Der Gewerbemietvertrag in der Insolvenz
I. Einführung
Anlässlich der Stagnation der deutschen Wirtschaft und insbesondere der Immobilienwirtschaft (hier insbesondere die anhaltende Flaute auf dem Transaktionsmarkt und die zu niedrige Zahl der Neubauten) gibt es derzeit genügend praktische Anlässe, sich mit den Regelungen und Handlungsmöglichkeiten im Falle der Insolvenz einer der Mietvertragsparteien zu befassen. Dieser Beitrag soll einen kurzen Überblick über die aus Sicht der Verfasser wichtigsten Themen geben und Handlungsmöglichkeiten zur Absicherung des Vertragsverhältnisses für den Fall der Insolvenz einer der Vertragsparteien aufzeigen. Die Ausführungen gelten dabei in gleichem Maße auch für Pachtverhältnisse, auf deren stete Erwähnung jedoch aus Gründen der besseren Lesbarkeit verzichtet wird.
II. Insolvenzgründe und die Regelungen der InsO
Das deutsche Recht kennt grundsätzlich drei Gründe für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (vgl. § 16 InsO). Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO, die vorliegt, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverbindlichkeiten zu erfüllen. Spezielle Eröffnungsgründe sind die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO sowie die Überschuldung nach § 19 InsO. Die drohende Zahlungsunfähigkeit kommt im Falle eines Eigenantrags des Schuldners als Eröffnungsgrund in Betracht und erfordert, dass der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen. Bei einer juristischen Person kommt als weiterer Eröffnungsgrund die Überschuldung nach § 19 InsO in Betracht, die vorliegt, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
Im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler des betroffenen Unternehmens – im Folgenden aus Gründen der Einheitlichkeit der Betrachtung und wegen der überwiegenden Praxis stets eine juristische Person – ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag nach § 15a Abs. 1 InsO zu stellen. Grundsätzlich löst das Vorliegen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit keine Antragspflicht aus. Häufig liegt aufgrund der Nähe der Tatbestandsvoraussetzungen im Fall der drohenden Zahlungsunfähigkeit einer juristischen Person jedoch ebenfalls der Insolvenztatbestand der Überschuldung vor, so dass die Frage nach der Antragspflicht obsolet wird.
Die Rechtswirkungen der Insolvenz und damit die mietrechtlich relevanten Vorschriften der Insolvenzordnung gelten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens infolge eines Insolvenzantrags. Der Antrag kann nach § 13 Abs. 1 InsO entweder von einem Gläubiger oder vom Schuldner selbst gestellt werden. Ein Tätigwerden von Amts wegen kommt nicht in Betracht.
Die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags ist dabei keine bloße Obliegenheit des Unternehmens und seiner Organe. Die Insolvenzverschleppung, also die verspätete – nicht unverzügliche – Stellung eines Insolvenzantrags, hat eine strafrechtliche und haftungsrechtliche Dimension für die Organe.
Nach Stellung des Insolvenzantrags prüft das Insolvenzgericht das Vorliegen der Eröffnungsgründe, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines vorläufigen Insolvenzverwalters, der je nach Entscheidung oder Ermächtigung des Insolvenzgerichts unterschiedliche Verfügungsbefugnisse über das Vermögen des Schuldners hat (vgl. hierzu Ziffer III.4.).
Wurde vom insolventen Schuldner ein gewerblicher Mietvertrag über unbewegliche Gegenstände (namentlich also Grundstücke, wesentliche Grundstücksbestandteile und Gebäude, vgl. § 49 InsO) abgeschlossen, bleibt dieser nach der gesetzlichen Grundsatzentscheidung des § 108 InsO im Falle der Insolvenz einer Vertragspartei zunächst bestehen. Der Insolvenzverwalter tritt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an Stelle der insolventen Mietpartei in das Vertragsverhältnis ein (§ 80 Abs. 1 InsO). Voraussetzung ist jedoch, dass das Mietverhältnis zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung noch fortbesteht; für bereits zuvor beendete Vertragsverhältnisse gilt § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht.
Die Kernregelungen der Insolvenzordnung in Bezug auf den bereits zum Zeitpunkt der Insolvenz abgeschlossenen gewerblichen Mietvertrag finden sich im Folgenden in den §§ 108 bis 112 InsO.
Hinsichtlich der Ansprüche aus einem Mietverhältnis ist zu unterscheiden, ob es sich bei den Forderungen um Insolvenzforderungen oder Masseforderungen handelt.
1. Insolvenzforderung
Insolvenzforderungen sind Forderungen, die bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehen (§ 38 InsO). Maßgeblicher Zeitpunkt ist demnach die Verfahrenseröffnung. Die Befriedigung erfolgt im Sinne der Gläubigergleichbehandlung in Form einer quotalen Befriedigung durch die Insolvenzmasse, soweit betroffene Gläubiger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden (§§ 174 ff. InsO) und ausreichend Insolvenzmasse zur Verfügung steht. Damit ist klar, dass Insolvenzforderungen bereits ihrer Natur nach in der Regel weniger werthaltig sind als ihr Nennwert. Einem Vermieter können jedoch unter Umständen Absonderungsrechte aus Vermieterpfandrechten nach § 50 InsO zustehen, die ihm ermöglichen sich selbst vorzugsweise aus den Pfandgegenständen des insolventen Mieters zu befriedigen (vgl. dazu im Detail Ziffer III.3.).
2. Masseforderung
Vorrangig - also vor den Insolvenzforderungen - sind die sogenannten Masseforderungen aus der Insolvenzmasse zu befriedigen. Masseverbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen. Dies sind neben den Kosten des Verfahrens und der Vergütung des Insolvenzverwalters insbesondere Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters begründet wurden, Forderungen aus gegenseitigen Verträgen, die nach Verfahrenseröffnung durch den Insolvenzverwalter in Anspruch genommen werden (vgl. § 55 Abs. 1 InsO) oder Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen wie Mietverträgen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestehen.
3. Zeitliche Zäsur
Der Unterscheidung, ob es sich bei einer Forderung aus dem Mietverhältnis um eine Insolvenzforderung oder eine Masseforderung handelt, kommt im Rahmen von Mietverhältnissen aufgrund des Fortbestehens des Vertragsverhältnisses mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine besondere Bedeutung zu. Maßgeblicher Referenzzeitpunkt ist dabei wie erläutert die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Insolvenzgerichts unter Nennung des exakten Zeitpunkts der Eröffnung.
Ansprüche aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind demnach bloße Insolvenzforderungen und keine Masseforderungen. Hierzu zählen beispielhaft Bodenkontaminationen, durch den Mieter verursachte Schäden am Mietgegenstand, der Anspruch auf insolvenzfeste Anlage der Mietsicherheit des Mieters sowie der Räumungsanspruch des Vermieters.
Ansprüche, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, sei es durch Handlungen des Verwalters in Abhängigkeit seiner Befugnisse oder durch bloßen Zeitablauf wie bei der Miete und den Nebenkosten (i.d.R. Fälligkeit zum dritten Werktag eines Monats), sind Masseforderungen. Für die diesbezügliche Einordnung der Nebenkosten ist insoweit ihr Entstehungszeitpunkt maßgeblich, nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Abrechnung.
4. Wirkung der Stellung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Eine Ausnahme von der zeitlichen Zäsur bei der Betrachtung der Qualität einer Forderung aus einem Mietverhältnis bildet die Ausgestaltung der Stellung des vorläufigen Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht. Grundsätzlich wird in der Praxis zwischen einem so genannten „starken“ und einem „schwachen“ Verwalter unterschieden, was jeweils von der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Verwalters über das Vermögen des Schuldners vor Verfahrenseröffnung abhängt.
Die von einem verwaltungs- und verfügungsbefugten vorläufigen Insolvenzverwalter begründeten Mietverbindlichkeiten gelten nach Verfahrenseröffnung als Masseverbindlichkeiten, soweit der Verwalter die entsprechende Gegenleistung aus dem von ihm verwalteten Vermögen vereinnahmt hat (§ 55 Abs. 2 InsO). Dies setzt voraus, dass der vorläufige Insolvenzverwalter die dem Schuldner bereits überlassene Mietsache in Besitz nimmt und in einer Weise nutzt, die dem verwalteten Vermögen tatsächlich zugutekommt. Insoweit geht § 55 Abs. 2 InsO der grundsätzlich maßgeblichen zeitlichen Zäsur des § 108 Abs. 3 InsO vor.
III. Mieterinsolvenz
1. Beendigungsmöglichkeiten
Im Fall der Insolvenz des Mieters hat bezüglich der Beendigungsmöglichkeiten des Vertragsverhältnisses für beide Parteien eine zeitliche Differenzierung zu erfolgen.
a. Vor Überlassung des Mietgegenstandes
Liegt der Insolvenzzeitpunkt vor der Überlassung des Mietgegenstandes an den Mieter, also regelmäßig vor der Übergabe, so können sowohl der Vermieter als auch der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Mieters vom Mietvertrag gemäß § 109 Abs. 2 Satz 1 InsO zurücktreten.
Für den Fall, dass der Insolvenzverwalter des Mieters von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht, steht dem Vermieter als Insolvenzgläubiger ein Schadensersatzanspruch zu. Dieser Anspruch ist aufgrund der gesetzlichen Anordnung aus § 109 Abs. 2 Satz 2 BGB eine Insolvenzforderung.
Dabei hat jede Partei das Recht, die jeweils andere zur Erklärung aufzufordern, ob sie von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen wird. In diesem Fall ist der Rücktritt durch die aufgeforderte Partei innerhalb von zwei Wochen zu erklären. Anderenfalls entfällt das Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht entfällt weiterhin, wenn der Mietgegenstand übergeben wird.
b. Kündigungsrecht des Verwalters
Wurde der Mietgegenstand dem Mieter bereits überlassen und tritt erst danach die Insolvenz des Mieters ein, so besteht das Mietverhältnis nach § 108 Abs. 1 InsO grundsätzlich fort. Forderungen aus dem Mietverhältnis werden in gegenseitigem Leistungsaustausch aus der Insolvenzmasse befriedigt (Ziffer II.2.). Zur Schonung der Masse steht dem Insolvenzverwalter des Mieters gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO jedoch ein einseitiges Kündigungsrecht zu. Dieses Kündigungsrecht durchbricht dabei die Abreden der Mietvertragsparteien in Bezug auf die ggf. feste Laufzeit des Mietvertrags und den etwaigen Ausschluss der Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung. Das Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters (nicht aber des nur vorläufig bestellten Verwalters) ist mit einer Frist von vollen drei Monaten zum Monatsende auszuüben, sofern nicht eine kürzere vertragliche Frist eingreift. Dabei kann die Kündigung während des gesamten Insolvenzverfahrens erklärt werden und ist nur durch den Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben zeitlich beschränkt. Der Umstand, dass der Insolvenzverwalter des Mieters das Kündigungsrecht erst Jahre nach dem Insolvenzantrag ausübt, reicht für den Wegfall des Kündigungsrechts an sich wohl nicht aus, was dieses Gestaltungsrecht für den Vermieter besonders einschneidend macht.
Auch hier steht dem Vermieter im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses durch den Insolvenzverwalter ein Schadensersatzanspruch zu, der jedoch ebenso wie im Falle des Rücktritts (Ziffer III.1.) eine Insolvenzforderung darstellt.
c. Untermietverhältnis des Mieters
Wenn der insolvente Mieter das Mietobjekt an einen Dritten untervermietet hat, besteht sowohl das Hauptmietverhältnis als auch der Untermietvertrag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO fort. Jedoch steht dem Insolvenzverwalter des Untervermieters gegenüber dem Untermieter kein Sonderkündigungsrecht zu. Gemäß § 109 Abs. 1 InsO kann er nur das Hauptmietverhältnis kündigen. Er ist nur in diesem Verhältnis Mieter. Im Anschluss an eine insolvenzbedingte Kündigung kann der Insolvenzverwalter des Untervermieters den Anspruch des Untermieters auf Überlassung des Mietobjekts jedoch nicht mehr erfüllen. Der dadurch auftretende rechtliche Mangel (§ 536 Abs. 3 BGB) im Untermietverhältnis entsteht erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und ist auf eine Handlung des Insolvenzverwalters zurückzuführen. Der daraus resultierende Schadensersatzanspruch des Untermieters gegen den Untervermieter gemäß §§ 536a, 536 Abs. 3 BGB und der Rückgabeanspruch des Vermieters aus dem Hauptmietverhältnis aus § 546 Abs. 2 BGB stellen daher Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 dar, soweit das Untermietverhältnis einem gewerblichen Zweck dient und § 565 BGB dementsprechend keine Anwendung findet. Mangels Beendigung des Untermietverhältnisses durch Kündigung des Hauptmietverhältnisses (s.o.) sind die § 109 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 InsO in diesem Verhältnis nicht anwendbar.
d. Mehrere Mieter
Entgegen des Wortlautes des § 109 Abs. 1 InsO beendet die Kündigung des Insolvenzverwalters im Fall der Insolvenz eines von mehreren Mietern das Mietverhältnis nach herrschender Meinung insgesamt und nicht nur im Verhältnis zwischen dem insolventen Mieter und dem Vermieter. Der BGH (BGH, Urt. v. 13.03.2013 - XII ZR 34/12) begründet dies zum einen mit dem Schutzzweck der Kündigungsvorschrift, die die Insolvenzmasse vor dem Anwachsen von weiteren, nicht wirtschaftlichen Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis schützen soll; zum anderen mit dem allgemeinen Bedürfnis nach Rechtssicherheit. Nach Ansicht des BGH hänge die Kündigungswirkung anderenfalls davon ab, ob die weiteren Mieter den Mietvertrag nur zu dem Zweck abgeschlossen haben, dass dem Vermieter eine Mehrzahl von Gläubigern zu Verfügung steht, oder ob sie ein eigenes Nutzungsinteresse an der Mietsache verfolgen. Der BGH folgert dies aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses und der Unteilbarkeit der Verpflichtung des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung an mehrere Mieter. Grundsätzlich können Gestaltungsrechte wie die Kündigung nur einheitlich gegenüber allen Parteien eines Vertrags ausgeübt werden. Eine Teilkündigung ist grundsätzlich nicht möglich. Durch den Abschluss des Mietvertrags mit mehreren Mietern besteht nur ein einheitliches Rechtsverhältnis und kein Rechtverhältnis mit jedem Mieter.
e. Kein Kündigungsrecht des Vermieters
Anders als der für den Mieter handelnde Verwalter ist der Vermieter nach Antragstellung an den in Vollzug gesetzten Mietvertrag gebunden. Ihm steht nach § 112 InsO weder ein Kündigungsrecht wegen Zahlungsverzugs aus der Zeit vor dem Insolvenzantrag des Mieters, wegen dauernder unpünktlicher Mietzahlungen oder wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters noch ein Sonderkündigungsrecht wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu. Dem Verwalter und damit der Masse soll nicht ohne Not die Handlungsbasis für die wirtschaftliche Tätigkeit des Mieters entzogen werden, da diese in der Regel zur Fortführung des Unternehmens essenziell ist.
Die Sperrwirkung des § 112 InsO knüpft an den Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung an, genauer gesagt an den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim Insolvenzgericht. Kündigungen des Vermieters, die in diese Kündigungssperre fallen, sind unwirksam, wenn sie dem Mieter oder seinem Verwalter erst nach Eingang des Antrags bei Gericht zugehen.
Die Sperrwirkung besteht solange der Insolvenzbeschlag des Vermögens besteht. Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt oder der Antrag zurückgenommen, greifen die bei Antragstellung bestehenden und fortbestehenden Kündigungsgründe des Vermieters wieder voll durch. Eine unwirksame Kündigung ist jedoch erneut zu erklären.
Zu beachten ist ferner, dass Mietrückstände des Mieters in der Zeit nach Stellung des Eröffnungsantrags nicht der Sperrwirkung des § 112 InsO unterfallen. Zahlt der Verwalter die Miete also nicht oder nicht vollständig, kann dies den Vermieter auch während der Insolvenz des Mieters zur Kündigung berechtigen.
2. Forderungen des Vermieters
Mietforderungen des Vermieters aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind zur Insolvenztabelle anzumelden (§ 108 Abs. 3 InsO). Dagegen ist die Mietforderung, die auf den Monat der Eröffnung des Insolvenzverfahrens selbst entfällt, ab der Eröffnung anteilig eine Masseverbindlichkeit, wenn der Mietvertrag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 108 Abs. 1 InsO fortbesteht. Die fortlaufenden Mieten sind ebenfalls Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 InsO).
Der Vermieter kann sich wegen dieser offenen Forderungen nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen und der Insolvenzmasse den Gebrauch der Mietsache entziehen. Eine vom Mieter vor Einleitung des Verfahrens geleistete Kaution kann der Vermieter als Sicherheit behalten. Wird der Rückzahlungsanspruch fällig, so kann er im Rahmen seiner Abrechnung mit allen ihm zustehenden Gegenforderungen aufrechnen. Ein Aufrechnungsverbot besteht insoweit nicht (§ 94 InsO).
3. Vermieterpfandrecht
In der Praxis spielt das Vermieterpfandrecht eine herausragende Rolle. Es gewährt dem Vermieter gemäß § 50 Abs. 1 InsO ein Absonderungsrecht an den Sachen des Mieters, die dieser im Rahmen des Mietverhältnisses in die Mieträume eingebracht hat, und ermöglicht so eine vorrangige Befriedigung der Vermieterforderungen gegenüber anderen Insolvenzgläubigern.
Der Vermieter muss das Absonderungsrecht jedoch aktiv gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen, da dieser nicht verpflichtet ist, den Vermieter zu befriedigen. Der Vermieter darf dann, sofern der Verwalter ihm die Sachen des Mieters überlässt (§ 170 Abs. 2 InsO), selbst verwerten als auch dem Verwalter die Verwertung überlassen, wobei er den Erlös in Höhe seiner offenen Forderungen einziehen darf (§ 170 Abs. I InsO).
Das Absonderungsrecht des Vermieters aus dem Vermieterpfandrecht ist auf Mietrückstände beschränkt, die in den letzten zwölf Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Vergangenheitsbetrachtung ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die erstmalige Geltendmachung des Vermieterpfandrechts für künftige Mieten. Ältere Rückstände und Ersatzansprüche wegen einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter sind nicht durch das Absonderungsrecht gesichert, sondern bloße Insolvenzforderungen (§ 50 Abs. 2 InsO).
IV. Vermieterinsolvenz
1. Fortbestand des Mietverhältnisses
Wie bereits zuvor dargestellt (Ziffer III.1.a.), bleibt auch im Fall der Insolvenz des Vermieters das Mietverhältnis grundsätzlich bestehen, sofern der Mietgegenstand bereits an den Mieter übergeben wurde. Miet- und Pachtverhältnisse über unbewegliche Gegenstände und Räume bestehen gemäß § 108 Abs. 1 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort.
Fallen Eigentümer und Vermieter auseinander, wie bei der Untervermietung oder bei einem Generalmieter, ist hinsichtlich der Ermächtigung des Vermieters zur Vermietung zu differenzieren. Hat der Eigentümer den Vermieter ermächtigt, wie ein Eigentümer zu vermieten (Generalmieter), so bezieht sich der Fortbestand des Mietvertrags auf die Mietsache selbst. Damit wird ein unmittelbares Zugriffsrecht begründet. Ist der insolvente Vermieter gegenüber dem Eigentümer nur zur Untervermietung berechtigt, bezieht sich der Schutz des § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO nur auf das schuldrechtliche Nutzungsrecht (Mietvertrag) der Insolvenzmasse gegenüber dem Eigentümer und endet mit diesem.
Etwas anderes gilt jedoch nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 11.12.2014 – IX ZR 87/14), wenn der Mietgegenstand im Zeitpunkt der Insolvenz noch nicht an den Mieter überlassen worden ist, da der Insolvenzverwalter ansonsten gezwungen sein könnte, unfertige Räume fertigzustellen, um Schadensersatzansprüchen als Masseverbindlichkeiten zu entgehen. In diesem Fall gilt ausnahmsweise § 103 InsO, sodass der Insolvenzverwalter zwar die Erfüllung des Mietvertrags wählen kann, aber nicht muss. Andernfalls würde nämlich das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO hinsichtlich der übrigen Verträge unterlaufen. Der Insolvenzverwalter wäre gegebenenfalls gezwungen, auch unrentable Objekte fertigzustellen und würde hierdurch die Insolvenzmasse schmälern.
Anders als im Falle der Mieterinsolvenz (vgl. Ziffer III.1.a. und III.1.b.) hat der Insolvenzverwalter im Falle der Vermieterinsolvenz zudem kein Rücktrittsrecht vor Überlassung (vgl. § 109 Abs. 2 Satz 1 InsO) bzw. ein Sonderkündigungsrecht nach Überlassung des Mietgegenstands (vgl. § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO). Der Verwalter des Vermieters ist damit an das Mietverhältnis gebunden und muss den Mietvertrag gegen Leistung der Miete erfüllen. Gleiches gilt in diesem Fall auch für den Mieter, der sich in Folge der Insolvenz des Vermieters nicht von dem Mietvertrag lösen kann. Dies gilt auch dann, wenn die Eröffnung des Mietvertrags mangels Masse abgelehnt wird.
Mit dem Mietverhältnis bestehen auch alle vertraglichen und gesetzlichen Pflichten des Vermieters weiter. Insbesondere hat der Vermieter die Erhaltung des Mietgegenstandes zu besorgen, soweit er diese nicht auf den Mieter übertragen hat. Der Herstellungsanspruch des Mieters gegen den Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ist damit grundsätzlich eine Masseforderung nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO.
2. Vorausverfügungen über die Miete und Aufrechnung des Mieters
In der Insolvenz des Vermieters ist eine Vorausverfügung über künftige Mieten nach § 91 Abs. 1 InsO grundsätzlich unwirksam und daher nur in den Grenzen des § 110 InsO möglich. Die Vorausverfügung ist dann nur für den laufenden Kalendermonat wirksam, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Wird das Verfahren nach dem 15. des Monats eröffnet, wirkt die Vorausverfügung auch für den folgenden Monat. Zu den Verfügungen gehört auch die Abtretung oder die Pfändung der Miete durch einen Dritten.
Gegenüber dem Vermieter kann der Mieter gemäß § 110 Abs. 3 InsO nur in dem zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat aufrechnen, wobei die Aufrechnungsbeschränkungen im Insolvenzverfahren zu beachten sind.
3. Sonderkündigungsrecht im Fall der Veräußerung
Für den Fall, dass der Verwalter den im Alleineigentum des insolventen Vermieters stehenden Mietgegenstand veräußert und das Mietverhältnis gemäß § 566 BGB auf den Erwerber übergeht, steht diesem gemäß § 111 InsO ein Sonderkündigungsrecht zu, mit dem er das Mietverhältnis trotz einer festen Laufzeit oder dem Ausschluss der ordentlichen Kündigung beenden kann. Das Kündigungsrecht kann nur einmalig und zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eigentumsumschreibung mit gesetzlicher Frist durch den Erwerber ausgeübt werden.
Aus Sicht des Erwerbers und des Mieters ist bei der Beendigung des Mietverhältnisses nach dem Erwerb aus der Insolvenzmasse zu beachten, dass der Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urt. v. 07.03.2012 − XII ZR 13/10) gemäß §§ 566a, 578 BGB gegenüber dem Erwerber geltend gemacht werden kann, auch wenn der nunmehr insolvente Vermieter die Kaution nicht getrennt von seinem Vermögen angelegt hat. Dies stellt eine Privilegierung des Mieters als Folge des Sonderkündigungsrechts des Erwerbers dar. Denn ohne die Abtretung wäre der Rückzahlungsanspruch nur eine einfache Insolvenzforderung.
V. Praxishinweise
In der Praxis ist es nicht immer einfach, sich gegen die Insolvenz des Vertragspartners abzusichern. Dies liegt zum einen daran, dass die Thematisierung einer möglichen Insolvenz bereits in der Anbahnungsphase eines gewerblichen Mietvertrages und damit in der Regel einer langjährigen Geschäftsbeziehung ungewollte Widerstände bei den Vertragsparteien auslösen und die noch in den Kinderschuhen steckende Geschäftsbeziehung atmosphärisch belasten kann. Zum anderen erschwert das Gesetz insbesondere aus Vermietersicht die effektive Abwehr der Folgen einer Insolvenz und die Durchsetzung eigener Vermieterrechte.
Umso wichtiger ist es, bereits bei Abschluss des Mietvertrages für schlechte Zeiten vorzusorgen. Dabei sollten folgende Überlegungen in die Vertragsverhandlungen und die anschließende Vertragsgestaltung einfließen.
1. Prüfung der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners
Vor Abschluss eines Mietvertrages sollten bei Zweifeln an der Bonität des Vertragspartners entsprechende Auskünfte eingeholt werden. In der Praxis eignen sich hierfür insbesondere Dienstleister wie die Schufa-Auskunft oder Creditreform. Bei Neugründung des Vertragspartners oder erstmaligem Markteintritt ist eine Bankauskunft über die Liquidität des Vertragspartners einzuholen.
2. Mietsicherheiten
Wegen der Unwägbarkeiten, die mit der Insolvenz des anderen Vertragspartners verbunden sind, sollten sich die Vertragsparteien gegenseitig bereits zu Beginn des Mietverhältnisses Sicherheiten einräumen lassen.
a. Sicherung des Vermieters
Aus Vermietersicht kommt hier insbesondere die Stellung einer Mietsicherheit durch den Mieter oder Dritte in Betracht, aus der sich der Vermieter im günstigsten Fall bereits während des laufenden Mietverhältnisses befriedigen kann. Neben der klassischen Mietkaution kommen Sicherungsmittel wie eine Bankbürgschaft oder ein Patronat der Muttergesellschaft des Mieters in der Praxis am häufigsten zum Einsatz.
Die rechtssichere Ausgestaltung einer Mietsicherheit und die Möglichkeit der Befriedigung des Vermieters bereits während der Laufzeit des Mietvertrages stehen dem grundsätzlichen Sicherungscharakter der Mietsicherheit, der eine Befriedigung vor Beendigung des Mietverhältnisses grundsätzlich ausschließt, entgegen und bedürfen in der Praxis regelmäßig der anwaltlichen Beratung.
b. Sicherung des Mieters
Der Mieter, der nicht unerhebliche Investitionen in den Mietgegenstand und damit in das Mietverhältnis tätigt, sollte ebenso wie der Vermieter seinem Sicherungsbedürfnis nachkommen. Wie oben dargestellt, kann sich der Erwerber, der den Mietgegenstand aus der Insolvenzmasse des Vermieters erwirbt, durch Ausübung des Sonderkündigungsrechts nach § 111 InsO eines unliebsamen Mietverhältnisses entledigen.
Schutz vor dieser vorzeitigen Beendigung und dem damit verbundenen Verlust der Aufwendungen des Mieters bietet eine im Grundbuch des Mietgegenstandes einzutragende Mieterdienstbarkeit (§§ 1090 ff. BGB), die dem Mieter das dingliche Recht einräumt, den Mietgegenstand ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses infolge der Ausübung des Sonderkündigungsrechts durch den Erwerber in der Regel entsprechend den Vereinbarungen des Mietvertrages zu nutzen.
Der Erwerber bzw. Ersteher steht in diesem Fall allerdings nicht mit leeren Händen da. Er hat Anspruch auf die volle Miete bzw. das volle Nutzungsentgelt. Letzteres tritt – soweit zwischen Mieter und Vermieter zuvor vereinbart – an die Stelle der Miete für den Fall des Wegfalls der mietvertraglichen Regelungen. Aus der Weiternutzung der Flächen durch den Mieter folgt dann kein materieller Nachteil für den Erwerber.
Da eine solche Verdinglichung des Mietverhältnisses jedoch im Verlauf des Mietverhältnisses zu erheblichen Schwierigkeiten des Vermieters bei der Veräußerung oder Refinanzierung führen kann, dürften Vermieter mit der Einräumung solcher dinglicher Rechte in der Regel mehr als zurückhaltend sein. Ist die Mieterdienstbarkeit bereits an erster Rangstelle im Grundbuch eingetragen, wird die Realisierung einer (weiteren) Finanzierung für den Eigentümer schwierig. Eine solche Mieterdienstbarkeit stellt eine finanzierende Bank regelmäßig vor einige Probleme. Mögliche negative Auswirkungen zeigen sich beispielsweise bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks. Die Eintragung der Mieterdienstbarkeit an erster Rangstelle kann die Verkehrsfähigkeit des Grundstücks erheblich einschränken. Dies ist gleichbedeutend mit dem Risiko eines geringeren Versteigerungserlöses, das regelmäßig weder der Eigentümer noch die Bank eingehen wollen. Die Nachrangigkeit der Mieterdienstbarkeit gegenüber einem Grundpfandrecht wiederum ist für den Mieter nur auf den ersten Blick nachteilig. Wird der Zuschlag in der Zwangsversteigerung erteilt, erlischt die Mieterdienstbarkeit. Dennoch ist der Mieter dann nicht rechtlos: Aus dem Erlösanteil nach Befriedigung der vorrangigen Grundschuld ist ihm der Wert seines Rechts in Form einer Geldrente zu ersetzen. Das Zwangsversteigerungsgesetz begrenzt diesen Wertersatz auf höchstens das 25-fache des Jahreswertes des Rechts. Zu seiner Ermittlung werden im Einzelfall verschiedene Berechnungsmethoden herangezogen. Neben der Restlaufzeit des Mietvertrages kann auch der Reingewinn des Mieters ein wertbildender Faktor sein.
Nur bei entsprechender Verhandlungsmacht dürfte sich der Mieter mit diesem Verhandlungspunkt durchsetzen können. Aus Vermietersicht ist dabei stets darauf zu achten, dass nur Mieterdienstbarkeit auf Basis des Musters der deutschen Pfandbriefbanken (VdP-Standard) vereinbart werden sollten, da dies den anerkannten Standard der Banken darstellt.
3. Insolvenzabhängige Lösungsklauseln
Der vertragliche Ausschluss der Insolvenzwirkungen auf das Mietverhältnis ist jedenfalls schwierig, wenn nicht sogar vollständig unmöglich. Vereinbarungen der Mietvertragsparteien, durch die im Voraus die Anwendung der §§ 108 bis 112 InsO ausgeschlossen oder beschränkt werden, sind gemäß § 119 InsO unwirksam. Durch Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 27.10.2022 – IX ZR 213/21) ist anerkannt, dass vertragliche Vereinbarungen eines Kündigungsrechts für den Fall der Insolvenzeröffnung, welches entgegen der Wirkung des § 108 InsO einer Partei ein Lösungsrecht zuspricht, unwirksam sind. Ebenso ist nach dieser Rechtsprechung die Vereinbarung eines Kündigungsrechts für den Fall der Zahlungseinstellung wegen der damit verbundenen Abweichung von § 112 InsO unwirksam.
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung aus wichtigem Grund wegen des Insolvenzverfahrens möglich bleibt, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt. § 119 InsO enthält vor dem Hintergrund der allgemeinen Vertragsfreiheit keine Aussage zu einer nur mittelbaren Beeinflussung der §§ 103-118 InsO. Die Unwirksamkeit einer entsprechenden Regelung bedarf daher zumindest der Begründung. Da der BGH jedoch davon ausgeht, dass Lösungsklauseln, die die gesetzgeberischen Wertungen der §§ 108 bis 112 InsO unterlaufen, unwirksam sind, wenn kein rechtfertigender Grund für die Loslösung der Partei vom Vertrag vorliegt, dürfte hier in der praktischen Umsetzung äußerste Vorsicht geboten sein.
Jedenfalls dürfte aber ein vertragliches Kündigungsrecht für den Fall der Abweisung des Insolvenzantrags wirksam sein, da in diesem Fall die §§ 108 bis 112 InsO keine Anwendung finden.
Umgekehrt scheint eine formularvertragliche Regelung für den Fall, dass der Verwalter eines unter mehreren Mietern das Mietverhältnis kündigt, möglich, da insoweit die Entscheidungsfreiheit des Verwalters zum Schutz der Masse nicht eingeschränkt wird. Die Mietvertragsparteien sollten also bei entsprechendem Interesse aller Vertragsparteien am Fortbestand des Mietverhältnisses auch ohne den insolventen Schuldner eine entsprechende mietvertragliche Regelung vorsehen, wonach das Mietverhältnis im Falle einer Kündigung nach § 109 Abs. 1 InsO mit den übrigen Mietern fortgesetzt werden soll. Fehlt eine solche Klausel, bleibt ihnen hingegen nur die Möglichkeit, den Mietvertrag neu abzuschließen.
4. Geltendmachung des Vermieterpfandrechts
Sobald der Vermieter von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Kenntnis erlangt, sollte er sein Vermieterpfandrecht gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen. Dies gilt umso mehr, als das Vermieterpfandrecht innerhalb eines Monats erlischt, nachdem der Vermieter von der Entfernung der Sachen des Mieters aus dem Mietgegenstand Kenntnis erlangt hat, sofern er seinen Herausgabeanspruch nicht zuvor gerichtlich geltend gemacht hat.
5. Kündigung des Mietvertrags bei Mietzahlungsverzugs nach Antragstellung
Die Kündigung sollte in diesem Fall nur ausgesprochen werden, wenn der Mietgegenstand alsbald nach Beendigung des Mietverhältnisses weitervermietet werden kann, da die infolge der vom Verwalter veranlassten Kündigung geschuldete Nutzungsentschädigung je nach Verfügungsbefugnis des Verwalters ggf. nur eine Insolvenzforderung darstellen kann.
Andernfalls sollte ggf. in den direkten Austausch mit dem Insolvenzverwalter eingetreten werden, um die Mietzahlung sicherzustellen. Dies dürfte insbesondere gelingen, wenn die Geschäftsräume für die Fortführung des Geschäftsbetriebes benötigt werden. Soweit der Geschäftsbetrieb jedoch nicht fortgeführt wird, ist eine Kündigung wohl stets ratsam, da u.a. auch die Masseunzulänglichkeit angezeigt werden kann, so dass trotz der Einordnung der Mietforderungen als Masseverbindlichkeit keine Zahlung erfolgen kann.
VI. Fazit
Die Insolvenz einer Vertragspartei kann das Mietverhältnis trotz grundsätzlicher Insolvenzfestigkeit nach Überlassung des Mietgegenstandes an den Mieter erheblich beeinträchtigen. Die Insolvenzordnung enthält mit den §§ 108 ff. InsO einschneidende Regelungen zum Schicksal von Miet- und Pachtverhältnissen im Insolvenzverfahren, die zum Teil erhebliche Abweichungen vom zivilrechtlichen Mietrecht und zum Teil besondere Privilegierungen zugunsten der Insolvenzmasse darstellen. Dies hat insbesondere der Vermieter in der Insolvenz seines Mieters zu beachten, da etwaige Vereinbarungen, die die Anwendung der einschlägigen Normen ausschließen oder auch nur einschränken, bereits nach § 119 InsO ipso iure unwirksam sind. Die Parteien sind daher gut beraten, sich bereits bei Abschluss des Mietvertrages mit dieser Möglichkeit auseinanderzusetzen und sich nicht zuletzt wegen der dargestellten Schwierigkeiten bei der rechtssicheren Wahrung der eigenen Interessen anwaltlich beraten zu lassen.
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I. Einleitung Seit dem 01.01.2025 gilt in Nordrhein-Westfalen das Grundsteuer-Bundesmodell. In diesem Zusammenhang hat der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen bereits mit dem Grundsteuerhebesatzgesetz (NWGrStHsG) vom 04.07.2024 die Möglichkeit geschaffen, ergänzend zur bisherigen Regelung die Möglichkeit einer Differenzierung des Hebesatzes für Wohn- und Nichtwohngrundstücke bei der Grundsteuer B vorzusehen. Infolgedessen haben viele Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen entsprechende Hebesatzsatzungen verabschiedet, wonach für die Grundsteuer B differenzierte Hebesätze zu Gunsten von Wohngrundstücken und zu Lasten von Nichtwohngrundstücken gelten. Viele Eigentümerinnen und Eigentümer von Nichtwohngrundstücken sehen in der unterschiedlichen Hebesatzfestsetzung eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Steuergerechtigkeit, der sich aus dem Allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ableitet, und sind deshalb gerichtlich gegen die gegenüber ihnen ergangenen Grundsteuerbescheide mit höheren Hebesätzen für Nichtwohngrundstücke vorgegangen. II. Stand der Rechtsprechung In dem Streit um die Wirksamkeit differenzierter Hebesätze in der Grundsteuer B zeichnet sich in Nordrhein-Westfalen nun eine erste Tendenz ab: 1. Urteile des VG Gelsenkirchen vom 04.12.2025 (Aktenzeichen u.a.: 5 K 2074/25) Zunächst hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteilen vom 04.12.2025 für die Städte Bochum, Essen, Dortmund und Gelsenkirchen entschieden, dass die höheren Hebesätze für die Besteuerung der Nichtwohngrundstücke in den Satzungen der Gemeinden gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstoßen und daher unwirksam sind. In der Folge hob das Gericht die hierauf gestützten, rechtswidrigen Grundsteuerbescheide auf. Begründet wurden die Entscheidungen damit, dass unterschiedliche Hebesätze für die Grundsteuer B zur Rechtfertigung eines sachlichen Grundes bedürfen, der rein fiskalische Zweck staatlicher Einnahmeerhöhung indes nicht als ein solcher sachlicher Grund anzuerkennen sei. 2. Urteil des VG Düsseldorf vom 10.03.2026 (Aktenzeichen: 5 K 7062/25) Nun zieht auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf nach: Dieses hat mit Urteil vom 10.03.2026 im Fall der Hebesatzsatzung der Stadt Hilden nunmehr ebenfalls entschieden, dass die differenzierenden Hebesätze rechtswidrig sind. Zur Begründung führt das Gericht zunächst aus, dass das Land Nordrhein-Westfalen im Nachgang zur Grundsteuerreform des Bundes grundsätzlich die Möglichkeit differenzierender Hebesätze für die Grundsteuer vorsehen kann, um Gemeinwohlbelange, wie etwa die Stabilisierung von Wohnnebenkosten, zu verfolgen. Die Kammer ist zwar – anders als das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen – der Auffassung, dass es den Gemeinden dem Grunde nach zusteht, ausgehend von ihrem Finanzbedarf, den Hebesatz für Nichtwohngrundstücke niedriger und als Folge dieser Privilegierung für Nichtwohngrundstücke entsprechend höher festzusetzen. Ein Verstoß gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sieht das Gericht jedoch darin, dass die Stadt Hilden in der getroffenen Regelung den Kreis der zum Zweck der Stabilisierung von Wohnnebenkosten Begünstigten nicht sachgerecht abgegrenzt habe. Die Regelung lasse unberücksichtigt, dass auch gemischt genutzte Grundstücke, die als sog. Nichtwohngrundstücke gelten, zum Teil in nicht unerheblichem Maße zu dem privilegierten Zweck des Wohnens genutzt werden (bis zu 80 %). Diese unterschiedliche Behandlung von tatsächlicher Wohnnutzung lasse sich angesichts des Ausmaßes der Ungleichbehandlung in Höhe von 100 % auch nicht mit Blick auf die im Steuerrecht grundsätzlich zulässige Pauschalierung und Typisierung rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund hält das Verwaltungsgericht Düsseldorf wegen des bestehenden Gesamtgefüges sowohl die Regelung des Hebesatzes für Wohngrundstücke als auch die Regelung des Hebesatzes für Nichtwohngrundstücke in der Satzung der Stadt Hilden für rechtswidrig und unwirksam. Insoweit vertritt das Verwaltungsgericht Düsseldorf eine andere Auffassung als das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, welches höhere Hebesätze für Nichtwohngrundstücke aus fiskalischen Gründen als einen Verstoß gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit wertet. Im Ergebnis kamen jedoch beide Verwaltungsgerichte zu der Auffassung, dass die jeweiligen Grundsteuerabgabenbescheide rechtswidrig und daher aufzuheben sind. III. Bedeutung und Ausblick Sowohl das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen als auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf haben wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung zugelassen, über die im Falle der Einlegung das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Wie sich das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zu dieser rechtlichen Frage ggf. positionieren wird, bleibt daher abzuwarten. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen auch die Sprungrevision bei dem Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Zu beachten ist, dass die ergangenen Urteile nur zwischen den Verfahrensbeteiligten unmittelbare Wirkung entfalten. Vor diesem Hintergrund müssen andere Grundsteuerabgabenbescheide einzeln angefochten werden, um eine Bestandskraft zu verhindern. Sind die Bescheide bestandskräftig geworden, so können diese Bescheide grds. auch nicht mehr gerichtlich angefochten werden. Vor diesem Hintergrund raten wir Eigentümerinnen bzw. Eigentümern von Nichtwohngrundstücken, die in ihrer Gemeinde von einer Hebesatzdifferenzierung betroffen sind, mit Blick auf die aktuell ergangene Rechtsprechung zunächst gegen die Grundsteuerabgabenbescheide fristgerecht Widerspruch zu erheben und im Widerspruchsverfahren jedenfalls auch das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung entsprechender Musterklagen zu beantragen. Für den Fall, dass der Antrag auf Ruhen des Verfahrens bzw. der Widerspruch insgesamt von der Widerspruchsbehörde zurückgewiesen werden, bleibt zur Verhinderung des Eintritts der Bestandskraft des Grundsteuerabgabenbescheides nur die Möglichkeit, fristwahrend Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht einzureichen. IV. Besteht für mich Handlungsbedarf? 1. Von einer Hebesatzdifferenzierung betroffen? Prüfen Sie, ob Ihre Gemeinde überhaupt unterschiedliche Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke festgesetzt hat und ob Ihr Grundstück hiervon betroffen ist. 2. Bescheid noch nicht bestandskräftig? Um den Eintritt der Bestandskraft zu verhindern, sollten Sie mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte fristgerecht Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid einlegen und zugleich das Ruhen des Verfahrens beantragen. Ist die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen, wird der Bescheid bestandskräftig und kann grds. nicht mehr angefochten werden. 3. Widerspruch zurückgewiesen? Wird der Widerspruch durch Widerspruchsbescheid zurückgewiesen, besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Ob eine Klage im konkreten Fall sinnvoll und zweckmäßig ist, sollte zuvor durch einen Rechtsanwalt geprüft werden. Gerne unterstützt Sie Pelka im vorgerichtlichen wie im gerichtlichen Verfahren oder bei weiteren Rückfragen zu diesem Thema. Wenden Sie sich bei Bedarf gerne an Ihren Pelka-Berater oder Herrn Rechtsanwalt Robin Donges .

BFH, Urteil vom 19.11.2025 – VI R 18/24 Kurzüberblick Bei Betriebsveranstaltungen kommt es zunächst darauf an, ob überhaupt Arbeitslohn vorliegt , der steuerbar und steuerpflichtig ist. Der BFH stellt klar: Das Überschreiten der 110-€-Grenze bei der Durchführung einer Abschiedsfeier führt nicht automatisch zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Entscheidend ist, ob die Veranstaltung nach ihrem Gesamtbild als Feier des Arbeitgebers einzuordnen ist (z. B. Gastgeberrolle, Gästeliste, Teilnehmerkreis). Das Urteil widerspricht der bisherigen Verwaltungsauffassung (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 und 4 LStR) und schafft mehr Rechtssicherheit für Unternehmen . I. Einleitung Veranstaltungen zur Verabschiedung langjähriger Mitarbeitender oder Führungskräfte sind in vielen Unternehmen ein fester Bestandteil der betrieblichen Praxis. Solche Empfänge dienen häufig nicht nur der Würdigung der bisherigen Tätigkeit, sondern auch der Pflege von Geschäftsbeziehungen oder – wie im Streitfall – der Vorstellung eines Nachfolgers gegenüber Mitarbeitenden, Geschäftspartnerinnen und -partnern und weiteren externen Kontakten. Aus lohnsteuerlicher Sicht stellt sich dabei regelmäßig die Frage, ob die vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen für eine solche Veranstaltung beim zu verabschiedenden Mitarbeitenden zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen . Gerade bei größeren Veranstaltungen mit externen Gästen können hierbei erhebliche Beträge im Raum stehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.11.2025 hierzu eine wichtige Klarstellung getroffen. Danach können Aufwendungen für eine Abschiedsveranstaltung lohnsteuerlich unbeachtlich sein, wenn die Veranstaltung nach ihrem Gesamtbild als Feier des Arbeitgebers einzuordnen ist und ein überwiegend betriebliches Interesse besteht. II. Steuerliche Einordnung betrieblicher Veranstaltungen Für die lohnsteuerliche Behandlung von Veranstaltungen im Unternehmen ist zunächst zwischen verschiedenen Veranstaltungstypen zu unterscheiden. 1. Betriebsveranstaltungen Betriebsveranstaltungen – etwa Weihnachtsfeiern oder Sommerfeste – sind betriebliche, gesellschaftliche Ereignisse zur Pflege des Betriebsklimas . Für solche Veranstaltungen gilt grundsätzlich der 110-€-Freibetrag pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG). Die Anwendung des Freibetrags setzt allerdings zunächst voraus, dass überhaupt Arbeitslohn vorliegt. Gerade an dieser Stelle setzt das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs an. Im Übrigen ist erforderlich, dass die Veranstaltung allen Mitarbeitenden einer sog. Organisationseinheit offensteht (z.B. gesamter Betrieb, vollständige Abteilung). Übersteigen die auf eine teilnehmende Person entfallenden Kosten den Betrag von 110 € , ist nur der übersteigende Teil als Arbeitslohn zu versteuern . Die Besteuerung kann entweder individuell nach den persönlichen Lohnsteuermerkmalen der Mitarbeitenden erfolgen oder pauschal mit 25 % nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Der Freibetrag kann für höchstens zwei Betriebsveranstaltungen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Finden mehr Veranstaltungen statt, kann der Arbeitgeber bestimmen, welche zwei Veranstaltungen steuerlich begünstigt behandelt werden . Bei allen weiteren Veranstaltungen ist der gesamte geldwerte Vorteil steuerpflichtig , also nicht nur der 110 € übersteigende Teil. 2. Bewirtungen aus überwiegend betrieblichem Anlass Davon zu unterscheiden sind Bewirtungen aus überwiegend betrieblichem Anlass , etwa im Rahmen von Besprechungen oder Verhandlungen. Voraussetzung ist hierbei, dass der betriebliche Zweck der Veranstaltung im Vordergrund steht und der Teilnehmerkreis entsprechend arbeitsbezogen und begrenzt ist. Der gesellige Charakter darf dabei nicht dominieren. Nur unter diesen Voraussetzungen kann davon ausgegangen werden, dass die Bewirtung im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt und ein etwaiger Vorteil für die teilnehmenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer lediglich einen Reflex der betrieblichen Zielsetzung darstellt. In diesem Fall liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. 3. Veranstaltungen aus individuellem Anlass eines Arbeitnehmers Schließlich sind Veranstaltungen zu berücksichtigen, die aus individuellem Anlass eines Arbeitnehmers durchgeführt werden, etwa Geburtstagsfeiern, Mitarbeiterjubiläen oder Verabschiedungen. Nach der Verwaltungsauffassung in den Lohnsteuerrichtlinien (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 LStR) sind Zuwendungen des Arbeitgebers aus Anlass solcher persönlichen Ereignisse grundsätzlich dem Arbeitslohn des betreffenden Arbeitnehmers zuzurechnen . Übersteigen die auf die einzelnen Teilnehmer entfallenden Aufwendungen 110 € , geht die Finanzverwaltung regelmäßig davon aus, dass eine lohnsteuerpflichtige Zuwendung an den Arbeitnehmer vorliegt, dessen persönlicher Anlass gefeiert wird . Die 110-€-Grenze orientiert sich dabei an der Regelung für Betriebsveranstaltungen , wird von der Finanzverwaltung jedoch lediglich als Indiz für das Vorliegen von Arbeitslohn herangezogen. Gerade Abschiedsfeiern bewegen sich daher steuerlich häufig im Grenzbereich zwischen betrieblicher Veranstaltung und individueller Feier und sind in der Praxis regelmäßig Gegenstand von Lohnsteuer-Außenprüfungen. An dieser Abgrenzungsfrage setzt auch das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs an. III. Entscheidung 1. Sachverhalt Dem Urteil lag die Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden eines Geldinstituts zugrunde. Aus Anlass seines Ausscheidens aus dem Amt veranstaltete das Unternehmen einen Empfang in den Räumlichkeiten seiner Unternehmenszentrale. Zugleich wurde im Rahmen der Veranstaltung der Nachfolger im Vorstand vorgestellt. Zu dem Empfang wurden rund 300 Gäste eingeladen, darunter Mitglieder des Verwaltungsrats, Mitarbeiter des Unternehmens sowie Vertreter aus Politik, Wirtschaft und Verbänden. Auch einige Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden nahmen an der Veranstaltung teil. Die Organisation erfolgte durch ein internes Gremium des Unternehmens; die Kosten wurden vollständig vom Arbeitgeber getragen. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Aufwendungen dem zu verabschiedenden Vorstandsvorsitzenden anteilig als steuerpflichtiger Arbeitslohn zuzurechnen seien . Hintergrund war insbesondere, dass die 110-€-Grenze pro Teilnehmer deutlich überschritten war . Nach der Verwaltungsauffassung gemäß R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR seien daher zumindest die auf den Arbeitnehmer und seine Familienangehörigen entfallenden Kosten lohnsteuerlich zu erfassen. 2. Entscheidung des BFH Der BFH stellt zunächst klar, dass Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Veranstaltung aus Anlass der Verabschiedung eines Arbeitnehmers nicht bereits deshalb zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei dem verabschiedeten Arbeitnehmer führen , weil die Veranstaltung einen persönlichen Anlass dieses Arbeitnehmers betrifft. Maßgeblich sei vielmehr, ob die Aufwendungen im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgen oder ob sie eine Zuwendung mit Entlohnungscharakter darstellen. Im Streitfall gelangte der BFH zu dem Ergebnis, dass die streitgegenständliche Veranstaltung im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wurde. Für diese Einordnung sprach insbesondere, dass der Arbeitgeber als Gastgeber auftrat, dass das Unternehmen die Gästeliste bestimmte und dass die Veranstaltung in den Geschäftsräumen des Unternehmens stattfand. Zudem bestand der Teilnehmerkreis überwiegend aus Personen mit beruflichem oder geschäftlichem Bezug zum Unternehmen. Vor diesem Hintergrund stellte der BFH klar, dass die Überschreitung der 110-€-Grenze allein nicht zur Annahme von steuerpflichtigem Arbeitslohn führt . Die Grenze des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG kommt nur dann zur Anwendung, wenn dem Grunde nach überhaupt ein geldwerter Vorteil und damit Arbeitslohn vorliegt . Fehlt es – wie im Streitfall – aufgrund des überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers bereits an einer lohnsteuerlich relevanten Zuwendung, stellt sich die Frage nach der Anwendung des Freibetrags nicht. Auch die anteiligen Kosten für den verabschiedeten Arbeitnehmer sowie für dessen eingeladene Familienangehörigen führten daher nicht zu Arbeitslohn. Die Teilnahme stellte nach Auffassung des BFH lediglich einen Reflex der eigenbetrieblichen Zielsetzung des Arbeitgebers dar. Mit dieser Begründung widersprach der BFH ausdrücklich der in R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 LStR vertretenen Auffassung der Finanzverwaltung, wonach bei Veranstaltungen aus persönlichem Anlass eines Arbeitnehmers regelmäßig von Arbeitslohn auszugehen sei, wenn die Aufwendungen pro Teilnehmer 110 € übersteigen . IV. Würdigung und Einordnung in die Rechtsprechung Die Entscheidung folgt der Linie der bisherigen BFH-Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Feiern des Arbeitgebers und Feiern des Arbeitnehmers. Maßgeblich ist danach insbesondere, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt und welchen Charakter die Veranstaltung nach ihrem Gesamtbild hat (vgl. BFH, Urteil vom 28.01.2003 – VI R 48/99). Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, aus welchem Anlass eine Veranstaltung durchgeführt wird. Entscheidend bleibt vielmehr, ob nach den Umständen des Einzelfalls eine Veranstaltung des Arbeitgebers vorliegt oder ob die Aufwendungen dem Arbeitnehmer persönlich zuzurechnen sind. V. Folgen für die Praxis Das Urteil ist insbesondere deswegen relevant, weil Veranstaltungen mit persönlichem Anlass eines Arbeitnehmers – etwa Verabschiedungen oder Jubiläumsfeiern – regelmäßig Gegenstand von Lohnsteuer-Außenprüfungen sind . Die Finanzverwaltung hat in der Vergangenheit regelmäßig vertreten, dass bei Überschreiten der 110-€-Grenze grundsätzlich von steuerpflichtigem Arbeitslohn auszugehen sei. Der BFH stellt nun klar, dass diese Betrachtungsweise zu kurz greift. Entscheidend ist vielmehr zunächst, ob überhaupt Arbeitslohn vorliegt . Erfolgt die Veranstaltung im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers , fehlt es bereits an einer lohnsteuerlich relevanten Zuwendung. In diesem Fall stellt sich die Frage nach der Anwendung der 110-€-Grenze nicht. Für Unternehmen bedeutet dies jedoch nicht, dass Aufwendungen für Abschiedsveranstaltungen generell lohnsteuerlich unbeachtlich sind. Vielmehr kommt es weiterhin entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an. Maßgeblich ist insbesondere, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt und welcher Teilnehmerkreis eingeladen wird . Je stärker die Veranstaltung organisatorisch und inhaltlich vom Arbeitgeber geprägt ist und je deutlicher ein betrieblicher Anlass im Vordergrund steht, desto eher spricht dies für ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers . VI. Fazit und Checkliste Es empfiehlt sich daher, bereits bei der Planung entsprechender Veranstaltungen darauf zu achten, dass Organisation, Teilnehmerkreis und Ablauf den betrieblichen Charakter der Veranstaltung klar erkennen lassen . Wann spricht vieles für eine Veranstaltung im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers? Für die lohnsteuerliche Einordnung einer Abschiedsveranstaltung ist stets eine Gesamtwürdigung der Umstände erforderlich. Die folgenden Fragen können dabei als Orientierung dienen: Tritt das Unternehmen organisatorisch und nach außen als Gastgeber der Veranstaltung auf? Wurde die Veranstaltung vom Arbeitgeber geplant, organisiert und finanziert? Bestimmt der Arbeitgeber die Gästeliste oder hat er zumindest maßgeblichen Einfluss auf deren Zusammensetzung? Besteht der Teilnehmerkreis überwiegend aus Arbeitnehmern des Unternehmens sowie aus Geschäftspartnern oder sonstigen beruflichen Kontakten des Unternehmens? Liegt ein erkennbarer betrieblicher Anlass vor, etwa die Verabschiedung eines Arbeitnehmers im Zusammenhang mit einem Funktionswechsel oder der Vorstellung eines Nachfolgers? Findet die Veranstaltung in einem betrieblichen Kontext statt, etwa in den Räumlichkeiten des Unternehmens oder im Rahmen einer offiziell vom Arbeitgeber organisierten Veranstaltung? Nehmen Familienangehörige des Arbeitnehmers lediglich in üblichem Umfang als Begleitpersonen teil? Sind diese Fragen überwiegend zu bejahen, spricht dies regelmäßig dafür, dass die Veranstaltung im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird . In diesem Fall fehlt es regelmäßig an einer lohnsteuerlich relevanten Zuwendung an den Arbeitnehmer , sodass die Aufwendungen nicht als Arbeitslohn zu behandeln sind . Werden mehrere dieser Fragen verneint, steigt das Risiko, dass die Finanzverwaltung die Aufwendungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn einstuft. Sollten Sie Veranstaltungen im Zusammenhang mit personellen Veränderungen planen oder Fragen zur lohnsteuerlichen Behandlung solcher Veranstaltungen haben, sprechen Sie uns gerne an. Wir unterstützen Sie dabei, entsprechende Veranstaltungen steuerlich rechtssicher zu gestalten und mögliche Risiken im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen zu vermeiden. Für Fragen oder eine individuelle Beratung stehen Ihnen Susanne Küsters und Andreas Theisen jederzeit gerne zur Verfügung.

I. Einleitung Das Schenkungsteuerrecht kennt neben der einfachen Schenkung eine Vielzahl weiterer Erwerbstatbestände, die für Steuerpflichtige unter Umständen zu einer überraschenden Belastung mit Schenkungsteuer führen können. Mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) zur Schenkung durch die Werterhöhung von Kapitalgesellschaftsanteilen Stellung genommen und weitere Beurteilungsmaßstäbe festgelegt, die für den Steuerpflichtigen nachhaltige Konsequenzen mit sich bringen. II. Hintergrund 1. Schenkung durch freigebige Zuwendung Schenkungen unterliegen in Deutschland grundsätzlich der Schenkungsteuer. Im Grundfall setzt eine Schenkung einen Vermögensabgang auf Seiten des Schenkers (Entreicherung) und einen Vermögenszugang auf Seiten des Beschenkten (Bereicherung) sowie den subjektiven Willen des Schenkers voraus, dem Beschenkten ohne rechtliche Verpflichtung und ohne Gegenleistung Etwas zuwenden zu wollen (Bereicherungswille). Der Bereicherungswille erfordert daher, dass dem Schenker bewusst ist, dass er zu der Übertragung nicht verpflichtet ist und dass diese unentgeltlich erfolgt. Wird zwar eine Gegenleistung in Form eines Entgelts für die in Rede stehende Übertragung gezahlt und ist dem Zuwendenden bewusst, dass dieses Entgelt wertmäßig hinter dem tatsächlichen Wert des übertragenen Gegenstands zurückbleibt, spricht man von einer Teilentgeltlichkeit, die in Höhe der Differenz zwischen dem gezahlten Entgelt und dem Verkehrswert des Übertragungsobjekts ebenfalls schenkungsteuerpflichtig ist. 2. Schenkung durch disquotale Einlage Gemäß § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG gilt seit dessen Inkrafttreten in 2011 auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die ein Gesellschafter durch die Leistung einer anderen Person erlangt, als Schenkung und führt damit im Grundsatz ebenfalls zum Anfall von Schenkungsteuer. Die Regelung wurde zur Schließung der seinerzeit vorhandenen Besteuerungslücke im Zusammenhang mit sogenannten „disquotalen Einlagen“ in Kapitalgesellschaften eingeführt. Hierbei handelt es sich um Einlagen der Gesellschafter in die Kapitalrücklage einer Gesellschaft, die nicht dem Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten entsprechen. Die Regelung fingiert damit eine Schenkung des einen Gesellschafters an den anderen Gesellschafter, dessen Geschäftsanteil durch die disquotale Einlage eine Wertsteigerung erfährt. Sind an einer GmbH beispielsweise die Gesellschafter A und B zu jeweils 50 % beteiligt und legt der Gesellschafter B einen bestimmten Geldbetrag oder einen Vermögensgegenstand in die Kapitalrücklage der Gesellschaft ein, ohne hierfür eine entsprechende Gegenleistung von der Gesellschaft zu erhalten, so läge hierin eine disquotale Einlage, sofern der Gesellschafter A nicht ebenfalls eine Einlage mit demselben Wert leisten würde. Da diese Einlage in der Regel auch zu einer Erhöhung des Werts der Anteile des nicht einlegenden Gesellschafters führt, wären die objektiven Voraussetzungen von § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG erfüllt. Gleiches würde aufgrund des Konstrukts der Teilentgeltlichkeit gelten, wenn die Gesellschaft zwar eine Gegenleistung erbringen, diese aber wertmäßig hinter dem Gegenstand der Einlage zurückbleiben würde. In zwei Urteilen aus dem Jahr 2024 hatte der BFH bereits angedeutet, dass nach seiner Auffassung die Schenkung durch eine Werterhöhung von Kapitalgesellschaftsanteilen – anders als der Grundtatbestand – die Verwirklichung eines subjektiven Elements nicht voraussetze. In der nunmehr am 08.01.2026 veröffentlichten Entscheidung knüpfte der BFH an diese Rechtsprechung an und stellte erneut und ausdrücklich klar, dass der Tatbestand des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG kein Bewusstsein der Teil- bzw. Unentgeltlichkeit erfordere. III. Entscheidung des BFH vom 23.09.2025 (Az. II R 19/24) 1. Sachverhalt In dem der Entscheidung des BFH zugrundeliegenden Sachverhalt, waren der Kläger und sein Bruder gemeinsam an einer GmbH beteiligt. Von den Geschäftsanteilen hielt der Kläger 70 % und sein Bruder 30 %. Da es zwischen den beiden zu Streitigkeiten kam, entschied der Bruder, das gemeinsame Unternehmen zu verlassen. In diesem Zuge verpflichtete er sich zusätzlich dazu, seine Anteile von 30 % für einen Kaufpreis von 2,1 Mio. € an die GmbH zu verkaufen. Nach den Angaben des Klägers war dieser Kaufpreis durch intensive Kaufpreisverhandlungen ermittelt worden. Nach den Ermittlungen des Finanzamts anhand der steuerlichen Bewertungsverfahren ergab sich allerdings ein tatsächlicher Verkehrswert der Anteile von 11,8 Mio. € und damit ein Wert, der deutlich über dem vereinbarten Kaufpreis lag. Das Finanzamt sah den Tatbestand des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG deshalb als erfüllt an und setzte Schenkungsteuer auf den Differenzbetrag fest. Hiergegen wendete sich der Kläger insbesondere mit dem Argument, dass der Tatbestand des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG einen Bereicherungswillen erfordere, ein solcher bei ihm aber nicht gegeben sei. 2. Urteil Der BFH gelangte allerdings zu einem anderen Ergebnis und sah die Voraussetzungen des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG als grundsätzlich erfüllt an. Durch die Übertragung der Geschäftsanteile des Bruders an die GmbH selbst, sei eine Werterhöhung der Anteile der verbliebenen Gesellschafter – hier also des Klägers – gegeben, da die Mitgliedschaftsrechte der GmbH aus den eigenen Anteilen ruhen. Hieraus ergäbe sich eine Wertverschiebung zulasten der eigenen Anteile der GmbH und zugunsten der übrigen Gesellschaftsrechte. Dies reiche dem Grunde nach aus, um den Tatbestand des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG zu erfüllen. Insbesondere enthalte die Regelung kein subjektives Element in Gestalt eines Bewusstseins der Unentgeltlichkeit. Die Regelung stelle einen selbständigen Tatbestand dar, der eine Schenkung unabhängig von den Merkmalen des schenkungsteuerrechtlichen Grundtatbestands fingiere. Auch wenn der Tatbestand des § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG das Bewusstsein der Unentgeltlichkeit nicht erfordere, läge bei gegenseitigen Leistungen eine Werterhöhung nach § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG allerdings nicht vor, wenn die Parteien in nachvollziehbarer Weise und unter fremdüblichen Bedingungen übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass ihre Leistungen insgesamt ausgeglichen sind, und sich dies nur anhand später gewonnener besserer Erkenntnis als unzutreffend erweist. Auf diese Weise solle den beschränkten Erkenntnismöglichkeiten der Vertragsparteien bei der Preisfindung Rechnung getragen werden. Ob dies auf den Kläger und seinen Bruder zutraf, konnte der BFH allerdings nicht abschließend beurteilen, weshalb der Fall zur erneuten Sachverhaltsermittlung an das erstinstanzliche Finanzgericht zurückverwiesen wurde. IV. Folgen für die Praxis und Checkliste Das Urteil betrifft zwar mit der Begründung eigener Anteile der GmbH einen recht speziellen Fall, die vom BFH aufgestellten Grundsätze dürften sich aber auf sämtliche Fälle von disquotalen Einlagen übertragen lassen. Zwar ist zu begrüßen, dass durch das Urteil des BFH nunmehr erneut Klarheit darüber geschaffen wurde, dass zur Verwirklichung des Tatbestands des § 7 Abs. 8 ErbStG kein subjektiver Bereicherungswille notwendig ist. Diese Entscheidung geht allerdings zu Lasten der Steuerpflichtigen, da durch die Verneinung des subjektiven Elements die Hürde für die Annahme einer Schenkung deutlich verringert wurde. In der Praxis bedeutet das insbesondere, dass aufgrund der rein objektiven Betrachtungsweise bereits fehlerhafte Preiseinschätzungen mit dem Risiko „versehentlicher“ Schenkungen des einlegenden Gesellschafters an die übrigen Gesellschafter einhergehen können. Den Ausweg, den der BFH aus diesem Dilemma aufzeigt, liegt in der Verneinung einer Schenkung, wenn die Parteien in nachvollziehbarer Weise und unter fremdüblichen Bedingungen übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass ihre Leistungen insgesamt ausgeglichen sind, und sich dies nur anhand später gewonnener besserer Erkenntnis als unzutreffend erweist. Entscheidend wird daher sein, bereits im Vorfeld einer geplanten Übertragung die Umstände der Preisfindung zu dokumentieren, um im Streitfall die Nachvollziehbarkeit sowie die Fremdüblichkeit nachweisen zu können. Wir empfehlen daher, in ähnlich gelagerten Fällen vorab einen steuerlichen Berater hinzuzuziehen, der eine Bewertung des einzulegenden Objekts durchführen kann, um die Annahme einer Schenkung bereits vorab auszuschließen. Besteht für mich Handlungsbedarf? 1. Ist der Austritt eines Gesellschafters aus einer Kapitalgesellschaft geplant? 2. Sollen die Anteile des ausscheidenden Gesellschafters an die Kapitalgesellschaft abgetreten werden? 3. Entspricht der Kaufpreis für die Anteile dem am Markt erzielbaren Preis? 4. Wurde die Ermittlung des Kaufpreises im Wege einer Unternehmensbewertung bestimmt, deren Grundlagen und Vorgehensweisen dokumentiert sind? 5. Erfolgte die Ermittlung des Kaufpreises zeitnah zum Stichtag der Abtretung der Anteile und sind keine den Wert beeinflussenden Ereignisse in der Zwischenzeit eingetreten? 6. Führt der Erwerb der eigenen Anteile durch die Kapitalgesellschaft zu einer Anteilswerterhöhung der in der Gesellschaft verbleibenden Anteilseigner? Für Fragen oder eine individuelle Beratung stehen Ihnen Herr Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Eric Hoeveler und Herr Steuerberater Alexander Krämer jederzeit gerne zur Verfügung.

Im Rahmen der Übertragung von Vermögenswerten zwischen Verwandten nehmen Schenkungsmodelle unter Einbeziehung von Versicherungsverträgen eine beliebte Stellung ein. Insbesondere die Übertragung der Stellung als Versicherungsnehmer bei kapitalbildenden Lebens- oder Rentenversicherungen stellt ein probates Mittel zur generationenübergreifenden Vermögensnachfolge dar. Dabei gilt stets zu beachten, dass es sich bei der Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft zivilrechtlich um eine Schenkung handelt, die grundsätzlich den Formvorgaben des § 518 Abs. 1 BGB unterliegt, also der notariellen Beurkundung bedarf. Die fehlende notarielle Beurkundung birgt indes zivilrechtliche und mittelbar auch steuerliche Risiken. Gleichzeitig eröffnet § 518 Abs. 2 BGB aber die Möglichkeit, einen zunächst bestehenden Formmangel durch Vollzug der Schenkung zu heilen. Neben der zivilrechtlichen Wirksamkeit stellt sich in diesen Fällen regelmäßig auch die Frage nach den steuerlichen Folgen, insbesondere dann, wenn sich der Schenker Widerrufs- oder Rückforderungsrechte vorbehalten hat und diese später ausgeübt werden. Der Beitrag beleuchtet vor diesem Hintergrund die zivil- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen der Schenkung von Versicherungsnehmerstellungen und zeigt auf, worauf in der Vertragsgestaltung besonderes Augenmerk zu legen ist. I. Ausgangslage Zunächst schließt der Schenker selbst als Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag gegen Zahlung eines Einmalbeitrags ab. Die Höhe des Einmalbetrags richtet sich dabei regelmäßig nach dem steuerlichen Freibetrag, den das ErbStG für das jeweilige Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenkten vorsieht. Die vereinbarte Beitragssumme wird aus dem Vermögen des Schenkers aufgebracht und an das Versicherungsunternehmen gezahlt. Gleichzeitig vereinbaren Schenker und Beschenkter vertraglich, dass die Versicherungsnehmereigenschaft nach Vertragsschluss auf den Beschenkten übertragen werden soll. Mit der Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft tritt der Beschenkte dann vollständig in die rechtliche Stellung des Versicherungsnehmers ein, während der Schenker aus dem Versicherungsvertrag ausscheidet. Zivilrechtlich stellt dieser Vorgang eine Schenkung dar, da dem Beschenkten unentgeltlich eine vermögenswerte Rechtsposition zugewendet wird. Maßgeblich ist dabei nicht der ursprünglich gezahlte Einmalbeitrag, sondern der wirtschaftliche Wert der übertragenen Rechtsposition, der regelmäßig dem Rückkaufswert der Versicherung entspricht. Dabei wird der Beschenkte in der hier beschriebenen Konstellation alleiniger Versicherungsnehmer und damit auch allein verfügungsbefugt über den Versicherungsvertrag. Die Schenkung ist mit der Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft vollzogen. II. Wirksamkeit der Schenkung und Absicherung des Schenkungszwecks In der Praxis erfolgt die Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft häufig nicht bedingungslos. Vielmehr verfolgt der Schenker regelmäßig einen bestimmten Schenkungszweck, etwa die langfristige Vermögensbindung oder Altersvorsorge des Beschenkten. Um diesen Zweck abzusichern, können Schenker und Beschenkter im Innenverhältnis Vereinbarungen treffen, die eine vorzeitige Verfügung über den Versicherungsvertrag sanktionieren. Denkbar ist insbesondere die Vereinbarung eines Widerrufs- oder Rückforderungsrechts für den Fall, dass der Beschenkte entgegen dem Willen des Schenkers vorzeitig über den Versicherungsvertrag verfügt, etwa durch Kündigung oder Beleihung. Im Widerrufsfall würde der Beschenkte als Versicherungsnehmer ausscheiden und der Schenker auf dieser Grundlage erneut Versicherungsnehmer werden. Gestalterisch führt eine solche Vereinbarung dazu, dass dem Beschenkten der wirtschaftliche Anreiz genommen wird, frühzeitig über den Versicherungsvertrag zu disponieren. Rechtlich bleibt jedoch festzuhalten, dass es sich ungeachtet solcher Nebenabreden um eine Schenkung handelt, die den formellen Anforderungen des Schenkungsrechts unterliegt. III. Formbedürftigkeit der Schenkung und Heilung des Formmangels Nach § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB bedarf ein Schenkungsversprechen der notariellen Beurkundung. Dies gilt auch für das Versprechen, eine Versicherungsnehmereigenschaft zu übertragen. In einem formwirksam beurkundeten Schenkungsvertrag können sodann ohne Weiteres Nebenbestimmungen wie Widerrufs- bzw. Rückforderungsklauseln vereinbart werden. Fehlt es an der notariellen Beurkundung, ist das Schenkungsversprechen grundsätzlich nichtig. Der Gesetzgeber hat jedoch mit § 518 Abs. 2 BGB eine Ausnahme geschaffen, wonach der Formmangel durch Bewirkung der versprochenen Leistung, das heißt mit dem Vollzug der Schenkung, geheilt wird. Nach herrschender Meinung tritt der Vollzug der Schenkung bei Geldleistungen mit der Gutschrift auf dem Konto des Beschenkten ein. Übertragen auf die Schenkung einer Versicherungsnehmereigenschaft ist entscheidend, dass der Beschenkte tatsächlich in die vermögenswerte Rechtsposition des Schenkers eintritt und dieser seine Stellung als Versicherungsnehmer endgültig aufgibt. Mit dem wirksamen Übergang der Versicherungsnehmereigenschaft auf den Beschenkten wird also der zuvor formnichtige Schenkungsvertrag gemäß § 518 Abs. 2 BGB geheilt. Die Heilung beruht auf dem gesetzgeberischen Gedanken, dass der Schenker, der den Schenkungsgegenstand tatsächlich aus seinem Vermögen herausgegeben hat, des Schutzes der notariellen Form nicht mehr bedarf. Zugleich soll der Rechtsfrieden gewahrt werden, indem Rückabwicklungen zwar ursprünglich formnichtiger, aber vollzogener Schenkungen vermieden werden. Problematisch ist insoweit die Frage, ob sich die Heilungswirkung auch auf formnichtige Nebenbestimmungen erstreckt, insbesondere auf vereinbarte Widerrufs- oder Rückforderungsrechte, sodass eine präzise rechtliche Analyse der konkreten Vertragsgestaltung erforderlich ist. IV. Steuerliche Folgen der Rückforderung bei Widerruf der Schenkung Neben den zivilrechtlichen Fragen stellt sich mit erheblicher praktischer Relevanz die Frage nach den steuerlichen Auswirkungen, wenn es infolge einer vorzeitigen Kündigung oder sonstigen vertragswidrigen Verfügungen durch den Beschenkten zu einer Rückforderung der Schenkung kommt. Gegenstand der Rückabwicklung ist in diesem Fall die Rückübertragung der mit der Versicherungsnehmereigenschaft verbundenen vermögenswerten Rechtsposition. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine Schenkung, die aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Widerrufs- oder Rückforderungsrechts rückgängig gemacht wird, auch steuerlich vollständig zu neutralisieren ist. § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bestimmt, dass die Schenkungsteuer mit Wirkung für die Vergangenheit erlischt, soweit ein Geschenk aufgrund eines Rückforderungsrechts herausgegeben werden musste. Steuerlich gilt die Schenkung in diesem Fall als nicht erfolgt. Zwingende Voraussetzung für diese steuerunschädliche Rückabwicklung im Falle eines vertraglich vereinbarten Widerrufs- oder Rückforderungsrechts ist jedoch, dass sich das Widerrufs- oder Rückforderungsrecht aus dem ursprünglichen Schenkungsvertrag ergibt, also von Anfang an besteht oder jedenfalls bei Vornahme der Schenkung wirksam vereinbart wurde. Nur dann handelt es sich bei der Rückübertragung der Versicherungsnehmereigenschaft um die Verwirklichung eines bereits bestehenden (Rückforderungs-)Rechts im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. V. Fazit Die Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft stellt eine schenkungsteuerlich und zivilrechtlich relevante Vermögensübertragung dar, die gemäß § 518 Abs. 1 BGB zunächst der notariellen Beurkundung bedarf. Ein Formmangel kann zwar durch den Vollzug der Schenkung gemäß § 518 Abs. 2 BGB geheilt werden, gleichwohl bestehen insoweit Risiken, insbesondere im Hinblick auf die Wirksamkeit und steuerliche Anerkennung von Widerrufs- und Rückforderungsrechten. Festzuhalten ist, dass solche Schenkungsgestaltungen nur dann rechtssicher sind, wenn sämtliche Bedingungen der Schenkung – einschließlich etwaiger Rückforderungsrechte – von Anfang an klar, eindeutig und dokumentationsfest vereinbart werden. Nur so lässt sich im Falle eines Widerrufs eine steuerunschädliche Rückabwicklung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sicherstellen und das Risiko eines weiteren steuerpflichtigen Vorgangs vermeiden. Sollten Sie zur rechtssicheren Ausgestaltung von Schenkungen von Versicherungspolicen eine individuelle Beratung wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wenden Sie sich hierzu an Ihren Pelka-Berater, unsere Kollegen Lennart Kolkmann und Alexander Krämer , oder füllen Sie das Kontaktformular aus.

Die Aktivrente richtet sich an Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten möchten. Ziel ist es, die Weiterbeschäftigung finanziell attraktiver zu machen und Unternehmen den Verbleib erfahrener Mitarbeiter zu erleichtern. I. Steuerlicher Kernvorteil: Freibetrag für Arbeitslohn Der zentrale Anreiz der Aktivrente ist der Steuerfreibetrag für Erwerbseinkommen , der wie folgt ausgestalt et ist: 2.000 EUR pro Monat maximal 24.000 EUR pro Kalenderjahr Ein nicht ausgeschöpfter Monatsfreibetrag kann nicht auf andere Monate übertragen werden. Der allgemeine steuerliche Grundfreibetrag bleibt von dieser Regelung unberührt und kann zusätzlich berücksichtigt werden. Beispiel : Erzielt ein weiterbeschäftigter Regelaltersrentner z.B. einen monatlichen Bruttoarbeitslohn von 4.500 EUR, bleiben hiervon zunächst 2.000 EUR steuerfrei . Nur der verbleibende Betrag von 2.500 EUR ist lohnsteuerpflichtig; zusätzlich wirkt sich der jährliche Grundfreibetrag steuermindernd aus. II. Persönliche Voraussetzungen Die Inanspruchnahme der Aktivrente setzt voraus: Das Erreichen der Regelaltersgrenze (grds. 67. Lebensjahr) in der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Weiterbeschäftigung im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses (Fortsetzung oder Neuabschluss) sowie die daraus resultierenden Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Die Inanspruchnahme ist ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze möglich, unabhängig davon, ob bereits eine Rente bezogen oder der Rentenbeginn aufgeschoben wird. Da für die Regelaltersrente seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr gelten, wirkt sich der Hinzuverdienst nicht negativ auf eine bereits bezogene Rente aus. III. Weitere Voraussetzung: Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung Der Steuerfreibetrag wird nur gewährt, wenn es sich um ein Beschäftigungsverhältnis handelt, für das Rentenversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber zu entrichten sind . IV. Steuerfrei bedeutet nicht sozialversicherungsfrei Nach Erreichen der Regelaltersgrenze besteht auf Seiten des Arbeitnehmers Versicherungsfreiheit in der Renten- und Arbeitslosenversicherung . Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann aber auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet werden. In diesem Fall: werden auch Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung abgeführt. Für Arbeitgeber gilt dagegen: Der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung ist in jedem Fall weiterhin zu zahlen , auch wenn der Arbeitnehmer versicherungsfrei ist. Zusätzlich sind die üblichen Umlagen und Beiträge zur Unfallversicherung abzuführen. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen sowohl auf Arbeitnehmer- als auch auf Arbeitgeberseite weiterhin an, abhängig vom jeweiligen Versicherungsstatus. IV. Unsere Unterstützung Wir empfehlen, die Einführung der Aktivrente zum Anlass zu nehmen, bestehende Beschäftigungsmodelle bereits im Übergang zur Rente zu prüfen und gegebenenfalls gemeinsam mit Ihren Beschäftigten steuerlich zu optimieren. Hier kann sich insbesondere auch die Prüfung der neu eingeführten Befristungsmöglichkeit für Rentner anbieten. Für Rückfragen oder eine individuelle Beratung stehen Ihnen Frau Rechtsanwältin Susanne Küsters oder Herr Andreas Theisen vom Team Lohn von Pelka jederzeit gerne zur Verfügung.

Pelka beriet eine Unternehmensgruppe strategisch und rechtlich beim Verkauf von Beteiligungen an mehrere Kooperationspartner im Wege eines Share-Deals. Gegenstand der Gesellschaften sind u.a. Anlagenautomation, Anlagenmontage, Steuerungstechnik, Softwareentwicklung und -programmierung für Industrieanlagen im Bereich der Entwicklung und Produktion von Elektrofahrzeugen im nationalen wie internationalen Bereich. Im Rahmen der Beratung galt besonderes Augenmerk der künftigen Gesellschafterstruktur, da der übertragende Konzerngründer und bisherige Hauptgesellschafter weiter tätig bleibt und gemeinsam mit den Investoren eine deutliche Ausweitung der Unternehmensaktivitäten und die Erschließung neuer Geschäftsfelder anstrebt. Das Mandat wurde vorwiegend betreut von den Partnern Peter Schröder (Litigation, Corporate), Dr. Marc von Kopp (M&A, Corporate) und Lukas Kröger (Commercial, Corporate).

In der heutigen digitalen Welt gewinnt der digitale Nachlass zunehmend an Bedeutung, insbesondere im Hinblick auf die zunehmende Anzahl digitaler Vermögenswerte. Dazu gehören nicht nur Nutzerkonten bei sozialen Netzwerken, E-Mail-Konten oder Online-Banking-Accounts, sondern auch digitale Währungen wie Kryptowährungen oder der Token von klassischen Vermögenswerten. Diese Entwicklung führt zu einer wachsenden Komplexität des digitalen Nachlasses und damit zu zusätzlichen Risiken, die im Falle des Todes eines Erblassers berücksichtigt werden müssen. Um diese Risiken zu minimieren und eine ordnungsgemäße Übergabe des digitalen Erbes sicherzustellen, ist eine vorausschauende Gestaltung des digitalen Nachlasses unerlässlich. I. Der digitale Nachlass Eine allgemein anerkannte Definition für den „digitalen Nachlass“ existiert bisweilen zwar nicht. In der Literatur wird der digitale Nachlass zunehmend mit der Gesamtheit der Rechtsverhältnisse des Erblassers in Bezug auf informationstechnische Systeme, einschließlich des gesamten elektronischen Datenbestandes des Erblassers beschrieben. Mit anderen Worten sind damit sämtliche digitalen Daten und Informationen umfasst, die eine verstorbene Person hinterlässt und die als Teil ihres Nachlasses betrachtet werden können. Dies schließt nicht nur klassische Daten wie Fotos, E-Mails und digitale Dokumente ein, sondern auch zunehmend komplexe digitale Vermögenswerte wie Krypto-Assets (z.B. Bitcoin). Zu den wesentlichen Bestandteilen des digitalen Nachlasses zählen insbesondere: Daten auf Smartphones und Smartwatches: Fotos, Dateien, Chats, Gesundheitsdaten und Apps; Daten auf Smart-Home-Geräten: Informationen aus vernetzten Geräten, etwa in Bezug auf das Zuhause und persönliche Vorlieben; Nutzerkonten: Auf Plattformen wie sozialen Netzwerken (Facebook, Instagram, X), Online-Banking-Systemen, Gaming-Accounts, E-Mail-Accounts oder Cloud-Speichern; Lizenzen und Abonnements: Zugriffsrechte auf digitale Inhalte oder Software-Abonnements; Blogbeiträge, Webseiten und sonstige Online-Präsenzen: Inhalte, die in Form von Texten, Bildern oder Videos veröffentlicht wurden; Daten auf externen Datenträgern: Beispielsweise auf USB-Sticks oder Festplatten; Kryptowährungen und Krypto-Assets: Zuordnung und Besitz digitaler Währungen. In jüngerer Vergangenheit stellten der Bundesgerichtshof (Urteil vom 12.07.2018, Az. III ZR 183/17) sowie zuletzt das Oberlandesgericht Oldenburg (Urteil vom 30.12.2024, Az. 13 U 116/23) klar, dass auch digitale Informationen und Daten dem Vermögen des Erblassers zuzuordnen sind und damit kraft Gesetzes mit dem Tod auf die Erben gemäß § 1922 BGB übergehen. Dies bedeutet, dass der digitale Nachlass wie physisches Erbe vererbt wird. Der Zugang zu sozialen Netzwerken etwa erfolgt dabei im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Daraus ergibt sich ein Recht des Erben auf Zugang zum Konto des Erblassers sowie auf Herausgabe der dort hinterlegten Inhalte oder Vertragsdaten. Der Erbe kann die Vertragsbeziehung anschließend kündigen oder bestimmen, dass das Profil des Erblassers gesperrt bzw. gelöscht wird, wobei sich der Umfang der Verfügungsgewalt des Erben dabei in den Grenzen der letztwilligen Verfügung des Erblassers bewegt. Im Fall eigener Websites tritt der Erbe – ebenfalls im Wege der Gesamtrechtsnachfolge – in gleich zwei Vertragsverhältnisse ein: Einerseits in das Vertragsverhältnis mit dem jeweiligen Internetprovider und andererseits mit der DENIC als zentrale Registrierungsstelle für deutsche Domains. Zusätzlich geht die Inhaberschaft der Domain als Nutzungsrecht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über. Indes sollte der Erbe das Impressum der Website zeitnah ändern, sollte er die Domain weiterbetreiben wollen; hier gilt es, die Impressumspflicht gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) zu beachten. Ein entsprechendes Unterlassen ist abmahnfähig und kann gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 TMG mit einem Bußgeld belegt werden. II. Digitale Vermögenswerte und der „Private Key“ Ein stets problembehafteter Aspekt des digitalen Nachlasses ist der Umgang mit Krypto-Assets. Der Besitz der Krypto-Assets geht nicht unmittelbar physisch auf den Erben über, sondern muss gegenüber der Verwahrstelle der Krypto-Assets nachgewiesen werden. Der Nachweis hierüber erfordert die Kenntnis des sogenannten „Private Keys“, der als Zugangsschlüssel zu digitalen Wallets fungiert und ohne den kein Zugriff auf die digitalen Vermögenswerte möglich ist. Diese digitalen Vermögenswerte sind in einer sogenannten „Wallet“ gespeichert, die als elektronische Brieftasche fungiert. Der Zugang zu den in der Wallet enthaltenen Kryptowährungen erfolgt dann über sogenannte Private Keys. Diese Schlüssel sind das digitale Pendant zu einem Passwort und ermöglichen den Zugriff auf die gespeicherten Assets. Die Herausforderung bei Krypto-Assets besteht darin, dass der Besitz eines Assets nur durch den Besitz des zugehörigen Private Keys nachgewiesen werden kann. Ohne diesen Schlüssel ist es unmöglich, auf die Kryptowährungen zuzugreifen oder sie zu transferieren. Dieser Aspekt ist besonders problematisch im Erbfall, da der Private Key in der Regel nicht zugänglich ist, wenn dies nicht explizit im Voraus geregelt wurde. Für die Erben stellt sich daher die Frage, wie sie Zugang zu den digitalen Vermögenswerten eines Verstorbenen erhalten können, wenn dieser ihnen den Private Key nicht hinterlässt. Hierbei ist der Zugang zu Krypto-Assets ohne ordnungsgemäße Vorkehrungen oft nicht möglich. III. Praxisempfehlungen Die Abwicklung des digitalen Nachlasses birgt also komplexe Fragestellungen. Um diese sowohl im Interesse des Erblassers auf die Wahrung seiner Verfügungshoheit über eigene digitale Daten sowie im Interesse des Erben auf die zeitnahe Erlangung eines geordneten Zugriffs auf den digitalen Nachlass und den Umgang im Sinne des Erblassers hiermit zu regeln, ist eine vorausschauende Gestaltung unerlässlich. 1. Digitale Vorsorgevollmacht Das zentrale Mittel, um ein zielgerichtetes und schnelles Handeln im Hinblick auf den digitalen Nachlass unmittelbar nach dem Eintritt des Erbfalls zu ermöglichen, ist die Bestellung eines digitalen Vorsorgebevollmächtigten im Wege einer digitalen Vorsorgevollmacht. Diese dient einerseits dazu, Zugriff, Verwaltung und Abwicklung digitaler Angelegenheiten noch zu Lebzeiten sicherzustellen, sollte der Erblasser hierzu – etwa durch Krankheit – nicht mehr selbst in der Lage sein. Andererseits dient die digitale Vorsorgevollmacht nach dem Tod dazu, möglichst schnell nach Eintritt des Erbfalls handlungsfähig zu sein. Anderenfalls wäre für einen Zugriff jeweils ein zeitaufwändiger Nachweis der Erbenstellung erforderlich. Um ein Handeln sowohl vor als auch nach dem Erbfall zu ermöglichen, sollte die Vollmacht daher bestenfalls transmortal, d.h. mit Wirkung über den Tod hinaus, ausgestellt werden. Für die Wirksamkeit der digitalen Vorsorgevollmacht ist eine notarielle Beurkundung zwar nicht zwingend erforderlich. Um Auseinandersetzungen vorzubeugen, kann eine notarielle Beurkundung dennoch sinnvoll sein, da eine notarielle Vollmacht insbesondere bei internationalen Plattformbetreibern zumeist akzeptierter ist. Dabei sind jedenfalls die hierdurch zusätzlich entstehenden Notargebühren im Auge zu behalten. Zusätzlich zur Erteilung der digitalen Vorsorgevollmacht selbst ist zudem eine Übersicht sämtlicher Aktivitäten des Erblassers im Internet bzw. dessen Accounts und den entsprechenden Passwörtern bzw. dem Private Key dringend zu empfehlen (sog. „digitale Vorsorgemappe“). Diese kann als Anlage zur Vollmacht genommen werden und dient spätestens dem Erben als universales Zugriffsmodul. Nicht zu vergessen sind dabei Passwörter für die Hardware des Erblassers (PC, Laptops, Smartphones, Tablets). Anschließend hieran sollten ergänzend zur Vollmacht im Innenverhältnis zum Bevollmächtigten konkrete Anweisungen im Hinblick auf die einzelnen vorgenannten Positionen des Nachlasses getroffen werden (Löschung, Löschungsverbot, Prüfung und ggf. Erfüllung bestimmter Verbindlichkeiten; Ausübung von Gestaltungsrechten etc.). So kann ein Missbrauch der Vollmacht sowie anschließende Konflikte mit dem Erben vermieden werden, insbesondere für den Zeitpunkt, in dem der Erbfall bereits eingetreten ist. In personeller Hinsicht muss es sich bei dem Bevollmächtigten nicht zwingend gleichzeitig um den (späteren) Erben handeln. Es ist ebenso möglich und unter Umständen – etwa dann, wenn der designierte Erbe nicht über die erforderlichen technischen Kenntnisse verfügt – sogar sinnvoll, wenn es sich bei der bevollmächtigten Person um einen Dritten handelt. Nach Eintritt des Erbfalls bleibt eine transmortal erteilte Vollmacht zunächst bestehen. Der Bevollmächtigte handelt nun aber nicht mehr im Namen des Erblassers, sondern im Namen des Erben, da dieser in die Rechte und Pflichten des Erblassers – und damit auch in das Rechtsverhältnis mit dem Bevollmächtigten – eintritt. Nach dem Erbfall ist der Erbe demgegenüber jedoch berechtigt, die Vollmacht jederzeit zu widerrufen. 2. Digitales Testament Den endgültigen Umgang mit den einzelnen Positionen des digitalen Nachlasses nach seinem Tod kann der Erblasser im Rahmen eines digitalen Testaments regeln. Es empfiehlt sich dabei, eine möglichst detaillierte Auflistung sämtlicher digitaler Vermögenswerte und Online-Accounts zu erstellen und möglichst konkrete und klare Handlungsanweisungen in Bezug auf diese Positionen zu formulieren. Der Erblasser kann im Rahmen dieses digitalen Testaments auch eine Person zur Verwaltung des digitalen Nachlasses bestimmen. Diese muss nicht identisch mit dem/den Erben sein. Eine denkbare Möglichkeit ist insofern, einen entsprechenden Testamentsvollstrecker testamentarisch zu bestimmen. Zu beachten gilt dabei jedoch, dass ein Testamentsvollstrecker seine Tätigkeit erst nach dem Erbfall aufnimmt und insoweit auch die Möglichkeit besteht, dass der Testamentsvollstrecker das Amt – wenn auch nur zunächst – nicht annimmt. Im Falle einer bestehenden Bevollmächtigung hat ein Testamentsvollstrecker indes zu prüfen, ob es (alte) Vollmachten gibt, um diese zur Vermeidung von doppelten Befugnissen zu widerrufen. Jedenfalls sollten die konkreten Anweisungen aus der digitalen Vorsorgevollmacht mit den Anweisungen an den Erben und ggf. den Testamentsvollstrecker im digitalen Testament übereinstimmen, damit eine lückenlose Übergabe des digitalen Nachlasses gewährleistet ist. Das digitale Testament sollte nach dessen Abfassung auf einem verschlüsselten USB-Stick gespeichert werden. Dringend zu beachten ist bei der Erstellung des digitalen Testaments, dass diese Datei nicht Bestandteil des offiziellen Testaments ist. Denn das Testament wird durch das Nachlassgericht eröffnet und kann somit grundsätzlich auch von Pflichtteilsberechtigten eingesehen werden. Insbesondere im Hinblick auf Krypto-Assets sollte sichergestellt sein, dass der Private Key und die Wallet-Daten auf sichere Weise hinterlegt werden. Idealerweise sind diese Daten in einem verschlüsselten Dokument oder einem sicheren digitalen Tresor aufzubewahren, auf den nur der benannte Testamentsvollstrecker oder der Bevollmächtigte Zugriff hat. IV. Fazit und Checkliste Der digitale Nachlass ist ein zunehmend wichtiger Posten im Rahmen einer Erbschaft, der nicht zuletzt durch die stetige Zunahme digitaler Vermögenswerte immer komplexer wird. Eine Strategie für eine sichere und vorausschauende Abwicklung des digitalen Nachlasses durch eine digitale Vorsorgevollmacht sowie ein digitales Testament ist daher unerlässlich, um den Interessen des Erblassers sowie des Erben gerecht zu werden und Risiken zu vermeiden. Eine umfassende Dokumentation und sichere Aufbewahrung der relevanten Daten sowie die Benennung einer vertrauenswürdigen Person für die Verwaltung des digitalen Nachlasses helfen zudem, die Risiken im Zusammenhang mit digitalen Vermögenswerten und Online-Accounts zu minimieren und die Nachlassabwicklung effizient zu gestalten. Bin ich gut vorbereitet? 1. Welche digitalen Vermögenswerte und Daten besitze ich? (z.B. Social-Media- und E-Mail-Konten, Online-Banking, Cloud-Speicher, eigene Websites, Kryptowährungen, Smart-Devices) 2. Ist geregelt, wer im Todesfall Zugriff auf meine digitalen Konten und Daten erhält? (Stichwort: digitale Vorsorgevollmacht, idealerweise transmortal) 3. Sind alle Zugangsdaten und Private Keys sicher dokumentiert und auffindbar? (z.B. in einer digitalen Vorsorgemappe oder einem verschlüsselten Datenträger) 4. Habe ich klare Anweisungen zum Umgang mit meinen digitalen Inhalten hinterlassen? (Löschung, Archivierung, Weiterführung von Profilen/Websites, Umgang mit Krypto-Assets) 5. Sind digitale Vorsorgevollmacht und digitales Testament aufeinander abgestimmt? (keine widersprüchlichen Anweisungen, klare Zuständigkeiten für Bevollmächtigte, Erben oder Testamentsvollstrecker) Gerne unterstützen wir Sie bei der Regelung Ihres digitalen Nachlasses. Wenden Sie sich bei Fragen zu diesem Themenkomplex an Ihren Pelka-Berater oder Herrn Rechtsanwalt Lennart Kolkmann .

Mit Beginn des Jahres 2026 ernennt Pelka zwei neue Partner: Rechtsanwalt Lukas Kröger und Rechtsanwalt Tobias Kromm treten mit Wirkung zum 01.01.2026 in die Partnerschaft ein. Pelka baut mit der Ernennung das Feld der Beratung im Handels- und Gesellschaftsrecht sowie im Arbeitsrecht aus. Die interdisziplinäre Ausrichtung der Kanzlei wird damit weiter gestärkt. Insbesondere das Ziel von Pelka, Mandantinnen und Mandanten allumfassend in den für sie relevanten Fachgebieten zu beraten, wird mit dem Eintritt von Lukas Kröger und Tobias Kromm in den Kreis der Partner unterstrichen. „Wir freuen uns, damit die Entwicklung der Kanzlei weiter voranzutreiben. Wir gewinnen fachlich exzellente Kollegen für die Partnerschaft, die bewiesen haben, auch in komplexen und schwierigen Situationen unsere Mandantinnen und Mandaten hervorragend zu beraten und deren Interessen zu vertreten.“ Dr. Jürgen Pelka, Vorsitzender des Partnerschaftsrats. Pelka verzeichnet damit künftig 17 Partnerinnen und Partner sowie rund 140 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Standorten Köln, Berlin und Essen. Zu den Mandantinnen und Mandanten gehören vornehmlich national und international agierende Unternehmen, die dahinterstehenden Familien sowie freiberuflich Tätige.

Frauen und Männer haben bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit Anspruch auf gleiches Entgelt – ein Grundsatz, der in seiner Umsetzung viele Detailfragen aufwirft. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat kürzlich zu der prozessualen Dimension von Lohnunterschieden Stellung bezogen. Die aktuelle Entscheidung vom 23.10.2025 lässt den Hinweis auf einen einzigen Kollegen des anderen Geschlechts mit einem höheren Entgelt und gleicher Tätigkeit für einen Anspruch auf höheres Gehalt genügen. Wir zeigen auf, welche praktischen Konsequenzen das Urteil insbesondere für Arbeitgeber hat. I. Das BAG-Urteil vom 23.10.2025 – 8 AZR 300/24 Eine Arbeitnehmerin klagte gegen ihren Arbeitgeber und verlangte eine rückwirkende Anpassung ihres Gehalts für einen Zeitraum von insgesamt fünf Jahren. Nach ihrer Elternzeit stellte sie fest, dass sie im Vergleich zu männlichen Führungskräften derselben Ebene bisher deutlich schlechter bezahlt wurde. Über ein internes Transparenztool des Arbeitgebers erfuhr sie, dass insbesondere ein Kollege der relevanten Vergleichsgruppe eine wesentlich höhere Vergütung als sie selbst erhielt. Die Vorinstanz hielt es nicht für ausreichend, einen einzelnen Arbeitnehmer zum Vergleich heranzuziehen und sprach ihr zunächst lediglich eine Anpassung in Höhe der Differenz der Medianentgelte zwischen weiblicher und männlicher Vergleichsgruppe zu. Das BAG hat diese Auffassung nicht geteilt. Es stellte klar, dass der Vergleich mit einem einzelnen männlichen Kollegen genüge, soweit die Arbeitnehmerin darlege, dass der Arbeitgeber diesem Kollegen eine höhere Vergütung zahle, obwohl er die gleiche oder jedenfalls gleichwertige Arbeit verrichte. Die Größe der Vergleichsgruppe spiele dabei keine Rolle. Die benachteiligte Arbeitnehmerin müsse sich in einem solchen Fall nicht auf den Medianwert beschränken. Bereits der Vergleich mit einem einzelnen Kollegen löse die Vermutung einer geschlechtsbedingten Ungleichbehandlung aus. Könne der Arbeitgeber diese nicht entkräften, schulde er die gleiche Vergütung wie dem zum Vergleich herangezogenen Kollegen. Das BAG stützt sich dabei auf die bereits gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach bereits das niedrigere Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit eine Diskriminierungsvermutung begründe. Die Beweislast für objektive Rechtfertigungsgründe liege anschließend beim Arbeitgeber. Der Fall wurde sodann zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Der Arbeitgeber erhält damit erneut Gelegenheit, sachliche Gründe für die bestehende Vergütungsdifferenz darzulegen. Ob die Klägerin am Ende obsiegt, lässt sich somit noch nicht sagen. Dennoch hat das Urteil des BAG bereits jetzt erhebliche praktische Auswirkungen für Arbeitgeber. Es reicht künftig aus, dass sich eine Arbeitnehmerin auf einen einzelnen, besser bezahlten männlichen Kollegen beruft und umgekehrt. Arbeitgeber sollten darauf vorbereitet sein, dass einzelne Gehälter als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Folglich ist dringend zu empfehlen, die Zahlung der Höhe nach unterschiedlicher Vergütungen auf sachliche und objektiv nachvollziehbare Gründe zu stützen und diese Entscheidungsgründe zu dokumentieren. Es empfiehlt sich somit, die unternehmensintern bestehenden Vergütungsstrukturen sorgfältig zu überprüfen und sicherzustellen, dass Entgeltentscheidungen geschlechtsneutral getroffen und transparent dokumentiert werden. II. Die aktuelle Rechtslage – Die Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie Im Zusammenhang mit dieser aktuellen BAG-Entscheidung steht auch die derzeit noch ausstehende Umsetzung der europäischen Entgelttransparenzrichtlinie. Die 2023 verabschiedete EU-Entgelttransparenzrichtlinie (EU) 2023/970 hat zum Ziel, das Gebot der Entgeltgleichheit unionsweit weiter zu stärken. Bis zum 7. Juni 2026 muss sie in nationales Recht umgesetzt werden. Die aktuelle Fassung des deutschen Entgelttransparenzgesetzes enthält bereits heute verschiedene Vorgaben zur Sicherstellung gleicher Bezahlung von Frauen und Männern, die im Wesentlichen auf einem Auskunftsanspruch, freiwilligen betrieblichen Prüfverfahren und Berichtspflichten beruhen. Der bestehende Pflichtenkatalog für Arbeitgeber soll mit der Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie allerdings deutlich erweitert werden. Auch wenn die Umsetzung der Richtlinie noch aussteht, liegt inzwischen bereits der Abschlussbericht der von der Bundesregierung zur Umsetzung in nationales Recht eingesetzten Kommission mit dem Auftrag „bürokratiearme Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie“ vor. Im Mittelpunkt stehen dabei Leitfragen zur praktischen Umsetzung der Berichtspflicht (Art. 9 ETRL), zum Auskunftsanspruch (Art. 7 ETRL) sowie zur Unterstützung der Arbeitgeber. Dieser Bericht, der zwar keine Bindungswirkung entfaltet, aber als Orientierung für den Gesetzgeber bei der europarechtskonformen Umsetzung der Richtlinie dient, skizziert bereits jetzt wichtige Vorgaben für Unternehmen. Wie der Abschlussbericht aufzeigt, erwarten Arbeitgeber zukünftig aller Voraussicht nach niedrigere Schwellenwerte, umfassendere Berichts- und Informationspflichten, verschärfte Transparenzvorgaben sowie konkrete Maßnahmepflichten, sobald Entgeltunterschiede festgestellt werden. III. Maßnahmenkatalog zur Umsetzung der Entgelttransparenz Die Entgelttransparenzrichtlinie verfolgt das Ziel, den Entgeltgleichheitsgrundsatz zu stärken, indem sie für Arbeitgeber verschiedene Transparenzmaßnahmen vorgibt. Konkret sind insbesondere die folgenden Maßnahmen in der Richtlinie vorgesehen: Ein Auskunftsanspruch für Bewerberinnen und Bewerber über das Einstiegsentgelt oder die Gehaltsspanne. Ein Auskunftsanspruch für Beschäftigte über das Vergleichsentgelt von Kolleginnen und Kollegen mit gleicher oder gleichwertiger Arbeit. Eine Berichtspflicht für Arbeitgeber ab 100 Beschäftigten bezüglich vorgegebener Indikatoren zum geschlechtsspezifischen Entgeltgefälle („Gender Pay Gap“). Sanktionen bei Nicht-Einhaltung. Die konkrete Ausgestaltung durch den nationalen Gesetzgeber bleibt noch abzuwarten. Die angedachten Maßnahmen verdeutlichen jedoch bereits, dass sich für Unternehmen im kommenden Jahr aller Voraussicht nach einige neue Pflichten ergeben werden, die von dem Nachkommen eines Auskunftsersuchens über Berichtspflichten bis hin zur verpflichtenden Reaktion auf mögliche Entgeltdifferenzen reichen. Der Abschlussbericht liefert bereits einige konkrete Ansätze zur Umsetzung der Maßnahmen: 1. Berichtspflicht: Die Kommission empfiehlt, den Entgeltbegriff zur Wahrnehmung der Berichtspflicht präzise zu definieren. Maßgeblich sei dabei das Ist-Entgelt, also das tatsächlich gezahlte Entgelt inklusive Grundgehalt, Zulagen und regelmäßig gewährter sonstiger Vergütungsbestandteile. Sie schlägt vor, geringwertige Sachleistungen oder vom Arbeitgeber nicht gewährte Aktienoptionen von der Berichtspflicht auszunehmen. Zudem könnte eine Öffnungsklausel eingeführt werden, sodass variable oder ergänzende Entgeltbestandteile entweder als Summe oder in sinnvoll zusammengefassten Gruppen dargestellt werden dürfen, um den Aufwand zu begrenzen. 2. Auskunftsrecht mit anschließendem Abhilfeverfahren: Die Kommission schlägt vor, dass Beschäftigten ein Auskunftsrecht zugesprochen wird hinsichtlich des eigenen Entgelts, des durchschnittlichen Entgelts von Kolleginnen und Kollegen mit gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit sowie der maßgeblichen Entgeltkriterien und -bestandteile. Das Auskunftsrecht erfordert demnach eine vorherige Vergleichsgruppenbildung durch den Arbeitgeber. Sollten aus den Auskünften geschlechtsspezifische Entgeltunterschiede hervorgehen, die nicht durch objektive, geschlechtsneutrale Kriterien gerechtfertigt sind, ist ein zweistufiges Abhilfeverfahren vorgesehen, welches von Arbeitgebern unter anderem verlangt, einen Pl an mit konkreten Maßnahmen sowie Fristen zur Herstellung der Entgeltgleichheit zu entwickeln. 3. Tarifgebundene und anwendende Unternehmen: Ein weiterer bedeutsamer Punkt des Abschlussberichts der Kommission ist der Umgang mit tarifgebundenen beziehungsweise tarifanwendenden Arbeitgebern. Zwar wurden Sonderprivilegien für diese Arbeitgeber von der Kommission diskutiert, im Ergebnis soll die Anwendbarkeit von Tarifverträgen jedoch nicht automatisch vor dem Vorwurf der Entgeltdiskriminierung schützen. Auch in tariflich geregelten Systemen müssen Entgeltgruppen demnach objektiv und geschlechtsneutral begründet werden. Die Kommission schlägt indes eine Angemessenheitsvermutung im Anwendungsbereich von Tarifverträgen vor. Beim Auskunftsrecht solle das Auskunftsersuchen zunächst auf die tarifliche Entgeltgruppe des Auskunftssuchenden beschränkt sein, eine Korrektur solle nur erforderlich sein, wenn nachgewiesen werde, dass die tarifliche Gruppenbildung nicht den Vorgaben des Art. 4 Abs. 4 ETRL entspreche. Tarifgebundenen und tarifanwendenden Unternehmen sollen dabei gleichbehandelt werden. Auch längere Fristen für Auskunftsersuchen von tarifgebundenen Arbeitgebern werden empfohlen, um Abstimmungen mit Arbeitgeberverbänden zu ermöglichen. IV. Ausblick und Handlungsempfehlung Die Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie lässt nur begrenzte nationale Gestaltungsspielräume zu. Viele Vorgaben ergeben sich unmittelbar aus dem Richtlinientext, sodass Unternehmen hier nicht auf nationale Spielräume hoffen können. Der Abschlussbericht macht außerdem deutlich, dass trotz der Bemühungen um Bürokratieabbau der Aufwand für Unternehmen nicht ganz entfallen wird. Das nationale Gesetzgebungsverfahren soll konkret Anfang 2026 beginnen. Für Unternehmen besteht bereits jetzt Handlungsbedarf. Unternehmen sind gehalten, bereits jetzt die entsprechenden Daten aufzubereiten und das bestehende Entgeltsystem auf den Prüfstand stellen. Neben dem anstehenden Gesetzgebungsverfahren verdeutlicht auch die aktuelle Rechtsprechung des BAG, dass Arbeitgeber gut beraten sind, die Entgelttransparenz und Entgeltgleichheit ernst zu nehmen. Die nächsten Monate sollten genutzt werden, um tragfähige Konzepte für die Umsetzung der neuen Anforderungen zu erarbeiten. Die Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie erfordert ein sorgfältiges Vorgehen, aber bietet zugleich klare Leitplanken, um Transparenz, Rechtssicherheit und Effizienz miteinander zu verbinden. Unternehmen, die frühzeitig aktiv werden, sind gut vorbereitet sowohl im Hinblick auf die gesetzlichen Pflichten als auch auf eine moderne, geschlechtsneutrale Entgeltpolitik. Wenn Sie Unterstützung bei der konkreten Umsetzung benötigen stehen wir Ihnen als rechtlicher Partner gerne zur Seite. Wenden Sie sich bei Fragen gerne an Ihren Pelka-Berater oder Frau Rechtsanwältin Natalie Lieven. Gerne können Sie auch unser Kontaktformular ausfüllen.

Pelka hat eine in Luxemburg ansässige Aktiengesellschaft („S.A.“) beim grenzüberschreitenden Herein-Formwechsel in eine deutsche GmbH beraten. In Zusammenarbeit mit Berufskolleginnen und -kollegen aus Luxemburg und den zuständigen Gremien der Gesellschaft wurden die erforderlichen Dokumente erstellt, um den Anforderungen der auf der Grundlage der EU-Umwandlungsrichtlinie ergangenen nationalen Gesetzgebung sowohl in Luxemburg als auch in Deutschland zu genügen und die Eintragung der Gesellschaft ins deutsche Handelsregister nunmehr „als deutsche GmbH“ zu erreichen. Seit der Umsetzung der EU-Umwandlungsrichtlinie in nationales Recht durch das sog. UmRUG (Um-wandlungsrichtlinienumsetzungsgesetz) ist der grenzüberschreitende Formwechsel von Kapitalge-sellschaften innerhalb der EU in Deutschland gesetzlich geregelt. Da es sich auch bei einem grenzüber-schreitenden Formwechsel um eine identitätswahrende Umwandlung handelt, kommt es weder zu Vermögensübertragungen noch zur steuerlichen Aufdeckung von stillen Reserven. Der grenzüberschreitende Herein-Formwechsel ist sowohl bei Notaren als auch beim Handelsregister ist noch keineswegs ein alltäglicher Vorgang, der mit Routine und Erfahrung rasch abgewickelt werden kann. Die Beratung war insbesondere darauf ausgerichtet, die Handelsregistereintragung möglichst zügig und ohne Rückfragen oder gar Zwischenverfügungen seitens des Gerichts zu erlangen. Das Mandat wurde vorwiegend betreut von Stephan Hettler (M&A, Corporate) und Alexander Krämer (Tax).




