
Darlehensgewährung an Gesellschafter – Steuer-Tipp Nr. 334
I. Ausgangslage
Die Gewährung von Darlehen an einen Gesellschafter einer GmbH führt in der Praxis immer wieder zu steuerlichen Problemen. Dabei sind die Fälle recht häufig anzutreffen, da selbst bei gewinnträchtigen GmbHs oftmals auf Gewinnausschüttungen verzichtet wird. Stattdessen werden dem oder den Gesellschaftern Darlehen gewährt, etwa um die Kapitalertragsteuer zu sparen. Das mag in vielen Fällen gut gehen, insbesondere wenn die Darlehensvergabe fremdüblich erfolgt und nicht auf gesellschaftsrechtlichen Erwägungen beruht. Dies setzt unter anderem eine angemessene und fremdübliche Verzinsung voraus.
II. Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein vom 28.05.2020
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) hat in seinem Urteil vom 28.05.2020 (1 K 67/17) entschieden, dass ein auf einem Verrechnungskonto ausgewiesenes Darlehen, welches nicht oder nicht angemessen verzinst wird, eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) in Form einer verhinderten Vermögensmehrung darstellen kann.
Im vorliegenden Streitfall wies eine GmbH eine Forderung gegenüber ihrem beherrschenden Gesellschafter auf ihrem Verrechnungskonto aus. Die Forderung wurde unverzinst dem Gesellschafter überlassen. Das Finanzamt setzte aufgrund der mangelnden Verzinsung jährliche verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) an. Gegenüber einem Dritten hätte ein ordnungsgemäßer Geschäftsführer eine angemessene Verzinsung gefordert.
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein gab der Finanzbehörde Recht. Auch die Nichtverzinsung einer Forderung führe zu einer vGA nach dem Körperschaftsteuergesetz (KStG), da eine verhinderte Vermögensmehrung vorliege. Für Darlehen auf Verrechnungskonten würden dabei dieselben Voraussetzungen gelten wie für separat vereinbarte Darlehen zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter. Ein „ordentlicher und gewissenhafter" Kaufmann würde ein Darlehen an einen fremden Dritten nicht zinslos überlassen, sondern stets eine bestimmte Verzinsung verlangen. Die mangelnde Verzinsung stelle somit eine verhinderte Vermögensmehrung dar.
Auch der von der Bundesbank festgelegte negative Zinssatz kann insoweit nicht maßgeblich sein, da als Orientierungsgröße für einen angemessenen Zinssatz maßgeblich ist, welcher bei einem Darlehen an einen fremden Dritten vereinbart worden wäre. Der jeweils angemessene Zinssatz ist dazu in regelmäßigen Abständen zu schätzen.
Dementsprechend kann die Höhe für einen angemessenen Zinssatz nicht stets genau bestimmt werden. Er muss sich jedoch in einer bestimmten angemessenen Marge bewegen, die sich zwischen den banküblichen Habenzinsen und den banküblichen Sollzinsen befindet. Im Streitfall waren dies 0,14 % bzw. 9,41 %.
Der vom Finanzamt angesetzte Zinssatz i.H.v. 4,5 % erscheint dem Finanzgericht daher in dem Streitfall angemessen zu sein.
III. Unser Tipp
Bei der Darlehnsgewährung an Gesellschafter sollte auf eine angemessene Verzinsung geachtet werden, um eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe des unangemessenen Zinsanteils zu vermeiden.
Die vom Steuerpflichtigen gegen das vorgenannte Urteil des FG eingelegte Revision wurde aufgrund erheblicher praktischer Bedeutung zugelassen. Der BFH hat somit zum wiederholten Male über die angemessene Höhe der Verzinsung von Gesellschafterdarlehen zu entscheiden. Spannend wird die Entscheidung, da andere FGs von der o.g. Methode zur Ermittlung des angemessenen Zinssatzes Abstand genommen haben. Entsprechende Verfahren sollten daher bis zu einer Entscheidung des BFH offengehalten werden.
Bei der Überprüfung der Angemessenheit von Darlehensgewährungen an Gesellschafter sind wir Ihnen gerne behilflich.
