Aktuelle BAG-Entscheidung zur 24h-Pflege im Privathaushalt
BAG setzt der häuslichen Betreuung durch ausländische Pflegekräfte klare Grenzen
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt vom 24. Juni 2021 (Az. 5 AZR 505/20) könnte das Betreuungs- und Pflegekonzept vieler Familien in Deutschland in seinen Grundfesten erschüttern. Denn laut der bisher lediglich als Pressemitteilung erschienenen Wertung des BAG ist eine 24-Stunden-Betreuung durch ausländische Pflegekräfte gegen Kost und Logis sowie ein geringes Entgelt von wenigen hundert Euro nicht mehr so ohne weiteres möglich. Von einer möglichen Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf andere Bereiche des Dienstleistungssektors einmal abgesehen, wirkt sich die Entscheidung bereits jetzt konkret auf die diese weit verbreitete Art des Betreuungskonzepts aus.
I. Sachverhalt
Die bulgarische Klägerin mit Wohnsitz in Bulgarien arbeitete seit April 2015 als Sozialassistentin bei der Beklagten, einem Unternehmen mit Sitz in Bulgarien. Das Arbeitsverhältnis wurde durch einen in bulgarischer Sprache abgefassten Arbeitsvertrag begründet, welcher eine Arbeitszeit von 30 Wochenarbeitsstunden von Montag bis Freitag auswies. Nach der Entsendung in einen Berliner Haushalt einer 90-Jährigen erhielt die Klägerin eine monatliche Vergütung von 950,00 Euro netto sowie kostenfreie Wohnung und Verpflegung. Sie bewohnte in dieser Zeit ein Zimmer neben der zu Betreuenden – auch um jederzeit erforderliche Hilfestellungen leisten zu können. Die Aufgaben der Klägerin betrafen dabei neben der Haushaltsführung auch die hygienische Grundversorgung sowie die Betreuung der 90-Jährigen in sozialer Hinsicht.
Die Klägerin machte mit ihrer Klage den Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) geltend und verlangte von der Beklagten die ausstehende Vergütung. Dabei stützte sie ihre Forderung nicht nur auf die arbeitsvertraglich vereinbarten 30 Wochenstunden, sondern vertrat die Ansicht, dass sie rund um die Uhr gearbeitet habe oder zumindest in Bereitschaft gewesen sei. Sinnbildlich dafür sei die angrenzende Tür von ihrem Zimmer zu dem Zimmer der zu Betreuenden, die auch nachts nicht habe geschlossen werden dürfen. Sie verlangte daher für den Zeitraum von Mai bis August 2015 sowie von Oktober bis Dezember 2015 eine Zahlung von 42.636,00 Euro brutto abzüglich erhaltener 6.680,00 Euro netto zuzüglich Prozesszinsen. Die Beklagte sah sich dagegen nur verpflichtet, den Gegenwert der arbeitsvertraglich geschuldeten 30 Wochenarbeitsstunden in Mindestlohnhöhe an die Klägerin auszuzahlen, da diese Zeit für die zu erledigenden Arbeiten ausreichend gewesen sei und es keine Veranlassung zur Mehrarbeit gegeben habe. Ein Bereitschaftsdienst sei nicht vereinbart gewesen.
Das zuständige Landesarbeitsgericht hatte den Sachverhalt im Grundsatz wie die Klägerin beurteilt und war im Wege einer Schätzung von 21 Arbeitsstunden pro Kalendertag ausgegangen, welche in Höhe des Mindestlohns nach dem deutschen MiLoG zu vergüten seien.
II. Entscheidung des BAG
Das BAG hat in seiner Pressemitteilung bereits zwei grundsätzliche Wertungen bekanntgegeben. Zum einen haben auch Arbeitnehmer, die von ausländischen Firmen nach Deutschland zur Arbeit entsandt werden, einen Anspruch auf Mindestlohn. Zum anderen kann ein ebenfalls nach dem Mindestlohn zu vergütender Bereitschaftsdienst darin zu sehen sein, dass die Betreuungskraft im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen muss und grundsätzlich verpflichtet ist, zu allen Tag- und Nachtstunden bei Bedarf Arbeit zu leisten.
Im Einzelnen führt das BAG aus, dass auch ausländische Arbeitnehmer in Deutschland Anspruch auf den Mindestlohn nach § 20 i.V.m. § 1 MiLoG haben, da es sich hierbei um eine sogenannte Eingriffsnorm nach Art. 9 Abs. 1 der Rom I-VO handele. Damit wird klargestellt, dass der Mindestlohn unabhängig davon zu leisten ist, ob auf das Arbeitsverhältnis im Übrigen deutsches oder ein ausländisches, bspw. bulgarisches, Arbeitsrecht Anwendung findet.
Lediglich hinsichtlich der Anzahl der täglichen Arbeitsstunden muss das Landesarbeitsgericht noch einmal nachbessern. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin habe wohl drei Stunden Freizeit am Kalendertag gehabt, überzeugte das BAG nicht. Das Verfahren wurde daher zur Klärung dieser Frage zurückverwiesen. Eine konkrete Entscheidung in welcher Höhe die Beklagte nun nachzahlen muss, steht somit noch aus.
Es zeichnet sich allerdings durchaus bereits ab, dass das Landesarbeitsgericht auch bei erneuter Prüfung der zu vergütenden Arbeitszeit unter Beachtung der Entscheidung des BAG zu einer erheblichen Zahlungspflicht der Beklagten gelangen wird. Dass die Klägerin mehr als die vertraglich vereinbarten 30 Wochenarbeitsstunden zur Arbeit verpflichtet war, dürfte zumindest naheliegend sein.
III. Fazit
Die Entscheidung des BAG führt zunächst dazu, dass die Pflege und Betreuung durch ausländische Arbeitnehmer im bekannten Umfang der Vergangenheit angehören dürfte. Die Kosten für dieses Modell der Betreuung von Angehörigen dürften auf Grundlage der Wertung des BAG um ein Vielfaches steigen und für weite Teile der Gesellschaft damit nicht mehr finanziell tragbar sein.
