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Aktuelle Personalarbeit: telefonisch, elektronisch? – Aktuelles von der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

I. Einleitung

Bereits infolge der Corona-Pandemie war Bewegung in das Vorgehen bei Krankheit und Arbeitsunfähigkeit gekommen. So mussten Arbeitnehmer für den klassischen Schnupfen oder auch das saisonale Kratzen im Hals den eigenen Hausarzt nicht mehr persönlich aufsuchen, sondern waren vielmehr dazu angehalten die benötigte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung telefonisch bei dem entsprechenden Arzt zu erbitten. Seit dem 1. Oktober 2021 soll nunmehr auch der gelbe Schein als solcher – jedenfalls in der aktuellen Papierform – nicht mehr notwendig sein. Der folgende Beitrag gibt einen kurzen Überblick über die aktuelle Situation der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und kann für Arbeitgeber eine Erinnerung daran sein, dass ab Juli 2022 die gelben Scheine von den Arbeitnehmern nur noch digital eingereicht werden und die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) auch in der Kommunikation mit den Krankenkassen maßgeblich sein wird.

II. Die telefonische AU

Im Zuge der Corona-Pandemie traf der Gemeinsame Bundesausschuss, das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen und als solches seit 2004 für die Konkretisierung des Leistungskatalogs der Krankenkassen zuständig, verschiedene Beschlüsse zu Sonderreglungen, mittels derer die Hausärzte entlastet werden sollten. Diese ursprünglich befristeten Regelungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie wurden in der Vergangenheit wiederholt verlängert. Mit Entscheidung vom 16. September 2021 wurde nunmehr eine weitere Verlängerung der Regelungen bis zum Jahresende beschlossen, sodass unter anderem bei Krankschreibungen wegen Atemwegsinfekten eine Konsultation des Hausarztes per Telefon genügt. Diese Regelung soll Personen mit Erkältungssymptomen unterstützen den Kontakt zu anderen Menschen möglichst weitgehend reduzieren zu können und auf diese Weise insbesondere die Entstehung von Infektionsketten vermeiden.

III. Die eAU seit dem 1. Oktober 2021

Während die sog. „telefonische AU“ lediglich die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt modifiziert, verändert die Einführung der eAU die Darstellungsform sowie den Übertragungsweg der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die Einführung der eAU steht, anders als die „telefonische AU“, auch nicht im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Grundlage für diese Änderung ist dagegen das Terminservice- und Versorgungsgesetz aus dem Jahr 2019. Anders als bisher soll die Übermittlung der AU an die Krankenkasse nicht mehr durch den Versicherten selbst, sondern unmittelbar durch den feststellenden Arzt erfolgen.

Zwar sah das Gesetz für die Einführung der elektronischen Übermittlung ursprünglich den 1. Januar 2021 vor, allerdings verwundert es in Anbetracht der allgemeinen Lage in Digitalisierungsfragen in Deutschland wenig, dass auch die Umstellung von der Papier- zur eAU nicht ohne Verzögerung vonstattengeht. Nachdem die Verschiebung des Pflichttermins auf den 1. Oktober 2021 nicht ausreichte, hat sich die kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit den Krankenkassen auf eine Übergangsregelung geeinigt. Diese besagt, dass die Praxen das vierte Quartal 2021 vollständig für die Einführung der eAU nutzen können. Nach erfolgter Umstellung erhält der Versicherte anstelle des „gelben Scheins“ einen vom Arzt unterzeichneten „einfachen Ausdruck“, welchen der Versicherte dem Arbeitgeber vorzulegen hat.

Planmäßig soll ab Juli 2022\* dann auch die Weiterleitung der Daten über die Arbeitsunfähigkeit an den Arbeitgeber nur noch digital erfolgen. Verantwortlich für die Übermittelung an den Arbeitgeber ist dann die Krankenkasse. Allerdings sind die Ärzte auch dann weiterhin verpflichtet, eine vereinfachte AU-Bescheinigung auf Papier auszudrucken und auf Wunsch auch einen unterschriebenen Ausdruck für den Arbeitgeber auszustellen.

IV. Fazit und Ausblick

Hinsichtlich der Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit soll mit der Einführung der eAU eine Beschleunigung und Erleichterung des Übertragungswegs stattfinden. Aktuell lässt sich zunächst einmal attestieren, dass der Start alles andere als fehlerfrei verläuft. Ob bis zum Jahreswechsel alle Arztpraxen einwandfrei auf die Übermittlung mittels Telematikinfrastruktur umgestellt haben werden, darf man wohl bezweifeln.

In diesem Zusammenhang sollte auch die weitere Entwicklung in Bezug auf Online-Anbieter für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beobachtet werden. Es ist zu vermuten, dass deren Marktanteil durch die zukünftig obligatorische digitale Übertragungsweise steigen wird. Der Wegfall des gelben Scheins in Papierform, welcher bei diesem Geschäftsmodell bislang regelmäßig verhältnismäßig mühsam per Post zugestellt werden musste, sollte sich zumindest vorteilhaft auswirken. Die in jedem Falle maßgebliche ärztliche Untersuchung kann zumindest bei Vorliegen von Erkältungssymptomen jedenfalls noch bis zum Jahresende auch mittels einer telefonischen Beratung erfolgen.

\*Da aufgrund der Auswirkungen durch die Corona-Pandemie die technischen Voraussetzungen zur Durchführung bis zum 1. Juli 2022 nicht bei allen Ärzten vorlägen, hat der Bundestag am 18. Februar 2022 in einem Gesetzesentwurf (BT-Drs. 20/734) beschlossen, dass die Pilotphase bis Ende 2022 verlängert wird. Die elektronische AU-Bescheinigung wird daher flächendeckend nicht vor 2023 für Arbeitgeber relevant werden.

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