.

Pelka konnte für ihre Mandantin erfolgreich den Entlastungsanspruch gegenüber dem BZSt durch die Erbringung des Gegenbeweises durchsetzen und begründen, dass keiner der Hauptzwecke der gewählten Struktur der Verschaffung eines Steuervorteils diente.

Tätig in diesem Verfahren sind Dr. Sebastian Geringhoff, LL.M. (International Taxation, NYU) (Partner) sowie Di Wu (Associate).

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Dr. Sebastian Geringhoff, LL.M.
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