Kosten im Homeoffice steuerlich absetzen – Steuer-Tipp Nr. 332
I. Ausgangslage
Das Thema Homeoffice hat im Zuge der Corona-Krise stark an Bedeutung gewonnen. Da aus Gründen des Arbeitsschutzes in den Betrieben ein Abstandsgebot gilt, konnten viele Mitarbeiter allein aus Platzgründen ab März dieses Jahres zumindest zeitweise nicht an ihrem Arbeitsplatz erscheinen. Ein Großteil der Mitarbeiter musste daher während der Pandemie von zu Hause arbeiten. Von einem Tag auf den anderen wurde dann der Küchentisch zum Schreibtisch und das Kinderzimmer zum Arbeitsplatz.
Durch das Arbeiten im Homeoffice stiegen die Kosten für Strom, Wasser und Heizung. Jetzt hat der Gesetzgeber reagiert und mit dem Jahressteuergesetz 2020 eine Homeoffice-Pauschale eingeführt, die allen Betroffenen unbürokratisch und leicht nachvollziehbar die Möglichkeit gibt, die durch das Arbeiten zu Hause entstandenen Mehrbelastungen auszugleichen bzw. zumindest abzumildern.
II. Einführung einer Homeoffice-Pauschale
Gemäß dem durch das Jahressteuergesetz 2020 neu eingeführten § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG kann ein Arbeitnehmer, bei dem die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen bzw. der auf den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet, für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 EUR steuerlich geltend machen, höchstens jedoch 600 EUR im Wirtschaft- oder Kalenderjahr. Die Homeoffice-Pauschale wird für die Jahre 2020 und 2021 gewährt.
Ein festes Arbeitszimmer ist keine Voraussetzung für den Abzug der Pauschale, so dass die Tätigkeit beispielsweise auch in der Arbeitsecke im Wohnzimmer oder mit dem Laptop auf dem Küchentisch ausgeübt werden kann. Mit der Tagespauschale sind alle (Mehr-) Aufwendungen für die Nutzung der häuslichen Wohnung abgegolten. Es gilt jedoch keine Einschränkung für den Fall, dass bei gemeinsamen Nutzungsberechtigten einer Wohnung (auch) ein anderer eigene Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abzieht.
An Tagen, an denen die Pauschale geltend gemacht wird, darf folgerichtig keine Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Auch wird die Homeoffice-Pauschale nicht zusätzlich zur Werbungskostenpauschale von 1.000 EUR gewährt, sondern in diese eingerechnet.
III. Unser Tipp
Die Homeoffice-Pauschale in Höhe von maximal 600 EUR p.a. trägt dazu bei, die zusätzlich anfallenden Kosten aufgrund der Tätigkeit von zu Hause abzumildern. Insofern sollten Sie, wenn Sie nicht bereits Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ansetzen, die Pauschale in jedem Fall geltend machen. Da die Pauschale aber nicht zusätzlich zum Arbeitnehmerpauschbetrag gewährt wird, sondern in diesen eingerechnet wird, werden insbesondere Pendler den Wegfall der anteiligen Pendlerpauschale durch den Ansatz der Homeoffice-Pauschale in vielen Fällen nicht kompensieren können.
Gerne stehen wir Ihnen bei der Geltendmachung Ihrer durch Homeoffice zusätzlich entstandenen Kosten beratend zur Seite.
