Änderung der Nutzungsdauer von Computern und Software – Steuer-Tipp Nr. 335
I. Ausgangslage
Die bisher in der Abschreibungs-Tabelle für allgemeine Anlagegüter enthaltene Nutzungsdauer für Computer beträgt drei Jahre. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer wurde für diese Wirtschaftsgüter seit rund 20 Jahren nicht mehr geprüft und bedarf daher einer Anpassung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse. Denn auf Grund des raschen technischen Fortschritts und der Digitalisierung unterliegen Computer einschließlich der dazu gehörenden Peripheriegeräte sowie die für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware einem immer schnelleren Wandel.
II. BMF Schreiben vom 26.02.2021
Mit Schreiben vom 26.02.2021 hat das Bundesministerium der Finanzen ein Schreiben zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung bekannt gegeben.
Der Begriff Computerhardware umfasst dabei Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop Thin Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte, externe Netzteile sowie Peripheriegeräte (Eingabe- und Ausgabegeräte wie z.B. Tastatur, Kamera, Mikrofon, Headset, Drucker etc.).
Software im Sinne des BMF Schreibens umfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
Gemäß dem BMF Schreiben wird die Nutzungsdauer für Computerhardware und Software von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt.
Die neue Nutzungsdauer findet erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. Dabei kann sie auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.
Die neue Nutzungsdauer gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2021 auch für entsprechende Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Erzielung von Einkünften verwendet werden.
III. Unser Tipp
Das Bundesministerium für Finanzen hat durch die Sofortabschreibung von Computerhardware und Software im Jahr der Anschaffung steuerliche Anreize geschaffen.
Sollten Sie privat oder als Unternehmer schon länger überlegen, Ihre Computerhardware und/ oder Software zu erneuern oder zu erweitern, bieten sich hierfür ab dem Veranlagungszeitraum 2021 interessante Möglichkeiten.
Sollten Sie hierzu bzw. zur Nutzungsdauer einzelner Wirtschaftsgüter im Zusammenhang mit der Digitalisierung oder allgemein Fragen zu Hard- und Software haben, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Verfügung.