Grunderwerbsteuerreform: Verschärfung der Besteuerung bei share deals ab 01.07.2021
I. Einleitung
Obwohl das Grunderwerbsteueraufkommen in Deutschland sich in den vergangenen 10 Jahren mehr als verdreifacht hat[!] – 2010 waren es noch € 5,3 Mrd. gegenüber € 16,1 Mrd. in 2020 – hielt es der Gesetzgeber für erforderlich, die Besteuerung von gesellschaftsrechtlichen Erwerbsstrukturen im Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) massiv zu verschärfen. Zielsetzung ist es, insbesondere vermeintlich missbräuchliche Gestaltungen zurückzudrängen und aus Sicht der Finanzverwaltung bestehende Besteuerungslücken bei der Grunderwerbsteuer zu schließen. Man hatte insbesondere Gestaltungen der Immobilienbranche im Auge, bei denen es zahlreiche Modelle gab und gibt, um Immobilientransaktionen im Kleide des Gesellschaftsrechts ohne oder mit nur marginaler Auslösung von Grunderwerbsteuer zu realisieren, wenn man nur über einen Zeitraum von fünf Jahren gestreckt die Immobiliengesellschaft übertragen bzw. erworben hat.
Bei Kapitalgesellschaften mit Grundbesitz war zur Vermeidung von Grunderwerbsteuer sogar schon ausreichend, wenn man die Anteile der Immobiliengesellschaft so auf zwei nicht konzernrechtlich miteinander verbundene Erwerber übertragen hat, dass keiner von beiden 95 % der Anteile alleine erworben hat.
Derartige Gestaltungen mit (unmittelbar oder mittelbar) Grundbesitz haltenden Gesellschaften (share deals) waren der Finanzverwaltung schon seit Jahren ein Dorn im Auge und bereits 2016 gab es einen ersten Anlauf, die Bestimmungen des GrEStG in dieser Hinsicht zu ändern. Ein erster Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 31.07.2019 war trotz bereits erfolgter erster Lesung im Bundestag und erstmaliger Befassung des Bundesrats im Herbst 2019 „auf Eis gelegt worden“, nachdem man sich nicht auf eine finale Fassung hatte verständigen können. Die Koalitionsfraktionen wollten daraufhin die geplante Reform der Grunderwerbsteuer auf das erste Halbjahr 2020 verschieben und das Reformgesetz sollte im ersten Halbjahr 2020 verabschiedet werden, welches Vorhaben dann aber der COVID-19-Pandemie „zum Opfer fiel“.
Zur Überraschung der Praxis wurde das Reformvorhaben aber von der Bundesregierung im Frühjahr 2021 wieder aufgegriffen, um es doch noch in der laufenden Legislaturperiode umzusetzen. Am 21.04.2021 wurde das Reformgesetz in zweiter und dritter Lesung vom Bundestag und am 07.05.2021 auch vom Bundesrat verabschiedet. Herausgekommen ist das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12.05.2021, das am 01.07.2021 in Kraft tritt (BGBl. I 2021, 986 - im Weiteren auch nur „Reformgesetz“ genannt) und das nachfolgend kritisch gewürdigt werden soll. Daraus ergab sich ggf. dringender Handlungsbedarf – siehe unseren PNHR-Rechtstipp Nr. 223 aus der Juni-Ausgabe.
Betroffen von der Reform sind in erster Linie die grunderwerbsteuerlichen Ersatztatbestände für gesellschaftsrechtliche Transaktionen mit (unmittelbar oder mittelbar) Grundbesitz haltenden Gesellschaften. Der Grunderwerbsteuer unterliegen zwar dem Grunde nach primär Vorgänge, die einen Rechtsträgerwechsel an einem inländischen Grundstück zur Folge haben. Indessen führen auch zahlreiche gesellschaftsrechtliche Transaktionen zur Auslösung von Grunderwerbsteuer, wenn zwar nicht das inländische Grundstück selbst, sondern lediglich Anteile an einer (unmittelbar oder mittelbar) Grundbesitz haltenden Gesellschaft auf einen (neuen) Erwerber übertragen werden; insoweit spricht man gemeinhin von sog. „share deals“. Speziell diese hat die aktuelle Reform im Auge.
II. Bestandsaufnahme der erfassten gesellschaftsrechtlichen Transaktionen nach altem und neuem Recht
Das Grunderwerbsteuergesetz a.F. kennt bisher drei „Ersatzerwerbstatbestände“ für gesellschaftsrechtliche Transaktionen, die bei (unmittelbar oder mittelbar) Immobilien haltenden Gesellschaften ggf. Grunderwerbsteuer auslösen können:
- § 1 Abs. 2a GrEStG a.F.: Die Übertragung von mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren auf neue Gesellschafter.
- § 1 Abs. 3 GrEStG a.F. (subsidiär gegenüber § 1 Abs. 2a GrEStG a.F.): Unmittelbare oder mittelbare Vereinigung von mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft (egal ob Personen- oder Kapitalgesellschaft) in der Hand eines Gesellschafters (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG a.F.), oder unmittelbare oder mittelbare Übertragung von mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft an einen (bisherigen oder neuen) Gesellschafter (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 GrEStG a.F.).
- § 1 Abs. 3a GrEStG a.F. (subsidiär gegenüber § 1 Abs. 2a und Abs. 3 GrEStG a.F.): Unmittelbare oder mittelbare Erlangung einer wirtschaftlich 95 % oder mehr betragenden Beteiligung an einer grundbesitzenden Gesellschaft, wobei die Beteiligungsquoten durch Multiplikation durchgerechnet werden.
Betrachtet man die Neuregelungen des GrEStG durch das jüngste Reformgesetz unter Einbeziehung der komplexen Übergangsregelungen (§ 23 Abs. 18 bis Abs. 24 GrEStG n.F.), so wird es ab dem Inkrafttreten des Gesetzes am 01.07.2021 sage und schreibe sieben „Ersatzerwerbstatbestände“ für gesellschaftsrechtliche Transaktionen geben, die bei (unmittelbar oder mittelbar) Immobilien haltenden Gesellschaften ggf. Grunderwerbsteuer auslösen können.
Dieser Befund folgt daraus, dass die vorstehend genannten alten Fassungen der Erwerbstatbestände von § 1 Abs. 2a, 3 und 3a GrEStG a.F. unter bestimmten Voraussetzungen auch nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts am 01.07.2021 weitergelten (vgl. im Einzelnen § 23 Abs. 20 bis 22 GrEStG n.F.), ein gänzlich neuer Erwerbstatbestand, nämlich § 1 Abs. 2b GrEStG n.F. für den Anteilseignerwechsel bei Kapitalgesellschaften hinzugekommen ist und die geänderten Erwerbstatbestände von § 1 Abs. 2a, 3 und 3a GrEStG n.F. als eigenständige zu betrachten sind.
Ab dem 01.07.2021 gelten für § 1 Abs. 2a, 3 und 3a GrEStG n.F. die folgenden Eckwerte:
- § 1 Abs. 2a GrEStG n.F.: Die Übertragung von mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft innerhalb von zehn Jahren auf neue Gesellschafter.
- § 1 Abs. 3 GrEStG n.F. (subsidiär gegenüber § 1 Abs. 2a GrEStG n.F.): Unmittelbare oder mittelbare Vereinigung von mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft (egal ob Personen- oder Kapitalgesellschaft) in der Hand eines Gesellschafters (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG n.F.), oder unmittelbare oder mittelbare Übertragung von mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft an einen (bisherigen oder neuen) Gesellschafter (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 GrEStG n.F.).
- § 1 Abs. 3a GrEStG n.F. (subsidiär gegenüber § 1 Abs. 2a und Abs. 3 GrEStG a.F.): Unmittelbare oder mittelbare Erlangung einer wirtschaftlich 95 % oder mehr betragenden Beteiligung an einer grundbesitzenden Gesellschaft, wobei die Beteiligungsquoten durch Multiplikation durchgerechnet werden.
Die Prüfung, ob eine gesellschaftsrechtliche Transaktion mit grundbesitzenden Gesellschaften womöglich Grunderwerbsteuer auslöst, wird also in der Zukunft ganz erheblich aufwändiger und schwieriger werden als bisher. Nicht nur, dass eine Subsidiaritäts-Hierarchie zwischen den Tatbeständen besteht, es ist stets auch zu prüfen, ob die alte oder die neue Fassung der jeweiligen Vorschrift zur Anwendung gelangt:
Primär sind stets die Tatbestände von § 1 Abs. 2a und Abs. 2b GrEStG n.F. zu prüfen (Anteilseignerwechsel auf neue Gesellschafter im Umfang von mindestens 90 % innerhalb von zehn Jahren), die untereinander ohnehin nur alternativ zur Anwendung gelangen können, je nachdem ob es sich um eine Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) oder eine Kapitalgesellschaft (§ 1 Abs. 2b GrEStG) handelt. Die Tatbestände von § 1 Abs. 3 GrEStG n.F. und § 1 Abs. 3a GrEStG n.F. kommen nur zur Anwendung, wenn eine Besteuerung nach § 1 Abs. 2a und Abs. 2b GrEStG nicht in Betracht kommt; der Tatbestand von § 1 Abs. 3a GrEStG n.F. kommt nur zur Anwendung, wenn eine Besteuerung nach § 1 Abs. 2a, 2b und 3 GrEStG n.F. nicht in Betracht kommt.
Zusätzlich ist jeweils anhand der Übergangsvorschriften von § 23 Abs. 18 bis 24 GrEStG n.F. zu prüfen, ob ggf. die bisherige, bis zum 30. Juni 2021 geltende Fassung der jeweiligen Vorschrift zur Anwendung gelangt. Hierbei ist für § 1 Abs. 2a GrEStG die Bestimmung von § 23 Abs. 20 GrEStG n.F. maßgeblich, für § 1 Abs. 3 GrEStG die Bestimmung von § 23 Abs. 21 GrEStG n.F. und für § 1 Abs. 3a GrEStG die Bestimmung von § 23 Abs. 22 GrEStG n.F. In allen drei vorgenannten Abs. 20 bis 22 von § 23 GrEStG n.F. findet sich jeweils die Anordnung, dass die Übergangsregelung und damit die alte Fassung des jeweiligen Ersatzerwerbstatbestands nur dann gilt, wenn der betreffende Rechtsvorgang nicht nach § 1 Abs. 1, 2, 2a, 3 oder Abs. 3a GrEStG n.F. steuerbar ist. Auf die Einzelheiten der Übergangsbestimmungen einzugehen würde den Rahmen dieses Beitrages bei weitem sprengen, zumal diese z.T. sehr kompliziert formuliert sind und zahlreiche Rück- und Querverweise enthalten.
Wesentliche Verschärfungen stellen die Senkung der maßgeblichen Anteilsquoten von 95 % auf 90 % dar sowie die Verlängerung der Beobachtungszeiträume von 5 auf 10 Jahre. Zur Veranschaulichung der Komplexität der neuen Bestimmungen mag der folgende Beispielsfall nach neuem (und altem) Recht zu einer GmbH & Co. KG mit Grundbesitz dienen:
III. Beispielsfall
Der Kommanditist K war bis zum Verkauf eines Anteils von 94,9 % an den Erwerber E alleiniger Kommanditist der K-GmbH & Co. KG (grundbesitzend) und alleiniger Gesellschafter deren Komplementär-GmbH, die jedoch am Vermögen der GmbH & Co. KG nicht beteiligt war. Die Veräußerung des 94,9 % Anteils an der KG und des 100 % Anteils an der Komplementär-GmbH sei
a) am 30.04.2016
oder
b) am 30.04.2017
erfolgt. E plant den restlichen 5,1 % Kommanditanteil des K an der K-GmbH & Co. KG nach Ablauf von fünf Jahren zu übernehmen und verfügt zur Absicherung dieses Anteilserwerbs über eine Call-Option auf den Anteil, die im Fall a) erstmals am 01.07.2021 und im Fall b) erstmals am 01.07.2022 ausübbar ist. Erwirbt E (etwa durch Ausübung der Option) nach dem 01.07.2021 (Inkrafttreten des neuen Rechts), z.B. in Fall a) am 15.07.2021 bzw. in Fall b) am 15.07.2022, den verbliebenen Anteil des K und erlangt er so 100 % der Kommanditanteile an der K GmbH & Co. KG, so ist dieser Vorgang grunderwerbsteuerlich wie folgt zu würdigen:
1. Fall a)
Der Erwerb der 5,1 % durch E könnte zur Auslösung von Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2a GrEStG n.F. führen, da E innerhalb des nunmehr relevanten Zeitraums von zehn Jahren (rückblickende Betrachtung) unter Einbezug des Erwerbs vom 30.04.2016 insgesamt 100 % der Anteile an der K GmbH & Co. KG erworben hat. Das neue Recht ist nur auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 30.06.2021 verwirklicht wurden, § 23 Abs. 18 GrEStG n.F. Es stellt sich also die Frage, ob der Erwerb des E vom 30.04.2016 in die Betrachtung zu § 1 Abs. 2a GrEStG n.F. einzubeziehen ist. Ist dies der Fall, sind die Voraussetzungen von § 1 Abs. 2a GrEStG n.F. erfüllt und der Vorgang löst GrESt aus.
Ob der Erwerb vom 30.04.2016 mit in die Betrachtung einzubeziehen ist, ergibt sich aus § 23 Abs. 19 Satz 1 GrEStG. Dort heißt es, dass bei der Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG n.F. Übergänge von Anteilen am Gesellschaftsvermögen auf Gesellschafter unberücksichtigt bleiben, die mit Ablauf des 30. Juni 2021 keine neuen Gesellschafter im Sinne des § 1 Abs. 2a GrEStG a.F. mehr sind. M.a.W.: Da E mit Ablauf des 30.04.2021 seit mehr als fünf Jahren Gesellschafter der K-GmbH & Co. KG war, ist er im Sinne der genannten Vorschrift kein neuer Gesellschafter mehr, sondern Altgesellschafter.
Der Erwerbsvorgang vom 30.04.2016 bleibt also bei der Anwendung von § 1 Abs. 2a GrEStG n.F. außer Betracht und wird nicht mehr als Zählerwerb berücksichtigt. E ist mithin auch im Hinblick auf die Anwendung von § 1 Abs. 2a GrEStG n.F. als Altgesellschafter anzusehen und die Transaktion vom 30.04.2016 bleibt für die Anwendung von § 1 Abs. 2a GrEStG n.F. außer Betracht, so dass aufgrund dieser Bestimmung keine Grunderwerbsteuer ausgelöst wird.
Obwohl die Bestimmung von § 1 Abs. 2a GrEStG a.F. gemäß § 23 Abs. 20 GrEStG n.F. noch bis zum 30.06.2026 weitergilt, führt der Erwerb des E am 15.07.2021 (z.B. durch Ausübung der Call-Option) dennoch nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen von § 1 Abs. 2a GrEStG a.F., da er außerhalb des – nach altem Recht fünf Jahre betragenden – Beobachtungszeitraums stattfindet.
Der Erwerb des E am 15.07.2021 führt allerdings zu einem neuen Zählerwerb i.H.v. 5,1 %, der für einen (neuen) Beobachtungszeitraum von 10 Jahren künftig berücksichtigt wird, obwohl E eigentlich schon als Altgesellschafter i.S.v. § 1 Abs. 2a GrEStG a.F. qualifiziert war. Dieser nicht unumstrittene Ansatz ergibt sich aus dem Wortlaut von § 23 Abs. 19 Satz 1 GrEStG, der gerade nicht die Qualität als Altgesellschafter i.S.v. § 1 Abs. 2a GrEStG a.F. ins neue Recht perpetuiert, sondern lediglich anordnet, dass der am 30.06.2021 schon länger als fünf Jahre zurückliegende Erwerb von Anteilen nicht als Zählerwerb für die Anwendung von § 1 Abs. 2a GrEStG n.F. heranzuziehen ist. Nach dem 30.06.2021 erfolgende Anteilserwerbe sind daher wie dargelegt als Erwerbe innerhalb eines neuen Beobachtungszeitraums gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG n.F. (zehn Jahre) zu berücksichtigen.
Damit ist der Fall a) aber grunderwerbsteuerlich noch nicht zu Ende, denn der Erwerb der restlichen 5,1 % der Anteile an der K GmbH & Co. KG durch E könnte, nachdem die vorrangige Bestimmung von § 1 Abs. 2a GrEStG n.F. nicht erfüllt ist und damit im Rechtsinne „nicht in Betracht kommt“, zu einer Anteilsvereinigung von 100 % der Anteile an der K-GmbH & Co. KG in seiner Hand gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG n.F. führen (da E auch 100 % der Anteile an der Komplementär-GmbH hält insoweit unstreitig).
Mit dem Erwerb der weiteren 5,1 % am 15.07.2021 sind erstmals die Voraussetzungen von § 1 Abs. 3 GrEStG n.F. erfüllt, was bis dahin noch nicht der Fall war, da bis zum 30.06.2021 bekanntlich noch die Grenze von 95 % gemäß § 1 Abs. 3 GrEStG a.F. galt, die erst jetzt durch den Erwerb aufgrund der Optionsausübung gerissen würde. Die Anteilsvereinigung in der Hand des E führt nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 13 Nr. 7 GrEStG zum (fiktiven) Erwerb des Grundstücks der K-GmbH & Co. KG durch den E. Fraglich ist jedoch, ob dieser fiktive Erwerb in voller Höhe zur Auslösung von GrESt führt oder ggf. nur quotal in Höhe des zuletzt von E erworbenen Anteils zu besteuern ist.
Es könnte ein Fall von § 6 Abs. 2 GrEStG gegeben sein (Erwerb eines Grundstücks von einer Gesamthand durch einen Gesamthänder), so dass nur in Höhe des nunmehr erworbenen Anteils GrESt ausgelöst wird. Auch die Bestimmung von § 6 GrEStG wurde allerdings durch das Reformgesetz geändert und die in § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG n.F. (Anwendungsvoraussetzung für § 6 Abs. 1 bis 3 GrEStG) vorgesehene Vorbehaltensfrist von bisher 5 auf nunmehr 10 Jahre verlängert. In den Fällen von § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 und § 1 Abs. 3a GrEStG n.F. wurde die Vorbehaltensfrist sogar auf 15 Jahre[!] neu festgeschrieben.
Diese Vorbehaltensfrist sie ist rückblickend vom Zeitpunkt des letzten Erwerbs anzuwenden wäre in der Person des E vorliegend erkennbar nicht erfüllt, da er seine 94,9 % Beteiligung erst am 30.04.2016 erworben hatte. Die nach neuem Rechte vorausgesetzte Vorbehaltensfrist von 15 Jahren wäre also gerissen und § 6 Abs. 2 GrEStG damit nicht anwendbar. Allerdings helfen auch an dieser Stelle die Übergangsbestimmungen. § 23 Abs. 24 GrEStG n.F. ordnet insoweit ausdrücklich an:
„§ 5 Absatz 3, § 6 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 und § 7 Absatz 3 GrEStG n.F. sind nicht anzuwenden, wenn die in § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 oder § 7 Absatz 3 GrEStG a.F. geregelte Frist (fünf Jahre, Ergänzung des Verfassers) vor dem 1. Juli 2021 abgelaufen war.“
Dies bedeutet, dass E, der seine Beteiligung von 94,9 % bereits am 30.04.2016 erworben hatte, diese am 1. Juli 2021 schon seit mehr als fünf Jahren hielt, so dass die bisherige Vorbehaltensfrist von § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG a.F. bereits abgelaufen war und E in den Genuss der Übergangsbestimmung von § 23 Abs. 24 GrEStG n.F. kommt. Die Anteilsvereinigung durch den weiteren Erwerb am 15.07.2021 ist also nur zu 5,1 % des Grundstückswerts grunderwerbsteuerpflichtig – ein Ergebnis mit dem E auch nach altem Recht hätte rechnen müssen.
2. Fall b)
Gemäß der Übergangsregelung von § 23 Abs. 19 Satz 1 GrEStG n.F. qualifiziert sich der E durch den erstmaligen Erwerb der 94,9% Beteiligung am 30.04.2017 bei erstmaliger Anwendung des neuen Rechts im Jahre 2021 nicht als Altgesellschafter i.S.v. § 1 Abs. 2a GrEStG a.F., da die Fünfjahresfrist des § 1 Abs. 2a GrEStG a.F. zum 30. Juni 2021 noch nicht abgelaufen ist. Damit ist die 94,9%ige Anteilsübertragung bei Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG n.F. als Zählerwerb zu berücksichtigen. Das neue Recht ist jedoch nur auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 30.06.2021 verwirklicht wurden, § 23 Abs. 18 GrEStG n.F., so dass ohne eine weitere Transaktion nach dem 01.07.2021 zunächst keine Grunderwerbsteuer ausgelöst wird, da eine solche Gesetzesanwendung (Grunderwerbsteuerauslösung allein aufgrund der Erwerbstransaktion vom 30.04.2017) als echte Rückwirkung verfassungsrechtlich nicht haltbar wäre.
Durch den Erwerb der weiteren 5,1 % Anteile an der K-GmbH & Co. KG (etwa durch Ausübung der eingeräumten Option) am 15.07.2022 ist jedoch die Anwendbarkeit von § 1 Abs. 2a GrEStG n.F. eröffnet, wobei hier – anders als in Fall a) – der Vorerwerb der 94,9 % am 30.04.2017 als Zählerwerb mit in die Betrachtung einzubeziehen ist.
Als Folge wird in Fall b) bereits gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG n.F. Grunderwerbsteuer ausgelöst durch den Erwerb am 15.07.2022. Ohne das Reformgesetz käme es im Fall b) zum selben Ergebnis wie in Fall a), nämlich einer Besteuerung lediglich in Höhe der Quote des zuletzt erworbenen Anteils von 5,1 %. Da das Reformgesetz aber am 01.07.2021 in Kraft getreten ist, führt der Erwerb (z.B. durch Ausübung der Call-Option durch E) am 15.07.2022 gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG n.F. zum fiktiven Erwerb des Grundstücks der K-GmbH & Co. KG durch eine „neue Personengesellschaft“, die auch Schuldner der solchermaßen ausgelösten Grunderwerbsteuer ist (§ 13 Nr. 6 GrEStG).
Zwar findet auch in Fall b) durch den weiteren Erwerb des E am 15.07.2022 eine Anteilsvereinigung in der Hand des E statt, indessen ist die Anwendung von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG n.F. gegenüber der Besteuerung nach § 1 Abs. 2a GrEStG subsidiär, so dass kein zweites Mal eine Besteuerung nach § 1 Abs. 3 GrEStG n.F. in Frage kommt. Dieses Ergebnis kann allerdings in Frage gestellt werden, wendet man konsequent die (Übergangs-)Bestimmungen des Reformgesetzes an:
Der Tatbestand einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG a.F. ist unzweifelhaft in der Person des E ausgelöst. Da E am 30. Juni 2021 unmittelbar zu weniger als 95 % und zu mehr als 90 % an der K-GmbH & Co. KG beteiligt war, findet die Übergangsbestimmung von § 23 Abs. 21 GrEStG n.F. Anwendung, wonach in einem solchen Fall grundsätzlich die Bestimmung von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG a.F. weiter anzuwenden ist.
Eine (anteilige) Nichterhebung der Steuer nach § 6 Abs. 2 GrEStG kommt in diesem Fall nicht in Betracht, weil die nun einschlägige 15-jährige Vorbehaltensfrist nach § 6 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 GrEStG n.F. nicht erfüllt ist – E kommt in Fall b) gerade nicht in den Genuss der Übergangsbestimmung von § 23 Abs. 24 GrEStG. Im Ergebnis würde also Grunderwerbsteuer auf den vollen Grundbesitzwert (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG) wegen Anteilsvereinigung gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG a.F. erhoben.
Fraglich ist allerdings, ob die Übergangsregelung von § 23 Abs. 21 Satz 3 GrEStG n.F. diesem Befund entgegensteht, da es dort heißt, § 23 Abs. 21 Sätze 1 und 2 GrEStG n.F. gelten nicht, wenn der Rechtsvorgang nach § 1 Abs. 1, 2, 2a, 2b, 3 oder Abs. 3a GrEStG n.F. steuerbar ist. Diese Bestimmung würde vorliegend also zur Subsidiarität von § 23 Abs. 21 Satz 1 GrEStG und damit zur Unanwendbarkeit von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG a.F. führen, so dass, entgegen einer insbesondere von der Finanzverwaltung vertretenen Gegenansicht, doch keine (doppelte) GrESt für diesen Vorgang ausgelöst würde. Von einer Rechtssicherheit kann demzufolge keine Rede sein.
3. Fazit zum Beispielsfall
Das Fallbeispiel zeigt deutlich, dass die Prüfung einer vergleichsweise einfachen Transaktion über Personengesellschaftsanteile künftig außerordentlich aufwändig werden wird und an Kompliziertheit kaum zu übertreffen ist.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass in Fällen, in denen die bisher geltenden Fünfjahresfristen (bei § 1 Abs. 2a sowie §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 sowie § 7 Abs. 3 GrEStG a.F.) bei Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung bereits abgelaufen sind, das Reformgesetz in den Übergangsregelungen Vertrauensschutz für den Steuerpflichtigen gewährt. Dies gilt sowohl für die Eigenschaft als Altgesellschafter im Sinne von § 1 Abs. 2a GrEStG als auch für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen nach §§ 5 ff. GrEStG.
Ist die Fünfjahresfrist dagegen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts noch nicht abgelaufen, ist eine anteilige Nichterhebung aufgrund der Steuerbegünstigungen der §§ 5 ff. GrEStG n.F. nur noch unter Einhaltung der neuen Fristen (10 Jahre bzw. 15 Jahre) möglich. Aus Sicht der Beratungspraxis empfiehlt es sich, etwa bestehende Optionsvereinbarungen zu überprüfen und ggf. hinsichtlich der Ausübbarkeit in zeitlicher Hinsicht an die neue Gesetzeslage anzupassen, um nicht ungewollt Grunderwerbsteuer auszulösen bzw. nicht in eine (teure) Steuerfalle zu tappen.
IV. Der neue Tatbestand von § 1 Abs. 2b GrEStG n.F. – Anteilseignerwechsel bei Kapitalgesellschaften
Vollkommen neu ins GrEStG eingefügt wurde – ganz nach dem Vorbild des Ersatzerwerbstatbestandes für Personengesellschaften gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG – der neue Erwerbstatbestand von § 1 Abs. 2b GrEStG n.F. für Kapitalgesellschaftsanteile: Ein Anteilseignerwechsel an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften im Umfang von mindestens 90 % innerhalb von zehn Jahren führt nach dem neuen § 1 Abs. 2b GrEStG n.F. nach dem Vorbild der altbekannten Regelung für Personengesellschaften gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG künftig zur Auslösung von Grunderwerbsteuer, wobei ausschließlich Anteilsübergänge ab dem 01.07.2021 berücksichtigt werden.
Da es sich um einen vollkommen neuen Erwerbstatbestand handelt, bedurfte es für diesen auch keiner Übergangsregelung wie bei den bisherigen gesellschaftsrechtlichen Ersatzerwerbtatbeständen. Es findet sich lediglich eine Bestimmung zur generellen Anwendung der neuen Regelung in § 23 Abs. 23 GrEStG n.F., wo es heißt: „Bei der Anwendung des § 1 Absatz 2b bleiben Übergänge von Anteilen der Gesellschaft, die vor dem 1. Juli 2021 erfolgen, unberücksichtigt“.
Sah § 23 Abs. 23 GrEStG-E i.d.F des Regierungsentwurfs von 2019 für den neuen Tatbestand von § 1 Abs. 2b GrEStG noch eine ausführliche Vertrauensschutzreglung für Verpflichtungsgeschäfte vor, die ein Jahr vor Inkrafttreten der Reform (01.07.2021) abgeschlossen wurden und erst nach Inkrafttreten der Reform vollzogen werden, ordnet der nunmehr beschlossene § 23 Abs. 23 GrEStG n.F. schlicht an, dass nur Übergänge ab dem 1. Juli 2021 berücksichtigt werden, egal ob das dafür geschlossene Verpflichtungsgeschäft, also etwa der notarielle GmbH-Anteilskaufvertrag, bereits vor dem 01.07.2021 geschlossen worden ist. Ein Vertrauensschutz wird – nach Aussage des Gesetzgebers ganz bewusst nach dem Motto: Die Praxis wusste ja seit 2019 das die Neuregelung kommt – nicht gewährt.
Nach der Übergangsregelung von § 23 Abs. 23 GrEStG n.F. werden also bereits vor dem 01.07.2021 erfolgte unmittelbare wie mittelbare Anteilsübertragungen an Kapitalgesellschaften für § 1 Abs. 2b GrEStG nicht mitgerechnet; die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen oder Aktien einer grundbesitzenden Gesellschaft vor dem 1. Juli 2021 spielen für die Frage der Überschreitung der 90-%-Schwelle des § 1 Abs. 2b GrEStG also keine Rolle.
Eine auf einen bestimmten Beobachtungszeitraum abzielende Regelung für grundbesitzende Kapitalgesellschaften sah das bisherige GrEStG nicht vor, weshalb bei diesen nach bisheriger Rechtslage nur die Vereinigung von mindestens 95 % der Anteile in einer Hand (künftig reichen schon 90 %) oder die Übertragung von mindestens 95 % (künftig ebenfalls 90 %) auf einen bisherigen oder neuen Gesellschafter Grunderwerbsteuer ausgelöst haben. Wurden 95 % oder mehr Anteile auf zwei oder mehr Erwerber übertragen, ohne dass einer von ihnen auf 95 % oder mehr der Anteile der Kapitalgesellschaft kam, löste dies keine Grunderwerbsteuer aus, soweit keine gegenseitige Zurechnung der Beteiligungen etwa aufgrund eines Konzerntatbestandes o.ä. in Betracht kam.
Betrifft eine Transaktion, bei der es vor dem Tag des Inkrafttretens des Reformgesetzes (also in der Zeit bis zum 30.06.2021), zum schuldrechtlichen Vertragsschluss („Signing“) gekommen ist, unmittelbar oder mittelbar mindestens 90 % der Anteile einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft und erfolgt der dingliche Vollzug der Transaktion („Closing“) erst am 01.07.2021 oder später, so löst dies Grunderwerbsteuer auf die Immobilien im Vermögen der Gesellschaft aus. Ein Vertrauensschutz bezogen auf das alte Recht wird (bewusst) nicht gewährt.
Der neue Tatbestand von § 1 Abs. 2b GrEStG n.F. wird auch deshalb von gravierender Tragweite sein, weil anders als bei § 1 Abs. 2a GrEStG die Begünstigungsbestimmungen von §§ 5 und 6 GrEStG nicht weiterhelfen, weil sie nur auf Personengesellschaften anwendbar sind, nicht aber auf Kapitalgesellschaften und damit auf den Fall von § 1 Abs. 2b GrEStG n.F. Die Begünstigungsbestimmungen von §§ 5 und 6 GrEStG schließen – vereinfacht umschrieben – eine Besteuerung in dem Umfang aus, wie ein Gesellschafter bei transparenter Betrachtung der (Personen-)Gesellschaft vor und nach der Transaktion an der betroffenen Gesellschaft beteiligt ist. Diese transparente Betrachtungsweise findet indessen bei Kapitalgesellschaften keine Anwendung, so dass es auf die Beteiligungsverhältnisse nur insoweit ankommt, als es sich bei dem/den Erwerber(n) um neue Gesellschafter handeln muss.
Ebenso wie bei § 1 Abs. 2a GrEStG wird in den Fällen von § 1 Abs. 2b GrEStG n.F., ist der Tatbestand tatsächlich ausgelöst, fingiert, dass das von der Kapitalgesellschaft gehaltene Grundstück von der „alten“ Kapitalgesellschaft (mit den bisherigen Gesellschaftern) auf die „neue“ Kapitalgesellschaft (mit den mindestens 90 % neuen Gesellschaftern) übertragen wurde. Bei einer Personengesellschaft kann es insoweit (in den Fällen von § 1 Abs. 2a GrEStG) zur Anwendung von § 5 oder § 6 GrEStG kommen und den Vorgang erheblich entschärfen; dies ist bei einer Kapitalgesellschaft als (fiktiver) Erwerberin hingegen nicht denkbar.
V. Die neue Börsenklausel (§
1 Abs. 2c GrEStG n.F.)
Neu ist auch die Rückausnahme zu § 1 Abs. 2a und Abs. 2b GrEStG n.F. für börsennotierte Kapitalgesellschaften gemäß § 1 Abs. 2c GrEStG n.F. (sog. Börsenklausel). Danach werden Anteilsübergänge i.S.v. § 1 Abs. 2a Satz 1 und Abs. 2b Satz 1 GrEStG n.F. für die Erreichung der 90 %-Schwelle nicht berücksichtigt, wenn
- die Anteile der Gesellschaft an einem organisierten Markt nach § 2 Abs. 11 WpHG zum Handel im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betriebenen organisierten Markt nach § 2 Abs. 11 WpHG oder einem Drittlandhandelsplatz, der gemäß Artikel 25 Abs. 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU von der Europäischen Kommission als gleichwertig erklärt wurde, zugelassen sind, und
- soweit der Anteilsübergang auf Grund eines Geschäfts an diesem Markt oder Drittlandhandelsplatz oder einem multilateralen Handelssystem im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erfolgt.
Die Regelung erfasst, obgleich sie nur den jeweiligen Satz 1 von § 1 Abs. 2a und § 1 Abs. 2b GrEStG n.F. in Bezug nimmt, auch mittelbare Anteilsübergänge, da diese im jeweiligen Satz 1 ausdrücklich genannt sind. Die Anwendung auf Fälle von § 1 Abs. 2a GrEStG hätte ohne die Miterfassung von mittelbaren Anteilsübergängen schlechterdings keinen Anwendungsbereich und bzgl. § 1 Abs. 2b GrEStG n.F. griffe die Regelung bei weitem zu kurz, was der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung nicht beabsichtigt hat.
Nicht erfasst von der Rückausnahme der Börsenklausel werden allerdings außerbörsliche Geschäfte über börsennotierte Anteile entsprechender Gesellschaften sowie Geschäfte an nicht von der Regelung erfassten Börsen; dies betrifft etwa Aktiengeschäfte an der Londoner oder der Züricher Börse, die beide von der vorgenannten Bestimmung nicht erfasst werden. Als von der EU-Kommission für gleichwertig erklärte Dritthandelsplätze i.S.v. § 1 Abs. 2c GrEStG kommen derzeit lediglich die USA, Hong Kong und Australien in Betracht.
Als Rechtfertigung für die Börsenklausel gemäß § 1 Abs. 2c GrEStG n.F. wird die Unmöglichkeit der zuverlässigen Erfassung von Anteilsübertragungen über die Börse ins Feld geführt – es soll von vornherein ein sog. strukturelles Erfassungsdefizit vermieden werden, um das Gesetz nicht von Beginn an in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise auszugestalten. Eine andere Rechtfertigung als die nicht mögliche, zuverlässige Erfassung von Börsengeschäften im Hinblick auf § 1 Abs. 2b GrEStG n.F. ist nicht ersichtlich. Dies wird auch durch die ausdrückliche Ausklammerung von außerbörslichen Geschäften im Gesetzestext von § 1 Abs. 2c letzter Halbsatz GrEStG n.F. bestätigt, da außerbörsliche Geschäfte natürlich sehr wohl belastbar erfassbar sind. Konsequent ordnet das Reformgesetz auch eine entsprechende Anzeigepflicht für den Vorstand betroffener Aktiengesellschaften nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b GrEStG n.F. an, jedenfalls bei Überschreiten der 90-%-Grenze innerhalb von 10 Jahren. Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn etwa bei notariellen GmbH-Anteilsübertragungen bereits der beurkundende Notar entsprechende Anzeigen nach § 18 GrEStG vorzunehmen oder vorgenommen hat, vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 GrEStG.
Ob die Rückausnahme von § 1 Abs. 2c GrEStG n.F. sich unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz alleine mit der Rechtfertigung der nicht möglichen Erfassbarkeit börslicher Transaktionen wird halten lassen, wird dereinst gewiss vom BVerfG zu beurteilen sein – man darf gespannt sein, wie die Richter in Karlsruhe dazu stehen.
Die Praxis in Gestalt der Geschäftsführer und Vorstände grundbesitzender Kapitalgesellschaften, ist durch die Neuregelung vor eine große Herausforderung gestellt: Sollen die Anzeigepflichten nach § 19 Abs. 1 Satz 1 GrEStG insbesondere in Konzernen mit ggf. zahlreichen grundbesitzhaltenden Tochter-, Enkel- oder Urenkelgesellschaften künftig gewahrt und Ordnungswidrigkeiten- oder gar Steuerstrafverfahren vermieden werden, so gewinnen die zu installierenden Risikofrüherkennungs- und Tax-Compliance-Systeme ganz massiv an Bedeutung. Ob die Anzeigepflichten insoweit – wohlgemerkt, die Anzeige hat binnen 14 Tagen nach Kenntniserlangung von dem anzeigepflichtigen Vorgang zu erfolgen, § 19 Abs. 3 Satz 1 GrEStG – überhaupt zuverlässig zu erfüllen sein werden, wird die Praxis zeigen. Kenntnis vom anzeigepflichtigen Vorgang ist nämlich schon gegeben, wenn das betreffende Organ um die Anteilsübertragung grundsätzlich weiß – ob es die richtigen Schlüsse i.S.v. § 19 Abs. 1 GrEStG aus dieser Kenntnis zieht, ist nicht von entscheidender Bedeutung.
VI. Fazit
Die Grunderwerbsteuerreform zur Verschärfung der Besteuerung bei share deals ist am 01.07.2021 in Kraft getreten und führt zu massiven Eingriffen in das bisherige Regelungsgefüge des GrEStG bei gesellschaftsrechtlichen Transaktionen mit grundbesitzhaltenden Gesellschaften. Wie vom Gesetzgeber ausdrücklich angestrebt wird es in der Zukunft ganz erheblich schwieriger und vor allem langwieriger, um einen Gestaltungsweg zu finden, bei dem die Entstehung von Grunderwerbsteuer vermieden werden kann.
Besonders gravierend sind die Verschärfungen bei Kapitalgesellschaften, bei denen es erstmals einen zeitraumbezogenen Ersatzerwerbstatbestand gibt (§ 1 Abs. 2b GrEStG n.F.), aufgrund dessen die Übertragung von mindestens 90 % der Anteile einer GmbH oder AG auf neue Gesellschafter innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren künftig Grunderwerbsteuer auf die im Vermögen der Kapitalgesellschaft befindlichen Immobilien auslöst. Die Vorschrift fingiert einen Erwerb der Gesellschaftsgrundstücke durch eine „neue Kapitalgesellschaft“ aufgrund des entsprechend umfänglichen Anteilseignerwechsels, weshalb es nicht zur Anwendung der Erleichterungen von §§ 5 und 6 GrEStG kommen kann.
Da die Reform dazu führt, dass es – zumindest bis zum 30.06.2026 – bis zu sieben unterschiedliche Erwerbstatbestände bei gesellschaftsrechtlichen Transaktionen mit grundbesitzhaltenden Gesellschaften gibt, ist die Prüfung der Frage, ob eine Transaktion nach neuem oder altem Recht tatsächlich Grunderwerbsteuer auslöst, künftig ungemein schwieriger und aufwändiger.
So manche Transaktion wird in den nächsten Jahren im Nachhinein für böse Überraschungen sorgen, weil man bei der Gestaltung und Festlegung der Transaktionsstruktur die neuen, z.T. sehr komplexen Regelungen, insbesondere die Übergangsregelungen von § 23 Abs. 18 bis 24 GrEStG n.F., nicht hinlänglich geprüft oder/und beachtet hat.

I. Einleitung / Überblick Das Schenkungsteuerrecht kennt neben der einfachen Schenkung eine Vielzahl weiterer Erwerbstatbestände, die für Steuerpflichtige unter Umständen zu einer überraschenden Belastung mit Schenkungsteuer führen können. Mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) zur Schenkung durch die Werterhöhung von Kapitalgesellschaftsanteilen Stellung genommen und neue Beurteilungsmaßstäbe festgelegt, die für den Steuerpflichtigen nachhaltige Konsequenzen mit sich bringen. II. Hintergrund 1. Schenkung durch freigebige Zuwendung Schenkungen unterliegen in Deutschland grundsätzlich der Schenkungsteuer. Im Grundfall setzt eine Schenkung einen Vermögensabgang auf Seiten des Schenkers (Entreicherung) und einen Vermögenszugang auf Seiten des Beschenkten (Bereicherung) sowie den subjektiven Willen des Schenkers voraus, dem Beschenkten ohne rechtliche Verpflichtung und ohne Gegenleistung Etwas zuwenden zu wollen (Bereicherungswille). Der Bereicherungswille erfordert daher, dass dem Schenker bewusst ist, dass er zu der Übertragung nicht verpflichtet ist und dass diese unentgeltlich erfolgt. Wird zwar eine Gegenleistung in Form eines Entgelts für die in Rede stehende Übertragung gezahlt und ist dem Zuwendenden bewusst, dass dieses Entgelt wertmäßig hinter dem tatsächlichen Wert des übertragenen Gegenstands zurückbleibt, spricht man von einer Teilentgeltlichkeit, die in Höhe der Differenz zwischen dem gezahlten Entgelt und dem Verkehrswert des Übertragungsobjekts ebenfalls schenkungsteuerpflichtig ist. 2. Schenkung durch disquotale Einlage Gemäß § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG gilt seit dessen Inkrafttreten in 2011 auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die ein Gesellschafter durch die Leistung einer anderen Person erlangt, als Schenkung und führt damit im Grundsatz ebenfalls zum Anfall von Schenkungsteuer. Die Regelung wurde zur Schließung der seinerzeit vorhandenen Besteuerungslücke im Zusammenhang mit sogenannten „disquotalen Einlagen“ in Kapitalgesellschaften eingeführt. Hierbei handelt es sich um Einlagen der Gesellschafter in die Kapitalrücklage einer Gesellschaft, die nicht dem Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten entsprechen. Die Regelung fingiert damit eine Schenkung des einen Gesellschafters an den anderen Gesellschafter, dessen Geschäftsanteil durch die disquotale Einlage eine Wertsteigerung erfährt. Sind an einer GmbH beispielsweise die Gesellschafter A und B zu jeweils 50 % beteiligt und legt der Gesellschafter B einen bestimmten Geldbetrag oder einen Vermögensgegenstand in die Kapitalrücklage der Gesellschaft ein, ohne hierfür eine entsprechende Gegenleistung von der Gesellschaft zu erhalten, so läge hierin eine disquotale Einlage, sofern der Gesellschafter A nicht ebenfalls eine Einlage mit demselben Wert leisten würde. Da diese Einlage in der Regel auch zu einer Erhöhung des Werts der Anteile des nicht einlegenden Gesellschafters führt, wären die objektiven Voraussetzungen von § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG erfüllt. Gleiches würde aufgrund des Konstrukts der Teilentgeltlichkeit gelten, wenn die Gesellschaft zwar eine Gegenleistung erbringen, diese aber wertmäßig hinter dem Gegenstand der Einlage zurückbleiben würde. Ungeklärt war bislang, ob auch die Schenkung durch eine Werterhöhung von Kapitalgesellschaftsanteilen – wie der Grundtatbestand – die Verwirklichung eines subjektiven Elements voraussetzt. Insoweit war fraglich, ob für die Annahme einer Schenkung durch eine disquotale Einlage erforderlich ist, dass der Zuwendende die Einlage in dem Bewusstsein der Teil- bzw. Unentgeltlichkeit leistet. Nach Auffassung des BFH in seiner am 08.01.2026 veröffentlichten Entscheidung ist dies nicht der Fall. III. Entscheidung des BFH vom 23.09.2025 (Az. II R 19/24) 1. Sachverhalt In dem der Entscheidung des BFH zugrundeliegenden Sachverhalt, waren der Kläger und sein Bruder gemeinsam an einer GmbH beteiligt. Von den Geschäftsanteilen hielt der Kläger 70 % und sein Bruder 30 %. Da es zwischen den beiden zu Streitigkeiten kam, entschied der Bruder, das gemeinsame Unternehmen zu verlassen. In diesem Zuge verpflichtete er sich zusätzlich dazu, seine Anteile von 30 % für einen Kaufpreis von 2,1 Mio. € an die GmbH zu verkaufen. Nach den Angaben des Klägers war dieser Kaufpreis durch intensive Kaufpreisverhandlungen ermittelt worden. Nach den Ermittlungen des Finanzamts anhand der steuerlichen Bewertungsverfahren ergab sich allerdings ein tatsächlicher Verkehrswert der Anteile von 11,8 Mio. € und damit ein Wert, der deutlich über dem vereinbarten Kaufpreis lag. Das Finanzamt sah den Tatbestand des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG deshalb als erfüllt an und setzte Schenkungsteuer auf den Differenzbetrag fest. Hiergegen wendete sich der Kläger insbesondere mit dem Argument, dass der Tatbestand des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG einen Bereicherungswillen erfordere, ein solcher bei ihm aber nicht gegeben sei. 2. Urteil Der BFH gelangte allerdings zu einem anderen Ergebnis und sah die Voraussetzungen des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG als grundsätzlich erfüllt an. Durch die Übertragung der Geschäftsanteile des Bruders an die GmbH selbst, sei eine Werterhöhung der Anteile der verbliebenen Gesellschafter – hier also des Klägers – gegeben, da die Mitgliedschaftsrechte der GmbH aus den eigenen Anteilen ruhen. Hieraus ergäbe sich eine Wertverschiebung zulasten der eigenen Anteile der GmbH und zugunsten der übrigen Gesellschaftsrechte. Dies reiche dem Grunde nach aus, um den Tatbestand des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG zu erfüllen. Insbesondere enthalte die Regelung kein subjektives Element in Gestalt eines Bewusstseins der Unentgeltlichkeit. Die Regelung stelle einen selbständigen Tatbestand dar, der eine Schenkung unabhängig von den Merkmalen des schenkungsteuerrechtlichen Grundtatbestands fingiere. Auch wenn der Tatbestand des § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG das Bewusstsein der Unentgeltlichkeit nicht erfordere, läge bei gegenseitigen Leistungen eine Werterhöhung nach § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG allerdings nicht vor, wenn die Parteien in nachvollziehbarer Weise und unter fremdüblichen Bedingungen übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass ihre Leistungen insgesamt ausgeglichen sind, und sich dies nur anhand später gewonnener besserer Erkenntnis als unzutreffend erweist. Auf diese Weise solle den beschränkten Erkenntnismöglichkeiten der Vertragsparteien bei der Preisfindung Rechnung getragen werden. Ob dies auf den Kläger und seinen Bruder zutraf, konnte der BFH allerdings nicht abschließend beurteilen, weshalb der Fall zur erneuten Sachverhaltsermittlung an das erstinstanzliche Finanzgericht zurückverwiesen wurde. IV. Fazit / Folgen für die Praxis und Checkliste Das Urteil betrifft zwar mit der Begründung eigener Anteile der GmbH einen recht speziellen Fall, die vom BFH aufgestellten Grundsätze dürften sich aber auf sämtliche Fälle von disquotalen Einlagen übertragen lassen. Zwar ist zu begrüßen, dass durch das Urteil des BFH nunmehr dahingehende Klarheit geschaffen wurde, dass zur Verwirklichung des Tatbestands des § 7 Abs. 8 ErbStG kein subjektiver Bereicherungswille notwendig ist. Die diesbezüglich schon seit Jahren bestehende Rechtsunsicherheit dürfte damit beseitigt sein. Die Entscheidung des BFH geht allerdings zu Lasten der Steuerpflichtigen, da durch die Verneinung des subjektiven Elements die Hürde für die Annahme einer Schenkung deutlich verringert wurde. In der Praxis bedeutet das insbesondere, dass aufgrund der rein objektiven Betrachtungsweise bereits fehlerhafte Preiseinschätzungen mit dem Risiko „versehentlicher“ Schenkungen des einlegenden Gesellschafters an die übrigen Gesellschafter einhergehen können. Den Ausweg, den der BFH aus diesem Dilemma aufzeigt, liegt in der Verneinung einer Schenkung, wenn die Parteien in nachvollziehbarer Weise und unter fremdüblichen Bedingungen übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass ihre Leistungen insgesamt ausgeglichen sind, und sich dies nur anhand später gewonnener besserer Erkenntnis als unzutreffend erweist. Entscheidend wird daher sein, bereits im Vorfeld einer geplanten Übertragung die Umstände der Preisfindung zu dokumentieren, um im Streitfall die Nachvollziehbarkeit sowie die Fremdüblichkeit nachweisen zu können. Wir empfehlen daher, in ähnlich gelagerten Fällen vorab einen steuerlichen Berater hinzuzuziehen, der eine Bewertung des einzulegenden Objekts durchführen kann, um die Annahme einer Schenkung bereits vorab auszuschließen. Besteht für mich Handlungsbedarf? 1. Ist der Austritt eines Gesellschafters aus einer Kapitalgesellschaft geplant? 2. Sollen die Anteile des ausscheidenden Gesellschafters an die Kapitalgesellschaft abgetreten werden? 3. Entspricht der Kaufpreis für die Anteile dem am Markt erzielbaren Preis? 4. Wurde die Ermittlung des Kaufpreises im Wege einer Unternehmensbewertung bestimmt, deren Grundlagen und Vorgehensweisen dokumentiert sind? 5. Erfolgte die Ermittlung des Kaufpreises zeitnah zum Stichtag der Abtretung der Anteile und sind keine den Wert beeinflussenden Ereignisse in der Zwischenzeit eingetreten? 6. Führt der Erwerb der eigenen Anteile durch die Kapitalgesellschaft zu einer Anteilswerterhöhung der in der Gesellschaft verbleibenden Anteilseigner? Für Fragen oder eine individuelle Beratung stehen Ihnen Herr Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Eric Hoeveler und Herr Steuerberater Alexander Krämer jederzeit gerne zur Verfügung.

Im Rahmen der Übertragung von Vermögenswerten zwischen Verwandten nehmen Schenkungsmodelle unter Einbeziehung von Versicherungsverträgen eine beliebte Stellung ein. Insbesondere die Übertragung der Stellung als Versicherungsnehmer bei kapitalbildenden Lebens- oder Rentenversicherungen stellt ein probates Mittel zur generationenübergreifenden Vermögensnachfolge dar. Dabei gilt stets zu beachten, dass es sich bei der Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft zivilrechtlich um eine Schenkung handelt, die grundsätzlich den Formvorgaben des § 518 Abs. 1 BGB unterliegt, also der notariellen Beurkundung bedarf. Die fehlende notarielle Beurkundung birgt indes zivilrechtliche und mittelbar auch steuerliche Risiken. Gleichzeitig eröffnet § 518 Abs. 2 BGB aber die Möglichkeit, einen zunächst bestehenden Formmangel durch Vollzug der Schenkung zu heilen. Neben der zivilrechtlichen Wirksamkeit stellt sich in diesen Fällen regelmäßig auch die Frage nach den steuerlichen Folgen, insbesondere dann, wenn sich der Schenker Widerrufs- oder Rückforderungsrechte vorbehalten hat und diese später ausgeübt werden. Der Beitrag beleuchtet vor diesem Hintergrund die zivil- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen der Schenkung von Versicherungsnehmerstellungen und zeigt auf, worauf in der Vertragsgestaltung besonderes Augenmerk zu legen ist. I. Ausgangslage Zunächst schließt der Schenker selbst als Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag gegen Zahlung eines Einmalbeitrags ab. Die Höhe des Einmalbetrags richtet sich dabei regelmäßig nach dem steuerlichen Freibetrag, den das ErbStG für das jeweilige Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenkten vorsieht. Die vereinbarte Beitragssumme wird aus dem Vermögen des Schenkers aufgebracht und an das Versicherungsunternehmen gezahlt. Gleichzeitig vereinbaren Schenker und Beschenkter vertraglich, dass die Versicherungsnehmereigenschaft nach Vertragsschluss auf den Beschenkten übertragen werden soll. Mit der Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft tritt der Beschenkte dann vollständig in die rechtliche Stellung des Versicherungsnehmers ein, während der Schenker aus dem Versicherungsvertrag ausscheidet. Zivilrechtlich stellt dieser Vorgang eine Schenkung dar, da dem Beschenkten unentgeltlich eine vermögenswerte Rechtsposition zugewendet wird. Maßgeblich ist dabei nicht der ursprünglich gezahlte Einmalbeitrag, sondern der wirtschaftliche Wert der übertragenen Rechtsposition, der regelmäßig dem Rückkaufswert der Versicherung entspricht. Dabei wird der Beschenkte in der hier beschriebenen Konstellation alleiniger Versicherungsnehmer und damit auch allein verfügungsbefugt über den Versicherungsvertrag. Die Schenkung ist mit der Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft vollzogen. II. Wirksamkeit der Schenkung und Absicherung des Schenkungszwecks In der Praxis erfolgt die Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft häufig nicht bedingungslos. Vielmehr verfolgt der Schenker regelmäßig einen bestimmten Schenkungszweck, etwa die langfristige Vermögensbindung oder Altersvorsorge des Beschenkten. Um diesen Zweck abzusichern, können Schenker und Beschenkter im Innenverhältnis Vereinbarungen treffen, die eine vorzeitige Verfügung über den Versicherungsvertrag sanktionieren. Denkbar ist insbesondere die Vereinbarung eines Widerrufs- oder Rückforderungsrechts für den Fall, dass der Beschenkte entgegen dem Willen des Schenkers vorzeitig über den Versicherungsvertrag verfügt, etwa durch Kündigung oder Beleihung. Im Widerrufsfall würde der Beschenkte als Versicherungsnehmer ausscheiden und der Schenker auf dieser Grundlage erneut Versicherungsnehmer werden. Gestalterisch führt eine solche Vereinbarung dazu, dass dem Beschenkten der wirtschaftliche Anreiz genommen wird, frühzeitig über den Versicherungsvertrag zu disponieren. Rechtlich bleibt jedoch festzuhalten, dass es sich ungeachtet solcher Nebenabreden um eine Schenkung handelt, die den formellen Anforderungen des Schenkungsrechts unterliegt. III. Formbedürftigkeit der Schenkung und Heilung des Formmangels Nach § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB bedarf ein Schenkungsversprechen der notariellen Beurkundung. Dies gilt auch für das Versprechen, eine Versicherungsnehmereigenschaft zu übertragen. In einem formwirksam beurkundeten Schenkungsvertrag können sodann ohne Weiteres Nebenbestimmungen wie Widerrufs- bzw. Rückforderungsklauseln vereinbart werden. Fehlt es an der notariellen Beurkundung, ist das Schenkungsversprechen grundsätzlich nichtig. Der Gesetzgeber hat jedoch mit § 518 Abs. 2 BGB eine Ausnahme geschaffen, wonach der Formmangel durch Bewirkung der versprochenen Leistung, das heißt mit dem Vollzug der Schenkung, geheilt wird. Nach herrschender Meinung tritt der Vollzug der Schenkung bei Geldleistungen mit der Gutschrift auf dem Konto des Beschenkten ein. Übertragen auf die Schenkung einer Versicherungsnehmereigenschaft ist entscheidend, dass der Beschenkte tatsächlich in die vermögenswerte Rechtsposition des Schenkers eintritt und dieser seine Stellung als Versicherungsnehmer endgültig aufgibt. Mit dem wirksamen Übergang der Versicherungsnehmereigenschaft auf den Beschenkten wird also der zuvor formnichtige Schenkungsvertrag gemäß § 518 Abs. 2 BGB geheilt. Die Heilung beruht auf dem gesetzgeberischen Gedanken, dass der Schenker, der den Schenkungsgegenstand tatsächlich aus seinem Vermögen herausgegeben hat, des Schutzes der notariellen Form nicht mehr bedarf. Zugleich soll der Rechtsfrieden gewahrt werden, indem Rückabwicklungen zwar ursprünglich formnichtiger, aber vollzogener Schenkungen vermieden werden. Problematisch ist insoweit die Frage, ob sich die Heilungswirkung auch auf formnichtige Nebenbestimmungen erstreckt, insbesondere auf vereinbarte Widerrufs- oder Rückforderungsrechte, sodass eine präzise rechtliche Analyse der konkreten Vertragsgestaltung erforderlich ist. IV. Steuerliche Folgen der Rückforderung bei Widerruf der Schenkung Neben den zivilrechtlichen Fragen stellt sich mit erheblicher praktischer Relevanz die Frage nach den steuerlichen Auswirkungen, wenn es infolge einer vorzeitigen Kündigung oder sonstigen vertragswidrigen Verfügungen durch den Beschenkten zu einer Rückforderung der Schenkung kommt. Gegenstand der Rückabwicklung ist in diesem Fall die Rückübertragung der mit der Versicherungsnehmereigenschaft verbundenen vermögenswerten Rechtsposition. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine Schenkung, die aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Widerrufs- oder Rückforderungsrechts rückgängig gemacht wird, auch steuerlich vollständig zu neutralisieren ist. § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bestimmt, dass die Schenkungsteuer mit Wirkung für die Vergangenheit erlischt, soweit ein Geschenk aufgrund eines Rückforderungsrechts herausgegeben werden musste. Steuerlich gilt die Schenkung in diesem Fall als nicht erfolgt. Zwingende Voraussetzung für diese steuerunschädliche Rückabwicklung im Falle eines vertraglich vereinbarten Widerrufs- oder Rückforderungsrechts ist jedoch, dass sich das Widerrufs- oder Rückforderungsrecht aus dem ursprünglichen Schenkungsvertrag ergibt, also von Anfang an besteht oder jedenfalls bei Vornahme der Schenkung wirksam vereinbart wurde. Nur dann handelt es sich bei der Rückübertragung der Versicherungsnehmereigenschaft um die Verwirklichung eines bereits bestehenden (Rückforderungs-)Rechts im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. V. Fazit Die Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft stellt eine schenkungsteuerlich und zivilrechtlich relevante Vermögensübertragung dar, die gemäß § 518 Abs. 1 BGB zunächst der notariellen Beurkundung bedarf. Ein Formmangel kann zwar durch den Vollzug der Schenkung gemäß § 518 Abs. 2 BGB geheilt werden, gleichwohl bestehen insoweit Risiken, insbesondere im Hinblick auf die Wirksamkeit und steuerliche Anerkennung von Widerrufs- und Rückforderungsrechten. Festzuhalten ist, dass solche Schenkungsgestaltungen nur dann rechtssicher sind, wenn sämtliche Bedingungen der Schenkung – einschließlich etwaiger Rückforderungsrechte – von Anfang an klar, eindeutig und dokumentationsfest vereinbart werden. Nur so lässt sich im Falle eines Widerrufs eine steuerunschädliche Rückabwicklung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sicherstellen und das Risiko eines weiteren steuerpflichtigen Vorgangs vermeiden. Sollten Sie zur rechtssicheren Ausgestaltung von Schenkungen von Versicherungspolicen eine individuelle Beratung wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wenden Sie sich hierzu an Ihren Pelka-Berater, unsere Kollegen Lennart Kolkmann und Alexander Krämer , oder füllen Sie das Kontaktformular aus.

Die Aktivrente richtet sich an Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten möchten. Ziel ist es, die Weiterbeschäftigung finanziell attraktiver zu machen und Unternehmen den Verbleib erfahrener Mitarbeiter zu erleichtern. I. Steuerlicher Kernvorteil: Freibetrag für Arbeitslohn Der zentrale Anreiz der Aktivrente ist der Steuerfreibetrag für Erwerbseinkommen , der wie folgt ausgestalt et ist: 2.000 EUR pro Monat maximal 24.000 EUR pro Kalenderjahr Ein nicht ausgeschöpfter Monatsfreibetrag kann nicht auf andere Monate übertragen werden. Der allgemeine steuerliche Grundfreibetrag bleibt von dieser Regelung unberührt und kann zusätzlich berücksichtigt werden. Beispiel : Erzielt ein weiterbeschäftigter Regelaltersrentner z.B. einen monatlichen Bruttoarbeitslohn von 4.500 EUR, bleiben hiervon zunächst 2.000 EUR steuerfrei . Nur der verbleibende Betrag von 2.500 EUR ist lohnsteuerpflichtig; zusätzlich wirkt sich der jährliche Grundfreibetrag steuermindernd aus. II. Persönliche Voraussetzungen Die Inanspruchnahme der Aktivrente setzt voraus: Das Erreichen der Regelaltersgrenze (grds. 67. Lebensjahr) in der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Weiterbeschäftigung im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses (Fortsetzung oder Neuabschluss) sowie die daraus resultierenden Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Die Inanspruchnahme ist ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze möglich, unabhängig davon, ob bereits eine Rente bezogen oder der Rentenbeginn aufgeschoben wird. Da für die Regelaltersrente seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr gelten, wirkt sich der Hinzuverdienst nicht negativ auf eine bereits bezogene Rente aus. III. Weitere Voraussetzung: Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung Der Steuerfreibetrag wird nur gewährt, wenn es sich um ein Beschäftigungsverhältnis handelt, für das Rentenversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber zu entrichten sind . IV. Steuerfrei bedeutet nicht sozialversicherungsfrei Nach Erreichen der Regelaltersgrenze besteht auf Seiten des Arbeitnehmers Versicherungsfreiheit in der Renten- und Arbeitslosenversicherung . Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann aber auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet werden. In diesem Fall: werden auch Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung abgeführt. Für Arbeitgeber gilt dagegen: Der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung ist in jedem Fall weiterhin zu zahlen , auch wenn der Arbeitnehmer versicherungsfrei ist. Zusätzlich sind die üblichen Umlagen und Beiträge zur Unfallversicherung abzuführen. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen sowohl auf Arbeitnehmer- als auch auf Arbeitgeberseite weiterhin an, abhängig vom jeweiligen Versicherungsstatus. IV. Unsere Unterstützung Wir empfehlen, die Einführung der Aktivrente zum Anlass zu nehmen, bestehende Beschäftigungsmodelle bereits im Übergang zur Rente zu prüfen und gegebenenfalls gemeinsam mit Ihren Beschäftigten steuerlich zu optimieren. Hier kann sich insbesondere auch die Prüfung der neu eingeführten Befristungsmöglichkeit für Rentner anbieten. Für Rückfragen oder eine individuelle Beratung stehen Ihnen Frau Rechtsanwältin Susanne Küsters oder Herr Andreas Theisen vom Team Lohn von Pelka jederzeit gerne zur Verfügung.

Pelka beriet eine Unternehmensgruppe strategisch und rechtlich beim Verkauf von Beteiligungen an mehrere Kooperationspartner im Wege eines Share-Deals. Gegenstand der Gesellschaften sind u.a. Anlagenautomation, Anlagenmontage, Steuerungstechnik, Softwareentwicklung und -programmierung für Industrieanlagen im Bereich der Entwicklung und Produktion von Elektrofahrzeugen im nationalen wie internationalen Bereich. Im Rahmen der Beratung galt besonderes Augenmerk der künftigen Gesellschafterstruktur, da der übertragende Konzerngründer und bisherige Hauptgesellschafter weiter tätig bleibt und gemeinsam mit den Investoren eine deutliche Ausweitung der Unternehmensaktivitäten und die Erschließung neuer Geschäftsfelder anstrebt. Das Mandat wurde vorwiegend betreut von den Partnern Peter Schröder (Litigation, Corporate), Dr. Marc von Kopp (M&A, Corporate) und Lukas Kröger (Commercial, Corporate).

In der heutigen digitalen Welt gewinnt der digitale Nachlass zunehmend an Bedeutung, insbesondere im Hinblick auf die zunehmende Anzahl digitaler Vermögenswerte. Dazu gehören nicht nur Nutzerkonten bei sozialen Netzwerken, E-Mail-Konten oder Online-Banking-Accounts, sondern auch digitale Währungen wie Kryptowährungen oder der Token von klassischen Vermögenswerten. Diese Entwicklung führt zu einer wachsenden Komplexität des digitalen Nachlasses und damit zu zusätzlichen Risiken, die im Falle des Todes eines Erblassers berücksichtigt werden müssen. Um diese Risiken zu minimieren und eine ordnungsgemäße Übergabe des digitalen Erbes sicherzustellen, ist eine vorausschauende Gestaltung des digitalen Nachlasses unerlässlich. I. Der digitale Nachlass Eine allgemein anerkannte Definition für den „digitalen Nachlass“ existiert bisweilen zwar nicht. In der Literatur wird der digitale Nachlass zunehmend mit der Gesamtheit der Rechtsverhältnisse des Erblassers in Bezug auf informationstechnische Systeme, einschließlich des gesamten elektronischen Datenbestandes des Erblassers beschrieben. Mit anderen Worten sind damit sämtliche digitalen Daten und Informationen umfasst, die eine verstorbene Person hinterlässt und die als Teil ihres Nachlasses betrachtet werden können. Dies schließt nicht nur klassische Daten wie Fotos, E-Mails und digitale Dokumente ein, sondern auch zunehmend komplexe digitale Vermögenswerte wie Krypto-Assets (z.B. Bitcoin). Zu den wesentlichen Bestandteilen des digitalen Nachlasses zählen insbesondere: Daten auf Smartphones und Smartwatches: Fotos, Dateien, Chats, Gesundheitsdaten und Apps; Daten auf Smart-Home-Geräten: Informationen aus vernetzten Geräten, etwa in Bezug auf das Zuhause und persönliche Vorlieben; Nutzerkonten: Auf Plattformen wie sozialen Netzwerken (Facebook, Instagram, X), Online-Banking-Systemen, Gaming-Accounts, E-Mail-Accounts oder Cloud-Speichern; Lizenzen und Abonnements: Zugriffsrechte auf digitale Inhalte oder Software-Abonnements; Blogbeiträge, Webseiten und sonstige Online-Präsenzen: Inhalte, die in Form von Texten, Bildern oder Videos veröffentlicht wurden; Daten auf externen Datenträgern: Beispielsweise auf USB-Sticks oder Festplatten; Kryptowährungen und Krypto-Assets: Zuordnung und Besitz digitaler Währungen. In jüngerer Vergangenheit stellten der Bundesgerichtshof (Urteil vom 12.07.2018, Az. III ZR 183/17) sowie zuletzt das Oberlandesgericht Oldenburg (Urteil vom 30.12.2024, Az. 13 U 116/23) klar, dass auch digitale Informationen und Daten dem Vermögen des Erblassers zuzuordnen sind und damit kraft Gesetzes mit dem Tod auf die Erben gemäß § 1922 BGB übergehen. Dies bedeutet, dass der digitale Nachlass wie physisches Erbe vererbt wird. Der Zugang zu sozialen Netzwerken etwa erfolgt dabei im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Daraus ergibt sich ein Recht des Erben auf Zugang zum Konto des Erblassers sowie auf Herausgabe der dort hinterlegten Inhalte oder Vertragsdaten. Der Erbe kann die Vertragsbeziehung anschließend kündigen oder bestimmen, dass das Profil des Erblassers gesperrt bzw. gelöscht wird, wobei sich der Umfang der Verfügungsgewalt des Erben dabei in den Grenzen der letztwilligen Verfügung des Erblassers bewegt. Im Fall eigener Websites tritt der Erbe – ebenfalls im Wege der Gesamtrechtsnachfolge – in gleich zwei Vertragsverhältnisse ein: Einerseits in das Vertragsverhältnis mit dem jeweiligen Internetprovider und andererseits mit der DENIC als zentrale Registrierungsstelle für deutsche Domains. Zusätzlich geht die Inhaberschaft der Domain als Nutzungsrecht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über. Indes sollte der Erbe das Impressum der Website zeitnah ändern, sollte er die Domain weiterbetreiben wollen; hier gilt es, die Impressumspflicht gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) zu beachten. Ein entsprechendes Unterlassen ist abmahnfähig und kann gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 TMG mit einem Bußgeld belegt werden. II. Digitale Vermögenswerte und der „Private Key“ Ein stets problembehafteter Aspekt des digitalen Nachlasses ist der Umgang mit Krypto-Assets. Der Besitz der Krypto-Assets geht nicht unmittelbar physisch auf den Erben über, sondern muss gegenüber der Verwahrstelle der Krypto-Assets nachgewiesen werden. Der Nachweis hierüber erfordert die Kenntnis des sogenannten „Private Keys“, der als Zugangsschlüssel zu digitalen Wallets fungiert und ohne den kein Zugriff auf die digitalen Vermögenswerte möglich ist. Diese digitalen Vermögenswerte sind in einer sogenannten „Wallet“ gespeichert, die als elektronische Brieftasche fungiert. Der Zugang zu den in der Wallet enthaltenen Kryptowährungen erfolgt dann über sogenannte Private Keys. Diese Schlüssel sind das digitale Pendant zu einem Passwort und ermöglichen den Zugriff auf die gespeicherten Assets. Die Herausforderung bei Krypto-Assets besteht darin, dass der Besitz eines Assets nur durch den Besitz des zugehörigen Private Keys nachgewiesen werden kann. Ohne diesen Schlüssel ist es unmöglich, auf die Kryptowährungen zuzugreifen oder sie zu transferieren. Dieser Aspekt ist besonders problematisch im Erbfall, da der Private Key in der Regel nicht zugänglich ist, wenn dies nicht explizit im Voraus geregelt wurde. Für die Erben stellt sich daher die Frage, wie sie Zugang zu den digitalen Vermögenswerten eines Verstorbenen erhalten können, wenn dieser ihnen den Private Key nicht hinterlässt. Hierbei ist der Zugang zu Krypto-Assets ohne ordnungsgemäße Vorkehrungen oft nicht möglich. III. Praxisempfehlungen Die Abwicklung des digitalen Nachlasses birgt also komplexe Fragestellungen. Um diese sowohl im Interesse des Erblassers auf die Wahrung seiner Verfügungshoheit über eigene digitale Daten sowie im Interesse des Erben auf die zeitnahe Erlangung eines geordneten Zugriffs auf den digitalen Nachlass und den Umgang im Sinne des Erblassers hiermit zu regeln, ist eine vorausschauende Gestaltung unerlässlich. 1. Digitale Vorsorgevollmacht Das zentrale Mittel, um ein zielgerichtetes und schnelles Handeln im Hinblick auf den digitalen Nachlass unmittelbar nach dem Eintritt des Erbfalls zu ermöglichen, ist die Bestellung eines digitalen Vorsorgebevollmächtigten im Wege einer digitalen Vorsorgevollmacht. Diese dient einerseits dazu, Zugriff, Verwaltung und Abwicklung digitaler Angelegenheiten noch zu Lebzeiten sicherzustellen, sollte der Erblasser hierzu – etwa durch Krankheit – nicht mehr selbst in der Lage sein. Andererseits dient die digitale Vorsorgevollmacht nach dem Tod dazu, möglichst schnell nach Eintritt des Erbfalls handlungsfähig zu sein. Anderenfalls wäre für einen Zugriff jeweils ein zeitaufwändiger Nachweis der Erbenstellung erforderlich. Um ein Handeln sowohl vor als auch nach dem Erbfall zu ermöglichen, sollte die Vollmacht daher bestenfalls transmortal, d.h. mit Wirkung über den Tod hinaus, ausgestellt werden. Für die Wirksamkeit der digitalen Vorsorgevollmacht ist eine notarielle Beurkundung zwar nicht zwingend erforderlich. Um Auseinandersetzungen vorzubeugen, kann eine notarielle Beurkundung dennoch sinnvoll sein, da eine notarielle Vollmacht insbesondere bei internationalen Plattformbetreibern zumeist akzeptierter ist. Dabei sind jedenfalls die hierdurch zusätzlich entstehenden Notargebühren im Auge zu behalten. Zusätzlich zur Erteilung der digitalen Vorsorgevollmacht selbst ist zudem eine Übersicht sämtlicher Aktivitäten des Erblassers im Internet bzw. dessen Accounts und den entsprechenden Passwörtern bzw. dem Private Key dringend zu empfehlen (sog. „digitale Vorsorgemappe“). Diese kann als Anlage zur Vollmacht genommen werden und dient spätestens dem Erben als universales Zugriffsmodul. Nicht zu vergessen sind dabei Passwörter für die Hardware des Erblassers (PC, Laptops, Smartphones, Tablets). Anschließend hieran sollten ergänzend zur Vollmacht im Innenverhältnis zum Bevollmächtigten konkrete Anweisungen im Hinblick auf die einzelnen vorgenannten Positionen des Nachlasses getroffen werden (Löschung, Löschungsverbot, Prüfung und ggf. Erfüllung bestimmter Verbindlichkeiten; Ausübung von Gestaltungsrechten etc.). So kann ein Missbrauch der Vollmacht sowie anschließende Konflikte mit dem Erben vermieden werden, insbesondere für den Zeitpunkt, in dem der Erbfall bereits eingetreten ist. In personeller Hinsicht muss es sich bei dem Bevollmächtigten nicht zwingend gleichzeitig um den (späteren) Erben handeln. Es ist ebenso möglich und unter Umständen – etwa dann, wenn der designierte Erbe nicht über die erforderlichen technischen Kenntnisse verfügt – sogar sinnvoll, wenn es sich bei der bevollmächtigten Person um einen Dritten handelt. Nach Eintritt des Erbfalls bleibt eine transmortal erteilte Vollmacht zunächst bestehen. Der Bevollmächtigte handelt nun aber nicht mehr im Namen des Erblassers, sondern im Namen des Erben, da dieser in die Rechte und Pflichten des Erblassers – und damit auch in das Rechtsverhältnis mit dem Bevollmächtigten – eintritt. Nach dem Erbfall ist der Erbe demgegenüber jedoch berechtigt, die Vollmacht jederzeit zu widerrufen. 2. Digitales Testament Den endgültigen Umgang mit den einzelnen Positionen des digitalen Nachlasses nach seinem Tod kann der Erblasser im Rahmen eines digitalen Testaments regeln. Es empfiehlt sich dabei, eine möglichst detaillierte Auflistung sämtlicher digitaler Vermögenswerte und Online-Accounts zu erstellen und möglichst konkrete und klare Handlungsanweisungen in Bezug auf diese Positionen zu formulieren. Der Erblasser kann im Rahmen dieses digitalen Testaments auch eine Person zur Verwaltung des digitalen Nachlasses bestimmen. Diese muss nicht identisch mit dem/den Erben sein. Eine denkbare Möglichkeit ist insofern, einen entsprechenden Testamentsvollstrecker testamentarisch zu bestimmen. Zu beachten gilt dabei jedoch, dass ein Testamentsvollstrecker seine Tätigkeit erst nach dem Erbfall aufnimmt und insoweit auch die Möglichkeit besteht, dass der Testamentsvollstrecker das Amt – wenn auch nur zunächst – nicht annimmt. Im Falle einer bestehenden Bevollmächtigung hat ein Testamentsvollstrecker indes zu prüfen, ob es (alte) Vollmachten gibt, um diese zur Vermeidung von doppelten Befugnissen zu widerrufen. Jedenfalls sollten die konkreten Anweisungen aus der digitalen Vorsorgevollmacht mit den Anweisungen an den Erben und ggf. den Testamentsvollstrecker im digitalen Testament übereinstimmen, damit eine lückenlose Übergabe des digitalen Nachlasses gewährleistet ist. Das digitale Testament sollte nach dessen Abfassung auf einem verschlüsselten USB-Stick gespeichert werden. Dringend zu beachten ist bei der Erstellung des digitalen Testaments, dass diese Datei nicht Bestandteil des offiziellen Testaments ist. Denn das Testament wird durch das Nachlassgericht eröffnet und kann somit grundsätzlich auch von Pflichtteilsberechtigten eingesehen werden. Insbesondere im Hinblick auf Krypto-Assets sollte sichergestellt sein, dass der Private Key und die Wallet-Daten auf sichere Weise hinterlegt werden. Idealerweise sind diese Daten in einem verschlüsselten Dokument oder einem sicheren digitalen Tresor aufzubewahren, auf den nur der benannte Testamentsvollstrecker oder der Bevollmächtigte Zugriff hat. IV. Fazit und Checkliste Der digitale Nachlass ist ein zunehmend wichtiger Posten im Rahmen einer Erbschaft, der nicht zuletzt durch die stetige Zunahme digitaler Vermögenswerte immer komplexer wird. Eine Strategie für eine sichere und vorausschauende Abwicklung des digitalen Nachlasses durch eine digitale Vorsorgevollmacht sowie ein digitales Testament ist daher unerlässlich, um den Interessen des Erblassers sowie des Erben gerecht zu werden und Risiken zu vermeiden. Eine umfassende Dokumentation und sichere Aufbewahrung der relevanten Daten sowie die Benennung einer vertrauenswürdigen Person für die Verwaltung des digitalen Nachlasses helfen zudem, die Risiken im Zusammenhang mit digitalen Vermögenswerten und Online-Accounts zu minimieren und die Nachlassabwicklung effizient zu gestalten. Bin ich gut vorbereitet? 1. Welche digitalen Vermögenswerte und Daten besitze ich? (z.B. Social-Media- und E-Mail-Konten, Online-Banking, Cloud-Speicher, eigene Websites, Kryptowährungen, Smart-Devices) 2. Ist geregelt, wer im Todesfall Zugriff auf meine digitalen Konten und Daten erhält? (Stichwort: digitale Vorsorgevollmacht, idealerweise transmortal) 3. Sind alle Zugangsdaten und Private Keys sicher dokumentiert und auffindbar? (z.B. in einer digitalen Vorsorgemappe oder einem verschlüsselten Datenträger) 4. Habe ich klare Anweisungen zum Umgang mit meinen digitalen Inhalten hinterlassen? (Löschung, Archivierung, Weiterführung von Profilen/Websites, Umgang mit Krypto-Assets) 5. Sind digitale Vorsorgevollmacht und digitales Testament aufeinander abgestimmt? (keine widersprüchlichen Anweisungen, klare Zuständigkeiten für Bevollmächtigte, Erben oder Testamentsvollstrecker) Gerne unterstützen wir Sie bei der Regelung Ihres digitalen Nachlasses. Wenden Sie sich bei Fragen zu diesem Themenkomplex an Ihren Pelka-Berater oder Herrn Rechtsanwalt Lennart Kolkmann .

Mit Beginn des Jahres 2026 ernennt Pelka zwei neue Partner: Rechtsanwalt Lukas Kröger und Rechtsanwalt Tobias Kromm treten mit Wirkung zum 01.01.2026 in die Partnerschaft ein. Pelka baut mit der Ernennung das Feld der Beratung im Handels- und Gesellschaftsrecht sowie im Arbeitsrecht aus. Die interdisziplinäre Ausrichtung der Kanzlei wird damit weiter gestärkt. Insbesondere das Ziel von Pelka, Mandantinnen und Mandanten allumfassend in den für sie relevanten Fachgebieten zu beraten, wird mit dem Eintritt von Lukas Kröger und Tobias Kromm in den Kreis der Partner unterstrichen. „Wir freuen uns, damit die Entwicklung der Kanzlei weiter voranzutreiben. Wir gewinnen fachlich exzellente Kollegen für die Partnerschaft, die bewiesen haben, auch in komplexen und schwierigen Situationen unsere Mandantinnen und Mandaten hervorragend zu beraten und deren Interessen zu vertreten.“ Dr. Jürgen Pelka, Vorsitzender des Partnerschaftsrats. Pelka verzeichnet damit künftig 17 Partnerinnen und Partner sowie rund 140 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Standorten Köln, Berlin und Essen. Zu den Mandantinnen und Mandanten gehören vornehmlich national und international agierende Unternehmen, die dahinterstehenden Familien sowie freiberuflich Tätige.

Frauen und Männer haben bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit Anspruch auf gleiches Entgelt – ein Grundsatz, der in seiner Umsetzung viele Detailfragen aufwirft. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat kürzlich zu der prozessualen Dimension von Lohnunterschieden Stellung bezogen. Die aktuelle Entscheidung vom 23.10.2025 lässt den Hinweis auf einen einzigen Kollegen des anderen Geschlechts mit einem höheren Entgelt und gleicher Tätigkeit für einen Anspruch auf höheres Gehalt genügen. Wir zeigen auf, welche praktischen Konsequenzen das Urteil insbesondere für Arbeitgeber hat. I. Das BAG-Urteil vom 23.10.2025 – 8 AZR 300/24 Eine Arbeitnehmerin klagte gegen ihren Arbeitgeber und verlangte eine rückwirkende Anpassung ihres Gehalts für einen Zeitraum von insgesamt fünf Jahren. Nach ihrer Elternzeit stellte sie fest, dass sie im Vergleich zu männlichen Führungskräften derselben Ebene bisher deutlich schlechter bezahlt wurde. Über ein internes Transparenztool des Arbeitgebers erfuhr sie, dass insbesondere ein Kollege der relevanten Vergleichsgruppe eine wesentlich höhere Vergütung als sie selbst erhielt. Die Vorinstanz hielt es nicht für ausreichend, einen einzelnen Arbeitnehmer zum Vergleich heranzuziehen und sprach ihr zunächst lediglich eine Anpassung in Höhe der Differenz der Medianentgelte zwischen weiblicher und männlicher Vergleichsgruppe zu. Das BAG hat diese Auffassung nicht geteilt. Es stellte klar, dass der Vergleich mit einem einzelnen männlichen Kollegen genüge, soweit die Arbeitnehmerin darlege, dass der Arbeitgeber diesem Kollegen eine höhere Vergütung zahle, obwohl er die gleiche oder jedenfalls gleichwertige Arbeit verrichte. Die Größe der Vergleichsgruppe spiele dabei keine Rolle. Die benachteiligte Arbeitnehmerin müsse sich in einem solchen Fall nicht auf den Medianwert beschränken. Bereits der Vergleich mit einem einzelnen Kollegen löse die Vermutung einer geschlechtsbedingten Ungleichbehandlung aus. Könne der Arbeitgeber diese nicht entkräften, schulde er die gleiche Vergütung wie dem zum Vergleich herangezogenen Kollegen. Das BAG stützt sich dabei auf die bereits gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach bereits das niedrigere Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit eine Diskriminierungsvermutung begründe. Die Beweislast für objektive Rechtfertigungsgründe liege anschließend beim Arbeitgeber. Der Fall wurde sodann zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Der Arbeitgeber erhält damit erneut Gelegenheit, sachliche Gründe für die bestehende Vergütungsdifferenz darzulegen. Ob die Klägerin am Ende obsiegt, lässt sich somit noch nicht sagen. Dennoch hat das Urteil des BAG bereits jetzt erhebliche praktische Auswirkungen für Arbeitgeber. Es reicht künftig aus, dass sich eine Arbeitnehmerin auf einen einzelnen, besser bezahlten männlichen Kollegen beruft und umgekehrt. Arbeitgeber sollten darauf vorbereitet sein, dass einzelne Gehälter als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Folglich ist dringend zu empfehlen, die Zahlung der Höhe nach unterschiedlicher Vergütungen auf sachliche und objektiv nachvollziehbare Gründe zu stützen und diese Entscheidungsgründe zu dokumentieren. Es empfiehlt sich somit, die unternehmensintern bestehenden Vergütungsstrukturen sorgfältig zu überprüfen und sicherzustellen, dass Entgeltentscheidungen geschlechtsneutral getroffen und transparent dokumentiert werden. II. Die aktuelle Rechtslage – Die Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie Im Zusammenhang mit dieser aktuellen BAG-Entscheidung steht auch die derzeit noch ausstehende Umsetzung der europäischen Entgelttransparenzrichtlinie. Die 2023 verabschiedete EU-Entgelttransparenzrichtlinie (EU) 2023/970 hat zum Ziel, das Gebot der Entgeltgleichheit unionsweit weiter zu stärken. Bis zum 7. Juni 2026 muss sie in nationales Recht umgesetzt werden. Die aktuelle Fassung des deutschen Entgelttransparenzgesetzes enthält bereits heute verschiedene Vorgaben zur Sicherstellung gleicher Bezahlung von Frauen und Männern, die im Wesentlichen auf einem Auskunftsanspruch, freiwilligen betrieblichen Prüfverfahren und Berichtspflichten beruhen. Der bestehende Pflichtenkatalog für Arbeitgeber soll mit der Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie allerdings deutlich erweitert werden. Auch wenn die Umsetzung der Richtlinie noch aussteht, liegt inzwischen bereits der Abschlussbericht der von der Bundesregierung zur Umsetzung in nationales Recht eingesetzten Kommission mit dem Auftrag „bürokratiearme Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie“ vor. Im Mittelpunkt stehen dabei Leitfragen zur praktischen Umsetzung der Berichtspflicht (Art. 9 ETRL), zum Auskunftsanspruch (Art. 7 ETRL) sowie zur Unterstützung der Arbeitgeber. Dieser Bericht, der zwar keine Bindungswirkung entfaltet, aber als Orientierung für den Gesetzgeber bei der europarechtskonformen Umsetzung der Richtlinie dient, skizziert bereits jetzt wichtige Vorgaben für Unternehmen. Wie der Abschlussbericht aufzeigt, erwarten Arbeitgeber zukünftig aller Voraussicht nach niedrigere Schwellenwerte, umfassendere Berichts- und Informationspflichten, verschärfte Transparenzvorgaben sowie konkrete Maßnahmepflichten, sobald Entgeltunterschiede festgestellt werden. III. Maßnahmenkatalog zur Umsetzung der Entgelttransparenz Die Entgelttransparenzrichtlinie verfolgt das Ziel, den Entgeltgleichheitsgrundsatz zu stärken, indem sie für Arbeitgeber verschiedene Transparenzmaßnahmen vorgibt. Konkret sind insbesondere die folgenden Maßnahmen in der Richtlinie vorgesehen: Ein Auskunftsanspruch für Bewerberinnen und Bewerber über das Einstiegsentgelt oder die Gehaltsspanne. Ein Auskunftsanspruch für Beschäftigte über das Vergleichsentgelt von Kolleginnen und Kollegen mit gleicher oder gleichwertiger Arbeit. Eine Berichtspflicht für Arbeitgeber ab 100 Beschäftigten bezüglich vorgegebener Indikatoren zum geschlechtsspezifischen Entgeltgefälle („Gender Pay Gap“). Sanktionen bei Nicht-Einhaltung. Die konkrete Ausgestaltung durch den nationalen Gesetzgeber bleibt noch abzuwarten. Die angedachten Maßnahmen verdeutlichen jedoch bereits, dass sich für Unternehmen im kommenden Jahr aller Voraussicht nach einige neue Pflichten ergeben werden, die von dem Nachkommen eines Auskunftsersuchens über Berichtspflichten bis hin zur verpflichtenden Reaktion auf mögliche Entgeltdifferenzen reichen. Der Abschlussbericht liefert bereits einige konkrete Ansätze zur Umsetzung der Maßnahmen: 1. Berichtspflicht: Die Kommission empfiehlt, den Entgeltbegriff zur Wahrnehmung der Berichtspflicht präzise zu definieren. Maßgeblich sei dabei das Ist-Entgelt, also das tatsächlich gezahlte Entgelt inklusive Grundgehalt, Zulagen und regelmäßig gewährter sonstiger Vergütungsbestandteile. Sie schlägt vor, geringwertige Sachleistungen oder vom Arbeitgeber nicht gewährte Aktienoptionen von der Berichtspflicht auszunehmen. Zudem könnte eine Öffnungsklausel eingeführt werden, sodass variable oder ergänzende Entgeltbestandteile entweder als Summe oder in sinnvoll zusammengefassten Gruppen dargestellt werden dürfen, um den Aufwand zu begrenzen. 2. Auskunftsrecht mit anschließendem Abhilfeverfahren: Die Kommission schlägt vor, dass Beschäftigten ein Auskunftsrecht zugesprochen wird hinsichtlich des eigenen Entgelts, des durchschnittlichen Entgelts von Kolleginnen und Kollegen mit gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit sowie der maßgeblichen Entgeltkriterien und -bestandteile. Das Auskunftsrecht erfordert demnach eine vorherige Vergleichsgruppenbildung durch den Arbeitgeber. Sollten aus den Auskünften geschlechtsspezifische Entgeltunterschiede hervorgehen, die nicht durch objektive, geschlechtsneutrale Kriterien gerechtfertigt sind, ist ein zweistufiges Abhilfeverfahren vorgesehen, welches von Arbeitgebern unter anderem verlangt, einen Pl an mit konkreten Maßnahmen sowie Fristen zur Herstellung der Entgeltgleichheit zu entwickeln. 3. Tarifgebundene und anwendende Unternehmen: Ein weiterer bedeutsamer Punkt des Abschlussberichts der Kommission ist der Umgang mit tarifgebundenen beziehungsweise tarifanwendenden Arbeitgebern. Zwar wurden Sonderprivilegien für diese Arbeitgeber von der Kommission diskutiert, im Ergebnis soll die Anwendbarkeit von Tarifverträgen jedoch nicht automatisch vor dem Vorwurf der Entgeltdiskriminierung schützen. Auch in tariflich geregelten Systemen müssen Entgeltgruppen demnach objektiv und geschlechtsneutral begründet werden. Die Kommission schlägt indes eine Angemessenheitsvermutung im Anwendungsbereich von Tarifverträgen vor. Beim Auskunftsrecht solle das Auskunftsersuchen zunächst auf die tarifliche Entgeltgruppe des Auskunftssuchenden beschränkt sein, eine Korrektur solle nur erforderlich sein, wenn nachgewiesen werde, dass die tarifliche Gruppenbildung nicht den Vorgaben des Art. 4 Abs. 4 ETRL entspreche. Tarifgebundenen und tarifanwendenden Unternehmen sollen dabei gleichbehandelt werden. Auch längere Fristen für Auskunftsersuchen von tarifgebundenen Arbeitgebern werden empfohlen, um Abstimmungen mit Arbeitgeberverbänden zu ermöglichen. IV. Ausblick und Handlungsempfehlung Die Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie lässt nur begrenzte nationale Gestaltungsspielräume zu. Viele Vorgaben ergeben sich unmittelbar aus dem Richtlinientext, sodass Unternehmen hier nicht auf nationale Spielräume hoffen können. Der Abschlussbericht macht außerdem deutlich, dass trotz der Bemühungen um Bürokratieabbau der Aufwand für Unternehmen nicht ganz entfallen wird. Das nationale Gesetzgebungsverfahren soll konkret Anfang 2026 beginnen. Für Unternehmen besteht bereits jetzt Handlungsbedarf. Unternehmen sind gehalten, bereits jetzt die entsprechenden Daten aufzubereiten und das bestehende Entgeltsystem auf den Prüfstand stellen. Neben dem anstehenden Gesetzgebungsverfahren verdeutlicht auch die aktuelle Rechtsprechung des BAG, dass Arbeitgeber gut beraten sind, die Entgelttransparenz und Entgeltgleichheit ernst zu nehmen. Die nächsten Monate sollten genutzt werden, um tragfähige Konzepte für die Umsetzung der neuen Anforderungen zu erarbeiten. Die Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie erfordert ein sorgfältiges Vorgehen, aber bietet zugleich klare Leitplanken, um Transparenz, Rechtssicherheit und Effizienz miteinander zu verbinden. Unternehmen, die frühzeitig aktiv werden, sind gut vorbereitet sowohl im Hinblick auf die gesetzlichen Pflichten als auch auf eine moderne, geschlechtsneutrale Entgeltpolitik. Wenn Sie Unterstützung bei der konkreten Umsetzung benötigen stehen wir Ihnen als rechtlicher Partner gerne zur Seite. Wenden Sie sich bei Fragen gerne an Ihren Pelka-Berater oder Frau Rechtsanwältin Natalie Lieven. Gerne können Sie auch unser Kontaktformular ausfüllen.

Pelka hat eine in Luxemburg ansässige Aktiengesellschaft („S.A.“) beim grenzüberschreitenden Herein-Formwechsel in eine deutsche GmbH beraten. In Zusammenarbeit mit Berufskolleginnen und -kollegen aus Luxemburg und den zuständigen Gremien der Gesellschaft wurden die erforderlichen Dokumente erstellt, um den Anforderungen der auf der Grundlage der EU-Umwandlungsrichtlinie ergangenen nationalen Gesetzgebung sowohl in Luxemburg als auch in Deutschland zu genügen und die Eintragung der Gesellschaft ins deutsche Handelsregister nunmehr „als deutsche GmbH“ zu erreichen. Seit der Umsetzung der EU-Umwandlungsrichtlinie in nationales Recht durch das sog. UmRUG (Um-wandlungsrichtlinienumsetzungsgesetz) ist der grenzüberschreitende Formwechsel von Kapitalge-sellschaften innerhalb der EU in Deutschland gesetzlich geregelt. Da es sich auch bei einem grenzüber-schreitenden Formwechsel um eine identitätswahrende Umwandlung handelt, kommt es weder zu Vermögensübertragungen noch zur steuerlichen Aufdeckung von stillen Reserven. Der grenzüberschreitende Herein-Formwechsel ist sowohl bei Notaren als auch beim Handelsregister ist noch keineswegs ein alltäglicher Vorgang, der mit Routine und Erfahrung rasch abgewickelt werden kann. Die Beratung war insbesondere darauf ausgerichtet, die Handelsregistereintragung möglichst zügig und ohne Rückfragen oder gar Zwischenverfügungen seitens des Gerichts zu erlangen. Das Mandat wurde vorwiegend betreut von Stephan Hettler (M&A, Corporate) und Alexander Krämer (Tax).

Die steuerlichen Fragen rund um sogenannte Kryptowerte haben in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen, da die Nutzung und Verbreitung von blockchain-basierten Vermögenswerten wie Bitcoin, Ethereum und sonstigen Token sowohl im privaten als auch im betrieblichen Bereich stark zugenommen hat. Die Finanzverwaltung hat auf diese Entwicklung reagiert und erstmals am 10. Mai 2022 (BStBl I S. 668) ein umfassendes BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token veröffentlicht. Mit dem aktuellen BMF-Schreiben vom 6. März 2025 hat die Finanzverwaltung die ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowerten nochmals erläutert und insbesondere die Anforderungen an die Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten konkretisiert. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über einige wichtige Punkte, die Sie im Hinblick auf die neuere Finanzverwaltungspraxis beachten sollten. I. Begrifflichkeiten und Einordnung Das BMF verwendet künftig den Begriff „Kryptowerte“ statt wie bisher "virtuelle Währungen und sonstige Token". Nach der Definition des BMF ist ein Kryptowert die digitale Darstellung eines Wertes oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann. Da der technische Aufbau und die technische Entwicklung von Krypowerten vielfältig sind, richtet sich die ertragsteuerliche Beurteilung im Einzelnen nach dem zugrundliegenden Sachverhalt und der konkret ausgestalteten Funktion des Kryptowerts. Die Wirtschaftsgutsqualität von Kryptowerten ist jedenfalls auch nach der neueren BFH-Rechtsprechung unbestritten. Je nach Tätigkeitsart bzw. -umfang können Einkünfte aus Kryptowerten verschiedenen Einkunftsarten zugeordnet werden. Im Hinblick auf die klassischen Veräußerungsgeschäfte von Kryptowerten richtet sich die steuerliche Einordnung danach, ob sich die Kryptowerte im Privat- oder Betriebsvermögen befinden. Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowerten im Privatvermögen sind als private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG) steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Die Freigrenze beträgt 1.000 Euro (bis VZ 2023: 600 Euro) pro Jahr. Wird diese überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig. Für die Ermittlung der Jahresfrist ist bei einer Anschaffung oder Veräußerung über eine zentrale Handelsplattform auf die dort aufgezeichneten Zeitpunkte abzustellen. Bei einem Direkterwerb oder einer Direktveräußerung ohne Zwischenschaltung von Intermediären, etwa über eine dezentrale Handelsplattform, ist aus Vereinfachungsgründen in der Regel auf die Zeitpunkte abzustellen, die sich aus der Wallet ergeben. Soll für die Frage, ob die Jahresfrist überschritten ist, das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft maßgebend sein, müssen die Steuerpflichtigen den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses durch geeignete Unterlagen nachweisen. Einkünfte im Zusammenhang mit Kryptowerten können bereits kraft Rechtsform des Steuerpflichtigen – wenn dieser beispielsweise als eine GmbH organisiert ist – als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einzustufen sein. Ansonsten hängt die Einordnung als gewerbliche Tätigkeit bzw. die Zuordnung zu einem etwaigen Betriebsvermögen von den allgemeinen steuerlichen Voraussetzungen ab. Neben dem klassischen An- und Verkauf von Kryptowerten gibt es zudem diverse weitere Geschäftsvorfälle, wie etwa Mining, Staking, Lending etc., die einer besonderen steuerlichen Beurteilung bedürfen. II. Mitwirkungspflichten und Aufzeichnungspflichten Das BMF-Schreiben stellt klar, dass Steuerpflichtige verpflichtet sind, sämtliche relevanten Transaktionen mit Kryptowerten lückenlos und nachvollziehbar zu dokumentieren. Dies umfasst insbesondere: Datum, Art und Umfang jeder Transaktion (Kauf, Verkauf, Tausch, Übertragungen zwischen Wallets, Mining, Staking etc.) Die jeweils beteiligten Kryptowerte und deren Menge Die Gegenleistung (z.B. Euro-Betrag, andere Kryptowerte) Die Wallet-Adressen und ggf. die Handelsplattformen Die Zeitpunkte der Anschaffung und Veräußerung zur Ermittlung der Haltefrist Die jeweiligen Anschaffungs- und Veräußerungskosten (einschließlich Gebühren) Diese Aufzeichnungen sind spätestens mit Abgabe der Steuererklärung vorzuhalten und auf Nachfrage dem Finanzamt vorzulegen. Die Dokumentationspflicht gilt unabhängig davon, ob die Transaktionen über inländische oder ausländische Börsen bzw. Wallets abgewickelt wurden. Werden Kryptowerte über zentrale Handelsplattformen eines ausländischen Betreibers erworben oder veräußert, wird dadurch eine erweiterte Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen begründet, was insbesondere bedeutet, dass diese gegebenenfalls in diesen Fällen den Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen haben. Dies umfasst beispielsweise den regelmäßigen und vollständigen Abruf der Transaktionsübersichten zentraler Handelsplattformen. III. Steuerreports und Belegvorlage Zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten können auch sogenannte Steuerreports oder Transaktionsübersichten verwendet und beigefügt werden. Steuerreports werden häufig direkt von den genutzten Handelsplattformen oder mit Hilfe spezialisierter Software generiert. Die Steuerreports sollten zumindest folgende Angaben enthalten: Übersicht aller Transaktionen im Kalenderjahr Salden der Wallets zu den relevanten Stichtagen Nachweis der Zuordnung der einzelnen Transaktionen zu den jeweiligen Wallets Berechnung der steuerpflichtigen Gewinne/Verluste Nutzen Steuerpflichtige Steuerreports, müssen die Einkünfte vollständig und richtig erklärt werden und für die Finanzbehörde nachvollziehbar sein. Einkünfte sind für die Finanzbehörde nachvollziehbar, wenn diese sie anhand vorliegender Unterlagen und Angaben ermitteln und berechnen kann. Die Nachvollziehbarkeit kann im Rahmen der Veranlagung auch über Steuerreports gewährleistet werden, wenn diese bei der Bearbeitung plausibel erscheinen, weil keine Hinweise auf eine Unvollständigkeit vorliegen (z. B. offenkundiges Fehlen einzelner Anschaffungskosten, Wallets oder Handelsplattformen), sie in sich schlüssig sind (z. B. weil Angaben sich nicht widersprechen) und nicht im äußeren Widerspruch zu sonstigen Erkenntnissen der Finanzbehörde stehen. Es ist jedenfalls begrüßenswert, dass Steuerreports, sofern sie denn plausibel sind, im Rahmen der Veranlagung als Belege von der Finanzverwaltung akzeptiert werden. Bei Unsicherheiten oder Zweifelsfragen ist es in jedem Fall ratsam, den Sachverhalt in einem Begleitschreiben zur Steuererklärung ausführlich zu erläutern und sämtliche Belege beizufügen. IV. Fazit Die (ertrag-)steuerliche Behandlung von Kryptowerten ist komplex und erfordert eine sorgfältige Dokumentation sämtlicher Vorgänge. Das aktuelle BMF-Schreiben vom 6. März 2025 stellt hohe Anforderungen an die Mitwirkung und Nachweisführung. Bitte stellen Sie sicher, dass Sie alle relevanten Unterlagen und Steuerreports vollständig und nachvollziehbar aufbereiten, um diese bei Anforderung durch die Finanzbehörde einreichen zu können. Für Rückfragen oder Unterstützung bei der Erstellung der erforderlichen Unterlagen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können sich hierzu gerne an Ihren Pelka-Berater wenden oder unser Kontaktformular ausfüllen.

Zum Jahresende lohnt sich ein prüfender Blick auf mögliche Steuergestaltungen hinsichtlich etwaiger Vorauszahlungen von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Seit dem Veranlagungszeitraum 2020 dürfen Beiträge für die sogenannte Basisabsicherung bis zum Dreifachen des vertraglich geschuldeten Jahresbeitrags im Voraus gezahlt und im Zahlungsjahr vollständig steuerlich berücksichtigt werden. Die daraus resultierenden Steueroptimierungsmöglichkeiten sind vielfältig und werden in der Praxis seit Jahren erfolgreich genutzt. Auch mehr als ein Jahrzehnt nach Einführung dieser Regelung hat das Thema nicht an Relevanz verloren. Im Folgenden haben wir daher die wichtigsten Fakten und Praxishinweise kompakt für Sie zusammengestellt: I. Die Einzelheiten der gesetzlichen Regelung im Überblick Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflicht-, Berufsunfähigkeits- und Arbeitslosenversicherung mindern als sog. sonstige Vorsorgeaufwendungen das zu versteuernde Einkommen. Die Beiträge werden dabei nach dem sog. Zufluss-Abfluss-Prinzip berücksichtigt. Das bedeutet, dass sich die Aufwendungen grundsätzlich in dem Jahr steuerlich auswirken, in dem sie tatsächlich gezahlt wurden - unabhängig davon, für welchen Zeitraum sie tatsächlich bestimmt sind. Dabei ist zwischen zwei Gruppen von Vorsorgeaufwendungen zu unterscheiden: 1. Kranken- und Pflegeversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) Hierzu zählen die sog. Basisbeiträge – also Leistungen, die dem Umfang nach den gesetzlichen Versicherungen entsprechen. Diese Beiträge für die Basiskranken- und Pflegeversicherung sind in unbegrenzter Höhe als Vorsorgeaufwendungen abziehbar. Es ist auch möglich, Beiträge, die für Folgejahre bestimmt sind, bereits im früheren Jahr der Zahlung steuerlich zu berücksichtigen. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 EStG regelt, dass die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung für künftige Jahre im Zahlungsjahr abziehbar sind, soweit sie das 3-fache der für das Zahlungsjahr gezahlten Beiträge nicht übersteigen. 2. Übrige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG) Hierunter fallen insbesondere Beiträge zur Unfall-, Haftpflicht- und Berufsunfähigkeitsversicherung sowie Beiträge für Wahlleistungen der Kranken- und Pflegeversicherung. Anders als die Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind diese nicht unbegrenzt abzugsfähig. Für Arbeitnehmer und Rentner greift eine personenbezogene, jährliche Höchstgrenze i. H. v. 1.900 €, bei Selbständigen, Freiberuflern und Beamten beläuft sich diese Grenze gem. § 10 Abs. 4 S. 1 und 2 EStG auf 2.800 €. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind zwar unbegrenzt abzugsfähig, werden jedoch im Rahmen der vorgenannten Höchstbeträge mitberücksichtigt. In der Praxis führt dies häufig dazu, dass andere Versicherungsbeiträge – etwa zur Haftpflicht- oder Unfallversicherung – sich steuerlich nicht mehr auswirken. Eine Übertragung nicht ausgeschöpfter Beträge in Folgejahre ist nicht möglich; somit verfallen die Versicherungsbeiträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG ersatzlos. II. Steueroptimierung Der beschriebene nachteilige Effekt lässt sich vermeiden, indem die Beiträge zur Basisabsicherung für bis zu drei Jahre im Voraus gezahlt werden. Eine solche Vorauszahlung kann sich aus mehreren Gründen vorteilhaft auswirken: 1. Mehr steuerlicher Spielraum in den Folgejahren Da in den Jahren nach der Vorauszahlung keine laufenden Krankenversicherungsbeiträge mehr anfallen, können weitere Versicherungsbeiträge – etwa zur Haftpflicht-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung – bis zu den gesetzlichen Höchstgrenzen steuerlich berücksichtigt werden. 2. Steuerentlastung in einkommensstarken Jahren Wer in einem Jahr besonders hohe Einkünfte erzielt (z. B. durch Bonus, Abfindung oder außergewöhnlich gute Geschäftsergebnisse), kann durch die Vorauszahlung den progressiven Steuertarif gezielt abfedern und die Steuerlast wirksam senken. 3. Mögliche Beitragsrabatte Viele Versicherer gewähren zudem Preisnachlässe bei Vorauszahlungen – ein zusätzlicher finanzieller Vorteil neben der Steuerersparnis. III. Für wen sind Vorauszahlungen interessant und wann ist Vorsicht geboten Besonders profitieren können Selbständige, Freiberufler sowie privatversicherte Personen, die ihre Beiträge vollständig selbst tragen, ebenso wie Ehepaare, bei denen beide Partner privat versichert sind. Auch Spitzenverdiener mit hohen Einmalzahlungen oder schwankenden Einkommen können die Vorauszahlung gezielt zur Steueroptimierung nutzen. Weniger sinnvoll ist die Gestaltung für Arbeitnehmer mit Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung, da der Zuschuss bei Wegfall laufender Beiträge steuerpflichtig werden kann. Auch gesetzlich Versicherte, Rentner mit niedrigem Steuersatz oder Steuerpflichtige, die über keine weiteren abzugsfähigen Versicherungen verfügen, profitieren kaum bis gar nicht. Zudem sollte ausreichend Liquidität für die Vorauszahlung mehrerer Jahresbeiträge vorhanden sein. Bitte beachten Sie auch, dass im Todesfall die zu viel geleisteten Beiträge für Folgejahre Erstattungen für die Erben darstellen, die in der Erbschaftsteuererklärung anzugeben sind. IV. Was ist zu beachten - Zahlungsfrist Wichtig ist, dass die Vorauszahlung rechtzeitig im laufenden Jahr erfolgt, um den gewünschten Steuervorteil zu realisieren. Erfolgt die Überweisung innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Jahreswechsel, gilt sie gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG als im wirtschaftlich zugehörigen Jahr geleistet – eine steuerliche Wirkung im aktuellen Jahr wäre damit ausgeschlossen. Daher sollte die Vorauszahlung vor dem 22. Dezember 2025 vorgenommen werden, um die sogenannte „Zehn-Tage-Regel“ sicher zu umgehen. Empfehlenswert ist es zudem, die geplante Vorauszahlung mit Ihrem Steuerberater abzusprechen, um sie optimal auf Ihre persönliche Situation auszurichten und den größtmöglichen steuerlichen Vorteil zu erzielen. Der ideale Zahlungszeitpunkt hängt von verschiedenen Faktoren - wie z.B. der Entwicklung von Gewinnen, Verlusten oder Sonderzahlungen – ab und sollte daher sorgfältig gewählt werden. V. Fazit Die Vorauszahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung stellt eine wirksame und zugleich legale Möglichkeit der Steueroptimierung dar, insbesondere bei schwankenden Einkünften oder hohen Einmalerträgen. Entscheidend ist jedoch, dass sie bewusst geplant und auf die persönlichen Verhältnisse abgestimmt erfolgt. Gerne beraten wir Sie dabei, den für Sie passenden Zeitpunkt und Umfang einer entsprechenden Vorauszahlungsleistung zu bestimmen. Bei Fragen können Sie sich gerne an Ihren Pelka-Berater oder Frau Melissa Maas bzw. Frau Marie-Christine Schröder wenden oder unser Kontaktformular ausfüllen. Wir freuen uns darauf, Sie unterstützen zu können.



