
Grundsteuerreform – Jährliche Anzeigepflicht bei Veränderungen im Immobilienbestand
Im Zuge der Umsetzung der Grundsteuerreform waren alle inländischen Grundstücke bzw. Immobilien auf den Stichtag 01.01.2022 neu zu bewerten. Der aktuellen Gesetzgebung folgend, weisen wir in diesem Zusammenhang auch auf die weitere jährliche Anzeigepflicht für grundsteuerrelevante Sachverhaltsänderungen hin.
Sollte es also im Laufe des Jahres 2023 Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse bei Ihrem Immobilienbestand gegeben haben, die Auswirkungen auf die Bewertung haben, so sind Sie zum Stichtag 01.01.2024 – anders als nach dem alten Einheitswert-Grundsteuerrecht – verpflichtet, eine neue Grundsteuerbewertung bei dem örtlichen Lagefinanzamt einzureichen. Nachfolgend sind einige Beispiele aufgeführt, die eine Anzeigepflicht nach sich ziehen:
- Änderung der Wohn- und/oder Nutzflächen durch Baumaßnahmen (Neubau, Abriss, Aufstockung)
- Umwidmung zwischen Grundvermögen und LuF (beide Richtungen) = Änderung Bewertungsmethode
- Hinzufügen oder Wegnehmen von Wohnungen = mögliche Änderung der Grundstücksart (Einfamilien-, Zweifamilienhaus und Mietwohngrundstück)
- Aufteilung von Gesamteigentum in Teil- bzw. Wohnungseigentum oder Zusammenführung von Teil- bzw. Wohnungseigentum in Gesamteigentum – Änderung der Grundstücksart
- Andere Änderungen der Grundstücksart (Mietwohngrundstück, gemischt genutztem Grundstück und/oder Geschäftsgrundstück), z.B. bei Nutzungswechsel der Räumlichkeiten zwischen Wohn- und Geschäftsnutzung
Als Frist zur Erklärung der Änderungen in 2023 gilt nach dem sog. Bundesmodell der 31.01.2024 . Bis dahin ist eine neue Bewertung aufgrund sämtlicher Änderungen des vorangegangenen Kalenderjahres 2023 einzureichen. Für Immobilien in den Bundesländern Bayern, Hamburg und Niedersachen gilt grundsätzlich eine Frist bis zum 31.03.2024 . Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gilt immer die Frist des Bundesmodells zum 31.01.2024 .
Sollten Sie von dieser neuen Anzeigepflicht betroffen sein können, weil sich bei Ihnen etwaigen Änderungen in dem o.g. Sinne ergeben haben, sprechen Sie uns gerne an. Wir helfen bei Bedarf bei der Erstellung der Bewertungserklärung. Nutzen Sie hierzu einfach unser Kontaktformular .
Beachten Sie: Eine Nichtanzeige kommt einer nicht eingereichten Steuererklärung gleich und kann mit Verspätungszuschlägen und weiteren negativen Folgen geahndet werden.

