
Berücksichtigung des Arbeitszimmers bei der Ermittlung des Aufgabengewinns – Steuer-Tipp Nr. 347
I. Das Arbeitszimmer und die betriebliche Tätigkeit
Wird ein häusliches Arbeitszimmer für eine betriebliche Tätigkeit genutzt, können daraus erwachsene Betriebsausgaben nach Maßgabe des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG steuerlich in Abzug gebracht werden. Als Betriebsausgaben kommen z.B. Energiekosten, Instandhaltungsaufwendungen oder auch Abschreibungen in Betracht. Bildet ein häusliches Arbeitszimmer dabei jedoch nicht den Mittelpunkt der betrieblichen Betätigung, ist die Höhe der abziehbaren Betriebsausgaben, die jährlich im Rahmen einer Gewinnermittlung geltend gemacht werden können, auf 1.250 Euro begrenzt.
Davon losgelöst ist die Frage, ob ein häusliches Arbeitszimmer dem steuerlichen Betriebsvermögen der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit zuzuordnen ist oder sich im (grundsätzlich steuerlich unbeachtlichen) Privatvermögen befindet. Ist ein häusliches Arbeitszimmer einem Betriebsvermögen zugehörig, tritt u.a. die Folge ein, dass im Rahmen einer späteren Veräußerung des Betriebs oder der Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit ein auf dieses Arbeitszimmer entfallender Gewinn der Besteuerung zu unterwerfen ist. Eine 10-jährige Spekulationsfrist, wie sie bspw. für im Privatvermögen befindliche Immobilien gilt, greift in diesem Fall nicht.
Die Zuordnung zu einem Betriebsvermögen ergibt sich gedanklich aus dem Umfang der betrieblichen Nutzung. Liegt vereinfacht ausgedrückt eine betriebliche Nutzung von weniger als 10% vor, handelt es sich um Privatvermögen. Zu einer steuerlichen Verhaftung – der sog. „Verstrickung“ – kommt es nicht. Liegt demgegenüber die betriebliche Nutzung zwischen 10% und 50%, liegt sog. gewillkürtes Betriebsvermögen vor. Der Steuerpflichtige hat in diesem Fall die Wahl, das Wirtschaftsgut – hier das Arbeitszimmer – dem Betriebsvermögen zuzuordnen oder es im Privatvermögen zu belassen. Sofern die Nutzung des Arbeitszimmers hingegen zu mehr als 50% eigenbetrieblich erfolgt, ergibt sich zwingend sog. notwendiges Betriebsvermögen. Ist Letzteres der Fall, ist das Arbeitszimmer bilanzsteuerrechtlich zwingend als selbständiges Wirtschaftsgut zu behandeln. Eine Erleichterung ergibt sich allenfalls durch die Bagatellregelung gem. § 8 EStDV, wonach das Arbeitszimmer nicht als Betriebsvermögen behandelt werden muss, wenn der Wert nicht mehr als 20% des gemeinen Werts des Grundstücks und nicht mehr als 20.500 Euro beträgt. Die Ausübung dieses Wahlrechts obliegt dem Steuerpflichtigen selbst.
II. BFH-Urteil vom 16.06.2020 – Sachverhalt
In dem vom BFH zu entscheidenden Fall (BFH, Urteil vom 16.6.2020, VIII R 15/17) musste der Kläger, ein selbstständig und in Nebentätigkeit beratender Ingenieur, im Rahmen der Aufgabe seiner freiberuflichen Tätigkeit den auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Aufgabegewinn ermitteln. Bei der Berechnung des Aufgabegewinns war der gemeine Wert des Arbeitszimmers (= Verkehrswert) dem Buchwert zum Zeitpunkt der Aufgabe gegenüberzustellen. Hierbei erhöhte der Kläger den anzusetzenden Buchwert um die in der Vergangenheit nicht steuerlich wirksam gewordenen Abschreibungen. Denn aufgrund der Abzugsbeschränkung für Betriebsausgaben i.H.v. 1.250 Euro konnte während seiner freiberuflichen Tätigkeit die Abschreibung aus Sicht des Klägers nicht vollständig zum Abzug gebracht werden. Folglich sei daher auch nach Auffassung des Klägers nur ein um die nicht abzugsfähigen Abschreibungen verringerter Aufgabegewinn anzusetzen.
III. Urteil
Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass die volle Differenz zwischen dem gemeinen Wert eines in einem Betriebsvermögen befindlichen Arbeitszimmers und dessen Buchwert im Rahmen der Aufgabe einer freiberuflichen Tätigkeit der Besteuerung zu unterwerfen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Abzug der Aufwendungen, z.B. in Form von Abschreibungen, für das häusliche Arbeitszimmer in früheren Jahren auf 1.250 Euro begrenzt war.
Der BFH folgte somit der Argumentation des Klägers nicht. Bei der Ermittlung des Aufgabengewinns kann ein Abzug der Abschreibungen folglich nicht nachgeholt werden. Trotz der Abzugsbeschränkung ist der Buchwert des häuslichen Arbeitszimmers daher so zu ermitteln als wäre die vollständige Abschreibung zum Ansatz gebracht worden. Die sich aus dem Einkommensteuergesetz ergebende Beschränkung steht dem nicht entgegen. Würde der Buchwert für die Ermittlung des Aufgabegewinns um die nicht geltend gemachte Abschreibung erhöht und somit ein Aufgabegewinn vermindert werden, würde dies vielmehr die vom Gesetz angeordnete Abzugsbeschränkung im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe zurückdrehen und damit leerlaufen, so der BFH.
Die vom Gericht in seiner Entscheidung aufgestellten Grundsätze gelten nicht nur für die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, sondern auch für die anderen Gewinneinkunftsarten und auch für Veräußerungs- und nicht nur Aufgabefälle.
IV. Unser Tipp
Soll die vollständige Abschreibung in Anspruch genommen werden, muss das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit bilden. Die Abzugsbeschränkung i.H.v. 1.250 Euro greift in diesem Fall nicht. Die Folge ist aber auch die vollständige Steuerverstrickung. Letztere kann nur verhindert werden, wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit bildet und nicht zu mehr als 50 v.H. für betriebliche Zwecke genutzt wird. In diesem Fall bleibt es Privatvermögen, wenn der Steuerpflichtige nicht eine Zuordnung zum Betriebsvermögen, durch einen Widmungsvorgang, explizit vornimmt und das bestehende Wahlrecht, gewillkürtes Betriebsvermögen zu bilden, ausübt. Bleibt das Arbeitszimmer Privatvermögen können Betriebsausgaben nur i.H.v. 1.250 Euro in Abzug gebracht werden. Auf das Arbeitszimmer entfallende stille Reserven wären im Gegenzug aber bspw. auch nicht im Rahmen einer Betriebsaufgabe zu versteuern.
Eine pauschale Aussage, was aus Sicht des Steuerpflichtigen, sofern er denn verschiedene Handlungsalternativen hat, vorteilhaft ist, kann leider nicht getroffen werden. Die Vorteilhaftigkeit für die eine wie auch für die andere Variante hängen bspw. von den Anschaffungskosten der Immobilie, der erwarteten Wertsteigerung wie auch den laufenden Kosten für den Unterhalt des Gebäudes ab. Gerne unterstützen wir Sie aber, den für Sie optimalen Weg zu finden.