
Aktuelle Rechtsprechung: Rückforderung von Großmutters Geschenken – der Sozialregress
I. Die Rückforderung durch die Sozialämter
Seit Januar 2020 können Angehörige nur dann zum Elternunterhalt herangezogen werden, wenn zumindest ein Kind die Jahreseinkommensgrenze von 100.000 Euro brutto überschreitet. Für Angehörige, deren Einkommen unterhalb dieser Grenze liegt, kann es auch weiterhin zu unangenehmen Situationen im Zusammenhang mit der Finanzierung der Pflege- und Unterbringungskosten kommen.
Sobald Pflegebedürftige die Kosten für Pflege und Unterbringung nicht mehr selbst aufbringen können, kommt sodann der Sozialhilfeträger für diese Kosten auf. Im Rahmen der Anspruchsprüfung wird dabei naturgemäß die finanzielle Situation der Anspruchsteller im Detail untersucht und etwaigen Vermögenswerten nachgegangen.
Bei dieser Prüfung der Sozialämter kann es dann zu empfindlichen Rückforderungen von Schenkungen aus den letzten 10 Jahren kommen. Diesen sog. Sozialhilferegress aus § 528 BGB i.V.m. § 93 SGB XII macht sodann der Träger der Sozialhilfe aus übergeleitetem Recht gegen die Begünstigten – in den folgenden Urteilen gegen die Enkel – geltend. Nicht selten folgt daraus eine gerichtliche Auseinandersetzung vor den Zivilgerichten.
II. Ausschluss der Rückforderung
Die Rückforderung einer Schenkung gem. § 528 BGB ist unter anderem jedoch dann ausgeschlossen, wenn eine sog. Pflicht- oder Anstandsschenkung vorliegt.
Dabei wird zwischen einer Pflichtschenkung – die geradezu sittlich geboten sein muss, eine sittliche Pflicht darstellt und alles andere als sittlich anstößig wahrgenommen werden würde – und einer Anstandsschenkung – die das Ansehen des Schenkenden beim Ausbleiben derselben in den jeweiligen konkreten sozialen Kreisen herabwürdigen würde – unterschieden.
Der Beschenkte genießt bei solchen Schenkungen aufgrund der moralischen Verpflichtung des Schenkenden einen erhöhten Bestandsschutz und soll nicht zur Rückzahlung aufgefordert werden können. Insofern könnte auch das Sozialamt eine solche Schenkung aus dem übergeleiteten Recht gerade nicht zurückfordern.
III. Taschengeld vs. Sparkonto
Gerade das Vorliegen einer Anstandsschenkung ist vor den Gerichten in der Situation von mit Geldgeschenken bedachten Angehörigen regelmäßig der Hauptstreitpunkt, denn für das Vorliegen kommt es auf die Umstände des Einzelfalles sowie die örtlichen und sozialen Verkehrssitten an. Zwar haben sich vereinzelt Fallgruppen herausgebildet und können damit beispielsweise bei Gelegenheitsgeschenken oder angemessenen Geburtstags-, Weihnachts-, Hochzeitsgeschenken und ähnlichen Anlässen herangezogen werden. Jedoch ist gerade bei regelmäßigen Zuwendungen eine einheitliche Linie der Rechtsprechung nicht abzusehen. Dies zeigen die beiden nachfolgend skizzierten Fälle des Landgerichts (LG) Aachen (Urteil vom 14.02.2017 – Az. 3 S 127/16) sowie des Oberlandesgerichts (OLG) Celle (Urteil vom 13.02.2020 – Az. 6 U 76/19).
Das LG Aachen bezeichnete die monatliche Taschengeldzahlung eines Großvaters in Höhe von 50 Euro an dessen Enkelin als „heute üblich“ und ging von einem Ansehensverlust im sozialen Umfeld des Schenkers bei Ausbleiben einer solchen Zahlung aus. Diese monatlichen Zuwendungen seien somit bei Verarmung des Schenkers gegenüber dem Sozialhilfeträger regressfest, sprich diese können nicht zurückgefordert werden. Dass die Beschenkte das Geld ansparte, spreche nicht gegen eine Taschengeldzahlung.
Anders wertete dagegen das OLG Celle den Fall, dass eine Großmutter an ihre beiden Enkel langjährige Zahlungen in Höhe von 50 Euro monatlich auf jeweils ein Bonussparkonto tätigte. Hier sei unter anderem auch entscheidend, dass der jährliche Wert der Zuwendungen in Anbetracht der finanziellen Situation der Großmutter ein Gelegenheitsgeschenk nach Ansicht des OLG ausschließe. Weiterhin handele es sich gerade nicht um ein Taschengeld, da das Sparkonto auf eine Laufzeit von 25 Jahren ausgelegt sei. Außerdem spreche die Erstzahlung dieser Zuwendungen bereits im Kleinkindalter der Begünstigten gegen die Wertung als Taschengeld.
IV. Fazit
Bei den Entscheidungen handelt es sich auf den ersten Blick um sehr vergleichbare Fälle von regelmäßigen Zuwendungen an Enkelkinder. In beiden Fällen konnten Schenker und Schenkerin die Kosten der eigenen Pflege nicht mehr tragen. Wenn dann der Sozialhilfeträger für die Pflege- und Unterbringungskosten einspringt, kann es – auch nach Wegfall des Elternunterhalts in früherem Umfang – für die Angehörigen unangenehm und unverständlich werden. Eine klare Linie, wann Zuwendungen der Großeltern an die Enkel nicht mehr vom Sozialhilfeträger zurückgefordert werden können, ist vorliegend allerdings nicht abzusehen.
Das OLG Celle bezieht sich auch explizit auf das Urteil des LG Aachen und lässt so deutlich erkennen, dass man sich in der Bewertung solcher Zahlungen von Großeltern an die Enkel eben nicht auf Einzelentscheidungen verlassen kann und eine Zuordnung als Taschengeld bei monatlichen Zahlungen keinesfalls immer die sichere „argumentative Rettung“ darstellen wird.
