
BGH-Entscheidung zu praxisrelevanten Themen für Unternehmen der Immobilienwirtschaft – Special Teil I
Von der Abberufung des Geschäftsführers trotz Mängeln der Gesellschafterversammlung bis zum Vertrauensschutz auf das Handelsregister und dem Missbrauch der Vertretungsmacht: BGH-Entscheidung zu praxisrelevanten Themen für Unternehmen der Immobilienwirtschaft – Special Teil I
In einer aktuellen Entscheidung vom 09.02.2024 (Az: II ZR 220/22) hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit drei Rechtsfragen auseinandergesetzt, die für die Unternehmenspraxis – insbesondere in der Immobilienwirtschaft – von großer Bedeutung sind. Im Fokus standen erstens das Selbsthilferecht eines Gesellschafters einer GmbH hinsichtlich der Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund bei Mängeln der Gesellschafterversammlung, zweitens die Frage der Kenntnis und des Vertrauensschutzes im Zusammenhang mit der positiven und negativen Publizität des Handelsregisters (§ 15 HGB) und drittens die Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht, insbesondere in Bezug auf deren parallele Anwendung zu den Regelungen der negativen Publizität des Handelsregisters.
Diese Fragestellungen, die zunächst eher förmliche Aspekte betreffen und dem Praktiker auf den ersten Blick vielleicht nicht ins Auge fallen, entscheiden letztlich aber über die Wirksamkeit wesentlicher Rechtsgeschäfte und können schwerwiegende Folgen nach sich ziehen, so dass sich ein näherer Blick lohnt. Der erste Beitrag des Specials beschäftigt sich mit dem Selbsthilferecht und der negativen Publizität des Handelsregisters. Ein Folgebeitrag soll sich mit den Grundsätzen des Missbrauchs der Vertretungsmacht befassen und abschließend eine Übersicht noch offener Fragen sowie der Auswirkungen auf die Praxis geben.
I. Ausgangslage
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist eine GmbH, die Bau- und Immobilienleistungen erbringt und deren Vermögen im Wesentlichen aus einem mit 30 Gewerbe- und Wohneinheiten bebauten Grundstück bestand. Der Mehrheitsgesellschafterin, eine GmbH, war daran gelegen, dass das Grundstück ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung weder veräußert noch belastet werden kann und ließ sich dies vom Geschäftsführer der Klägerin schriftlich zusichern.
Die Mehrheitsgesellschafterin betrieb die Abberufung des Geschäftsführers der Klägerin gegen die Stimmen der Minderheitsgesellschafterin für dessen Abberufung aus wichtigem Grund. Zwischen den beiden Gesellschaftern war jedoch die Wirksamkeit des Beschlusses streitig, da die Minderheitsgesellschafterin, eine GmbH & Co. KG, insofern Einberufungsmängel aufgrund fehlender Unterzeichnung der Einberufung durch den Geschäftsführer geltend machte.
Gleichwohl unterzeichnete die Klägerin zwei Tage nach der Beschlussfassung, vertreten durch den abberufenen Geschäftsführer, einen beurkundeten Kaufvertrag über das Grundstück mit der Käuferin, der Beklagten. Zu diesem Zeitpunkt war der Geschäftsführer noch als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Ob die Beklagte den Abberufungsbeschluss bei Vertragsschluss kannte, war nicht abschließend festzustellen. Die Klägerin begehrte die Löschung der zugunsten der Beklagten für das Grundstück eingetragene Auflassungsvormerkung im Grundbuch.
Die Klägerin unterlag in beiden Instanzen. Bezüglich der hier relevanten Rechtsfragen hatte sie jedoch mit der Revision Erfolg.
II. Das Selbsthilferecht eines Gesellschafters einer GmbH bzgl. der Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund
Die Einberufung der vom Geschäftsführer veranlassten Gesellschafterversammlung war zwar insoweit fehlerhaft, da dieser die Einberufung nicht unterschrieben hatte. Die spätere von der Mehrheitsgesellschafterin selbst vorgenommene Einberufung der Gesellschafterversammlung wurde vom BGH als wirksam angesehen, da die Mehrheitsgesellschafterin zur Einberufung der Versammlung befugt gewesen war, weil die Voraussetzungen des Selbsthilferechts nach § 50 Abs. 3 Satz 1 Fall 1 GmbHG vorgelegen hätten.
Nach § 50 Abs. 3 GmbHG könne ein Gesellschafter, der, wie die Mehrheitsgesellschafterin, mindestens 10 % des Stammkapitals der GmbH hält, die Einberufung einer Gesellschafterversammlung selbst bewirken, wenn seinem Verlangen auf Einberufung nach § 50 Abs. 1 GmbHG zuvor nicht entsprochen wurde. Dies sei anzunehmen, wenn dem Verlangen überhaupt nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen werde.
Die Mehrheitsgesellschafterin müsse nach der fehlerhaften Einberufung kein zweites Verlangen an den Geschäftsführer richten. Vielmehr dürfe die Mehrheitsgesellschafterin ihr Selbsthilferecht sofort ausüben, ohne dass sie den Geschäftsführer zuvor um Nachbesserung der Einberufung ersuchen müsse, sofern der Geschäftsführer die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufe. Der Mehrheitsgesellschafterin sei die mit einem zweiten Verlangen verbundene Verzögerung nicht zuzumuten. Dies gelte umso mehr, da der Geschäftsführer auf diese Weise die Einberufung durch fehlerhafte Ladungen verzögern könnte.
Dieses Selbsthilferecht sei erst verbraucht, wenn die Gesellschafterversammlung sich mit den in der Einberufung mitgeteilten Beschlussgegenständen befasst habe. Bis dahin bestehe das Selbsthilferecht.
III. Kenntnis im Rahmen des § 15 Abs. 1 HGB – negative Publizität
Zwar war die Beschlussfassung bzgl. der Abberufung des Geschäftsführers wirksam, der Geschäftsführer mithin nicht mehr ordnungsgemäßer Vertreter der Gesellschaft, die Beklagte (=die Käuferin) könne sich aber auf § 15 Abs. 1 HGB berufen, so dass sich die Klägerin (= die Gesellschaft) so behandeln lassen müsse, als bestehe die Vertretungsmacht des Geschäftsführers fort, solange die Abberufung des Geschäftsführers im Handelsregister nicht eingetragen sei. Denn so lange werde der Rechtsverkehr durch § 15 Abs. 1 HGB geschützt.
Diesen Vertrauensschutz auf die Eintragung im Handelsregister hatte die Beklagte nach Ansicht des BGH auch im Fall ihrer Kenntnis des Abberufungsbeschlusses nicht verloren. Der Umstand, dass sie das Wissen von Meinungsverschiedenheiten über die Wirksamkeit der Abberufung hatte, sei keine positive Kenntnis von der Tatsache der Abberufung im Sinne von § 15 Abs. 1 HGB. Der Vertrauensschutz auf das Handelsregister sei ihr nur dann verwehrt, wenn die Beklagte positive Kenntnis von der wirksamen Abberufung gehabt hätte. Ein Kennenmüssen oder eine grob fahrlässige Unkenntnis genügten demgegenüber nicht.
Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob eine Beschlussmängelklage bereits anhängig ist, oder zukünftig überhaupt erhoben wird, zumal der fragliche Verkauf des Grundstücks bereits zwei Tage nach dem Abberufungsbeschluss getätigt wurde und eine Klage so schnell kaum anhängig gemacht werden kann. Entscheidend sei vielmehr, dass die Information über den gefassten Abberufungsbeschluss durch die Information über die bestehenden Meinungsverschiedenheiten bzgl. des Abberufungsbeschlusses bereits entscheidend entwertet werde, so dass insgesamt keine Bösgläubigkeit im Hinblick auf den fortwährenden Handelsregistereintrag vorliege.
Auch das allgemeine Wissen, dass ein Mehrheitsgesellschafter eine Abberufung im Zweifel gegen den Willen des Minderheitsgesellschafters durchsetzen könne, genüge nicht um den Vertrauensschutz auf die Eintragung im Handelsregister zu versagen, da die Satzung andere Quoren als 50% zur Abberufung ohne wichtigen Grund vorsehen könne. Das Stimmverhalten der Mehrheitsgesellschafterin zieht im konkreten Fall nicht zwingend die Erkenntnis nach sich, der Beschluss sei mit der erforderlichen Stimmenmehrheit gefasst worden.
Vielmehr gelte weiterhin der allgemeine Grundsatz, dass § 15 Abs. 1 HGB für den Vertrauenden keine Nachforschungen erfordert. Die Beklagte sei vorliegend selbst bei Kenntnis des Abberufungsbeschlusses nicht zu weiteren Nachforschungen angehalten und könne weiter auf die Eintragung im Handelsregister vertrauen.
IV. Zwischenergebnis
Als Zwischenergebnis lässt sich festhalten, dass ein Gesellschafter mit mindestens 10% des Stammkapitals die Einberufung einer Gesellschafterversammlung aufgrund seines Selbsthilferechts selbst einberufen kann, ohne sein Verlangen erneut an die Geschäftsführung richten zu müssen, wenn zuvor eine Gesellschafterversammlung vom Geschäftsführer nicht wirksam einberufen werden konnte.
§ 15 Abs. 1 HGB sichert dem Käufer auch dann das Vertrauen in die Vertretungsmacht eines Geschäftsführers, der weiterhin im Handelsregister eingetragen ist, wenn er Kenntnis von bestrittenen Abberufungsbeschluss hat. Eine Einschränkung der Publizitätswirkung muss im Interesse der Rechtssicherheit jedenfalls streng begrenzt sein. Lediglich positive und nicht durch weitere Umstände erschütterte Kenntnis im Hinblick auf die Unrichtigkeit der Eintragung wäre schädlich.
Das Special wird mit einem weiteren Beitrag fortgesetzt.
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