Aktuelle Rechtsprechung: Unwirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund elektronischer Signatur
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Aktuelle Rechtsprechung: Unwirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund elektronischer Signatur

I. Einleitung

Die Wirksamkeit der Befristung von Arbeitsverträgen ist regelmäßig Gegenstand arbeitsgerichtlicher Prozesse. So hat das Arbeitsgericht Berlin vor Kurzem bereits in einer Pressemitteilung vom 6. September 2021 bekannt gegeben, dass es sich aktuell in insgesamt 12 Verfahren mit der Frage der Wirksamkeit einer Befristung von Verträgen befasst, die von Arbeitnehmern mit dem Lieferdienst Gorillas geschlossen wurden und unter Verwendung des Programms „DocuSign“ unterschrieben wurden. Im Februar 2022 soll es dazu eine erste Entscheidung der 20. Kammer des Arbeitsgerichts geben.

Sofern Arbeitsverhältnisse rechtssicher und wirksam durch Zeitablauf enden sollen, müssen Arbeitgeber einige Besonderheiten im Blick behalten. Dazu gehört neben der Problematik der Vorbeschäftigung im Rahmen der sachgrundlosen Befristung klassischerweise auch die wirksame Vereinbarung der Befristung im Arbeitsvertrag. Dass die Befristung nicht nur im Rahmen der Verlängerung, sondern auch bereits bei der ursprünglichen Vereinbarung im Arbeitsvertrag Probleme bereiten kann, zeigt ein weiterer aktueller Fall des Arbeitsgerichts Berlin. Das Arbeitsgericht hatte laut Pressemitteilung vom 26. Oktober 2021 darüber zu entscheiden, ob eine Befristung auch dann wirksam vereinbart ist, wenn der Vertrag nicht durch eigenhändige Unterschrift auf dem Vertrag, sondern unter Verwendung einer elektronischen Signatur abgeschlossen wurde.

II. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin

Der Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin lag der Fall zugrunde, dass sowohl die Arbeitgeberin als auch der Arbeitnehmer den befristeten Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als Mechatroniker lediglich in elektronischer Form unterzeichnet hatten. Im Rahmen des Klageverfahrens machte der Arbeitnehmer geltend, dass das Arbeitsverhältnis gerade nicht durch die Befristung und Zeitablauf beendet worden sei. Vielmehr bestehe das Arbeitsverhältnis aufgrund unwirksamer Vereinbarung der Befristung auf unbestimmte Zeit fort.

Grundsätzlich gilt, dass gemäß § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Ist diese Schriftform nicht eingehalten, gilt der Arbeitsvertrag nach § 16 Teilzeit- und Befristungsgesetz als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Fraglich war somit, ob die konkrete Form der elektronischen Signatur dem Schriftformerfordernis genügt.

Das Arbeitsgericht entschied nun, dass eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des § 126 a Bürgerliches Gesetzbuch wirksam eine Befristung begründen könne. Allerdings setze eine solche qualifizierte elektronische Signatur wegen der zugrundeliegenden europäischen Verordnung ein von der Bundesnetzagentur zertifiziertes System voraus. Ein derartiges zertifiziertes System sei im konkreten Fall allerdings gerade nicht verwendet worden. Im Ergebnis handele es sich deshalb um eine unwirksame Befristung. Das Arbeitsgericht stellte somit den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit fest.

III. Fazit

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin sollte als Weckruf für Arbeitgeber verstanden werden, die jeweilige Handhabung der Unterzeichnung von Dokumenten, insbesondere von Verträgen auf den Prüfstand zu stellen. Eine leichtfertig und aus Bequemlichkeit herbeigeführte Unwirksamkeit einer Befristung birgt potenziell ein großes wirtschaftliches Risiko. Es empfiehlt sich daher umso mehr die im Unternehmen gängige Praxis zu analysieren und auf die Einhaltung der konkreten gesetzlichen Vorgaben hinzuwirken. Das Arbeitsgericht hat die Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen. Insofern ist die Entwicklung der Rechtsprechung zur Befristungsabrede weiterhin genau zu beobachten. Dies gilt ebenso für die noch bis Februar 2022 ausstehenden Entscheidungen hinsichtlich der Befristungsabreden bei Gorillas.

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