Kfz-Verkauf – Steuer-Tipp Nr. 336
Kfz-Verkauf: Wie hoch ist der Gewinn bei
Mischnutzung?
I. Ausgangslage
Viele Unternehmer nutzen einen Firmenwagen. Mit Ablauf der Abschreibungsfrist veräußern sie diesen oftmals und schaffen einen neuen an. Wer seinen Firmenwagen verkaufen möchte, muss die Pflicht der Versteuerung des Gewinns berücksichtigten.
Der Gewinn ergibt sich aus dem Buchwert und dem Verkaufspreis. Wird der Firmenwagen zu einem höheren Preis verkauft als er in den Büchern steht, wird dieser Gewinn dem Gesamtgewinn zugeschlagen und ist damit voll steuerpflichtig. Viele Unternehmer nutzen aber Firmenfahrzeuge auch privat. Mindert die Besteuerung der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs den Gewinn beim Verkauf?
II. Aktuelle Rechtslage
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Gewinnermittlung bei der Veräußerung eines teilweise privat genutzten betrieblichen Fahrzeugs geklärt. Demnach scheidet eine Gewinnkorrektur wegen der Besteuerung der privaten Nutzungsentnahme aus (BFH vom 16.06.2020, VIII R 9/18).
Sachverhalt:
Ein Steuerpflichtiger ordnete das Kfz bei Anschaffung dem gewillkürten Betriebsvermögen zu. In den entsprechenden Steuererklärungen wurde die Abschreibung (AfA) als Betriebsausgabe berücksichtigt, gleichzeitig aber auch die privaten Aufwendungen als Einnahme erfasst, sodass die Kosten im Zusammenhang mit dem Pkw sich fast ausglichen.
Als das Auto abgeschrieben war, veräußerte der Unternehmer dieses und setzte den Veräußerungsgewinn nur mit dem Anteil der beruflichen Nutzung als Betriebseinnahme an. Dies begründete er damit, dass die steuermindernde AfA jährlich mit der Entnahme ausgeglichen worden sei. Somit dürfte der private Nutzungsanteil sich nun nicht mehr auswirken. Dem widersprach das Finanzamt, der volle Gewinn aus dem Verkauf sei trotzdem anzusetzen.
So sah das auch der BFH. Der Veräußerungsgewinn ist in voller Höhe anzusetzen. Ob sich die AfA in den Vorjahren ausgewirkt hat oder nicht, steht mit dem Vorgang des Verkaufs in keinem Zusammenhang und darf deshalb auch nicht berücksichtigt werden. Auch das Gesetz sieht keine anteilige Berechnung vor. Der BFH betont zudem, dass das Gebot der Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und das Nettoprinzip durch diese Regelung nicht verletzt, sondern rechtmäßig berücksichtigt werden.
III. Unser Tipp
Manchmal ist es günstiger, den Pkw im Privatvermögen zu halten und nur die Kosten, die auf die betriebliche Nutzung entfallen, als Betriebsausgabe geltend zu machen. Das ist bei einer betrieblichen Nutzung bis zu 50% möglich.
Die betrieblichen Fahrten müssten dann tatsächlich erfasst werden und mit den tatsächlich entstandenen Kosten vom Unternehmen übernommen werden. In der Regel sind die tatsächlichen Kosten höher als die Reisekostenpauschale von 0,30 Euro.
Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen hierzu unterstützend zur Seite.