Kindergeld bei Studenten – Beendigung des Studiums – Steuer-Tipp Nr. 273
Blogbeitrag
Elisabeth Renneke

Kindergeld bei Studenten – Beendigung des Studiums – Steuer-Tipp Nr. 273

I. Ausgangslage

Das Kindergeld stellt i.d.R. einen wichtigen Beitrag zur Finanzierung des Studiums eines bereits volljährigen Kindes dar. Daher ist es wichtig, wie lange das Kindergeld bezahlt wird.

Grundsätzlich haben Eltern für ihre Kinder bis zum Alter von 18 Jahren automatisch Anspruch auf Kindergeld. Dieser Anspruch verlängert sich bis zum 25. Lebensjahr des Kindes, wenn sich das Kind in der Ausbildung oder im Studium befindet und die Ausbildung bzw. das Studium noch nicht abgeschlossen sind. Eine Verlängerung über das 25. Lebensjahr hinaus ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird das Kindergeld nur noch dann gezahlt, wenn das volljährige Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Hierbei sind eine Erwerbstätigkeit von nicht mehr als 20 Stunden pro Woche bzw. ein Ausbildungsverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis unschädlich.

II. Zeitpunkt der Beendigung des Studiums

Das Finanzgericht Sachsen (Urteil vom 17.06.2015 – 4K 357/1) hatte in einem aktuellen Kindergeldfall darüber zu entscheiden, wann der Kindergeldanspruch bei Abschluss des Erststudiums endet.

Im zu entscheidenden Fall hatte die Studentin ihre Diplomarbeit abgegeben, jedoch die Prüfungsergebnisse erst sechs Wochen später erhalten. Während dieser Zeit war sie weiterhin an der Universität immatrikuliert und jobbte parallel in einem Aushilfsjob mit ca. 15 Stunden pro Woche. Die Familienkasse strich das Kindergeld mit der Begründung, dass sich die Studentin mit Einreichen der Diplomarbeit nicht mehr in der Ausbildung befände und damit die Voraussetzungen für die Kindergeldgewährung nicht mehr vorlägen.

Dies sah das Finanzgericht Sachsen jedoch anders. Gemäß Auffassung des Gerichts endet die universitäre Ausbildung grundsätzlich nicht schon mit Ablegung der letzten Prüfung, sondern erst mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, es sei denn, das volljährige Kind nimmt schon vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses eine Vollzeiterwerbstätigkeit im angestrebten Beruf auf.

III. Unser Tipp

Durch das Finanzgericht Sachsen haben Eltern, deren Kinder länger auf ihre Noten warten müssen, nun Rechtssicherheit bekommen. Die universitäre Ausbildung endet erst, wenn dem Studenten die Prüfungsergebnisse offiziell mitgeteilt werden und nicht bereits mit dem Ablegen der letzten Prüfung.

Sollte Ihnen die Familienkasse das Kindergeld bereits mit Ablegen der letzten Prüfung streichen, legen Sie gegen den Kindergeldbescheid Einspruch ein und verweisen Sie auf das vorgenannte Finanzgerichtsurteil.

Bei der Durchsetzung Ihres Kindergeldanspruchs sind wir Ihnen gerne behilflich.

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Elisabeth Renneke
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