Garantien beim Unternehmens-Kaufvertrag

I. Ausgangslage

Ein Unternehmenskauf ist als „Asset-Deal“ (Herauskaufen aller betriebsnotwendigen Gegenstände) und auch als „Share-Deal“ (Kauf der Gesellschaftsanteile des Unternehmens) möglich. Dabei hat der Unternehmensverkäufer sowohl bei einem „Asset Deal“ als auch bei einem „Share-Deal“ gemäß § 433 Abs. 1 BGB die Verpflichtung, diesen Kaufgegenstand frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übertragen.

Das verkaufte Unternehmen hat gemäß § 434 Abs. 1 BGB keine Sach- und Rechtsmängel, wenn dessen Ist-Beschaffenheit mit dessen Soll-Beschaffenheit übereinstimmt. Wenn weder eine konkrete Beschaffenheit noch eine bestimmte Verwendung des Unternehmens im Vertrag konkret vereinbart wird, dann ist auf die „gewöhnliche Verwendung“ und auf diejenige Beschaffenheit abzustellen, die der Käufer üblicherweise erwarten darf. Damit bleibt die Definition des Begriffs „Mängel“ natürlich sehr unbestimmt. Entsprechend schwer fällt es regelmäßig den Verkäufern „Garantien für Mangel-Freiheit“ abzugeben, und zwar insbesondere dann, wenn die Mängel, auf die sich die Garantie bezieht, im Vertrag nicht näher konkretisiert und namentlich benannt werden.

Spätestens bei der Vorbereitung des Kaufvertrages stellt sich meistens die Frage, welche Garantien einerseits der Verkäufer zu geben bereit ist und andererseits der Käufer zu dessen Absicherung zu brauchen glaubt. Häufig sind beiden Vertragsparteien die dann zur Sprache kommenden Garantien weder ihrem Inhalt nach vertraut, noch vermögen sie einzuschätzen, wie wichtig oder riskant die einzelnen Garantien tatsächlich sind.

II. Interessenlagen im Hinblick auf die Garantien

a) Verkäuferinteressen

Dem Verkäufer ist das Unternehmen in aller Regel bekannt und so kennt er auch dessen „Schwächen“. Meistens ist er bereit, umfassend über diese „Schwächen“ Auskunft zu erteilen und dem Käufer Gelegenheit zu geben, sich von dem Zustand des Unternehmens ein eigenes Bild zu machen. Dazu wird dem Käufer Gelegenheit gegeben, das Unternehmen zu besichtigen und die Bilanzen, Grundbuch-und Handelsregisterauszüge, Verträge, Personalunterlagen, Versicherungspolicen, etc. einzusehen und diese möglicherweise auch von Fachleuten begutachten zu lassen. In der Regel ist der Verkäufer davon überzeugt, dass dieses Unternehmen über die mitgeteilten „Schwächen“ hinaus keine besonderen Risiken birgt.

Die Interessen des Verkäufers bestehen darin, nach dem Verkauf den Kaufpreis endgültig zur freien Verfügung zu haben und mit dieser Verkaufs-Angelegenheit nach Erhalt des Kaufpreises möglichst schnell vollständig abzuschließen. Er möchte das Risiko minimieren, möglicherweise später den Kaufpreis ganz oder teilweise zur Beseitigung von Garantiefällen einsetzen zu müssen, und zwar auch noch für ein Unternehmen, das ihm dann gar nicht mehr gehört. Er möchte sich auch nicht mehr mit Problemen beschäftigen müssen, die mit diesem Unternehmen zusammenhängen, das er verkauft hat. Das Interesse des Verkäufers besteht also darin, möglichst ohne weitere Verpflichtungen den Unternehmensverkauf abzuschließen, den Kaufpreis sicher zu seiner endgültigen Verfügung zu haben und einen „Schlussstrich“ unter diese Verkaufs-Angelegenheit setzen zu können.

b) Käuferinteressen

Der Käufer hat sich normalerweise ein genaues Bild über das Unternehmen und dessen Zustand gemacht. Regelmäßig wird er im Rahmen einer Due Diligence die Geschäftsunterlagen geprüft haben. Er glaubt meistens auch, in etwa einschätzen zu können, welche „Schwächen“ das Unternehmen aufweist und welchen Wert das Unternehmen dennoch hat.

Die Interessen des Käufers bestehen aber darin, eine möglichst große Sicherheit zu haben, dass er für die große Investition, die er mit der Kaufpreiszahlung leisten muss, auch einen nachhaltigen Wert erhält. Dabei ist er bereit, zukünftige Risiken zu tragen, aber er möchte eine möglichst große Sicherheit bekommen, dass nicht aus der Vergangenheit heraus Umstände ans Tageslicht gelangen, die den Unternehmenskauf plötzlich zu einer Fehlinvestition werden lassen. Das Interesse des Käufers besteht also darin, möglichst lange durch den Verkäufer vor Risiken geschützt zu werden, die ihren Ursprung in der Vergangenheit haben und Sicherheiten zu erhalten, dass diese Investition insoweit auch nachhaltig ihren Wert behält.

III. „Stellschrauben“ der Garantien

Meistens wird bei den Verhandlungen über die Garantien das Augenmerk hauptsächlich auf den Inhalt und auf den Umfang der Garantien gelegt. Sicher ist dies auch ein Punkt von ganz zentraler Bedeutung. Aber es gibt in der Regel mehrere „Stellschrauben“, die für die Wertigkeit solcher Garantien maßgeblich sind. Neben dem „materiellen Inhalt und Umfang“ der Garantien sind für deren Wertigkeit vor allem auch deren „rechtliche Ausgestaltung“ und die vereinbarte „zeitliche Dauer“ sowie die Regelung des „Haftungs-Umfangs“ von bestimmender Bedeutung.

IV. Rechtliche Ausgestaltung der Garantien

Der Umfang von erteilten Garantien wird ganz entscheidend davon bestimmt, wie die jeweils gegebene Garantie rechtlich ausgestaltet ist. Hier muss man also aufpassen, dass nicht durch „ungeschickte“ Formulierungen der Verkäufer für mehr haftet, als beabsichtigt war oder der Käufer weniger Sicherheiten erhält als er geglaubt hat. Die Bezeichnungen zu den unterschiedlichen Arten von Garantien sind nicht einheitlich. Man kann aber wie folgt differenzieren:

a) Selbständiges Garantieversprechen

Eine besonders weitreichende Haftung übernimmt ein Verkäufer mit „selbständigen Garantieversprechen“ im Sinne von § 444 BGB. Sie garantieren einen bestimmten Erfolg und lösen eine Garantiehaftung unabhängig von dem Vorhandensein eines Mangels zum Zeitpunkt des „Gefahrübergangs“ aus. Gemäß § 444 BGB ist eine Beschränkung der damit begründeten Haftung unwirksam. Damit sind solche selbständigen Garantieversprechen nur selten gegenüber dem Verkäufer durchzusetzen. Manchmal werden z.B. Jahreserträge oder das Zustandekommen von in Aussicht gestellten Vertragsbeziehungen etc. als selbständige Garantieversprechen in Unternehmens-Kaufverträgen aufgenommen.

b) Beschaffenheitsgarantie

Ebenfalls wird eine Beschaffenheitsgarantie eher selten in einem Unternehmens-Kaufvertrag vom Verkäufer übernommen werden. Mit so einer Garantie wird im Prinzip eine Eigenschaft des verkauften Unternehmens oder ein Erfolg garantiert, der mit dem Unternehmen zu erzielen ist. Wenn z.B. ein Unternehmen als „Diskothek“ verkauft wird und dies zur Beschaffenheitsgarantie wird, dann kann sich die Garantie-Haftung auch sehr schnell darauf ausweiten, dass die -für eine Diskothek notwendigen- Genehmigungen vorliegen, Schallschutzvorkehrungen getroffen wurden, PKW-Stellplätze, Sanitäranlagen und Notausgänge ausreichend dimensioniert sind etc., und zwar ohne, dass es insoweit auf ein Verschulden ankäme. Wenn eine Beschaffenheitsgarantie übernommen wird, dann sollte jedenfalls im Vertrag ausdrücklich klargestellt werden, dass es sich nicht um eine Garantie im Sinne von § 444 BGB handelt und damit wenigstens vertragliche Beschränkungen solcher Garantien zulässig sind.
 
c) Einfache Garantie

Meistens werden in Unternehmens-Kaufverträgen die Gewährleistungsansprüche im Sinne von § 437 BGB ausgeschlossen, wenn keine „selbständigen Garantieversprechen“ oder „Beschaffenheitsgarantien“ übernommen werden sollen. In dem Fall findet man in Unternehmens-Kaufverträgen regelmäßig Garantien im Sinne von § 311 Abs. 1 BGB, mit denen die Freiheit von „ausdrücklich bestimmten Mängeln“ und lediglich in einem „ausdrücklich vereinbarten Umfang“ garantiert wird. Diese Garantien beziehen sich in aller Regel auf den Zustand zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung oder auf den Zustand zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs und greifen ebenfalls verschuldensunabhängig. Auch diese Garantien können sich sowohl auf Rechtsmängel beziehen als auch auf Sachmängel. Die Haftung und deren Rechtsfolgen sind in dem Vertrag ausdrücklich zu regeln. Auch bei der Übernahme einer solchen Garantie sollte vorsichtshalber im Vertrag ausdrücklich klargestellt werden, dass es sich nicht um eine Garantie im Sinne von § 444 BGB handelt, also vertragliche Einschränkungen dieser übernommenen Garantie-Haftung zulässig bleiben.
 
d) Kenntnisgarantie

Vielfach wollen Verkäufer für Sachverhalte oder rechtliche Gegebenheiten, die auch ihnen nicht bekannt sind, keine Garantie übernehmen. So garantieren Verkäufer z.B. regelmäßig ungern, dass der Grundstücksboden, auf dem das Unternehmen tätig ist, frei von Altlasten und Kampfmitteln ist, also dass er weder „verseucht“ ist noch Bomben-Blindgänger etc. enthält. Auch in diesen Fällen wird der Verkäufer aber normalerweise eine Kenntnisgarantie abgeben können, also eine Garantie, dass ihm solche Umstände zumindest nicht bekannt sind. Die Durchsetzung einer solchen Kenntnisgarantie hängt dann erforderlichenfalls davon ab, dass nachweislich ein entsprechender Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorgelegen hat und darüber hinaus nachgewiesen werden kann, dass dieser Mangel dem Verkäufer bei der Abgabe seiner Kenntnisgarantie auch bekannt war. Gerade letzteres ist häufig schwierig. Etwas leichter wird es dem Käufer, wenn der Verkäufer nicht nur dafür die Haftung übernimmt, dass er den Mangel nicht kannte, sondern auch dafür, dass dessen Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.

V. Materieller Inhalt und Umfang der Garantien

Natürlich wird die Wertigkeit der Garantien besonders von deren Inhalt und Umfang geprägt. Typischerweise spielen folgende Garantie-Sachverhalte in den Vertragsverhandlungen eine Rolle:

a) Rechtliche Mängel

Heißt es im Vertrag, dass das Unternehmen „frei von rechtlichen Mängeln“ ist, so versteht man darunter vor allem, dass die erforderlichen behördlichen Genehmigungen vollständig vorliegen, die Gebäude des Unternehmens auf dem Grundstück rechtmäßig errichtet wurden und keine Auflagen oder Verfügungen von Behörden oder Gerichten bestehen, die nicht im Vertrag benannt wurden. Im Hinblick auf die erforderlichen Genehmigungen wird sich der Verkäufer vermutlich mit so einer Garantie schwer tun. Bei den betrieblich genutzten Gebäuden kann eine solche Garantie in aller Regel von dem Verkäufer nur dann abgegeben werden, wenn sie im Rahmen einer vorliegenden Baugenehmigung gebaut wurden. Bei alten Gebäuden, zu denen teilweise die Baugenehmigungsunterlagen nicht mehr auffindbar sind, oder für spätere Um- oder Erweiterungsbauten kann dies aber auch sehr schnell einmal zu einem Problem werden.

b) Sachmängel

Der Verkäufer möchte meistens, dass dessen Unternehmen in dem vorhandenen Zustand und ohne weitere Garantien für Sachmängel-Freiheiten „wie gesehen“ verkauft wird. Teilweise wird ein solcher Ausschluss von Sachmängel-Garantien in den Fällen für unwirksam gehalten, in denen der Käufer keine ausreichende Gelegenheit hatte, sich selbst von dem Zustand des Unternehmens einen genauen Eindruck zu verschaffen. Auch zur Absicherung des Verkäufers sollte der Käufer also das zu erwerbende Unternehmen möglichst genau begutachten. Danach sollte man auch in den Kaufvertrag aufnehmen, inwieweit sich der Käufer das Unternehmen angesehen und die rechtlichen sowie tatsächlichen Grundlagen des Unternehmens z.B. im Rahmen einer Due Diligence geprüft hat (am besten unter fachkundiger Begleitung) und ihm deshalb dessen Zu-stand bekannt ist.

Wenn eine Sachmängelfreiheit in Unternehmens-Kaufverträgen garantiert wird, dann handelt es sich meistens um ganz konkrete Punkte, zu denen eine Sachmängelfreiheit garantiert wird. Der Inhalt solcher Garantien sollte klar definiert sein. Art und Umfang der insoweit im Unternehmens-Kaufvertrag übernommenen Garantien sind sehr individuell. Allerdings sollte für alle diese Garantien ausdrücklich im Vertrag aufgenommen werden, dass es sich nicht um eine Garantie im Sinne von § 444 BGB handelt.

In jedem Fall sollte bei der Formulierung des Vertrages daran gedacht werden, in dem Unternehmens-Kaufvertrag etwaige Gewährleistungsrechte auf den Käufer abzutreten, die der Verkäufer noch gegen Dritte (Lieferanten, Produzenten, Handwerker etc.) hat. So kann sich der Käufer bei auftretenden Sachmängeln zumindest insoweit schadlos halten.

c) Garantie zur Geschäftsführung zwischen Vertragsschluss und Übergang

Meistens wird der Unternehmens-Kaufvertrag nicht bereits am Tag des Vertragsschlusses wirksam. In der Regel ist z.B. erst der Kaufpreis zu zahlen und häufig sind vor dem Eigentumsübergang noch bestehende Sicherheiten abzulösen. In dieser „Zwischenzeit“ führt der Verkäufer die Geschäfte fort. Da andererseits die Übertragung des Unternehmens auf den Käufer fest vereinbart ist, besteht die Gefahr, dass die Geschäftsführung des Verkäufers diese „Zwischenzeit“ nutzt, um Geschäfte abzuwickeln oder neu einzugehen, die für den Käufer nachteilig sind oder dessen unternehmerischen Vorstellungen widersprechen. Insoweit muss sich der Käufer über Garantien absichern, dass der Verkäufer im Rahmen seiner noch fortdauernden Geschäftsführung ab dem Tag der Vertragsunterzeichnung nur das normale Tagesgeschäft abwickelt und darüber hinaus alle besonderen Geschäfte nur dann tätigt, wenn der Käufer zuvor zugestimmt hat. Am besten sollte man hier eine „vorherige schriftliche Zustimmung“ vereinbaren, um später keine Nachweis-Probleme zu riskieren.
 
d) Anlage- und Umlaufvermögen; Beteiligungen

Regelmäßig wird der Verkäufer auch garantieren müssen, inwieweit die Gegen-stände des Anlage- und Umlaufvermögens im Eigentum des Unternehmens stehen und inwieweit dieses Eigentum durch Rechte Dritter (Eigentumsvorbehalte, Pfandrechte, Sicherungsabtretung etc.) belastet ist.

Ebenfalls wird normalerweise in dem Unternehmens-Kaufvertrag eine Garantie dazu abgegeben, welche unternehmerische Beteiligungen das verkaufte Unternehmen hält und inwieweit diese Beteiligungen mit Rechten Dritter belastet sind.

e) Rechtsstreitigkeiten; behördliche Verfahren

Für den Käufer ist es auch wichtig, Sicherheit darüber zu haben, in welchen Klageverfahren das Unternehmen als Kläger oder als Beklagter verwickelt ist bzw. welche Klageverfahren drohen. Im Regelfall wird der Verkäufer zumindest eine Garantie dazu abgeben können, welche Klagen dem Unternehmen bereits zugestellt wurden bzw. welche Klagen vom Unter-nehmen eingereicht worden sind. Das gleiche gilt für behördliche Verfahren.

Auch zu drohenden Rechtsstreitigkeiten und/oder drohenden behördlichen Verfahren kann der Verkäufer Garantien abgeben, sofern dem Unternehmen diesbezüglich Schreiben zugestellt worden sind. Im Übrigen wird der Verkäufer zu drohenden Verfahren häufig nur eine Kenntnisgarantie abgeben können.

f) Mitarbeiter

Auch zu dem Mitarbeiter-Bestand wird der Verkäufer Garantien abgeben können. Diese beziehen sich häufig auch auf deren Entgeltanspruch, das Alter und die Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer sowie auf etwaige Schwerbehinderungen, drohende oder erklärte Kündigungen und auf schwebende und drohende arbeitsrechtliche Verfahren.

g) Versicherungen

Auch zu dem Bestand von Versicherungsverträgen, zu der vollständigen Zahlung aller bereits fällig gewordener Versicherungsbeiträge und zu der Auflistung, welche etwaigen Versicherungsschäden vorliegen, wird häufig eine Garantie gewünscht, sofern dies nicht erschöpfend im Rahmen einer Due Diligence von dem Käufer vorab geklärt werden konnte.

h) Bodenbeschaffenheit

Wenn dem Unternehmen das Betriebs-Grundstück gehört, dann wird in den Verhandlungen häufig um eine Garantie zur Bodenbeschaffenheit gerungen. Wenn ein Boden gefährlich verunreinigt ist (Öl, Schwermetalle, Pestizide etc.) dann trifft vor allem den Grundstückseigentümer als „Zustandsstörer“ die Pflicht, den Boden zu sanieren. Die Behörden können beispielsweise über Proben des Grundwassers auf solche Bodenverunreinigungen aufmerksam werden. Da die Fließrichtungen des Grundwassers meistens ziemlich genau bekannt sind, lässt sich in der Regel leicht feststellen, von welchem Grundstück die Verunreinigungen des Grundwassers stammen. Stellt sich z.B. auf diese Weise heraus, dass man unter der Bodenplatte seines Gebäudes ein großes „Quecksilber-Vorkommen“ hat, dann hat man als Eigentümer ein großes Problem. Der Verkäufer wird deshalb selten bereit sein, die Altlastenfreiheit des Bodens zu garantieren, weil er hierüber im Zweifel selber keine genaueren Kenntnisse besitzt. „Heimtückisch“ kann sich z.B. auswirken, wenn sich beispielsweise im 19. Jh. auf dem Grundstück eine Kokerei, eine Deponie oder eine Färberei etc. befunden hat, nach deren Stilllegung auf dem Grundstück Ackerbau betrieben wurde und dann dieses Grundstück bebaut worden ist, ohne dass jemand an die frühere industrielle Nutzung gedacht hat. Normalerweise wird der Verkäufer hierzu allenfalls eine „Kenntnisgarantie“ akzeptieren. Unterstützend sollte man prüfen, ob zu diesem Grundstück nicht ein Altlasten-Kataster besteht. Gemeinden legen häufig solche Altlasten-Kataster (teilweise unter anderen Bezeichnungen) an, in denen dann entsprechende Informationen gesammelt werden (z.B. frühere industrielle Nutzungen oder ehemaliges Deponiegelände oder Ort einer ehemaligen Havarie etc.). Für den Käufer stellt es also eine große Sicherheit dar, wenn man diese Informationen erhalten und z.B. dem Unternehmens-Kaufvertrag als Anlage beifügen kann. Hilfreich sind auch alte Bodengut-achten, die z.B. vor einer Bebauung des Grundstücks durchgeführt worden sind. Alle diese Informationen gewährleisten zwar keine Altlasten-Freiheit, weil man nur findet, wonach man sucht und weil man sich bei den untersuchten Bodenproben auf Stichproben beschränken muss. Aber natürlich gewährt eine gute Auskunft aus dem Altlasten-Kataster oder auch ein befundfreies Bodengutachten allen Beteiligten eine sehr viel größere Sicherheit.

Problematisiert wird in diesem Zusammenhang auch schon einmal die „Kampf-mittel-Freiheit“ des Bodens. Das bedeutet, dass sich in dem Boden z.B. keine Bomben-Blindgänger oder bei Kriegsende abgekippte Minen befinden. Selten dürfte für das Grundstück des Unternehmens ein Gutachten von einem Kampfmittel-Räumdienst vorliegen. Und auch diese geben keine 100%ige Sicherheit, weil auch bei diesen Untersuchungen nicht lückenlos geprüft werden kann. Deshalb wird der Verkäufer im Zweifel hierzu höchstens eine „Kenntnisgarantie“ abgeben. Bei den Gemeinden gibt es teilweise auch ein „Kampfmittel-Kataster“ (manchmal auch unter anderen Bezeichnungen). Hierin ist z.B. aufgeführt, an welchen Stellen der Gemeinde im 2. Weltkrieg ein „Bombenteppich“ niedergegangen ist und wo sich die Kampflinien befanden. Im Vorfeld des Kaufs eines Unternehmens mit Betriebsgrundstück sollte deshalb auch geprüft werden, ob dessen Grundstück in das „Kampfmittel-Kataster“ aufgenommen wurde und sich hieraus nicht bereits Erkenntnisse ergeben, die Verhandlungen über entsprechende Garantien erleichtern.

i) Steuergarantie

Mit Steuergarantien wird in dem Unternehmens-Kaufvertrag meistens das Risiko abgesichert, dass vor dem Gefahrenübergang vom Verkäufer alle bereits entstandenen und fälligen Steuern abgeführt und Steuererklärungen fristgerecht und zutreffend abgegeben worden sind.

Große Risiken drohen darüber hinaus bei einem Unternehmenskauf, wenn bei einer späteren Betriebsprüfung durch die Finanzverwaltung noch Steuer-Nachzahlungen für die Zeiträume festgesetzt werden, die vor dem Gefahrenübergang liegen. Da diese Nachzahlungen nach dem Gefahrenübergang beschieden und fällig werden, treffen sie das Unternehmen grundsätzlich zu einem Zeitpunkt, der wirtschaftlich in die Sphäre des Käufers fällt. In der Regel ist aber gewollt, dass diese Vergangenheitsrisiken vom Verkäufer getragen werden. In dem Fall muss der Verkäufer diese für die Vergangenheit bestehenden Steuerrisiken im Rahmen einer Garantie übernehmen. Im Gegenzug wird der Verkäufer ein Interesse daran haben, diese Betriebsprüfung zu begleiten und gegebenenfalls das Prüfungsverfahren und Rechtsmittel gegen entsprechende Bescheide in eigener Verantwortung zu führen. Dazu muss ihm dann aber der Käufer Zugang zu den hierzu erforderlichen Unterlagen des Unternehmens verschaffen und gegebenenfalls den Steuerberater des Unternehmens insoweit von seiner beruflichen Verschwiegenheitspflicht befreien. Andererseits muss der Käufer darauf achten, dass dem Verkäufer hierzu nicht so viele Gestaltungs- und Informationsrechte eingeräumt werden, dass damit der Betrieb lahm gelegt wird oder vom Verkäufer dabei steuerliche Abgrenzungen durchgesetzt werden können, die ungerechtfertigter Weise zum Nachteil des Käufers sind.

Der Verkäufer hat darauf zu achten, dass spätere Steuerentlastungen aufgrund von BP-Feststellungen (z.B. verlängerte Nutzungsdauern von Anlagevermögen oder Höherbewertung von Vorratsvermögen) gegengerechnet werden.

k) Bilanzgarantie

Ferner werden häufig in Unternehmens-Kaufverträgen sogenannte „Bilanzgarantien“ abgegeben. Darin wird beispielsweise garantiert, dass die Bilanzen der vergangenen drei Jahre nach den „Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung“ aufgestellt worden sind. Teilweise wird darüber hinaus garantiert, dass diese Bilanzen ein zutreffendes Bild von der Finanz-und Vermögenssituation des Unternehmens geben. Der Wert von Bilanzgarantien wird teilweise unterschätzt. Im Prinzip sind alle anderen Garantien nicht mehr so wichtig, wenn eine umfassende und „harte“ Bilanzgarantie abgegeben wird. Denn alle denkbaren Risiken des Unternehmens müssten in der Bilanz berücksichtigt sein, so dass alle nicht in der Bilanz enthaltenen Risiken in dem Fall über den Umweg der Bilanzgarantie zu eine entsprechenden Haftung des Verkäufers führen können.

Hierbei ist zu beachten, dass ein Verkäufer ungern eine sogenannte objektive Bilanzgarantie abzugeben bereit ist. Vielmehr wird er lediglich eine Kenntnisgarantie (s. IV.d) abgeben wollen, womit der oben beschriebene Umfang der Garantie erheblich eingeschränkt wird.

VI. Zeitliche Dauer der Garantien

Große Bedeutung hat darüber hinaus die Frage, für welche Dauer die Garantien gegeben werden. Eine Garantie, die nur für wenige Wochen gilt, stellt natürlich einen viel geringeren Wert dar, als Garantien, die beispielsweise über mehrere Jahre bestehen. Diese „Stellschraube“ von Garantien wird oft unterschätzt. Umfangreiche Garantien können praktisch wertlos werden, wenn deren zeitliche Dauer zu kurz angesetzt wird. Auf der anderen Seite ist es für den Verkäufer unzumutbar, für einen zu langen Zeitraum aus entsprechenden Garantien haften zu müssen. Die Regelverjährung beträgt für die Mängelhaftung im Sinne von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB zwei Jahre. Diese Verjährungsdauer wird vom Verkäufer häufig als zu lang empfunden. Andererseits besteht ein nachvollziehbares Interesse des Käufers, vor Ablauf der Verjährung die Möglichkeit zu haben, das erworbene Unternehmen ein ganzes Geschäftsjahr lang selbst zu führen und den Jahresabschluss über dieses Geschäftsjahr abzuwarten, bevor die Gewährleistungszeit endet.

Sehr lange laufende Garantien leiden allerdings darunter, dass mit der Zeit die Abgrenzung schwieriger wird, welche Mängel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestanden (und deshalb von der Garantie abgedeckt werden) und welche Mängel erst später entstanden sind (und deshalb in die Sphäre des Käufers fallen). Die Angemessenheit im Hinblick auf die Dauer der Garantie kann auch von deren Inhalt abhängig sein. So mag es gerechtfertigt sein, für die Rechtsmängelfreiheit eine längere Garantiedauer zu vereinbaren als für manche Sachmängel-Garantien.

Eine besondere Garantie-Dauer wird regelmäßig für die Steuergarantien zu vereinbaren sein. Diese Risiken werden erst im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung der Finanzverwaltung deutlich. Im Regelfall wird deshalb für alle Steuergarantien eine Garantie-Dauer vereinbart, die erst 6 Monate nach Bestandskraft von den Bescheiden endet, die aufgrund der Betriebsprüfung erlassen werden.

VII. Umfang der Garantie-Haftung

Schließlich wird die Wertigkeit der Garantien davon beeinflusst, welche Folgen ausgelöst werden, wenn ein Garantiefall eintritt.

Gemäß § 437 BGB kann der Käufer bei einem Mangel zunächst „Nacherfüllung“ verlangen. Subsidiär hat der Käufer das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Zusätzlich kann er Schadenersatz gemäß § 280 BGB geltend machen (sog. kleiner Schadenersatz) oder er kann vom Verkäufer gem. § 283 ff. BGB Schadenersatz statt der vertraglichen Leistung verlangen (sog. großer Schadenersatz). Dieser gesetzliche Umfang der Garantie-Haftung wird aber oft vertraglich eingeschränkt. Häufig wird die Garantie-Haftung nur auf Schadenersatzleistungen in Geld beschränkt. Auch eine Beschränkung der Garantie-Haftung nur auf die unmittelbare Mängelbeseitigung unter Ausschluss von Mängelfolgeschäden findet sich regelmäßig in Unternehmens-Kaufverträgen. Im Gegenzug ist es denkbar, dass sich der Verkäufer bereits im Unternehmens-Kaufvertrag alle etwaigen Ansprüche gegen Dritte im Zusammenhang mit Garantie-Sachverhalten abtreten lässt.

Darüber hinaus wird die Garantie-Haftung häufig der Höhe nach begrenzt. Denkbar ist es dabei, allgemein die Garantie-Haftung auf eine Maximalsumme zu beschränken. Häufig lässt sich z.B. der Verkäufer nur zu einer Garantiehaftung maximal bis zur Höhe des erhaltenen Unternehmens-Kaufpreises verpflichten. Ferner wird häufig bei der Garantie-Haftung differenziert und eine höhere betragsmäßige Grenze in den Vertrag aufgenommen, wenn der Garantiefall durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers verursacht wird sowie andererseits eine niedrigere betragsmäßige Grenze, wenn der Garantiefall auf leichter Fahrlässigkeit beruht oder ohne ein Verschulden eingetreten ist.

Umgekehrt wird häufig vereinbart, dass Garantieansprüche erst ab einer bestimmten Größenordnung im Einzelfall und/oder in der Gesamtsumme geltend gemacht werden können (Freibetrags- oder Freigrenzenregelung), damit man sich nicht über Bagatellfälle auseinandersetzen muss.

Ist die Garantie-Haftung z.B. ihrer Summe nach stark eingeschränkt, so mindert sich damit auch ihr Wert. Diese „Stellschraube“ der Garantie-Haftung wird ebenfalls häufig zu wenig beachtet. Insgesamt kann man mit der Vereinbarung über den Umfang der Garantie-Haftung also erheblichen Einfluss auf den Wert jedweder Garantie nehmen.

VIII. Fazit

Bei Garantien gibt es diverse „Stellschrauben“, mit denen die Garantien jeweils an Wert gewinnen oder an Wert verlieren können. Diese verschiedenen „Stellschrauben“ gilt es gut aufeinander abzustimmen. Gerne beraten wir Sie bei der Bewertung von Unternehmens-Kaufverträgen oder auch in Verhandlungen über Inhalt und Umfang der dort aufzunehmenden Garantien.

von Susanne Küsters und Andreas Theisen 8. April 2026
Kurzüberblick Die 1-%-Regelung erfasst nur die allgemeine Privatnutzung eines Firmenwagens. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte müssen gesondert bewertet werden. In der Praxis entstehen Fehler häufig nicht bei der Berechnung, sondern bei der Einordnung der Nutzung und der organisatorischen Umsetzung. I. Ausgangspunkt: Firmenwagen als Bestandteil der Vergütung Die Überlassung eines Firmenwagens gehört in vielen Unternehmen zu den klassischen Zusatzleistungen im Arbeitsverhältnis. Gerade bei leitenden Mitarbeitenden, im Vertrieb oder in Funktionen mit häufigen Außenterminen ist der Dienstwagen seit Jahren ein fester Bestandteil der Vergütungsstruktur. Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ist der Firmenwagen dabei nicht nur ein praktisches Arbeitsmittel. Er spielt häufig auch eine Rolle bei der Mitarbeiterbindung und der Attraktivität des Gesamtvergütungspakets. Sobald eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer den Firmenwagen jedoch auch privat nutzen darf , entsteht steuerlich ein sogenannter geldwerter Vorteil . Dieser Vorteil gilt als Teil des Arbeitslohns und ist daher sowohl lohnsteuer- als auch sozialversicherungspflichtig . Für die Entgeltabrechnung bedeutet dies, dass der Wert dieser privaten Nutzung regelmäßig ermittelt, versteuert und in der Lohnabrechnung abgebildet werden muss. In vielen Unternehmen erfolgt diese Bewertung pauschal nach der 1-%-Regelung . Gerade weil diese Methode auf den ersten Blick einfach erscheint, wird sie häufig ohne nähere Prüfung angewendet. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass gerade bei dieser pauschalen Bewertung immer wieder Missverständnisse auftreten. II. Ein verbreiteter Irrtum: Die 1-%-Regelung deckt nicht jede Nutzung ab Ein häufiger Irrtum in der Praxis besteht darin, dass mit der Anwendung der 1-%-Regelung sämtliche Nutzungen des Firmenwagens steuerlich abgegolten seien. Diese Annahme hält sich in vielen Unternehmen hartnäckig – sie ist jedoch falsch. Die 1-%-Regelung erfasst ausschließlich die allgemeine Privatnutzung des Fahrzeugs . Dazu zählen beispielsweise: private Alltagsfahrten Fahrten am Wochenende Urlaubsfahrten oder sonstige private Nutzung. Nicht umfasst sind dagegen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte . Diese Fahrten gelten steuerlich als eigenständiger Nutzungstatbestand und müssen daher zusätzlich bewertet werden . In der Entgeltabrechnung wird dieser Punkt häufig übersehen, insbesondere wenn Firmenwagenregelungen im Unternehmen schon seit vielen Jahren bestehen und Prozesse historisch gewachsen sind. Gerade an dieser Stelle entstehen deshalb immer wieder Fehler in der Lohnabrechnung . III. Grundprinzip der pauschalen Firmenwagenbesteuerung Die 1-%-Regelung ist eine vereinfachte Bewertungsmethode , die bewusst auf eine detaillierte Erfassung der tatsächlichen Nutzung verzichtet. Statt jede einzelne Fahrt zu dokumentieren, wird der geldwerte Vorteil pauschal berechnet. Maßgeblich ist dabei der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs . Der monatliche geldwerte Vorteil für die Privatnutzung beträgt: 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs . Dabei handelt es sich um den Listenpreis des Herstellers zum Zeitpunkt der Erstzulassung , inklusive Umsatzsteuer und Sonderausstattung. Für die Bewertung spielt es keine Rolle, ob das Fahrzeug tatsächlich gekauft oder geleast wurde welchen Preis das Unternehmen beim Händler ausgehandelt hat oder wie intensiv das Fahrzeug tatsächlich genutzt wird. Gerade diese pauschale Betrachtungsweise macht die Methode für viele Unternehmen attraktiv, da sie administrativ vergleichsweise einfach umzusetzen ist. IV. Der Arbeitsweg wird gesondert bewertet Neben der allgemeinen Privatnutzung müssen auch die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerlich berücksichtigt werden. Für diese Fahrten sieht das Steuerrecht zwei Bewertungsmethoden vor: die 0,03-%-Regelung die Einzelbewertung mit 0,002 % pro Fahrt . Welche Methode angewendet wird, hat in erster Linie organisatorische Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung. 1. Die 0,03-%-Regelung: der Standardfall In den meisten Unternehmen wird der Arbeitsweg pauschal nach der 0,03-%-Regelung bewertet. Dabei werden monatlich angesetzt: 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die Regelung basiert auf der Annahme, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer im Durchschnitt 15 Fahrten pro Monat zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zurücklegt. Die tatsächliche Anzahl der Fahrten spielt daher keine Rolle. Aus Sicht der Payroll hat diese Methode einen großen Vorteil: Sie lässt sich ohne zusätzlichen Dokumentationsaufwand dauerhaft in der Lohnabrechnung abbilden. 2. Einzelbewertung (0,002-%-Methode) Alternativ kann der Arbeitsweg nach den tatsächlich durchgeführten Fahrten bewertet werden. Hierbei werden angesetzt: 0,002 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer und tatsächlicher Fahrt. Voraussetzung ist allerdings eine monatliche Erklärung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers, in der die Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte angegeben wird. Die Finanzverwaltung begrenzt diese Berechnung zudem auf maximal 180 Fahrten pro Kalenderjahr. In der Praxis führt diese Methode häufig zu einem höheren administrativen Aufwand, da die entsprechenden Angaben regelmäßig eingeholt und verarbeitet werden müssen. V. Wann eine Einzelbewertung sinnvoll sein kann Die Einzelbewertung ist in vielen Unternehmen eher die Ausnahme. Sie kann jedoch sinnvoll sein, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur unregelmäßig zur ersten Tätigkeitsstätte fahren . Typische Beispiele sind Mitarbeitende, die regelmäßig im Homeoffice arbeiten die häufig auf Dienstreisen oder bei Kunden tätig sind oder die nur an wenigen Tagen pro Woche im Büro arbeiten. In diesen Fällen kann die pauschale 0,03-%-Regelung zu einer überhöhten steuerlichen Belastung führen. Gleichzeitig steigt bei Anwendung der Einzelbewertung der organisatorische Aufwand deutlich. Die monatlichen Angaben müssen erfasst und geprüft werden, und die Entgeltabrechnung muss flexibel auf unterschiedliche Fahrtzahlen reagieren können. VI. Typische Fehlerquellen in der Entgeltabrechnung Fehler bei der Firmenwagenbesteuerung entstehen in der Praxis selten aufgrund komplizierter Berechnungen. Häufiger liegen die Ursachen in organisatorischen oder systemischen Problemen . Typische Beispiele sind: falsch hinterlegte Entfernungen zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte fehlende Dokumentation der gewählten Bewertungsmethode Änderungen der Entfernung ohne Anpassung im Abrechnungssystem fehlende oder verspätete Erklärungen bei Einzelbewertung . Gerade in größeren Organisationen sind Fuhrparkmanagement, HR und Payrol l häufig in unterschiedlichen Abteilungen angesiedelt . Wenn Zuständigkeiten nicht eindeutig geregelt sind, entstehen an diesen Schnittstellen besonders leicht Fehler. VII. Praxistipp für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Unternehmen sollten die Firmenwagenbesteuerung nicht nur als steuerliche Rechenfrage betrachten, sondern auch als organisatorisches Thema . Sinnvoll sind insbesondere: klare Zuständigkeiten für Fahrzeugdaten und Nutzungsinformationen standardisierte Prozesse zur Erfassung von Entfernungen und Nutzungsdaten eindeutige Regelungen zur Anwendung der Einzelbewertung. In vielen Fällen zeigt sich in der Praxis, dass die Kombination aus 1-%-Regelung und 0,03-%-Regelung nicht nur einfacher umzusetzen ist, sondern auch deutlich weniger fehleranfällig. VIII. Fazit Die pauschale Firmenwagenbesteuerung wirkt auf den ersten Blick unkompliziert. In der praktischen Umsetzung zeigt sich jedoch, dass viele Fehler nicht bei der Berechnung selbst entstehen. Entscheidend ist, dass die Systematik der Bewertung verstanden und organisatorisch sauber umgesetzt wird. Für die Entgeltabrechnung bedeutet das insbesondere: Die 1-%-Regelung betrifft ausschließlich die allgemeine Privatnutzung . Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden gesondert bewertet . Die Einzelbewertung ist eine mögliche, aber organisatorisch aufwendigere Alternative. Damit zeigt sich auch hier ein typisches Muster der Payroll-Praxis: Die Herausforderung liegt weniger in der Berechnung selbst als vielmehr in der richtigen Einordnung und der verlässlichen organisatorischen Umsetzung im Unternehmen . Praxisempfehlung für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Unternehmen sollten die Firmenwagenbesteuerung nicht nur als Rechenfrage betrachten. Wichtig ist vor allem, dass die Bewertungsmethoden im Unternehmen eindeutig festgelegt und organisatorisch umgesetzt werden. Dazu gehören insbesondere: klare Zuständigkeiten zwischen HR, Payroll und Fuhrparkmanagement eine verbindliche Festlegung der Bewertungsmethode eine verlässliche Erfassung von Entfernungen und Nutzungsdaten . Dieser Beitrag ist Teil 1 unserer Praxisserie zur Firmenwagenbesteuerung in der Entgeltabrechnung. Die folgenden Beiträge behandeln weitere zentrale Themen: Teil 2 – Fahrtenbuchmethode Besteuerung nach tatsächlichen Fahrzeugkosten, Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch und typische Risiken elektronischer Fahrtenbuchlösungen. Teil 3 – Elektro- und Hybridfahrzeuge Steuerliche Begünstigungen für Elektrofahrzeuge und besondere Anforderungen für die Entgeltabrechnung. Gerne unterstützt Sie Pelka bei weiteren Rückfragen zu diesem Thema. Wenden Sie sich bei Bedarf gerne an Susanne Küsters und Andreas Theisen , oder füllen Sie unser Kontaktformular aus.
von Susanne Küsters und Andreas Theisen 1. April 2026
Kurzüberblick Ein aktuelles BFH-Urteil zu Stellplatzkosten zeigt, wie wichtig die Systematik der Firmenwagenbesteuerung ist. Viele Fehler entstehen nicht bei der Berechnung, sondern bei der Einordnung der Nutzung und der organisatorischen Umsetzung . Diese Serie erläutert die wichtigsten Themen der Firmenwagenbesteuerung in der Entgeltabrechnung – von der 1-%-Regelung über das Fahrtenbuch bis zu Elektro- und Hybridfahrzeugen. I. Anlass der Serie: BFH-Urteil zu Stellplatzkosten Mit Urteil vom 9. September 2025 (VI R 7/23) hat der Bundesfinanzhof eine praxisrelevante Frage zur Firmenwagenbesteuerung entschieden: Mindern vom Arbeitnehmer selbst getragene Stellplatzkosten den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung eines Firmenwagens? Der BFH verneint dies. Stellplatz- oder Garagenkosten stehen nach Auffassung des Gerichts nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs. Sie stellen vielmehr einen eigenständigen Vorteil dar, der neben dem Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung tritt. Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten können daher den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung nicht mindern. Die Entscheidung verdeutlicht ein grundlegendes Problem der Firmenwagenbesteuerung: Viele Praxisfragen lassen sich nur beantworten, wenn die Systematik der Bewertung richtig verstanden wird. II. Firmenwagenbesteuerung als Bestandteil der Entgeltabrechnung Firmenwagen gehören zu den häufigsten Zusatzleistungen im Arbeitsverhältnis. Darf eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer ein überlassenes Fahrzeug auch privat nutzen, entsteht ein geldwerter Vorteil , der steuerlich als Arbeitslohn zu erfassen ist. Die Höhe dieses Vorteils ist nach steuerrechtlichen Maßstäben zu bestimmen. Die Bewertung entscheidet darüber, welcher Betrag dem Arbeitslohn zuzurechnen ist. Die steuerliche Einordnung ist zugleich für die Sozialversicherung von Bedeutung. Nach § 14 SGB IV gehören zum Arbeitsentgelt alle Einnahmen aus einer Beschäftigung , unabhängig davon, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden. Dazu zählen grundsätzlich auch Sachbezüge. Der nach steuerlichen Grundsätzen ermittelte geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines Firmenwagens gehört daher regelmäßig auch zum sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt. Für die Praxis bedeutet dies: Der Vorteil ist im Rahmen der Entgeltabrechnung zu bewerten und als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. III. Bewertungsmethoden der Firmenwagenbesteuerung Für die steuerliche Bewertung der privaten Nutzung eines Firmenwagens stehen grundsätzlich zwei Methoden zur Verfügung: die Pauschalmethode (1-%-Regelung) die Fahrtenbuchmethode Daneben haben sich in den vergangenen Jahren Sonderregelungen für Elektro- und Hybridfahrzeuge entwickelt, die ebenfalls Auswirkungen auf die Bewertung des geldwerten Vorteils haben. Welche Methode angewendet wird, beeinflusst die Höhe des geldwerten Vorteils und damit auch die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung in der Entgeltabrechnung. IV. Wo in der Praxis die Probleme liegen Fehler bei der Firmenwagenbesteuerung beruhen selten auf der eigentlichen Berechnung. Unklare Einordnung der Nutzung Etwa bei der Frage, welche Fahrten als Privatnutzung gelten oder wie der Arbeitsweg steuerlich zu berücksichtigen ist. Unvollständige oder falsch übermittelte Fahrzeugdaten Insbesondere der maßgebliche Bruttolistenpreis, der Zeitpunkt der Überlassung oder die korrekte Einordnung von Elektro- und Hybridfahrzeugen. Abstimmungsprobleme zwischen verschiedenen Unternehmensbereichen Firmenwagen betreffen regelmäßig mehrere Funktionen im Unternehmen – etwa HR, Payroll, Fuhrparkmanagement und Steuerberatung. Gerade an diesen Schnittstellen entstehen in der Praxis häufig Fehler oder Unsicherheiten. Die Firmenwagenbesteuerung ist daher weniger ein Rechenthema als eine Frage der richtigen Einordnung und der organisatorischen Umsetzung. Die BFH-Entscheidung zu Stellplatzkosten ist ein gutes Beispiel dafür: Was zunächst naheliegend erscheint, lässt sich steuerlich nicht ohne Weiteres auf die Bewertung des Firmenwagens übertragen. V. Überblick über die Serie Diese Praxisserie greift typische Fragestellungen aus der Entgeltabrechnung auf und erläutert die wichtigsten Bewertungsmethoden der Firmenwagenbesteuerung. Teil 1 – Pauschale Bewertungsmethoden Systematik der 1-%-Regelung Besteuerung des Arbeitswegs Unterschiede zwischen 0,03-%-Regelung und Einzelbewertung Teil 2 – Fahrtenbuchmethode Besteuerung nach tatsächlichen Fahrzeugkosten Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch typische Fehler bei elektronischen Fahrtenbüchern Teil 3 – Elektro- und Hybridfahrzeuge steuerliche Begünstigungen für Elektrofahrzeuge Besonderheiten bei Plug-in-Hybriden Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung VI. Ziel der Serie Die Serie soll die Systematik der Firmenwagenbesteuerung verständlich darstellen und typische Fehlerquellen aus der Praxis aufzeigen. Denn für die Entgeltabrechnung gilt: Payroll – mehr als ein Klick. Nicht nur die Berechnung ist entscheidend, sondern vor allem die richtige Einordnung und eine saubere organisatorische Umsetzung.
von Lukas Kröger 25. März 2026
Ab dem 19. Juni 2026 sind Unternehmen verpflichtet, auf ihrer Website eine neue Widerrufsfunktion, auch Widerrufsbutton genannt, zu implementieren. Damit erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher eine zusätzliche, niedrigschwellige Möglichkeit, ihr gesetzliches Widerrufsrecht auszuüben. Bislang konnten Verbraucherinnen und Verbraucher ihr Widerrufsrecht lediglich durch eine formlose Erklärung gegenüber dem Unternehmer ausüben – etwa per E-Mail, Brief oder über ein bereitgestelltes Musterformular. Einen technisch integrierten, standardisierten Widerrufsweg gab es hingegen nicht. Diese Lücke schließt nun der neue § 356a BGB, der die Anforderungen der europäischen Verbraucherrechterichtlinie in deutsches Recht umsetzt und sich damit in die bereits bestehenden Buttonlösungen im Kündigungsrecht und im Bestellvorgang einreiht. I. Hintergrund Die Pflicht zur Einführung der Widerrufsfunktion ergibt sich aus der RL (EU) 2023/2673 vom 22.11.2023. Die Richtlinie verfolgt zwei zentrale Ziele: die Harmonisierung des Verbraucherschutzes im gesamten EU-Binnenmarkt sowie dessen spürbare Stärkung. Im Kern soll sichergestellt werden, dass der Widerrufsprozess bei Online-Fernabsatzverträgen ebenso unkompliziert ist wie der Vertragsabschluss selbst – insbesondere über digitale Plattformen und mit nur wenigen Klicks. Auch die Bekämpfung sogenannter „Dark Patterns" soll mit dem Widerrufsbutton erreicht werden. Damit werden solche Gestaltungen bei Online-Shops verboten, die Verbraucherinnen und Verbraucher daran hindern oder davon abhalten sollen, ihre Rechte tatsächlich wahrzunehmen, etwa durch versteckte Schaltflächen, ablenkende Farbgebung oder bewusst komplizierte Navigationsstrukturen im E-Commerce-Bereich. II. Umsetzung des neuen digitalen Widerrufsprozesses 1. Anwendungsbereich Die Pflicht zur Integration der neuen Widerrufsfunktion gilt für sämtliche Fernabsatzgeschäfte mit Verbraucherinnen und Verbrauchern (B2C-Bereich), die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen wurden. Erfasst sind alle Verträge über Waren, digitale Inhalte oder Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen, für die ein Widerrufsrecht besteht. Betreiberinnen und Betreiber von Online-Shops werden damit in die Pflicht genommen, einen neuen Button einzuführen; unabhängig davon, welche Art von Produkten sie verkaufen und wie groß oder klein der Online-Shop ist. Auch Anwendungen von Online-Shops fallen unter die neue Regelung, wie etwa Mobil-Apps. Nicht erfasst sind hingegen Fallgestaltungen, in denen das Widerrufsrecht ohnehin nicht besteht, also beispielsweise Verträge über leicht verderbliche Waren. Ebenso wenig gilt die Pflicht für Verträge, die nicht „online", sondern etwa per Telefon oder im stationären Handel geschlossen wurden oder für B2B-Geschäfte, an denen Verbraucherinnen und Verbraucher nicht beteiligt sind. 2. Technische Umsetzung Zwar spricht die Richtlinie von einer Widerrufsfunktion, dabei wird sich die technische Umsetzung wohl in den meisten Fällen auf die bereits aus dem E-Commerce bekannte Buttonlösung beschränken. Dies ist jedoch nicht zwingend. So kann die Widerrufsfunktion beispielsweise auch durch das Einfügen eines Links ermöglicht werden. Der Prozess selbst ist zweistufig ausgestaltet. Auf der ersten Stufe steht die Betätigung der Widerrufsfunktion bzw. des Buttons. Durch das Anklicken gelangen Verbraucherinnen und Verbraucher auf eine Widerrufsseite oder zu einem Formular, in dem Angaben zum Widerruf eingegeben werden können. Auf dieser Seite müssen notwendige Angaben zum Namen, zur Identifikation des Vertrages (Vertragsnummer, Bestellnummer) und zum Kommunikationsmittel für die Bestätigung (E-Mail) gemacht werden. Zu beachten ist, dass die Angabe eines Widerrufsgrundes keine Voraussetzung für einen wirksamen Widerruf ist. Auf zweiter Stufe müssen Verbraucherinnen und Verbraucher die Widerrufserklärung mittels Bestätigungsfunktion übermitteln können. Dies umfasst eine zweite, deutlich gekennzeichnete Schaltfläche, die mit „Widerruf bestätigen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Nach der Ausübung des Widerrufs sind Unternehmen dazu verpflichtet, den Erhalt der Widerrufserklärung unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger (E-Mail) zu bestätigen. Die Bestätigungs-E-Mail muss die Widerrufsanfrage und einen Zeitstempel enthalten. 3. Gestaltung der Widerrufsfunktion Hervorzuheben ist, dass durch die gesamte technische Gestaltung keine übermäßigen Hindernisse für den Verbraucher geschaffen werden dürfen. Die Möglichkeit eines Widerrufs soll dementsprechend so niedrigschwellig wie möglich gestaltet werden. Die Ausgestaltung des digitalen Widerrufsprozesses ist dabei rechtlich und technisch vorgegeben. Zwar besteht ein gewisser gestalterischer Spielraum, allerdings sind die Rahmenbedingungen zwingend einzuhalten. So muss die Widerrufsfunktion auf der Website hervorgehoben, gut sichtbar, leicht zugänglich und optisch vom restlichen Design abgrenzbar platziert sein. Die Widerrufsfunktion muss darüber hinaus durchgehend im Online-Shop verfügbar sein. Das heißt, dass sie jedenfalls während der gesamten Widerrufsfrist von 14 Tagen ab Erhalt der Ware bzw. Vertragsabschluss für die Verbraucherinnen und Verbraucher zugänglich sein muss. III. Folgen für die Praxis und Handlungsempfehlungen Ab dem 19. Juni 2026 sind alle betroffenen Online-Händler zur Umsetzung verpflichtet. Ein Verstoß gegen den neuen § 356a BGB kann erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Der deutsche Gesetzgeber sieht empfindliche Geldbußen vor: Nach Art. 246e EGBGB drohen in Deutschland derzeit Bußgelder von bis zu 50.000 Euro bei kleineren Unternehmen, bei größeren Unternehmen kann die Sanktion bis zu 4 % des Jahresumsatzes betragen. Darüber hinaus sind Verbraucherschutzverbände und Mitbewerberinnen und Mitbewerber berechtigt, bei Verstößen rechtliche Schritte einzuleiten. In der Praxis geschieht dies typischerweise durch eine Abmahnung verbunden mit der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Besonders folgenreich ist zudem das Risiko verlängerter Widerrufsfristen: solange kein gesetzeskonformer Widerrufsprozess eingeführt wurde und die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht auf einem dauerhaften Datenträger belehrt wurden, beginnt die reguläre 14-tägige Frist nicht zu laufen. Der neue Widerrufsprozess erfordert darüber hinaus eine rechtliche Prüfung des bestehenden Prozesses. Neben der (Neu-)Gestaltung des Online-Shops müssen auch Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärung und die allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die neue Widerrufsfunktion hin überprüft und aktualisiert werden. IV. Besteht für mein Unternehmen Handlungsbedarf? Betreiberinnen und Betreiber eines Online-Shops sind für die rechtssichere Gestaltung selbst verantwortlich. Daher empfehlen wir Ihnen, vor dem 19.06.2026 folgende Fragen zu prüfen: 1. Ist mein Online-Shop von der Umsetzungspflicht betroffen? 2. Erfüllt die Integration der Widerrufsfunktion die technischen Anforderungen des neuen § 356a BGB (Platzierung auf der Website, durchgehende Verfügbarkeit) ? 3 . Wurden die rechtlichen Anforderungen auf den neuen Widerrufsprozess abgestimmt (Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärung sowie AGB-Aktualisierung) ? Da es sich um eine neue Regelung handelt, zu der noch keine gefestigte Rechtsprechung existiert, empfiehlt es sich zudem, die weitere Entwicklung – insbesondere erste Abmahnungen und gerichtliche Entscheidungen – aufmerksam zu verfolgen und die eigene Umsetzung bei Bedarf anzupassen. Sollten Sie Hilfe bei der Umsetzung oder Gestaltung der neuen Widerrufsfunktion benötigen, steht Ihnen Ihr Pelka-Berater oder Herr Rechtsanwalt Lukas Kröger für Fragen oder bei Unsicherheiten gerne zur Verfügung.
von Robin Donges 18. März 2026
I. Einleitung Seit dem 01.01.2025 gilt in Nordrhein-Westfalen das Grundsteuer-Bundesmodell. In diesem Zusammenhang hat der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen bereits mit dem Grundsteuerhebesatzgesetz (NWGrStHsG) vom 04.07.2024 die Möglichkeit geschaffen, ergänzend zur bisherigen Regelung die Möglichkeit einer Differenzierung des Hebesatzes für Wohn- und Nichtwohngrundstücke bei der Grundsteuer B vorzusehen. Infolgedessen haben viele Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen entsprechende Hebesatzsatzungen verabschiedet, wonach für die Grundsteuer B differenzierte Hebesätze zu Gunsten von Wohngrundstücken und zu Lasten von Nichtwohngrundstücken gelten. Viele Eigentümerinnen und Eigentümer von Nichtwohngrundstücken sehen in der unterschiedlichen Hebesatzfestsetzung eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Steuergerechtigkeit, der sich aus dem Allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ableitet, und sind deshalb gerichtlich gegen die gegenüber ihnen ergangenen Grundsteuerbescheide mit höheren Hebesätzen für Nichtwohngrundstücke vorgegangen. II. Stand der Rechtsprechung In dem Streit um die Wirksamkeit differenzierter Hebesätze in der Grundsteuer B zeichnet sich in Nordrhein-Westfalen nun eine erste Tendenz ab: 1. Urteile des VG Gelsenkirchen vom 04.12.2025 (Aktenzeichen u.a.: 5 K 2074/25) Zunächst hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteilen vom 04.12.2025 für die Städte Bochum, Essen, Dortmund und Gelsenkirchen entschieden, dass die höheren Hebesätze für die Besteuerung der Nichtwohngrundstücke in den Satzungen der Gemeinden gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstoßen und daher unwirksam sind. In der Folge hob das Gericht die hierauf gestützten, rechtswidrigen Grundsteuerbescheide auf. Begründet wurden die Entscheidungen damit, dass unterschiedliche Hebesätze für die Grundsteuer B zur Rechtfertigung eines sachlichen Grundes bedürfen, der rein fiskalische Zweck staatlicher Einnahmeerhöhung indes nicht als ein solcher sachlicher Grund anzuerkennen sei. 2. Urteil des VG Düsseldorf vom 10.03.2026 (Aktenzeichen: 5 K 7062/25) Nun zieht auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf nach: Dieses hat mit Urteil vom 10.03.2026 im Fall der Hebesatzsatzung der Stadt Hilden nunmehr ebenfalls entschieden, dass die differenzierenden Hebesätze rechtswidrig sind. Zur Begründung führt das Gericht zunächst aus, dass das Land Nordrhein-Westfalen im Nachgang zur Grundsteuerreform des Bundes grundsätzlich die Möglichkeit differenzierender Hebesätze für die Grundsteuer vorsehen kann, um Gemeinwohlbelange, wie etwa die Stabilisierung von Wohnnebenkosten, zu verfolgen. Die Kammer ist zwar – anders als das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen – der Auffassung, dass es den Gemeinden dem Grunde nach zusteht, ausgehend von ihrem Finanzbedarf, den Hebesatz für Nichtwohngrundstücke niedriger und als Folge dieser Privilegierung für Nichtwohngrundstücke entsprechend höher festzusetzen. Ein Verstoß gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sieht das Gericht jedoch darin, dass die Stadt Hilden in der getroffenen Regelung den Kreis der zum Zweck der Stabilisierung von Wohnnebenkosten Begünstigten nicht sachgerecht abgegrenzt habe. Die Regelung lasse unberücksichtigt, dass auch gemischt genutzte Grundstücke, die als sog. Nichtwohngrundstücke gelten, zum Teil in nicht unerheblichem Maße zu dem privilegierten Zweck des Wohnens genutzt werden (bis zu 80 %). Diese unterschiedliche Behandlung von tatsächlicher Wohnnutzung lasse sich angesichts des Ausmaßes der Ungleichbehandlung in Höhe von 100 % auch nicht mit Blick auf die im Steuerrecht grundsätzlich zulässige Pauschalierung und Typisierung rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund hält das Verwaltungsgericht Düsseldorf wegen des bestehenden Gesamtgefüges sowohl die Regelung des Hebesatzes für Wohngrundstücke als auch die Regelung des Hebesatzes für Nichtwohngrundstücke in der Satzung der Stadt Hilden für rechtswidrig und unwirksam. Insoweit vertritt das Verwaltungsgericht Düsseldorf eine andere Auffassung als das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, welches höhere Hebesätze für Nichtwohngrundstücke aus fiskalischen Gründen als einen Verstoß gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit wertet. Im Ergebnis kamen jedoch beide Verwaltungsgerichte zu der Auffassung, dass die jeweiligen Grundsteuerabgabenbescheide rechtswidrig und daher aufzuheben sind. III. Bedeutung und Ausblick Sowohl das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen als auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf haben wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung zugelassen, über die im Falle der Einlegung das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Wie sich das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zu dieser rechtlichen Frage ggf. positionieren wird, bleibt daher abzuwarten. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen auch die Sprungrevision bei dem Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Zu beachten ist, dass die ergangenen Urteile nur zwischen den Verfahrensbeteiligten unmittelbare Wirkung entfalten. Vor diesem Hintergrund müssen andere Grundsteuerabgabenbescheide einzeln angefochten werden, um eine Bestandskraft zu verhindern. Sind die Bescheide bestandskräftig geworden, so können diese Bescheide grds. auch nicht mehr gerichtlich angefochten werden. Vor diesem Hintergrund raten wir Eigentümerinnen bzw. Eigentümern von Nichtwohngrundstücken, die in ihrer Gemeinde von einer Hebesatzdifferenzierung betroffen sind, mit Blick auf die aktuell ergangene Rechtsprechung zunächst gegen die Grundsteuerabgabenbescheide fristgerecht Widerspruch zu erheben und im Widerspruchsverfahren jedenfalls auch das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung entsprechender Musterklagen zu beantragen. Für den Fall, dass der Antrag auf Ruhen des Verfahrens bzw. der Widerspruch insgesamt von der Widerspruchsbehörde zurückgewiesen werden, bleibt zur Verhinderung des Eintritts der Bestandskraft des Grundsteuerabgabenbescheides nur die Möglichkeit, fristwahrend Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht einzureichen. IV. Besteht für mich Handlungsbedarf? 1. Von einer Hebesatzdifferenzierung betroffen? Prüfen Sie, ob Ihre Gemeinde überhaupt unterschiedliche Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke festgesetzt hat und ob Ihr Grundstück hiervon betroffen ist. 2. Bescheid noch nicht bestandskräftig? Um den Eintritt der Bestandskraft zu verhindern, sollten Sie mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte fristgerecht Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid einlegen und zugleich das Ruhen des Verfahrens beantragen. Ist die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen, wird der Bescheid bestandskräftig und kann grds. nicht mehr angefochten werden. 3. Widerspruch zurückgewiesen? Wird der Widerspruch durch Widerspruchsbescheid zurückgewiesen, besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Ob eine Klage im konkreten Fall sinnvoll und zweckmäßig ist, sollte zuvor durch einen Rechtsanwalt geprüft werden. Gerne unterstützt Sie Pelka im vorgerichtlichen wie im gerichtlichen Verfahren oder bei weiteren Rückfragen zu diesem Thema. Wenden Sie sich bei Bedarf gerne an Ihren Pelka-Berater oder Herrn Rechtsanwalt Robin Donges .
von Susanne Küsters und Andreas Theisen 13. März 2026
BFH, Urteil vom 19.11.2025 – VI R 18/24 Kurzüberblick Bei Betriebsveranstaltungen kommt es zunächst darauf an, ob überhaupt Arbeitslohn vorliegt , der steuerbar und steuerpflichtig ist. Der BFH stellt klar: Das Überschreiten der 110-€-Grenze bei der Durchführung einer Abschiedsfeier führt nicht automatisch zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Entscheidend ist, ob die Veranstaltung nach ihrem Gesamtbild als Feier des Arbeitgebers einzuordnen ist (z. B. Gastgeberrolle, Gästeliste, Teilnehmerkreis). Das Urteil widerspricht der bisherigen Verwaltungsauffassung (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 und 4 LStR) und schafft mehr Rechtssicherheit für Unternehmen . I. Einleitung Veranstaltungen zur Verabschiedung langjähriger Mitarbeitender oder Führungskräfte sind in vielen Unternehmen ein fester Bestandteil der betrieblichen Praxis. Solche Empfänge dienen häufig nicht nur der Würdigung der bisherigen Tätigkeit, sondern auch der Pflege von Geschäftsbeziehungen oder – wie im Streitfall – der Vorstellung eines Nachfolgers gegenüber Mitarbeitenden, Geschäftspartnerinnen und -partnern und weiteren externen Kontakten. Aus lohnsteuerlicher Sicht stellt sich dabei regelmäßig die Frage, ob die vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen für eine solche Veranstaltung beim zu verabschiedenden Mitarbeitenden zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen . Gerade bei größeren Veranstaltungen mit externen Gästen können hierbei erhebliche Beträge im Raum stehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.11.2025 hierzu eine wichtige Klarstellung getroffen. Danach können Aufwendungen für eine Abschiedsveranstaltung lohnsteuerlich unbeachtlich sein, wenn die Veranstaltung nach ihrem Gesamtbild als Feier des Arbeitgebers einzuordnen ist und ein überwiegend betriebliches Interesse besteht. II. Steuerliche Einordnung betrieblicher Veranstaltungen Für die lohnsteuerliche Behandlung von Veranstaltungen im Unternehmen ist zunächst zwischen verschiedenen Veranstaltungstypen zu unterscheiden. 1. Betriebsveranstaltungen Betriebsveranstaltungen – etwa Weihnachtsfeiern oder Sommerfeste – sind betriebliche, gesellschaftliche Ereignisse zur Pflege des Betriebsklimas . Für solche Veranstaltungen gilt grundsätzlich der 110-€-Freibetrag pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG). Die Anwendung des Freibetrags setzt allerdings zunächst voraus, dass überhaupt Arbeitslohn vorliegt. Gerade an dieser Stelle setzt das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs an. Im Übrigen ist erforderlich, dass die Veranstaltung allen Mitarbeitenden einer sog. Organisationseinheit offensteht (z.B. gesamter Betrieb, vollständige Abteilung). Übersteigen die auf eine teilnehmende Person entfallenden Kosten den Betrag von 110 € , ist nur der übersteigende Teil als Arbeitslohn zu versteuern . Die Besteuerung kann entweder individuell nach den persönlichen Lohnsteuermerkmalen der Mitarbeitenden erfolgen oder pauschal mit 25 % nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Der Freibetrag kann für höchstens zwei Betriebsveranstaltungen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Finden mehr Veranstaltungen statt, kann der Arbeitgeber bestimmen, welche zwei Veranstaltungen steuerlich begünstigt behandelt werden . Bei allen weiteren Veranstaltungen ist der gesamte geldwerte Vorteil steuerpflichtig , also nicht nur der 110 € übersteigende Teil. 2. Bewirtungen aus überwiegend betrieblichem Anlass Davon zu unterscheiden sind Bewirtungen aus überwiegend betrieblichem Anlass , etwa im Rahmen von Besprechungen oder Verhandlungen. Voraussetzung ist hierbei, dass der betriebliche Zweck der Veranstaltung im Vordergrund steht und der Teilnehmerkreis entsprechend arbeitsbezogen und begrenzt ist. Der gesellige Charakter darf dabei nicht dominieren. Nur unter diesen Voraussetzungen kann davon ausgegangen werden, dass die Bewirtung im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt und ein etwaiger Vorteil für die teilnehmenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer lediglich einen Reflex der betrieblichen Zielsetzung darstellt. In diesem Fall liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. 3. Veranstaltungen aus individuellem Anlass eines Arbeitnehmers Schließlich sind Veranstaltungen zu berücksichtigen, die aus individuellem Anlass eines Arbeitnehmers durchgeführt werden, etwa Geburtstagsfeiern, Mitarbeiterjubiläen oder Verabschiedungen. Nach der Verwaltungsauffassung in den Lohnsteuerrichtlinien (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 LStR) sind Zuwendungen des Arbeitgebers aus Anlass solcher persönlichen Ereignisse grundsätzlich dem Arbeitslohn des betreffenden Arbeitnehmers zuzurechnen . Übersteigen die auf die einzelnen Teilnehmer entfallenden Aufwendungen 110 € , geht die Finanzverwaltung regelmäßig davon aus, dass eine lohnsteuerpflichtige Zuwendung an den Arbeitnehmer vorliegt, dessen persönlicher Anlass gefeiert wird . Die 110-€-Grenze orientiert sich dabei an der Regelung für Betriebsveranstaltungen , wird von der Finanzverwaltung jedoch lediglich als Indiz für das Vorliegen von Arbeitslohn herangezogen. Gerade Abschiedsfeiern bewegen sich daher steuerlich häufig im Grenzbereich zwischen betrieblicher Veranstaltung und individueller Feier und sind in der Praxis regelmäßig Gegenstand von Lohnsteuer-Außenprüfungen. An dieser Abgrenzungsfrage setzt auch das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs an. III. Entscheidung 1. Sachverhalt Dem Urteil lag die Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden eines Geldinstituts zugrunde. Aus Anlass seines Ausscheidens aus dem Amt veranstaltete das Unternehmen einen Empfang in den Räumlichkeiten seiner Unternehmenszentrale. Zugleich wurde im Rahmen der Veranstaltung der Nachfolger im Vorstand vorgestellt. Zu dem Empfang wurden rund 300 Gäste eingeladen, darunter Mitglieder des Verwaltungsrats, Mitarbeiter des Unternehmens sowie Vertreter aus Politik, Wirtschaft und Verbänden. Auch einige Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden nahmen an der Veranstaltung teil. Die Organisation erfolgte durch ein internes Gremium des Unternehmens; die Kosten wurden vollständig vom Arbeitgeber getragen. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Aufwendungen dem zu verabschiedenden Vorstandsvorsitzenden anteilig als steuerpflichtiger Arbeitslohn zuzurechnen seien . Hintergrund war insbesondere, dass die 110-€-Grenze pro Teilnehmer deutlich überschritten war . Nach der Verwaltungsauffassung gemäß R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR seien daher zumindest die auf den Arbeitnehmer und seine Familienangehörigen entfallenden Kosten lohnsteuerlich zu erfassen. 2. Entscheidung des BFH Der BFH stellt zunächst klar, dass Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Veranstaltung aus Anlass der Verabschiedung eines Arbeitnehmers nicht bereits deshalb zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei dem verabschiedeten Arbeitnehmer führen , weil die Veranstaltung einen persönlichen Anlass dieses Arbeitnehmers betrifft. Maßgeblich sei vielmehr, ob die Aufwendungen im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgen oder ob sie eine Zuwendung mit Entlohnungscharakter darstellen. Im Streitfall gelangte der BFH zu dem Ergebnis, dass die streitgegenständliche Veranstaltung im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wurde. Für diese Einordnung sprach insbesondere, dass der Arbeitgeber als Gastgeber auftrat, dass das Unternehmen die Gästeliste bestimmte und dass die Veranstaltung in den Geschäftsräumen des Unternehmens stattfand. Zudem bestand der Teilnehmerkreis überwiegend aus Personen mit beruflichem oder geschäftlichem Bezug zum Unternehmen. Vor diesem Hintergrund stellte der BFH klar, dass die Überschreitung der 110-€-Grenze allein nicht zur Annahme von steuerpflichtigem Arbeitslohn führt . Die Grenze des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG kommt nur dann zur Anwendung, wenn dem Grunde nach überhaupt ein geldwerter Vorteil und damit Arbeitslohn vorliegt . Fehlt es – wie im Streitfall – aufgrund des überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers bereits an einer lohnsteuerlich relevanten Zuwendung, stellt sich die Frage nach der Anwendung des Freibetrags nicht. Auch die anteiligen Kosten für den verabschiedeten Arbeitnehmer sowie für dessen eingeladene Familienangehörigen führten daher nicht zu Arbeitslohn. Die Teilnahme stellte nach Auffassung des BFH lediglich einen Reflex der eigenbetrieblichen Zielsetzung des Arbeitgebers dar. Mit dieser Begründung widersprach der BFH ausdrücklich der in R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 LStR vertretenen Auffassung der Finanzverwaltung, wonach bei Veranstaltungen aus persönlichem Anlass eines Arbeitnehmers regelmäßig von Arbeitslohn auszugehen sei, wenn die Aufwendungen pro Teilnehmer 110 € übersteigen . IV. Würdigung und Einordnung in die Rechtsprechung Die Entscheidung folgt der Linie der bisherigen BFH-Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Feiern des Arbeitgebers und Feiern des Arbeitnehmers. Maßgeblich ist danach insbesondere, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt und welchen Charakter die Veranstaltung nach ihrem Gesamtbild hat (vgl. BFH, Urteil vom 28.01.2003 – VI R 48/99). Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, aus welchem Anlass eine Veranstaltung durchgeführt wird. Entscheidend bleibt vielmehr, ob nach den Umständen des Einzelfalls eine Veranstaltung des Arbeitgebers vorliegt oder ob die Aufwendungen dem Arbeitnehmer persönlich zuzurechnen sind. V. Folgen für die Praxis Das Urteil ist insbesondere deswegen relevant, weil Veranstaltungen mit persönlichem Anlass eines Arbeitnehmers – etwa Verabschiedungen oder Jubiläumsfeiern – regelmäßig Gegenstand von Lohnsteuer-Außenprüfungen sind . Die Finanzverwaltung hat in der Vergangenheit regelmäßig vertreten, dass bei Überschreiten der 110-€-Grenze grundsätzlich von steuerpflichtigem Arbeitslohn auszugehen sei. Der BFH stellt nun klar, dass diese Betrachtungsweise zu kurz greift. Entscheidend ist vielmehr zunächst, ob überhaupt Arbeitslohn vorliegt . Erfolgt die Veranstaltung im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers , fehlt es bereits an einer lohnsteuerlich relevanten Zuwendung. In diesem Fall stellt sich die Frage nach der Anwendung der 110-€-Grenze nicht. Für Unternehmen bedeutet dies jedoch nicht, dass Aufwendungen für Abschiedsveranstaltungen generell lohnsteuerlich unbeachtlich sind. Vielmehr kommt es weiterhin entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an. Maßgeblich ist insbesondere, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt und welcher Teilnehmerkreis eingeladen wird . Je stärker die Veranstaltung organisatorisch und inhaltlich vom Arbeitgeber geprägt ist und je deutlicher ein betrieblicher Anlass im Vordergrund steht, desto eher spricht dies für ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers . VI. Fazit und Checkliste Es empfiehlt sich daher, bereits bei der Planung entsprechender Veranstaltungen darauf zu achten, dass Organisation, Teilnehmerkreis und Ablauf den betrieblichen Charakter der Veranstaltung klar erkennen lassen . Wann spricht vieles für eine Veranstaltung im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers? Für die lohnsteuerliche Einordnung einer Abschiedsveranstaltung ist stets eine Gesamtwürdigung der Umstände erforderlich. Die folgenden Fragen können dabei als Orientierung dienen: Tritt das Unternehmen organisatorisch und nach außen als Gastgeber der Veranstaltung auf? Wurde die Veranstaltung vom Arbeitgeber geplant, organisiert und finanziert? Bestimmt der Arbeitgeber die Gästeliste oder hat er zumindest maßgeblichen Einfluss auf deren Zusammensetzung? Besteht der Teilnehmerkreis überwiegend aus Arbeitnehmern des Unternehmens sowie aus Geschäftspartnern oder sonstigen beruflichen Kontakten des Unternehmens? Liegt ein erkennbarer betrieblicher Anlass vor, etwa die Verabschiedung eines Arbeitnehmers im Zusammenhang mit einem Funktionswechsel oder der Vorstellung eines Nachfolgers? Findet die Veranstaltung in einem betrieblichen Kontext statt, etwa in den Räumlichkeiten des Unternehmens oder im Rahmen einer offiziell vom Arbeitgeber organisierten Veranstaltung? Nehmen Familienangehörige des Arbeitnehmers lediglich in üblichem Umfang als Begleitpersonen teil? Sind diese Fragen überwiegend zu bejahen, spricht dies regelmäßig dafür, dass die Veranstaltung im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird . In diesem Fall fehlt es regelmäßig an einer lohnsteuerlich relevanten Zuwendung an den Arbeitnehmer , sodass die Aufwendungen nicht als Arbeitslohn zu behandeln sind . Werden mehrere dieser Fragen verneint, steigt das Risiko, dass die Finanzverwaltung die Aufwendungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn einstuft. Sollten Sie Veranstaltungen im Zusammenhang mit personellen Veränderungen planen oder Fragen zur lohnsteuerlichen Behandlung solcher Veranstaltungen haben, sprechen Sie uns gerne an. Wir unterstützen Sie dabei, entsprechende Veranstaltungen steuerlich rechtssicher zu gestalten und mögliche Risiken im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen zu vermeiden. Für Fragen oder eine individuelle Beratung stehen Ihnen Susanne Küsters und Andreas Theisen jederzeit gerne zur Verfügung.
von Dr. Eric Hoeveler und Alexander Krämer 20. Februar 2026
I. Einleitung Das Schenkungsteuerrecht kennt neben der einfachen Schenkung eine Vielzahl weiterer Erwerbstatbestände, die für Steuerpflichtige unter Umständen zu einer überraschenden Belastung mit Schenkungsteuer führen können. Mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) zur Schenkung durch die Werterhöhung von Kapitalgesellschaftsanteilen Stellung genommen und weitere Beurteilungsmaßstäbe festgelegt, die für den Steuerpflichtigen nachhaltige Konsequenzen mit sich bringen. II. Hintergrund 1. Schenkung durch freigebige Zuwendung Schenkungen unterliegen in Deutschland grundsätzlich der Schenkungsteuer. Im Grundfall setzt eine Schenkung einen Vermögensabgang auf Seiten des Schenkers (Entreicherung) und einen Vermögenszugang auf Seiten des Beschenkten (Bereicherung) sowie den subjektiven Willen des Schenkers voraus, dem Beschenkten ohne rechtliche Verpflichtung und ohne Gegenleistung Etwas zuwenden zu wollen (Bereicherungswille). Der Bereicherungswille erfordert daher, dass dem Schenker bewusst ist, dass er zu der Übertragung nicht verpflichtet ist und dass diese unentgeltlich erfolgt. Wird zwar eine Gegenleistung in Form eines Entgelts für die in Rede stehende Übertragung gezahlt und ist dem Zuwendenden bewusst, dass dieses Entgelt wertmäßig hinter dem tatsächlichen Wert des übertragenen Gegenstands zurückbleibt, spricht man von einer Teilentgeltlichkeit, die in Höhe der Differenz zwischen dem gezahlten Entgelt und dem Verkehrswert des Übertragungsobjekts ebenfalls schenkungsteuerpflichtig ist. 2. Schenkung durch disquotale Einlage Gemäß § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG gilt seit dessen Inkrafttreten in 2011 auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die ein Gesellschafter durch die Leistung einer anderen Person erlangt, als Schenkung und führt damit im Grundsatz ebenfalls zum Anfall von Schenkungsteuer. Die Regelung wurde zur Schließung der seinerzeit vorhandenen Besteuerungslücke im Zusammenhang mit sogenannten „disquotalen Einlagen“ in Kapitalgesellschaften eingeführt. Hierbei handelt es sich um Einlagen der Gesellschafter in die Kapitalrücklage einer Gesellschaft, die nicht dem Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten entsprechen. Die Regelung fingiert damit eine Schenkung des einen Gesellschafters an den anderen Gesellschafter, dessen Geschäftsanteil durch die disquotale Einlage eine Wertsteigerung erfährt. Sind an einer GmbH beispielsweise die Gesellschafter A und B zu jeweils 50 % beteiligt und legt der Gesellschafter B einen bestimmten Geldbetrag oder einen Vermögensgegenstand in die Kapitalrücklage der Gesellschaft ein, ohne hierfür eine entsprechende Gegenleistung von der Gesellschaft zu erhalten, so läge hierin eine disquotale Einlage, sofern der Gesellschafter A nicht ebenfalls eine Einlage mit demselben Wert leisten würde. Da diese Einlage in der Regel auch zu einer Erhöhung des Werts der Anteile des nicht einlegenden Gesellschafters führt, wären die objektiven Voraussetzungen von § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG erfüllt. Gleiches würde aufgrund des Konstrukts der Teilentgeltlichkeit gelten, wenn die Gesellschaft zwar eine Gegenleistung erbringen, diese aber wertmäßig hinter dem Gegenstand der Einlage zurückbleiben würde. In zwei Urteilen aus dem Jahr 2024 hatte der BFH bereits angedeutet, dass nach seiner Auffassung die Schenkung durch eine Werterhöhung von Kapitalgesellschaftsanteilen – anders als der Grundtatbestand – die Verwirklichung eines subjektiven Elements nicht voraussetze. In der nunmehr am 08.01.2026 veröffentlichten Entscheidung knüpfte der BFH an diese Rechtsprechung an und stellte erneut und ausdrücklich klar, dass der Tatbestand des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG kein Bewusstsein der Teil- bzw. Unentgeltlichkeit erfordere. III. Entscheidung des BFH vom 23.09.2025 (Az. II R 19/24) 1. Sachverhalt In dem der Entscheidung des BFH zugrundeliegenden Sachverhalt, waren der Kläger und sein Bruder gemeinsam an einer GmbH beteiligt. Von den Geschäftsanteilen hielt der Kläger 70 % und sein Bruder 30 %. Da es zwischen den beiden zu Streitigkeiten kam, entschied der Bruder, das gemeinsame Unternehmen zu verlassen. In diesem Zuge verpflichtete er sich zusätzlich dazu, seine Anteile von 30 % für einen Kaufpreis von 2,1 Mio. € an die GmbH zu verkaufen. Nach den Angaben des Klägers war dieser Kaufpreis durch intensive Kaufpreisverhandlungen ermittelt worden. Nach den Ermittlungen des Finanzamts anhand der steuerlichen Bewertungsverfahren ergab sich allerdings ein tatsächlicher Verkehrswert der Anteile von 11,8 Mio. € und damit ein Wert, der deutlich über dem vereinbarten Kaufpreis lag. Das Finanzamt sah den Tatbestand des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG deshalb als erfüllt an und setzte Schenkungsteuer auf den Differenzbetrag fest. Hiergegen wendete sich der Kläger insbesondere mit dem Argument, dass der Tatbestand des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG einen Bereicherungswillen erfordere, ein solcher bei ihm aber nicht gegeben sei. 2. Urteil Der BFH gelangte allerdings zu einem anderen Ergebnis und sah die Voraussetzungen des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG als grundsätzlich erfüllt an. Durch die Übertragung der Geschäftsanteile des Bruders an die GmbH selbst, sei eine Werterhöhung der Anteile der verbliebenen Gesellschafter – hier also des Klägers – gegeben, da die Mitgliedschaftsrechte der GmbH aus den eigenen Anteilen ruhen. Hieraus ergäbe sich eine Wertverschiebung zulasten der eigenen Anteile der GmbH und zugunsten der übrigen Gesellschaftsrechte. Dies reiche dem Grunde nach aus, um den Tatbestand des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG zu erfüllen. Insbesondere enthalte die Regelung kein subjektives Element in Gestalt eines Bewusstseins der Unentgeltlichkeit. Die Regelung stelle einen selbständigen Tatbestand dar, der eine Schenkung unabhängig von den Merkmalen des schenkungsteuerrechtlichen Grundtatbestands fingiere. Auch wenn der Tatbestand des § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG das Bewusstsein der Unentgeltlichkeit nicht erfordere, läge bei gegenseitigen Leistungen eine Werterhöhung nach § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG allerdings nicht vor, wenn die Parteien in nachvollziehbarer Weise und unter fremdüblichen Bedingungen übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass ihre Leistungen insgesamt ausgeglichen sind, und sich dies nur anhand später gewonnener besserer Erkenntnis als unzutreffend erweist. Auf diese Weise solle den beschränkten Erkenntnismöglichkeiten der Vertragsparteien bei der Preisfindung Rechnung getragen werden. Ob dies auf den Kläger und seinen Bruder zutraf, konnte der BFH allerdings nicht abschließend beurteilen, weshalb der Fall zur erneuten Sachverhaltsermittlung an das erstinstanzliche Finanzgericht zurückverwiesen wurde. IV. Folgen für die Praxis und Checkliste Das Urteil betrifft zwar mit der Begründung eigener Anteile der GmbH einen recht speziellen Fall, die vom BFH aufgestellten Grundsätze dürften sich aber auf sämtliche Fälle von disquotalen Einlagen übertragen lassen. Zwar ist zu begrüßen, dass durch das Urteil des BFH nunmehr erneut Klarheit darüber geschaffen wurde, dass zur Verwirklichung des Tatbestands des § 7 Abs. 8 ErbStG kein subjektiver Bereicherungswille notwendig ist. Diese Entscheidung geht allerdings zu Lasten der Steuerpflichtigen, da durch die Verneinung des subjektiven Elements die Hürde für die Annahme einer Schenkung deutlich verringert wurde. In der Praxis bedeutet das insbesondere, dass aufgrund der rein objektiven Betrachtungsweise bereits fehlerhafte Preiseinschätzungen mit dem Risiko „versehentlicher“ Schenkungen des einlegenden Gesellschafters an die übrigen Gesellschafter einhergehen können. Den Ausweg, den der BFH aus diesem Dilemma aufzeigt, liegt in der Verneinung einer Schenkung, wenn die Parteien in nachvollziehbarer Weise und unter fremdüblichen Bedingungen übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass ihre Leistungen insgesamt ausgeglichen sind, und sich dies nur anhand später gewonnener besserer Erkenntnis als unzutreffend erweist. Entscheidend wird daher sein, bereits im Vorfeld einer geplanten Übertragung die Umstände der Preisfindung zu dokumentieren, um im Streitfall die Nachvollziehbarkeit sowie die Fremdüblichkeit nachweisen zu können. Wir empfehlen daher, in ähnlich gelagerten Fällen vorab einen steuerlichen Berater hinzuzuziehen, der eine Bewertung des einzulegenden Objekts durchführen kann, um die Annahme einer Schenkung bereits vorab auszuschließen. Besteht für mich Handlungsbedarf? 1. Ist der Austritt eines Gesellschafters aus einer Kapitalgesellschaft geplant? 2. Sollen die Anteile des ausscheidenden Gesellschafters an die Kapitalgesellschaft abgetreten werden? 3. Entspricht der Kaufpreis für die Anteile dem am Markt erzielbaren Preis? 4. Wurde die Ermittlung des Kaufpreises im Wege einer Unternehmensbewertung bestimmt, deren Grundlagen und Vorgehensweisen dokumentiert sind? 5. Erfolgte die Ermittlung des Kaufpreises zeitnah zum Stichtag der Abtretung der Anteile und sind keine den Wert beeinflussenden Ereignisse in der Zwischenzeit eingetreten? 6. Führt der Erwerb der eigenen Anteile durch die Kapitalgesellschaft zu einer Anteilswerterhöhung der in der Gesellschaft verbleibenden Anteilseigner? Für Fragen oder eine individuelle Beratung stehen Ihnen Herr Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Eric Hoeveler und Herr Steuerberater Alexander Krämer jederzeit gerne zur Verfügung.
von Lennart Kolkmann und Alexander Krämer 28. Januar 2026
Im Rahmen der Übertragung von Vermögenswerten zwischen Verwandten nehmen Schenkungsmodelle unter Einbeziehung von Versicherungsverträgen eine beliebte Stellung ein. Insbesondere die Übertragung der Stellung als Versicherungsnehmer bei kapitalbildenden Lebens- oder Rentenversicherungen stellt ein probates Mittel zur generationenübergreifenden Vermögensnachfolge dar. Dabei gilt stets zu beachten, dass es sich bei der Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft zivilrechtlich um eine Schenkung handelt, die grundsätzlich den Formvorgaben des § 518 Abs. 1 BGB unterliegt, also der notariellen Beurkundung bedarf. Die fehlende notarielle Beurkundung birgt indes zivilrechtliche und mittelbar auch steuerliche Risiken. Gleichzeitig eröffnet § 518 Abs. 2 BGB aber die Möglichkeit, einen zunächst bestehenden Formmangel durch Vollzug der Schenkung zu heilen. Neben der zivilrechtlichen Wirksamkeit stellt sich in diesen Fällen regelmäßig auch die Frage nach den steuerlichen Folgen, insbesondere dann, wenn sich der Schenker Widerrufs- oder Rückforderungsrechte vorbehalten hat und diese später ausgeübt werden. Der Beitrag beleuchtet vor diesem Hintergrund die zivil- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen der Schenkung von Versicherungsnehmerstellungen und zeigt auf, worauf in der Vertragsgestaltung besonderes Augenmerk zu legen ist. I. Ausgangslage Zunächst schließt der Schenker selbst als Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag gegen Zahlung eines Einmalbeitrags ab. Die Höhe des Einmalbetrags richtet sich dabei regelmäßig nach dem steuerlichen Freibetrag, den das ErbStG für das jeweilige Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenkten vorsieht. Die vereinbarte Beitragssumme wird aus dem Vermögen des Schenkers aufgebracht und an das Versicherungsunternehmen gezahlt. Gleichzeitig vereinbaren Schenker und Beschenkter vertraglich, dass die Versicherungsnehmereigenschaft nach Vertragsschluss auf den Beschenkten übertragen werden soll. Mit der Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft tritt der Beschenkte dann vollständig in die rechtliche Stellung des Versicherungsnehmers ein, während der Schenker aus dem Versicherungsvertrag ausscheidet. Zivilrechtlich stellt dieser Vorgang eine Schenkung dar, da dem Beschenkten unentgeltlich eine vermögenswerte Rechtsposition zugewendet wird. Maßgeblich ist dabei nicht der ursprünglich gezahlte Einmalbeitrag, sondern der wirtschaftliche Wert der übertragenen Rechtsposition, der regelmäßig dem Rückkaufswert der Versicherung entspricht. Dabei wird der Beschenkte in der hier beschriebenen Konstellation alleiniger Versicherungsnehmer und damit auch allein verfügungsbefugt über den Versicherungsvertrag. Die Schenkung ist mit der Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft vollzogen. II. Wirksamkeit der Schenkung und Absicherung des Schenkungszwecks In der Praxis erfolgt die Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft häufig nicht bedingungslos. Vielmehr verfolgt der Schenker regelmäßig einen bestimmten Schenkungszweck, etwa die langfristige Vermögensbindung oder Altersvorsorge des Beschenkten. Um diesen Zweck abzusichern, können Schenker und Beschenkter im Innenverhältnis Vereinbarungen treffen, die eine vorzeitige Verfügung über den Versicherungsvertrag sanktionieren. Denkbar ist insbesondere die Vereinbarung eines Widerrufs- oder Rückforderungsrechts für den Fall, dass der Beschenkte entgegen dem Willen des Schenkers vorzeitig über den Versicherungsvertrag verfügt, etwa durch Kündigung oder Beleihung. Im Widerrufsfall würde der Beschenkte als Versicherungsnehmer ausscheiden und der Schenker auf dieser Grundlage erneut Versicherungsnehmer werden. Gestalterisch führt eine solche Vereinbarung dazu, dass dem Beschenkten der wirtschaftliche Anreiz genommen wird, frühzeitig über den Versicherungsvertrag zu disponieren. Rechtlich bleibt jedoch festzuhalten, dass es sich ungeachtet solcher Nebenabreden um eine Schenkung handelt, die den formellen Anforderungen des Schenkungsrechts unterliegt. III. Formbedürftigkeit der Schenkung und Heilung des Formmangels Nach § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB bedarf ein Schenkungsversprechen der notariellen Beurkundung. Dies gilt auch für das Versprechen, eine Versicherungsnehmereigenschaft zu übertragen. In einem formwirksam beurkundeten Schenkungsvertrag können sodann ohne Weiteres Nebenbestimmungen wie Widerrufs- bzw. Rückforderungsklauseln vereinbart werden. Fehlt es an der notariellen Beurkundung, ist das Schenkungsversprechen grundsätzlich nichtig. Der Gesetzgeber hat jedoch mit § 518 Abs. 2 BGB eine Ausnahme geschaffen, wonach der Formmangel durch Bewirkung der versprochenen Leistung, das heißt mit dem Vollzug der Schenkung, geheilt wird. Nach herrschender Meinung tritt der Vollzug der Schenkung bei Geldleistungen mit der Gutschrift auf dem Konto des Beschenkten ein. Übertragen auf die Schenkung einer Versicherungsnehmereigenschaft ist entscheidend, dass der Beschenkte tatsächlich in die vermögenswerte Rechtsposition des Schenkers eintritt und dieser seine Stellung als Versicherungsnehmer endgültig aufgibt. Mit dem wirksamen Übergang der Versicherungsnehmereigenschaft auf den Beschenkten wird also der zuvor formnichtige Schenkungsvertrag gemäß § 518 Abs. 2 BGB geheilt. Die Heilung beruht auf dem gesetzgeberischen Gedanken, dass der Schenker, der den Schenkungsgegenstand tatsächlich aus seinem Vermögen herausgegeben hat, des Schutzes der notariellen Form nicht mehr bedarf. Zugleich soll der Rechtsfrieden gewahrt werden, indem Rückabwicklungen zwar ursprünglich formnichtiger, aber vollzogener Schenkungen vermieden werden. Problematisch ist insoweit die Frage, ob sich die Heilungswirkung auch auf formnichtige Nebenbestimmungen erstreckt, insbesondere auf vereinbarte Widerrufs- oder Rückforderungsrechte, sodass eine präzise rechtliche Analyse der konkreten Vertragsgestaltung erforderlich ist. IV. Steuerliche Folgen der Rückforderung bei Widerruf der Schenkung Neben den zivilrechtlichen Fragen stellt sich mit erheblicher praktischer Relevanz die Frage nach den steuerlichen Auswirkungen, wenn es infolge einer vorzeitigen Kündigung oder sonstigen vertragswidrigen Verfügungen durch den Beschenkten zu einer Rückforderung der Schenkung kommt. Gegenstand der Rückabwicklung ist in diesem Fall die Rückübertragung der mit der Versicherungsnehmereigenschaft verbundenen vermögenswerten Rechtsposition. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine Schenkung, die aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Widerrufs- oder Rückforderungsrechts rückgängig gemacht wird, auch steuerlich vollständig zu neutralisieren ist. § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bestimmt, dass die Schenkungsteuer mit Wirkung für die Vergangenheit erlischt, soweit ein Geschenk aufgrund eines Rückforderungsrechts herausgegeben werden musste. Steuerlich gilt die Schenkung in diesem Fall als nicht erfolgt. Zwingende Voraussetzung für diese steuerunschädliche Rückabwicklung im Falle eines vertraglich vereinbarten Widerrufs- oder Rückforderungsrechts ist jedoch, dass sich das Widerrufs- oder Rückforderungsrecht aus dem ursprünglichen Schenkungsvertrag ergibt, also von Anfang an besteht oder jedenfalls bei Vornahme der Schenkung wirksam vereinbart wurde. Nur dann handelt es sich bei der Rückübertragung der Versicherungsnehmereigenschaft um die Verwirklichung eines bereits bestehenden (Rückforderungs-)Rechts im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. V. Fazit Die Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft stellt eine schenkungsteuerlich und zivilrechtlich relevante Vermögensübertragung dar, die gemäß § 518 Abs. 1 BGB zunächst der notariellen Beurkundung bedarf. Ein Formmangel kann zwar durch den Vollzug der Schenkung gemäß § 518 Abs. 2 BGB geheilt werden, gleichwohl bestehen insoweit Risiken, insbesondere im Hinblick auf die Wirksamkeit und steuerliche Anerkennung von Widerrufs- und Rückforderungsrechten. Festzuhalten ist, dass solche Schenkungsgestaltungen nur dann rechtssicher sind, wenn sämtliche Bedingungen der Schenkung – einschließlich etwaiger Rückforderungsrechte – von Anfang an klar, eindeutig und dokumentationsfest vereinbart werden. Nur so lässt sich im Falle eines Widerrufs eine steuerunschädliche Rückabwicklung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sicherstellen und das Risiko eines weiteren steuerpflichtigen Vorgangs vermeiden. Sollten Sie zur rechtssicheren Ausgestaltung von Schenkungen von Versicherungspolicen eine individuelle Beratung wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wenden Sie sich hierzu an Ihren Pelka-Berater, unsere Kollegen Lennart Kolkmann und Alexander Krämer , oder füllen Sie das Kontaktformular aus.
von Susanne Küsters und Andreas Theisen 19. Januar 2026
Die Aktivrente richtet sich an Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten möchten. Ziel ist es, die Weiterbeschäftigung finanziell attraktiver zu machen und Unternehmen den Verbleib erfahrener Mitarbeiter zu erleichtern. I. Steuerlicher Kernvorteil: Freibetrag für Arbeitslohn Der zentrale Anreiz der Aktivrente ist der Steuerfreibetrag für Erwerbseinkommen , der wie folgt ausgestalt et ist: 2.000 EUR pro Monat maximal 24.000 EUR pro Kalenderjahr Ein nicht ausgeschöpfter Monatsfreibetrag kann nicht auf andere Monate übertragen werden. Der allgemeine steuerliche Grundfreibetrag bleibt von dieser Regelung unberührt und kann zusätzlich berücksichtigt werden. Beispiel : Erzielt ein weiterbeschäftigter Regelaltersrentner z.B. einen monatlichen Bruttoarbeitslohn von 4.500 EUR, bleiben hiervon zunächst 2.000 EUR steuerfrei . Nur der verbleibende Betrag von 2.500 EUR ist lohnsteuerpflichtig; zusätzlich wirkt sich der jährliche Grundfreibetrag steuermindernd aus. II. Persönliche Voraussetzungen Die Inanspruchnahme der Aktivrente setzt voraus: Das Erreichen der Regelaltersgrenze (grds. 67. Lebensjahr) in der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Weiterbeschäftigung im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses (Fortsetzung oder Neuabschluss) sowie die daraus resultierenden Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Die Inanspruchnahme ist ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze möglich, unabhängig davon, ob bereits eine Rente bezogen oder der Rentenbeginn aufgeschoben wird. Da für die Regelaltersrente seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr gelten, wirkt sich der Hinzuverdienst nicht negativ auf eine bereits bezogene Rente aus. III. Weitere Voraussetzung: Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung Der Steuerfreibetrag wird nur gewährt, wenn es sich um ein Beschäftigungsverhältnis handelt, für das Rentenversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber zu entrichten sind . IV. Steuerfrei bedeutet nicht sozialversicherungsfrei Nach Erreichen der Regelaltersgrenze besteht auf Seiten des Arbeitnehmers Versicherungsfreiheit in der Renten- und Arbeitslosenversicherung . Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann aber auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet werden. In diesem Fall: werden auch Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung abgeführt. Für Arbeitgeber gilt dagegen: Der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung ist in jedem Fall weiterhin zu zahlen , auch wenn der Arbeitnehmer versicherungsfrei ist. Zusätzlich sind die üblichen Umlagen und Beiträge zur Unfallversicherung abzuführen. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen sowohl auf Arbeitnehmer- als auch auf Arbeitgeberseite weiterhin an, abhängig vom jeweiligen Versicherungsstatus. IV. Unsere Unterstützung Wir empfehlen, die Einführung der Aktivrente zum Anlass zu nehmen, bestehende Beschäftigungsmodelle bereits im Übergang zur Rente zu prüfen und gegebenenfalls gemeinsam mit Ihren Beschäftigten steuerlich zu optimieren. Hier kann sich insbesondere auch die Prüfung der neu eingeführten Befristungsmöglichkeit für Rentner anbieten. Für Rückfragen oder eine individuelle Beratung stehen Ihnen Frau Rechtsanwältin Susanne Küsters oder Herr Andreas Theisen vom Team Lohn von Pelka jederzeit gerne zur Verfügung.
14. Januar 2026
Pelka beriet eine Unternehmensgruppe strategisch und rechtlich beim Verkauf von Beteiligungen an mehrere Kooperationspartner im Wege eines Share-Deals. Gegenstand der Gesellschaften sind u.a. Anlagenautomation, Anlagenmontage, Steuerungstechnik, Softwareentwicklung und -programmierung für Industrieanlagen im Bereich der Entwicklung und Produktion von Elektrofahrzeugen im nationalen wie internationalen Bereich. Im Rahmen der Beratung galt besonderes Augenmerk der künftigen Gesellschafterstruktur, da der übertragende Konzerngründer und bisherige Hauptgesellschafter weiter tätig bleibt und gemeinsam mit den Investoren eine deutliche Ausweitung der Unternehmensaktivitäten und die Erschließung neuer Geschäftsfelder anstrebt. Das Mandat wurde vorwiegend betreut von den Partnern Peter Schröder (Litigation, Corporate), Dr. Marc von Kopp (M&A, Corporate) und Lukas Kröger (Commercial, Corporate).
von Lennart Kolkmann 9. Januar 2026
In der heutigen digitalen Welt gewinnt der digitale Nachlass zunehmend an Bedeutung, insbesondere im Hinblick auf die zunehmende Anzahl digitaler Vermögenswerte. Dazu gehören nicht nur Nutzerkonten bei sozialen Netzwerken, E-Mail-Konten oder Online-Banking-Accounts, sondern auch digitale Währungen wie Kryptowährungen oder der Token von klassischen Vermögenswerten. Diese Entwicklung führt zu einer wachsenden Komplexität des digitalen Nachlasses und damit zu zusätzlichen Risiken, die im Falle des Todes eines Erblassers berücksichtigt werden müssen. Um diese Risiken zu minimieren und eine ordnungsgemäße Übergabe des digitalen Erbes sicherzustellen, ist eine vorausschauende Gestaltung des digitalen Nachlasses unerlässlich. I. Der digitale Nachlass Eine allgemein anerkannte Definition für den „digitalen Nachlass“ existiert bisweilen zwar nicht. In der Literatur wird der digitale Nachlass zunehmend mit der Gesamtheit der Rechtsverhältnisse des Erblassers in Bezug auf informationstechnische Systeme, einschließlich des gesamten elektronischen Datenbestandes des Erblassers beschrieben. Mit anderen Worten sind damit sämtliche digitalen Daten und Informationen umfasst, die eine verstorbene Person hinterlässt und die als Teil ihres Nachlasses betrachtet werden können. Dies schließt nicht nur klassische Daten wie Fotos, E-Mails und digitale Dokumente ein, sondern auch zunehmend komplexe digitale Vermögenswerte wie Krypto-Assets (z.B. Bitcoin). Zu den wesentlichen Bestandteilen des digitalen Nachlasses zählen insbesondere: Daten auf Smartphones und Smartwatches: Fotos, Dateien, Chats, Gesundheitsdaten und Apps; Daten auf Smart-Home-Geräten: Informationen aus vernetzten Geräten, etwa in Bezug auf das Zuhause und persönliche Vorlieben; Nutzerkonten: Auf Plattformen wie sozialen Netzwerken (Facebook, Instagram, X), Online-Banking-Systemen, Gaming-Accounts, E-Mail-Accounts oder Cloud-Speichern; Lizenzen und Abonnements: Zugriffsrechte auf digitale Inhalte oder Software-Abonnements; Blogbeiträge, Webseiten und sonstige Online-Präsenzen: Inhalte, die in Form von Texten, Bildern oder Videos veröffentlicht wurden; Daten auf externen Datenträgern: Beispielsweise auf USB-Sticks oder Festplatten; Kryptowährungen und Krypto-Assets: Zuordnung und Besitz digitaler Währungen. In jüngerer Vergangenheit stellten der Bundesgerichtshof (Urteil vom 12.07.2018, Az. III ZR 183/17) sowie zuletzt das Oberlandesgericht Oldenburg (Urteil vom 30.12.2024, Az. 13 U 116/23) klar, dass auch digitale Informationen und Daten dem Vermögen des Erblassers zuzuordnen sind und damit kraft Gesetzes mit dem Tod auf die Erben gemäß § 1922 BGB übergehen. Dies bedeutet, dass der digitale Nachlass wie physisches Erbe vererbt wird. Der Zugang zu sozialen Netzwerken etwa erfolgt dabei im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Daraus ergibt sich ein Recht des Erben auf Zugang zum Konto des Erblassers sowie auf Herausgabe der dort hinterlegten Inhalte oder Vertragsdaten. Der Erbe kann die Vertragsbeziehung anschließend kündigen oder bestimmen, dass das Profil des Erblassers gesperrt bzw. gelöscht wird, wobei sich der Umfang der Verfügungsgewalt des Erben dabei in den Grenzen der letztwilligen Verfügung des Erblassers bewegt. Im Fall eigener Websites tritt der Erbe – ebenfalls im Wege der Gesamtrechtsnachfolge – in gleich zwei Vertragsverhältnisse ein: Einerseits in das Vertragsverhältnis mit dem jeweiligen Internetprovider und andererseits mit der DENIC als zentrale Registrierungsstelle für deutsche Domains. Zusätzlich geht die Inhaberschaft der Domain als Nutzungsrecht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über. Indes sollte der Erbe das Impressum der Website zeitnah ändern, sollte er die Domain weiterbetreiben wollen; hier gilt es, die Impressumspflicht gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) zu beachten. Ein entsprechendes Unterlassen ist abmahnfähig und kann gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 TMG mit einem Bußgeld belegt werden. II. Digitale Vermögenswerte und der „Private Key“ Ein stets problembehafteter Aspekt des digitalen Nachlasses ist der Umgang mit Krypto-Assets. Der Besitz der Krypto-Assets geht nicht unmittelbar physisch auf den Erben über, sondern muss gegenüber der Verwahrstelle der Krypto-Assets nachgewiesen werden. Der Nachweis hierüber erfordert die Kenntnis des sogenannten „Private Keys“, der als Zugangsschlüssel zu digitalen Wallets fungiert und ohne den kein Zugriff auf die digitalen Vermögenswerte möglich ist. Diese digitalen Vermögenswerte sind in einer sogenannten „Wallet“ gespeichert, die als elektronische Brieftasche fungiert. Der Zugang zu den in der Wallet enthaltenen Kryptowährungen erfolgt dann über sogenannte Private Keys. Diese Schlüssel sind das digitale Pendant zu einem Passwort und ermöglichen den Zugriff auf die gespeicherten Assets. Die Herausforderung bei Krypto-Assets besteht darin, dass der Besitz eines Assets nur durch den Besitz des zugehörigen Private Keys nachgewiesen werden kann. Ohne diesen Schlüssel ist es unmöglich, auf die Kryptowährungen zuzugreifen oder sie zu transferieren. Dieser Aspekt ist besonders problematisch im Erbfall, da der Private Key in der Regel nicht zugänglich ist, wenn dies nicht explizit im Voraus geregelt wurde. Für die Erben stellt sich daher die Frage, wie sie Zugang zu den digitalen Vermögenswerten eines Verstorbenen erhalten können, wenn dieser ihnen den Private Key nicht hinterlässt. Hierbei ist der Zugang zu Krypto-Assets ohne ordnungsgemäße Vorkehrungen oft nicht möglich. III. Praxisempfehlungen Die Abwicklung des digitalen Nachlasses birgt also komplexe Fragestellungen. Um diese sowohl im Interesse des Erblassers auf die Wahrung seiner Verfügungshoheit über eigene digitale Daten sowie im Interesse des Erben auf die zeitnahe Erlangung eines geordneten Zugriffs auf den digitalen Nachlass und den Umgang im Sinne des Erblassers hiermit zu regeln, ist eine vorausschauende Gestaltung unerlässlich. 1. Digitale Vorsorgevollmacht Das zentrale Mittel, um ein zielgerichtetes und schnelles Handeln im Hinblick auf den digitalen Nachlass unmittelbar nach dem Eintritt des Erbfalls zu ermöglichen, ist die Bestellung eines digitalen Vorsorgebevollmächtigten im Wege einer digitalen Vorsorgevollmacht. Diese dient einerseits dazu, Zugriff, Verwaltung und Abwicklung digitaler Angelegenheiten noch zu Lebzeiten sicherzustellen, sollte der Erblasser hierzu – etwa durch Krankheit – nicht mehr selbst in der Lage sein. Andererseits dient die digitale Vorsorgevollmacht nach dem Tod dazu, möglichst schnell nach Eintritt des Erbfalls handlungsfähig zu sein. Anderenfalls wäre für einen Zugriff jeweils ein zeitaufwändiger Nachweis der Erbenstellung erforderlich. Um ein Handeln sowohl vor als auch nach dem Erbfall zu ermöglichen, sollte die Vollmacht daher bestenfalls transmortal, d.h. mit Wirkung über den Tod hinaus, ausgestellt werden. Für die Wirksamkeit der digitalen Vorsorgevollmacht ist eine notarielle Beurkundung zwar nicht zwingend erforderlich. Um Auseinandersetzungen vorzubeugen, kann eine notarielle Beurkundung dennoch sinnvoll sein, da eine notarielle Vollmacht insbesondere bei internationalen Plattformbetreibern zumeist akzeptierter ist. Dabei sind jedenfalls die hierdurch zusätzlich entstehenden Notargebühren im Auge zu behalten. Zusätzlich zur Erteilung der digitalen Vorsorgevollmacht selbst ist zudem eine Übersicht sämtlicher Aktivitäten des Erblassers im Internet bzw. dessen Accounts und den entsprechenden Passwörtern bzw. dem Private Key dringend zu empfehlen (sog. „digitale Vorsorgemappe“). Diese kann als Anlage zur Vollmacht genommen werden und dient spätestens dem Erben als universales Zugriffsmodul. Nicht zu vergessen sind dabei Passwörter für die Hardware des Erblassers (PC, Laptops, Smartphones, Tablets). Anschließend hieran sollten ergänzend zur Vollmacht im Innenverhältnis zum Bevollmächtigten konkrete Anweisungen im Hinblick auf die einzelnen vorgenannten Positionen des Nachlasses getroffen werden (Löschung, Löschungsverbot, Prüfung und ggf. Erfüllung bestimmter Verbindlichkeiten; Ausübung von Gestaltungsrechten etc.). So kann ein Missbrauch der Vollmacht sowie anschließende Konflikte mit dem Erben vermieden werden, insbesondere für den Zeitpunkt, in dem der Erbfall bereits eingetreten ist. In personeller Hinsicht muss es sich bei dem Bevollmächtigten nicht zwingend gleichzeitig um den (späteren) Erben handeln. Es ist ebenso möglich und unter Umständen – etwa dann, wenn der designierte Erbe nicht über die erforderlichen technischen Kenntnisse verfügt – sogar sinnvoll, wenn es sich bei der bevollmächtigten Person um einen Dritten handelt. Nach Eintritt des Erbfalls bleibt eine transmortal erteilte Vollmacht zunächst bestehen. Der Bevollmächtigte handelt nun aber nicht mehr im Namen des Erblassers, sondern im Namen des Erben, da dieser in die Rechte und Pflichten des Erblassers – und damit auch in das Rechtsverhältnis mit dem Bevollmächtigten – eintritt. Nach dem Erbfall ist der Erbe demgegenüber jedoch berechtigt, die Vollmacht jederzeit zu widerrufen. 2. Digitales Testament Den endgültigen Umgang mit den einzelnen Positionen des digitalen Nachlasses nach seinem Tod kann der Erblasser im Rahmen eines digitalen Testaments regeln. Es empfiehlt sich dabei, eine möglichst detaillierte Auflistung sämtlicher digitaler Vermögenswerte und Online-Accounts zu erstellen und möglichst konkrete und klare Handlungsanweisungen in Bezug auf diese Positionen zu formulieren. Der Erblasser kann im Rahmen dieses digitalen Testaments auch eine Person zur Verwaltung des digitalen Nachlasses bestimmen. Diese muss nicht identisch mit dem/den Erben sein. Eine denkbare Möglichkeit ist insofern, einen entsprechenden Testamentsvollstrecker testamentarisch zu bestimmen. Zu beachten gilt dabei jedoch, dass ein Testamentsvollstrecker seine Tätigkeit erst nach dem Erbfall aufnimmt und insoweit auch die Möglichkeit besteht, dass der Testamentsvollstrecker das Amt – wenn auch nur zunächst – nicht annimmt. Im Falle einer bestehenden Bevollmächtigung hat ein Testamentsvollstrecker indes zu prüfen, ob es (alte) Vollmachten gibt, um diese zur Vermeidung von doppelten Befugnissen zu widerrufen. Jedenfalls sollten die konkreten Anweisungen aus der digitalen Vorsorgevollmacht mit den Anweisungen an den Erben und ggf. den Testamentsvollstrecker im digitalen Testament übereinstimmen, damit eine lückenlose Übergabe des digitalen Nachlasses gewährleistet ist. Das digitale Testament sollte nach dessen Abfassung auf einem verschlüsselten USB-Stick gespeichert werden. Dringend zu beachten ist bei der Erstellung des digitalen Testaments, dass diese Datei nicht Bestandteil des offiziellen Testaments ist. Denn das Testament wird durch das Nachlassgericht eröffnet und kann somit grundsätzlich auch von Pflichtteilsberechtigten eingesehen werden. Insbesondere im Hinblick auf Krypto-Assets sollte sichergestellt sein, dass der Private Key und die Wallet-Daten auf sichere Weise hinterlegt werden. Idealerweise sind diese Daten in einem verschlüsselten Dokument oder einem sicheren digitalen Tresor aufzubewahren, auf den nur der benannte Testamentsvollstrecker oder der Bevollmächtigte Zugriff hat. IV. Fazit und Checkliste Der digitale Nachlass ist ein zunehmend wichtiger Posten im Rahmen einer Erbschaft, der nicht zuletzt durch die stetige Zunahme digitaler Vermögenswerte immer komplexer wird. Eine Strategie für eine sichere und vorausschauende Abwicklung des digitalen Nachlasses durch eine digitale Vorsorgevollmacht sowie ein digitales Testament ist daher unerlässlich, um den Interessen des Erblassers sowie des Erben gerecht zu werden und Risiken zu vermeiden. Eine umfassende Dokumentation und sichere Aufbewahrung der relevanten Daten sowie die Benennung einer vertrauenswürdigen Person für die Verwaltung des digitalen Nachlasses helfen zudem, die Risiken im Zusammenhang mit digitalen Vermögenswerten und Online-Accounts zu minimieren und die Nachlassabwicklung effizient zu gestalten. Bin ich gut vorbereitet? 1. Welche digitalen Vermögenswerte und Daten besitze ich? (z.B. Social-Media- und E-Mail-Konten, Online-Banking, Cloud-Speicher, eigene Websites, Kryptowährungen, Smart-Devices) 2. Ist geregelt, wer im Todesfall Zugriff auf meine digitalen Konten und Daten erhält? (Stichwort: digitale Vorsorgevollmacht, idealerweise transmortal) 3. Sind alle Zugangsdaten und Private Keys sicher dokumentiert und auffindbar? (z.B. in einer digitalen Vorsorgemappe oder einem verschlüsselten Datenträger) 4. Habe ich klare Anweisungen zum Umgang mit meinen digitalen Inhalten hinterlassen? (Löschung, Archivierung, Weiterführung von Profilen/Websites, Umgang mit Krypto-Assets) 5. Sind digitale Vorsorgevollmacht und digitales Testament aufeinander abgestimmt? (keine widersprüchlichen Anweisungen, klare Zuständigkeiten für Bevollmächtigte, Erben oder Testamentsvollstrecker) Gerne unterstützen wir Sie bei der Regelung Ihres digitalen Nachlasses. Wenden Sie sich bei Fragen zu diesem Themenkomplex an Ihren Pelka-Berater oder Herrn Rechtsanwalt Lennart Kolkmann .