
Aktuelle Rechtsprechung: Die Betriebsratsvergütung
I. Einleitung
Die Höhe der Betriebsratsvergütung ist aufgrund einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Braunschweig vom 28. September 2021 hinsichtlich der möglichen Strafbarkeit von einer Betriebsratsvergütung in sechsstelliger Höhe in aller Munde. Im konkreten Fall musste das Gericht darüber urteilen, ob die Personalmanager, die die Zahlung der Vergütung von bis zu 750.000 € im Jahr an den VW-Betriebsratschef Bernd Osterloh zu verantworten hatten, sich der Untreue strafbar gemacht haben, weil dadurch der Unternehmensgewinn widerrechtlich geschmälert wurde.
Die Thematik der Betriebsratsvergütung führt dabei regelmäßig nicht an erster Stelle zu einer Beschäftigung der Strafgerichte, sondern bereitet vielmehr vor allem im Unternehmensalltag oder in der arbeitsgerichtlichen Praxis beträchtlichen Aufwand.
II. Grundsatz der Betriebsratsvergütung
In Anbetracht der im vorgenannten Fall gezahlten erheblichen Beträge für die Tätigkeit als Betriebsratsvorsitzender erscheint es verwunderlich, dass das Gesetz in § 37 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vom Grundsatz her bestimmt, dass die Mitglieder des Betriebsrats ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt führen. Dies bedeutet natürlich keineswegs, dass die Betriebsratsmitglieder, sofern diese für ihre Tätigkeit freigestellt sind, keinerlei Entgelt durch den Arbeitgeber mehr erhalten. Die Vorschrift macht vielmehr deutlich, dass für die Betriebsratstätigkeit als solche kein Entgelt gezahlt wird. Die Vergütung für Mitglieder des Betriebsrats, die für diese Tätigkeit freigestellt sind, ist in § 37 Abs. 2 BetrVG geregelt. Hier heißt es, dass Mitglieder des Betriebsrates, zwar nicht mit zusätzlicher Vergütung, aber ohne Minderung des Arbeitsentgelts von ihren beruflichen Tätigkeiten freizustellen sind.
III. Benachteiligungsverbot und betriebsüblichen Beförderung
Auch wenn dieser Grundsatz sich zunächst einmal danach anhört als müsse der Arbeitgeber schlicht das vorherige Gehalt weiterzahlen und sei damit „auf der sicheren Seite“, so weist, neben einzelnen Streitfragen im Rahmen von Elternzeit oder auch der Tätigkeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit, auch der normale Regelfall über die Jahre hinweg genügend Probleme auf. Denn aufgrund des Benachteiligungsverbots aus § 78 Satz 2 BetrVG muss der Arbeitgeber bei der Ermittlung des Freistellungslohns konsequent das Lohnausfallprinzip anwenden. Der Arbeitgeber ist also gehalten, eine Abrechnung des Mitarbeiters auf fiktiver Grundlage durchzuführen, die unterstellt, dass gerade keine Unterbrechung aufgrund der Betriebsratstätigkeit stattgefunden hat (sog. „Schattenabrechnung“). Dies geschieht regelmäßig durch das Festlegen von Vergleichsgruppen innerhalb des Unternehmens. Aus dem Benachteiligungsverbot folgt auch, dass sich insbesondere bei langjähriger Betriebsratstätigkeit irgendwann die Frage nach einer Entgelterhöhung aufgrund der fiktiven Karriere des Mitarbeiters ohne Betriebsratstätigkeit stellt.
Um die Vergütungsentwicklung eines Betriebsratsmitglieds ohne Begünstigungs- oder Benachteiligungstendenzen abzubilden, müssen auch übliche und typische Karrieresprünge im Rahmen der Entgeltabrechnung abgebildet werden. So hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 17. August 2005 entschieden, dass eine Entwicklung dann betriebsüblich ist, wenn Arbeitnehmer mit vergleichbarer fachlicher und persönlicher Qualifikation bei einer objektiv vergleichbaren Tätigkeit und unter Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht diese Entwicklung genommen haben.
Dass eine Vergütung des Betriebsrats auch zu hoch sein kann, zeigt beispielsweise die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 17. April 2019. Das Gericht urteilte hier, dass die Vergütung betreffend den Betriebsratsvorsitzenden eine unzulässige Begünstigung darstellt und bewertete die betriebsübliche und persönliche Entwicklung des Betriebsratsvorsitzenden. In dem konkreten Einzelfall war der Betriebsratsvorsitzende aufgrund einer persönlichen Verfehlung in einem Bereich ohne Bezug zur Betriebsratstätigkeit zwischenzeitlich in der Entgeltgruppe herabgestuft worden, sodass das Gericht hier die in der Folge vorgenommene Erhöhung des Entgelts als unzulässig wertete.
IV. Fazit
Es ist selbstverständlich nicht der Regelfall, dass die Vergütung eines Betriebsratsmitglieds strafrechtlich relevant wird. Umso aufsehenerregender ist es, dass das Gericht in Braunschweig feststellte, dass der objektive Tatbestand der Untreue wohl erfüllt sei, jedoch die zuständigen Personalleiter nicht mit Schädigungsvorsatz handelten. Doch auch ohne strafrechtliche Implikationen ist die Vergütung von freigestellten Betriebsräten regelmäßig alles andere als konfliktfrei oder einfach. Insofern gilt, dass eine gute Vorbereitung und rechtzeitige sowie regelmäßige Überprüfung der Entgeltberechnung vor langwierigen Prozessen oder sogar strafrechtlichen Ermittlungen schützen kann.
