Aktuelle Entscheidungen des BFH: Räumungskosten und Vorfälligkeitsentschädigung können Nachlassverbindlichkeiten darstellen
Blogbeitrag
Nils Pinzke

Aktuelle Entscheidungen des BFH: Räumungskosten und Vorfälligkeitsentschädigung können Nachlassverbindlichkeiten darstellen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich jüngst in zwei Entscheidungen zur Einstufung von Kosten für die Räumung der Wohnung des Erblassers und zu sogenannten Vorfälligkeitsentschädigungen als Nachlassverbindlichkeiten geäußert.

I. Hintergrund: Erbschaftsteuer und Nachlassverbindlichkeiten

Damit das Finanzamt die Erbschaftsteuer richtig festsetzen kann, muss zuvor der erbschaftsteuerliche Erwerb des jeweiligen Erben ermittelt werden. Abzustellen ist dabei auf die Nettobereicherung des Erben. Diese kann nur richtig ermittelt werden, wenn auch alle Kosten, die vom Erben im Zuge des Erbantritts getragen worden sind, berücksichtigt werden. Diese unter dem Begriff der Nachlassverbindlichkeit zusammengefassten Kosten sind in § 10 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) aufgeführt. Betreffen die Kosten hingegen nur die Verwaltung des Nachlasses, ist ein Abzug nach dieser Norm ausgeschlossen. Der erfolgreiche Abzug der getragenen Kosten kann erhebliche Auswirkungen auf die Steuerhöhe haben: Der Steuersatz der Erbschaftsteuer hängt neben dem Verwandtschaftsverhältnis des Erben zum Erblasser auch maßgeblich von der Höhe der Erbschaft (nach Abzug der Freibeträge) ab. Die Frage, was im Einzelfall eine abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit und was nicht zu berücksichtigender Aufwand für die Nachlassverwaltung ist, sorgt nicht selten für Streit zwischen dem Erben und dem Finanzamt. Oftmals müssen in der Folge die Finanzgerichte entscheiden.

II. Räumungskosten können abziehbar sein

Mit Entscheidung vom 14.10.2020 hat sich der BFH (Az. II R 30/19) grundsätzlich zugunsten der Erben dazu geäußert, dass unter bestimmten Umständen auch Räumungskosten für die vom Erblasser vor seinem Ableben genutzte Wohnung zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten zählen können.

In dem Streitfall ging es u.a. um die Berücksichtigung von Kosten, die dadurch angefallen waren, dass die Alleinerbin die vom Erblasser vor seinem Ableben selbst bewohnte Wohnung teilweise in Eigenregie räumte und eine Haushaltsauflösung vornahm. Die Kosten für Räumung und Haushaltsauflösung wollte sie sodann als Nachlassverbindlichkeit vom erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung geltend machen. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, solche Kosten stünden im Zusammenhang mit der Verwertung der Wohnung und seien daher allenfalls nicht zu berücksichtigende Kosten der Nachlassverwaltung.

Der BFH stütze hingegen die Ansicht der Erbin: Ungeachtet des Eigentums an der Wohnung stand im vorliegenden Fall jedenfalls im Hinblick auf den sich in der Wohnung befindlichen Hausrat nicht hinreichend gesichert fest, dass sich auch dieser im Eigentum des Erblassers befunden hat. Auch die Klärung des Eigentums am Hausrat in der Wohnung des Erblassers dient der Feststellung des Nachlasses. Da die Durchsicht zur Feststellung des Nachlassumfangs im Entscheidungsfall wesentlicher Bestandteil der Räumung gewesen ist, stellten die Kosten der Räumung grundsätzlich noch Kosten der Nachlassregelung dar, die als Nachlassverbindlichkeiten in Abzug zu bringen sind.

III. Abziehbarkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen abhängig vom Einzelfall

Zudem hat sich der BFH (Az. II R 17/18) am 2.12.2020 dazu geäußert, wann Kosten für Vorfälligkeitsentschädigungen abziehbar sind. Vorfälligkeitsentschädigungen fallen regelmäßig dann an, wenn ein Darlehen vorzeitig abgelöst wird; die Kosten der Vorfälligkeitsentschädigung setzen sich dabei typischerweise aus einem Zinsanteil und übrigen Kosten und Gebühren der Bank zusammen.

In dem nicht gerade alltäglichen Entscheidungsfall hatte eine Erblasserin Immobilienvermögen hinter-lassen, für einen Teil der Immobilien hatte sie Darlehen aufgenommen. Zum Todeszeitpunkt waren keine Erben bekannt. Das Nachlassgericht bestellte eine Nachlasspflegerin, die den Nachlass sicherte, verwaltete und die Ermittlung der Erben unternahm. In der Folge konnten insgesamt 29 Erben ermittelt werden. Da eine Herausgabe der Immobilien an die Vielzahl der Erben nicht praktikabel erschien, veräußerte die Nachlasspflegerin die Immobilien unter Verpflichtung zur Ablösung der Darlehen bzw. der hierzu bestellten Grundpfandrechte. Die hierfür anfallenden Vorfälligkeitsentschädigungen wollten einige der Erben (anteilig) in ihrer Erbschaftsteuererklärung als Nachlassverbindlichkeiten geltend machen. Das Finanzamt sah hierin jedoch unbeachtliche Kosten für die Nachlassverwaltung.

Der BFH hob in seiner Entscheidung hervor, dass es stets auf die Umstände des Einzelfalls ankomme: Wenn die Kündigung des Darlehens nicht durch den Erblasser selbst, sondern durch den Erben erfolgt ist, können solche Kosten, die weder für Zinsen noch Tilgung anfallen, dann abziehbare Nachlassregelungskosten sein, wenn die Kündigung des Darlehens im Rahmen der Auseinandersetzung des Erbes erfolgt. Keine Möglichkeit zum Abzug besteht hingegen, wenn Kosten im Rahmen einer Maßnahme zur Vermögensumschichtung anfallen. Vorliegend bedeutete dies, dass ein Abzug verwehrt wurde, weil die Ablösung im Rahmen der Veräußerung der Immobilien und damit als Verwertung des Nachlasses erfolgte und die Verwertung regelmäßig eine Maßnahme der unbeachtlichen Nachlassverwaltung darstellt.

IV. Fazit

Auch wenn die beiden aktuellen BFH-Entscheidungen grundsätzlich die Abzugsfähigkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen und Räumungskosten als Nachlassverbindlichkeit bejahen, so ist Vorsicht geboten: Pauschal lässt sich die Frage nach der Abziehbarkeit dieser beiden Kostenpositionen im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung nicht beantworten. Der BFH wird nicht müde zu betonen, dass es letztlich immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Bereits marginale Abweichungen von den Entscheidungsfällen können damit zu einer Versagung des Abzugs führen.

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