Blogbeitrag
Felix Heeg

Des Kaisers neue Kleider als Werbungskosten? Vielleicht! Aber kein Betriebsausgabenabzug für ausschließlich bei der Berufsausübung getragene bürgerliche Kleidung – Steuer-Tipp Nr. 354

I. Ausgangslage

„Kleider machen Leute“ ist ein gängiges und vielzitiertes Sprichwort hierzulande. Und tatsächlich wird der erste Eindruck häufig von der getragenen Kleidung geprägt, da Menschen nach wie vor dazu neigen, zunächst nach dem äußeren Erscheinungsbild zu urteilen. Gerade deshalb kommt vor allem im beruflichen Kontext der Wahl unserer Kleidung eine enorme Bedeutung zu, bei einigen Berufsgruppen ist eine bestimmte Kleiderordnung geradezu verpflichtend. Da ist der Reiz verständlicherweise groß, die Ausgaben für diese „zwangsläufig“ zu tragende Kleidung als Betriebsausgaben bzw. als Werbungskosten geltend zu machen. Folglich landen derartige Begehren regelmäßig beim Bundesfinanzhof (BFH), der sich in einem Urteil vom 16.03.2022 (VIII R 33/18) erneut mit dieser Problematik beschäftigt hat.

II. Kein Betriebsausgabenabzug für ausschließlich bei der Berufsausübung getragene bürgerliche Kleidung

Grundsätzlich sind Aufwendungen für Kleidung als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung nicht abziehbar, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (§ 12 Nr. 1 Satz 1 EStG), es sei denn, es handelt sich um typische Berufskleidung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG).

Im aktuellen Fall hatten ein selbständiger Trauerredner und Trauerbegleiter sowie seine bei ihm angestellte Ehefrau Aufwendungen für die Anschaffung, Reinigung, Änderung etc. von Kleidung (Anzüge, Hemden, Röcke, Schuhe usw.) als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend gemacht. Im Rahmen einer durchgeführten Außenprüfung versagte das zuständige Finanzamt den Betriebsausgabenabzug und änderte die Einkommensteuerbescheide der Streitjahre. Weder das Rechtsbehelfsverfahren noch die im Anschluss erhobene Klage hatten Erfolg. Das Revisionsverfahren der Kläger zielte im Wesentlichen darauf ab, dass das Tragen schwarzer Kleidung eines Trauerredners „kulturhistorisch“ zwingend erwartet werde und sich die „Typisierung der schwarzen Kleider als berufstypische Kleidung“ nicht aus der Beschaffenheit, sondern vielmehr aus dem „zwangsläufigen Verwendungszweck und der mit diesem Zweck verbundenen Funktion“ ableite. Ein Trauerredner habe daher die schwarze Kleidung wie eine Uniform zu tragen, so dass typische Berufskleidung anzunehmen sei. Eine Versagung des Betriebsausgabenabzugs aufgrund einer möglichen Privatnutzung sei daher rechtswidrig.

Der BFH sah dies anders und bestätigte, dass Aufwendungen für bürgerliche Kleidung grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) bzw. Werbungskosten (§ 9 EStG) abziehbar sind, deren Nutzung als normale, bürgerliche Kleidung objektiv möglich und üblich ist, also auch privat getragen werden kann. Abziehbar bleiben lediglich Kleidungsstücke, die nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet sind, sei es zum einen durch ihre „Unterscheidungsfunktion“, wie bspw. Uniformen oder dauerhaft angebrachte markante Firmenembleme, oder zum anderen durch ihre „Schutzfunktion“, wie Arbeitsschuhe oder Schutzanzüge.

Auch stellte der BFH noch einmal fest, dass eine Aufteilung in abziehbare Betriebsausgaben und einen nicht abziehbaren Privatanteil ausscheide, da derartige Aufwendungen des Privatbereiches durch den Grundfreibetrag abgegolten oder darüber hinaus als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen anzusetzen seien und somit schon zur Vermeidung einer doppelten Berücksichtigung dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4 EStG bzw. § 9 EStG entzogen seien.

Der BFH nutzte auch gleich einmal die Gelegenheit, diverse ältere Entscheidungen, in denen einige Kleidungsstücke trotz einer möglichen Privatnutzung (schwarzer Anzug eines Bestatters bzw. Pfarrers, schwarze Hose des Kellners) als Berufskleidung anerkannt wurden, als überholt anzusehen. Auch führen weder eine ausschließliche betriebliche Nutzung noch ein erhöhter, beruflich veranlasster Verschleiß von bürgerlicher Kleidung zum Betriebsausgabenabzug.

III. Unser Tipp

Interessant bleibt die Tatsache, dass die Revision der Kläger dennoch Erfolg hatte: Die vom Trauerredner als Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Kleidung kommt möglicherweise als Betriebsausgabe in Form von Sachlohn an die Ehefrau in Betracht. Dies konnte der BFH aufgrund mangelnder Feststellungen des Finanzgerichts nicht abschließend beurteilen und verwies den Fall zurück an das Finanzgericht.

Es wird also auf die arbeitsvertraglichen Regelungen ankommen, da Kläger und angestellte Klägerin verheiratet sind. Voraussetzung für eine steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen ist immer eine wirksame, eindeutige, fremdübliche und tatsächlich durchgeführte Vereinbarung.

Gerne sind wir Ihnen bei der Prüfung von vertraglichen Regelungen unter nahen Angehörigen behilflich.

Mehr zu unserer Expertise in:

Ansprechpersonen

Die richtigen Ansprechpersonen sind immer an Ihrer Seite.

Felix Heeg
Felix HeegSteuerberater, Partner

Kontakt

Sind Sie an einer Beratung zu diesem Thema interessiert? Dann nehmen Sie gern mit uns Kontakt auf.

Relevante Blogartikel

BMF-Schreiben 2026: Mehr Klarheit beim Betriebsstättenbegriff im nationalen und internationalen Steuerrecht

Robin Schuh

BMF-Schreiben 2026: Mehr Klarheit beim Betriebsstättenbegriff im nationalen und internationalen Steuerrecht

BFH zu GiG: Übertragung von Anlagen eines Solarparks an verschiedene Erwerber bei Fortführung der Stromeinspeisung ist keine Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG

Di Wu

Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung eines Unternehmers an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen gemäß § 1 Abs. 1a UStG nicht der Umsatzsteuer. S...

Pelka und Sozien GmbHRechtsanwaltsgesellschaftSteuerberatungsgesellschaftKaiser-Wilhelm-Ring 3 – 550672 Köln