Zuwendungsempfängerregister – Ein neues Register und ein Schritt in Richtung Digitalisierung
Blogbeitrag
Dr. Fabian Riegler, Julia Weber

Zuwendungsempfängerregister – Ein neues Register und ein Schritt in Richtung Digitalisierung

Mit dem mit Wirkung zum 01.01.2024 in Kraft tretenden § 60b AO wird das sog. Zuwendungsempfängerregister eingeführt. Die Grundlage dafür hatte der Gesetzgeber bereits im Zuge der Neuregelungen im Gemeinnützigkeitsrecht durch das Jahressteuergesetz 2020 geschaffen. Das online einsehbare Zuwendungsempfängerregister enthält Informationen über den Gemeinnützigkeitsstatus sowie die Befugnis zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) der darin geführten Organisationen.

Das Zuwendungsempfängerregister wird zukünftig vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) als zentraler Stelle geführt. Die für die Feststellungsbescheide der Körperschaften zuständigen Finanzämter übermitteln an das BZSt die dafür erforderlichen Daten und haben Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Auch werden die im Register erfassten Informationen durch das BZSt mit den Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder abgeglichen.

I. Erfasste Daten

Im Zuwendungsempfängerregister werden

1. die Wirtschafts-Identifikationsnummer der Körperschaft, > 2. der Name der Körperschaft, > 3. die Anschrift der Körperschaft, > 4. die steuerbegünstigten Zwecke der Körperschaft, > 5. das für die Festsetzung der Körperschaftsteuer zuständige Finanzamt, > 6. das Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheids/Feststellungsbescheids nach § 60a AO sowie > 7. die Bankverbindung

gespeichert.

II. Erfasste Körperschaften

Im Register werden Organisationen aufgeführt, bei denen es sich entweder um (inländische) steuerbegünstigte Körperschaften i.S.d. §§ 51–68 AO – also solche, die gemeinnützige, mildtätige und/oder kirchliche Zwecke verfolgen – oder um anerkannte politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen nach § 34g EStG handelt. Ins Register aufgenommen werden privatrechtliche Körperschaften bereits von Amts wegen, während Körperschaften des öffentlichen Rechts nach § 5 Abs. 1 Nr. 47 lit. c FVG selbst darüber entscheiden, ob sie sich in das Zuwendungsempfängerregister eintragen lassen wollen.

III. Bedeutung

Das Register soll für Transparenz im Non-Profit-Sektor sorgen und zukünftig auch den Weg für die digitale Abwicklung von Spendenbescheinigungen ebnen. Durch einen Blick ins Zuwendungsempfängerregister können Zuwendende vor einer Zuwendung schnell und unbürokratisch erkennen, ob es sich um eine steuerbegünstigte Körperschaft i.S.d. Gemeinnützigkeitsrecht handelt. Seitens der Zuwendenden besteht jedoch keine Verpflichtung den Status der Organisation im Register zu überprüfen, da dieses, anders als bspw. das Handelsregister, keine Publizitätswirkung, d.h. keinen öffentlichen Glauben hinsichtlich der Richtigkeit der bereitgestellten Information begründet.

1. Sonderausgabenabzug und Steuerermäßigung

Bedeutung kommt dem Zuwendungsempfängerregister beim Sonderausgabenabzug nach § 10b EStG und der Steuerermäßigung nach § 34g EStG zu. Steuerpflichtige können sich über den für den Sonderausgabenabzug relevanten Status der Gemeinnützigkeit der Organisation informieren. Auch sind in dem Register die anerkannten Parteien bzw. Wählervereinigungen aufgeführt, bei denen Spenden der Steuerermäßigung nach § 34g EStG unterliegen. Gleichzeitig werden dieselben Daten von den Finanzbehörden bspw. für die Zwecke des Spendenabzuges automatisiert aus dem Register abgerufen.

Von Bedeutung ist das Register auch für die Steuerfreibeträge ehrenamtlicher Mitarbeit nach § 3 Nr. 26, 26a EStG sowie für die steuerbegünstigte Zusammenarbeit zwischen gemeinnützigen Einrichtungen nach §§ 57 Abs. 3, 4, 58 Nr. 1–5 AO.

Sofern eine Organisation nicht oder nicht mit sämtlichen Daten im Register gelistet wurde bspw. durch Fehler bei der Veröffentlichung im Register, können Spenden an die Organisation dennoch weiterhin als Sonderausgabe abzugsfähig sein. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die übrigen Voraussetzungen wie bspw. eine Spendenbescheinigung vorliegen. Eine Eintragung im Register ist demnach keine Voraussetzung für einen Spendenabzug auf Ebene des Zuwendenden.

2. Lockerung des Steuergeheimnisses

Die Daten im Zuwendungsempfängerregister sind automatisiert und frei abrufbar und nach § 60b Abs. 4 AO für jedermann einsehbar. Das Steuergeheimnis (§ 30 AO) steht dem nicht entgegen; es wurde hinsichtlich des Gemeinnützigkeitsstatus der Körperschaften aufgehoben. Zur Offenbarung des Gemeinnützigkeitsstaus ist jedoch nur das BZSt befugt, nicht hingegen das zuständige Finanzamt.

IV. Unser Tipp

Steuerbegünstigte Körperschaften müssen für die Registrierung im Register nicht selbst aktiv werden. Wir empfehlen aber, die im Register genannten Daten nach dem Jahreswechsel auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Steuerpflichtige können durch einen Blick in das Register leicht nachvollziehen, ob ihre Spende an eine Organisation den steuerlichen Begünstigungen der §§ 10b, 34g EStG unterliegen werden, müssen dies aber nicht tun. Zu Fragen rund um das Zuwendungsempfängerregister und die Anerkennung ausländischer steuerbegünstigter Organisationen aus dem Non Profit Sektor beraten wir Sie gerne und umfassend.

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Dr. Fabian Riegler
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