Unrichtiger Steuerausweis nach § 14c UStG – Umsatzsteuerrisiko
bei fehlerhaften Abschlagsrechnungen

III. Typische Fehlerquelle und Konsequenzen
Häufigste Fehlerquelle bei Zwischen- bzw. Schlussrechnungen ist der sog. unrichtige Umsatzsteuerausweis. So passiert häufig, dass – sofern sich das vorstehende Beispiel nochmal vergegenwärtigt wird – von der Summe (brutto) 11.900,00 € zwar der zutreffende bisher entrichtete Anzahlungsbetrag (brutto) von 4.760,00 € abgezogen und der zu zahlende Restbetrag für den Kunden richtig ausgewiesen wird. Vergessen wird oftmals jedoch, die bereits entrichtete Umsatzsteuer von 760,00 € erneut separat auszuweisen. Dieser fehlende Ausweis führt dazu, dass der Leistungsempfänger erneut den gesamten Umsatzsteuerbetrag von 1.900,00 € an das Finanzamt abführen muss, da lediglich dieser Betrag auf der Rechnung als Umsatzsteuer gezeigt wird. Im gezahlten oder noch zu zahlenden Restbetrag von 7.140,00 € sind aber lediglich 1.140,00 € Umsatzsteuer enthalten. Dennoch müsste der leistende Unternehmer bei fehlendem Ausweis der bereits entrichteten 760,00 € diesen Betrag von 760,00 € neben den genannten 1.140,00 € erneut an das Finanzamt abführen. Dies kann bei höheren Beträgen zu einem erheblichen Liquiditätsnachteil führen.
Ein solcher Fehler kann im Nachgang berichtigt werden. Um die Berichtigung vorzunehmen, ist einerseits eine Storno-Rechnung und andererseits eine erneute Zwischen- bzw. Schlussrechnung auszustellen. Sofern der Fehler bereits im gleichen Monat auffällt, kommt es im Ergebnis nicht zu einer zusätzlichen Zahlung an das Finanzamt. Fällt der Fehler hingegen erst nachgelagert im Rahmen der monatlichen oder quartalsweisen Finanzbuchführung oder sogar wesentlich später im Rahmen einer Betriebsprüfung auf, kommt es jedoch zu einem Liquiditätsnachteil, da die Erstattung der zu viel gezahlten Umsatzsteuer erst einige Zeit später erfolgt.
Der Empfänger einer Rechnung, die einen unrichtigen Steuerausweis nach § 14c UStG enthält, darf die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen. In Abzug gebracht werden kann nur die nach dem Gesetz richtige Umsatzsteuer.
IV. Unterschied von Abschlags-, Vorschuss- und Teilrechnungen
Eine Abschlagsrechnung wird in der Regel ausgestellt, wenn beispielsweise 30% der Gesamtleistung erbracht wurden, aber nicht ganz genau beziffert werden kann, ob der Leistungsfortschritt 28% oder 32% sind. Die Umsatzsteuer wird bei Zahlung der Rechnung fällig und es bedarf keiner genauen Beschreibung des Leistungsgegenstandes. Ziel ist hier aus Sicht des leistenden Unternehmens die Herbeiführung von ausreichend Liquidität für die Zahlung der eigenen Rechnungen in Zusammenhang einem Projekt bzw. Auftrag. Der Erlös wird in der betriebswirtschaftlichen Auswertung erst bei Stellung der Schlussrechnung ausgewiesen. Bei einer Vorschussrechnung ist im Vergleich dazu noch gar keine Leistung erbracht. Die umsatzsteuerlichen Konsequenzen sind jedoch identisch.
Eine Teilrechnung hingegen wird ausgestellt, wenn eine klar definierte Teilleistung der Gesamtleistung erbracht wurde und diese Teilleistungen genau beschrieben werden kann. Hierfür sollte mit dem Kunden im Vertrag vereinbart sein, dass Teilleistungen abgerechnet werden. In diesen Fällen sollte auf der Rechnung eine genaue Leistungsbeschreibung der Teilleistung angegeben werden. Im Unterschied zu Abschlagsrechnungen unterliegt die Teilleistung bereits im Monat der Leistungserbringung der Umsatzsteuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a) UStG.
Die vorgenannten Risiken eines unrichtigen Steuerausweises gelten aber in allen vorgenannten Fällen gleichermaßen bei Ausstellung einer Zwischen- oder Schlussabrechnung.
V. Unser Tipp
Im Ergebnis wird deutlich, dass das Ausstellen von Abschlagsrechnungen Vorteile hinsichtlich des Liquiditätsmanagements mit sich bringt. Wichtig ist dabei auf den korrekten Umsatzsteuerausweis zu achten. Beim erstmaligen Ausstellen solcher Rechnungen sollte für die Zukunft direkt eine korrekte Vorlage im Rechnungsschreibungsprogramm eingerichtet werden. Bei vielen Anbietern gibt es gute Vorlagen, aber die Auswahl der richtigen Vorlage für den vorliegenden Fall soll wohl überlegt sein. Sollten Sie sich also beim Ausstellen einer Abschlagrechnung unsicher sein, würden wir Ihnen empfehlen eine Entwurfsrechnung zu erstellen und diese an Ihren Steuerberater mit Bitte um Prüfung des Umsatzsteuerausweises weiterzuleiten.
Gerne sind wir Ihnen hierbei behilflich.









