Die Aktivrente – steuerliche Vorteile und persönliche Voraussetzungen
Blogbeitrag
Susanne Küsters, Andreas Theisen

Die Aktivrente – steuerliche Vorteile und persönliche Voraussetzungen

Die Aktivrente richtet sich an Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten möchten. Ziel ist es, die Weiterbeschäftigung finanziell attraktiver zu machen und Unternehmen den Verbleib erfahrener Mitarbeiter zu erleichtern.

I. Steuerlicher Kernvorteil: Freibetrag für Arbeitslohn

Der zentrale Anreiz der Aktivrente ist der Steuerfreibetrag für Erwerbseinkommen, der wie folgt ausgestaltet ist:

  • 2.000 EUR pro Monat
  • maximal 24.000 EUR pro Kalenderjahr
  • Ein nicht ausgeschöpfter Monatsfreibetrag kann nicht auf andere Monate übertragen werden.

Der allgemeine steuerliche Grundfreibetrag bleibt von dieser Regelung unberührt und kann zusätzlich berücksichtigt werden.

Beispiel: Erzielt ein weiterbeschäftigter Regelaltersrentner z.B. einen monatlichen Bruttoarbeitslohn von 4.500 EUR, bleiben hiervon zunächst 2.000 EUR steuerfrei. Nur der verbleibende Betrag von 2.500 EUR ist lohnsteuerpflichtig; zusätzlich wirkt sich der jährliche Grundfreibetrag steuermindernd aus.

II. Persönliche Voraussetzungen

Die Inanspruchnahme der Aktivrente setzt voraus:

  • Das Erreichen der Regelaltersgrenze (grds. 67. Lebensjahr) in der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Eine Weiterbeschäftigung im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses (Fortsetzung oder Neuabschluss) sowie die daraus resultierenden Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit.

Die Inanspruchnahme ist ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze möglich, unabhängig davon, ob bereits eine Rente bezogen oder der Rentenbeginn aufgeschoben wird. Da für die Regelaltersrente seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr gelten, wirkt sich der Hinzuverdienst nicht negativ auf eine bereits bezogene Rente aus.

III. Weitere Voraussetzung: Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung

Der Steuerfreibetrag wird nur gewährt, wenn es sich um ein Beschäftigungsverhältnis handelt, für das Rentenversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber zu entrichten sind.

IV. Steuerfrei bedeutet nicht sozialversicherungsfrei

Nach Erreichen der Regelaltersgrenze besteht auf Seiten des Arbeitnehmers Versicherungsfreiheit in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann aber auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet werden. In diesem Fall:

  • werden auch Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung abgeführt.

Für Arbeitgeber gilt dagegen:

  • Der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung ist in jedem Fall weiterhin zu zahlen, auch wenn der Arbeitnehmer versicherungsfrei ist.
  • Zusätzlich sind die üblichen Umlagen und Beiträge zur Unfallversicherung abzuführen.

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen sowohl auf Arbeitnehmer- als auch auf Arbeitgeberseite weiterhin an, abhängig vom jeweiligen Versicherungsstatus.

V. Unsere Unterstützung

Wir empfehlen, die Einführung der Aktivrente zum Anlass zu nehmen, bestehende Beschäftigungsmodelle bereits im Übergang zur Rente zu prüfen und gegebenenfalls gemeinsam mit Ihren Beschäftigten steuerlich zu optimieren. Hier kann sich insbesondere auch die Prüfung der neu eingeführten Befristungsmöglichkeit für Rentner anbieten. Für Rückfragen oder eine individuelle Beratung stehen Ihnen Frau Rechtsanwältin Susanne Küsters oder Herr Andreas Theisen vom Team Lohn von Pelka jederzeit gerne zur Verfügung.

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Susanne Küsters
Susanne KüstersRechtsanwältin, Betriebswirtin für betriebliche Altersversorgung (FH), Partnerin
Andreas Theisen
Andreas TheisenFachassistent für Lohn und Gehalt

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