Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts („GbR“) nach Inkrafttreten des MoPeG am 01.01.2024 – Handlungsbedarf für betroffene Gesellschaften und Beratungsbedarf für Pelka?
Blogbeitrag
Stephan Hettler, Dr. Eric Hoeveler, Di Wu

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts („GbR“) nach Inkrafttreten des MoPeG am 01.01.2024 – Handlungsbedarf für betroffene Gesellschaften und Beratungsbedarf für Pelka?

Mit dem am 01.01.2024 in Kraft tretenden Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) hat der Gesetzgeber das Personengesellschaftsrecht umfassend modernisiert und die etablierte Rechtsprechung zum Recht der GbR nunmehr in Gesetzesform gegossen. Insbesondere wurden die beiden Arten der GbR – rechtsfähige GbR (§§ 706ff. BGB n.F.) und nicht rechtsfähige GbR (§§ 740ff. BGB n.F.) – durch das MoPeG im BGB neu geregelt. Die wichtigsten Änderungen bestehen insbesondere in der Einführung eines Gesellschaftsregisters zur Eintragung der rechtsfähigen GbR sowie in der Öffnung der Personenhandelsgesellschaften (oHG/KG/GmbH & Co. KG) für Freiberufler.

Eine weitere bedeutsame Änderung, die der Gesetzgeber vorgenommen hat, ist die gesetzliche Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer sog. Außen-GbR. Eine rechtsfähige GbR kann demnach gem.

§ 705 Abs. 2 BGB n.F. nun in eigenem Namen und für sich als Rechtsperson Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Mit der Neuregelung der Rechtsfähigkeit der GbR wird zugleich das bisher geltende Gesamthandsprinzip aufgegeben. Die GbR kann somit als Trägerin von Rechten und Pflichten auch Gesellschaftsvermögen besitzen, § 713 BGB n.F.

I. Einführung eines Gesellschaftsregisters

Weiterhin kann sich eine rechtsfähige GbR in das neu geschaffene Gesellschaftsregister eintragen lassen und muss nach der Eintragung gem. § 707a Abs. 2 BGB n.F. den entsprechenden Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder abgekürzt „eGbR“ führen. Die Anmeldung zum Gesellschaftsregister hat in notariell beglaubigter Form zu erfolgen. Das neue Gesellschaftsregister ähnelt dem Handelsregister und soll Unternehmen ermöglichen, wichtige rechtliche Vorgänge öffentlich bekannt zu machen. Es wird – wie bereits bisher das Handelsregister – von den Amtsgerichten geführt. Durch die Eintragung werden ähnlich wie beim Handelsregister ein Gutglaubensschutz und Erleichterungen im Rechtsverkehr begründet, indem die Vertretung der Gesellschaft bekannt gemacht und damit Rechtssicherheit für potentielle Vertragspartner geschaffen wird.

Die Eintragung muss gem. § 707 Abs. 2 BGB n.F. bestimmte Angaben zur Gesellschaft und den Gesellschaftern enthalten, wie z.B. Name, Sitz und Anschrift. Ändern sich diese Angaben nachträglich, so ist dies ebenfalls anzumelden und einzutragen. Die bislang weitgehende Anonymität von GbR-Gesellschaftern wird damit stark eingeschränkt. Der Sitz der Gesellschaft ist gem. § 706 S. 1 BGB n.F. grundsätzlich der Verwaltungssitz, also der Ort, an dem die Geschäfte tatsächlich geführt werden. Allerdings kann eine eingetragene Gesellschaft gem. § 706 S. 2 BGB n.F. einen vom Verwaltungssitz abweichenden (Satzungs-)Sitz in ihrem Gesellschaftsvertrag bestimmen, was im Ergebnis zu einem freien Sitzwahlrecht der GbR führt.

II. Faktischer Eintragungszwang für bestimmte GbR

Das MoPeG tritt zum 01.01.2024 in Kraft und gilt ab diesem Zeitpunkt sowohl für alle bereits bestehenden als auch für neu gegründete Personengesellschaften. Aus diesem Grund ist es unerlässlich sich als Personengesellschaft zeitnah mit den Neuregelungen vertraut zu machen und gegebenenfalls eine Änderung des Gesellschaftsvertrags vorzunehmen. Auch wenn eine Eintragung in das Gesellschaftsregister für eine GbR freiwillig und nicht verpflichtend ist, so ist sie doch insbesondere für Immobilien-GbRs sowie GbRs mit Beteiligungsvermögen nicht nur in Erwägung zu ziehen, sondern nachgerade geboten, will man handlungs- und dispositionsfähig bleiben.

Eine GbR muss zukünftig nämlich zunächst im Gesellschaftsregister registriert sein, bevor ein ihr zustehendes Recht in einem anderen öffentlichen Register eingetragen wird. Dies betrifft insbesondere den Fall der Registrierung als Grundstückseigentümer im Grundbuch, aber nicht nur diesen. So sieht das neue Recht zahlreiche Voreintragungserfordernisse vor – etwa in:

  • § 707a Abs. 1 S. 2 BGB n.F. (Eintragung einer GbR als Gesellschafterin einer anderen GbR im Gesellschaftsregister nur nach deren vorgängiger Eintragung als eGbR ins Gesellschaftsregister)
  • Art. 89 EGHGB (Eintragung einer GbR ins Handelsregister als Gesellschafterin einer oHG oder KG nur nach deren vorgängiger Eintragung als eGbR ins Gesellschaftsregister, ebenso bei künftigen Änderungen bereits eingetragener GbRs)
  • § 47 Abs. 2 GBO n.F. (Eintragung ins Grundbuch nur für eGBR, Verfügungen über Grundstücke einer GbR nur nach Eintragung als eGbR ins Gesellschaftsregister – dies gilt nach Art. 229 § 21 EGBGB auch für bereits im Grundbuch eingetragene GbR, die daher ohne eine Eintragung in das Gesellschaftsregister keine Verfügungen mehr über Ihre im Grundbuch eingetragenen Rechte vornehmen kann!)
  • § 40 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n.F. (Eintragung einer GbR in die Gesellschafterliste und Veränderungen an ihrer Eintragung nur bei Eintragung als eGbR ins Gesellschaftsregister)
  • § 67 Abs. 1 Satz 3 AktG n.F. (Eintragung einer GbR in das Aktienregister und Veränderungen an ihrer Eintragung nur bei Eintragung als eGbR ins Gesellschaftsregister

III. Öffnung der Personenhandelsgesellschaft für Freiberufler

Eine weitere wichtige Änderung durch das MoPeG ist die Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für Freiberufler. Nunmehr ist es auch Freiberuflern erlaubt, sich in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft zu organisieren, sofern das jeweilige Berufsrecht dies gestattet, § 107 Abs. 1 S. 2 HGB n.F. Das Berufsrecht muss dies jedoch ausdrücklich zulassen. Es reicht nicht aus, wenn das jeweilige Berufsrecht dazu keine Regelung enthält. Mit dieser Neuregelung kommen nunmehr auch Freiberufler in den Genuss der Haftungsbegrenzungsmöglichkeiten einer GmbH & Co KG.

IV. Eintragungspflicht im Transparenzregister

Auch die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes, insbesondere zum Transparenzregister, wurden dahin geändert, dass sie sich auf „rechtsfähige Personengesellschaften“ beziehen, wodurch die eGbR ausdrücklich in den Kreis der meldepflichtigen Gesellschaften aufgenommen wurde (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und § 22 Abs. 1 Nr. 9 GwG n.F.).

V. Fazit

Das MoPeG bringt eine große Bandbreite von Neuerungen, die auch schon bestehende GbRs betrifft. Diese sollten daher bereits jetzt prüfen, ob – beispielsweise im Hinblick auf die Anpassung ihres Gesellschaftsvertrags – Handlungsbedarf besteht. Bei Transaktionen unter Beteiligung einer GbR, die unmittelbar nach dem kommenden Jahreswechsel stattfinden sollen, sollten Sie bedenken, dass unter Umständen zunächst die GbR in das Gesellschaftsregister eingetragen werden muss.

Es steht zu befürchten, dass für Anmeldungen zum neu geschaffenen Gesellschaftsregister zu Beginn des Jahres 2024 ein großer Andrang auf die Registergerichte zukommen dürfte, und es somit für betreffende Transaktionen zu Verzögerungen kommen könnte. Insofern ist zu erwägen, ob nicht geplante Transaktionen vorgezogen werden können oder zumindest rechtzeitig Vorbereitungen getroffen werden können für eine unmittelbar nach dem kommenden Jahreswechsel vorzunehmende Anmeldung ins Gesellschaftsregister.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen für eine individuelle Beratung jederzeit zur Verfügung und unterstützen Sie bei den erforderlichen Schritten. Wir halten für Sie die gesetzlichen Entwicklungen im Auge und informieren Sie umgehend über etwaige Änderungen.

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Stephan Hettler
Stephan HettlerRechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Assoziierter Partner
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