Aktuelle Rechtsprechung: LAG Düsseldorf zu der Nichtanrechnung von Urlaubstagen bei Quarantäneordnung
I. Einleitung
Die Covid-19-Pandemie konfrontiert Arbeitgeber mit vollkommen neuen Fragestellungen. So kommt es in letzter Zeit vor, dass Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückkehren und wegen behördlich angeordneter Quarantäne während des Urlaubs dessen Nichtanrechnung auf den persönlichen Jahresurlaub einfordern. Regelmäßig hatte der Arbeitnehmer in diesen Fällen seinen Urlaub gesund angetreten und war sodann aufgrund der Erkrankung eines nahen Angehörigen von Seiten der Behörde zur Quarantäne verpflichtet worden. Mit der Frage, ob auch die Zeit während einer behördlichen Quarantäneanordnung dem Erholungszweck des Urlaubs dienen kann oder ob vielmehr der Arbeitgeber zur Nachgewährung der Urlaubstage verpflichtet ist, mussten sich in den letzten Monaten die Arbeitsgerichte im ganzen Bundesgebiet beschäftigen. Nunmehr hat auch das Landesarbeitsgericht (LAG) in Düsseldorf in zweiter Instanz zu dieser Frage Stellung bezogen.
II. Überblick über die bisherige Rechtsprechung
Mit der Frage nach der Nichtanrechnung bzw. Nachgewährung von Urlaubsansprüchen wegen behördlicher Quarantäne während der Urlaubszeit hatten sich bislang, soweit erkennbar, die Arbeitsgerichte lediglich auf erstinstanzlicher Ebene beschäftigt.
Auf Seite der klagenden Arbeitnehmer wurde regelmäßig angeführt, dass § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) auf diesen Sachverhalt zumindest analog anzuwenden sie und dies dazu führe, dass der Urlaub durch den Arbeitgeber erneut gewährt werden müsse. Nach dem Wortlaut regelt § 9 BUrlG die Nichtanrechnung von solchen Urlaubstagen auf den Jahresurlaub, für die ein ärztliches Attest über die Arbeitsunfähigkeit erbracht werden kann. Das bedeutet, dass ein während der Urlaubszeit erkrankter Arbeitnehmer nicht auf die Erholungsfunktion des Urlaubs verzichten muss und der Urlaub nicht „verbraucht“ wurde. Argumentativ wurde klägerseitig vor den Arbeitsgerichten gerne vorgebracht, dass der Erholungszweck des Urlaubs in einer der Erkrankung vergleichbaren Weise gefährdet sei, wenn eine behördliche Quarantäneanordnung den Arbeitnehmer daran hindere, während der Urlaubszeit die eigene Wohnung zu verlassen.
Dieser Argumentation hatten allerdings bereits viele Arbeitsgerichte aufgrund des Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift eine Absage erteilt. So urteilten beispielsweise das Arbeitsgericht Bonn (Urteil vom 07.07.2021), das Arbeitsgericht Halle (Urteil vom 23.06.2021), das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven (Urteil vom 08.06.2021) sowie das Arbeitsgericht Neumünster (Urteil vom 03.08.2021) allesamt gegen die begehrte Nachgewährung von Urlaubsansprüchen. Nunmehr hat das LAG Düsseldorf mit Urteil vom 15. Oktober 2021, wie das in derselben Sache zuvor zuständige Arbeitsgericht Oberhausen, eine entsprechende Klage auf Nachgewährung bei Quarantäneanordnung auch in zweiter Instanz abgewiesen.
III. Die Entscheidungen des LAG Düsseldorf
Die bislang lediglich als Pressemitteilung vorliegende Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 15. Oktober 2021 ist umso beachtlicher, als die Klägerin während des Urlaubs tatsächlich an Covid-19 erkrankt war.
Zunächst ordnete das Ordnungsamt aufgrund der Erkrankung der Tochter der Klägerin an Covid-19 für die Klägerin während des Urlaubs eine Quarantäne an. Im Rahmen einer Testung wurde nach einigen Tagen auch bei der Klägerin eine Infektion mit Covid-19 festgestellt und sodann die behördliche Quarantäne entsprechend verlängert. Auf dem Schreiben der Behörde befand sich der Hinweis, dass die Klägerin als Kranke im Sinne des Infektionsschutzgesetzes anzusehen sei. Die Klägerin verlangte daraufhin von der beklagten Arbeitgeberin die Nachgewährung des Urlaubs ab Beginn der ersten Quarantäne.
Das LAG wies die Klage insbesondere mit der Begründung ab, dass eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin gerade nicht festgestellt worden sei. Die Bescheinigung einer solchen sei jedoch die Voraussetzung der Nichtanrechnung nach § 9 BUrlG. Die Vorschrift differenziere zwischen dem Begriff der Erkrankung und dem der darauf beruhenden Arbeitsunfähigkeit, wobei eine Arbeitsunfähigkeit lediglich die mögliche – nicht aber zwingende – Folge einer Erkrankung darstelle. Nach der vorgenannten Norm müsse jedoch die Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen werde; nicht allein die Erkrankung. Die Anordnung der Quarantäne habe jedoch lediglich die Erkrankung der Klägerin bestätigt. Dabei mangele es an einer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch einen Arzt.
Weiterhin handele es sich bei § 9 BUrlG um eine Ausnahmevorschrift, die gerade nicht entsprechend auf andere Sachverhalte angewendet werden könne. Dies sei von der gesetzlichen Wertung getragen, dass Störungen des Urlaubs als Teil des persönlichen Lebensschicksals im Grundsatz der Risikosphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen seien. Eine Analogie der Vorschrift sei lediglich für den vorstellbaren Fall denkbar, dass eine Erkrankung immer auch zu einer Arbeitsunfähigkeit führe. Dies sei bei einer Erkrankung mit Covid-19 aufgrund der Möglichkeit des symptomlosen Verlaufs jedoch gerade nicht gegeben.
IV. Fazit
Die Entscheidung des LAG Düsseldorf verspricht ein weiteres Stück Rechtssicherheit für Arbeitgeber und die Handhabung entsprechender Fälle in den Personalabteilungen. Die widerstreitenden Interessen sind offenkundig: Der Mitarbeiter sieht den Erholungswert des gewährten Urlaubs als verloren an, der Arbeitgeber sieht sich in der Situation, dem Mitarbeiter den Urlaub bereits gewährt zu haben. Gegen das Urteil hat das LAG Düsseldorf die Revision zugelassen, insofern kann es noch zu einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kommen. Nachdem bislang die arbeitsgerichtliche Praxis einen Anspruch auf Nachgewährung des Urlaubs augenscheinlich einheitlich verneint, können Arbeitgeber mit diesem Standpunkt auf sehr gute Argumente zurückgreifen. Nichtsdestotrotz gilt es, die Entwicklung in der Rechtsprechung weiterhin genau zu verfolgen.
