
Fokus Lohnsteuer: Bundesfinanzhof zur Lohnsteuer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen
I. Einleitung
Ob Weihnachtsfeier, Firmenjubiläum oder Public Viewing: Betriebsveranstaltungen sind sehr häufig ein Streitpunkt bei der Lohnsteuer-Außenprüfung. Eine nachträgliche Festsetzung der Lohnsteuer im Nachgang einer oder mehrerer Betriebsveranstaltungen kann für den Arbeitgeber nicht nur teuer, sondern auch aufwendig werden. Daher sollten Arbeitgeber hier anstreben, von den gesetzlich vorhandenen Privilegierungen oder Pauschalierungen Gebrauch zu machen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem jüngst ergangenen Urteil (Az: VI R 5/22) entschieden, dass die Pauschalierung für Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen, die nicht jedem Arbeitnehmer eines Betriebs/-teils offenstehen, möglich ist. Die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Hintergründe und das aktuelle BFH-Urteil werden nachfolgend näher beleuchtet.
II. Betriebsveranstaltung: Steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Hintergrund
1. Lohnsteuerrechtliche Besonderheiten
Seit 2015 ist durch § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG gesetzlich definiert, was unter einer Betriebsveranstaltung zu verstehen ist und dass die Teilnahme hieran grundsätzlich einen Vorteil darstellt, der zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört. Danach ist eine Betriebsveranstaltung definiert als eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Diese gesetzliche Definition entspricht nur zu Teilen der vormaligen von der Rechtsprechung entwickelten Definition, nach der die Veranstaltung allen Mitarbeitern des Betriebs oder allen Mitarbeitern eines abgrenzbaren Betriebsteils offenstehen musste.
Damit die Teilnahme an den üblichen Betriebsveranstaltungen für die Mitarbeiter nicht mit lohnsteuerlichen Nachteilen verbunden ist und um den Verwaltungsaufwand niedrig zu halten, gewährt der Gesetzgeber in § 19a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG einen Freibetrag in Höhe von € 110 pro Mittarbeiter für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr. Dieser Freibetrag hängt allerdings von der zusätzlichen Bedingung ab, dass die jeweilige Betriebsveranstaltung allen Mitarbeitern eines Betriebs oder Betriebsteils offensteht.
Für die steuerpflichtigen Zuwendungen im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen, die nicht unter die Freibetragsregelung fallen, sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Pauschalierung der anfallenden Lohnsteuer in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG vor. Hiernach werden die Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen pauschal mit einem Steuersatz in Höhe von 25 % besteuert, wenn sie nicht schon steuerfrei wegen des übergeordneten betrieblichen Interesses sind. Der Arbeitgeber hat dann die pauschalierte Lohnsteuer zu übernehmen. Sollte eine Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG nicht möglich sein, besteht grundsätzlich noch die Möglichkeit einer Pauschalierung nach § 37b EStG, welche dann mit 30% erfolgt.
2. Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) sind einmalige Einnahmen, also auch der Vorteil durch die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung, die lohnsteuerfrei sind, nicht dem sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt zuzurechnen. Entsprechend werden hierauf keine Sozialabgaben erhoben. Greift die Freibetragsregelung für Betriebsveranstaltungen nicht, weil die Veranstaltung nicht allen Mitarbeitern offenstand, die Betragsgrenzen oder die jährliche Anzahl überschritten worden ist, kann die lohnsteuerliche Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG zur Anwendung kommen. Auch in diesem Fall sieht § 1 SvEV vor, dass grundsätzlich keine Sozialversicherungsbeiträge hierauf anfallen. Anders kann sich dies verhalten, wenn eine Pauschalierung nach § 37b EStG erfolgt.
III. Urteil des Bundesfinanzhofs
1. Sachverhalt
Die Klägerin ist ein Unternehmen, welches im Jahr 2015 eine Weihnachtsfeier ausschließlich für die Vorstandsmitglieder und eine weitere Weihnachtsfeier für Mitarbeiter ab einer bestimmten Karrierestufe ausrichtete. Die Kosten für die beiden Feiern übernahm die Klägerin vollständig, behielt hierauf aber keine Lohnsteuer für die Teilnehmer ein. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung setzte das zuständige Finanzamt mit Nachforderungsbescheid fest, dass die Klägerin die volle Lohnsteuer für die Kosten der Weihnachtsfeiern zahlen sollte. Das Unternehmen nahm eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25% vor. Das Finanzamt vertrat hingegen die Auffassung, dass eine Pauschalierung der Lohnsteuer in Höhe von 25 % nicht möglich sei, weil keine Betriebsveranstaltung im Sinne des § 40 Abs. 2 EStG vorliege, da hierfür ein Offenstehen für die gesamte Belegschaft eines Betriebs/-teils Voraussetzung sei.
Gegen die Festsetzung der vollen Lohnsteuer wehrte sich die Klägerin vor dem Finanzgericht vergeblich. Das Finanzgericht folgte der Rechtsauffassung der Beklagten und lehnte ebenfalls das Vorliegen einer Betriebsveranstaltung ab, für die eine Pauschalierung mit 25 % hätte erfolgen können. Die Klägerin wandte sich gegen dieses Urteil mit ihrer Revision an den BFH.
2. Entscheidungsgründe
Eine Pauschalierung mit 25% ist auch möglich, wenn die Betriebsveranstaltung nicht allen Mitarbeitern offensteht. Als Grund hierfür nannte der BFH, dass die Kosten für eine Betriebsveranstaltung zwar dann nicht steuerfrei sein könnten, wenn die Veranstaltung nicht der gesamten Belegschaft offen stünde. Dies ergebe sich auch eindeutig aus dem Gesetz. Jedoch liege trotzdem auch dann eine Betriebsveranstaltung vor, die bei der Lohnbesteuerung privilegiert sei. Dafür spreche der insoweit eindeutige Wortlaut des § 19 EStG, der auch im Rahmen des § 40 EStG angewendet werden müsse. Die frühere Rechtsprechung, wonach überhaupt eine Betriebsveranstaltung nur dann vorliege, wenn eine Veranstaltung allen Mitarbeitern offensteht, sei nicht vollständig vom Gesetzgeber für seine Definition in § 19 EStG herangezogen worden. Seit der Einführung der Definition gelte diese für den Begriff der Betriebsveranstaltung einheitlich. Die historische Auslegung unter Heranziehung der alten Rechtsprechung liefe fehl, wenn dies dem neuen, eindeutigen Wortlaut des Gesetzes widerspreche.
Aus diesen Gründen hob der BFH das Urteil des Finanzgerichts auf und entschied, dass eine Pauschalierung mit 25% nach § 40 Abs. 2 EStG wirksam vorgenommen werden konnte. Eine darüberhinausgehende Lohnsteuer muss nicht gezahlt werden.
IV. Fazit
Die Entscheidung des BFH ist zu begrüßen. Durch das Urteil dürften letzte Zweifel an der neuen Rechtslage beseitigt sein: Das Offenstehen für alle Angehörigen eines Betriebs oder Betriebsteils ist nur für den Freibetrag von € 110 pro Arbeitnehmer (für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr) von Bedeutung. Bei der Pauschalierung der Lohnsteuer kommt es hingegen nicht auf das Offenstehen an, hier genügt, dass es sich um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichen Charakter handelt. Dies kann sodann auch Auswirkungen auf die Sozialversicherungsbeiträge haben. Sollte seitens der Lohnsteuer-Außenprüfung gleichwohl an der „alten“ Rechtslage festgehalten werden, sollte der Arbeitgeber dies nicht hinnehmen.
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