Mehr Liquidität durch Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer – Steuer-Tipp Nr. 348
I. Ausgangslage
Sie kennen das aus leidiger Erfahrung: Ihr Unternehmen liefert oder erbringt eine Leistung, doch die Bezahlung der Rechnung lässt auf sich warten. Das führt gleich zu einer doppelten Belastung der Liquidität: Ihr Betrieb muss z.B. Gehälter, Miete, Material etc. bezahlen und gleichzeitig die Umsatzsteuer abführen (Soll-Besteuerung). Soll-Besteuerung und Ist-Besteuerung sind Begriffe aus dem Umsatzsteuerrecht, die gerade für Existenzgründer und kleinere Unternehmen von großer Bedeutung sind.
II. Regelfall: Soll-Besteuerung
Grundsätzlich gilt gemäß § 16 Umsatzsteuergesetz (UStG) die Soll-Besteuerung nach vereinbarten Entgelten. Bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten müssen Unternehmer die Umsatzsteuer bereits nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes an das Finanzamt abführen, in dem die Lieferung erbracht oder die sonstige Leistung ausgeführt wurde. Auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung und auf den Zeitpunkt der Begleichung der Rechnung kommt es nicht an. Daher kann es bei der Soll-Besteuerung passieren, dass zwischen Abführung der Steuer und Erhalt des Rechnungsbetrages Monate vergehen.
III. Grundsätzliches zur Ist-Besteuerung
Bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) nach § 20 UStG ist die Umsatzsteuer erst in dem Voranmeldungszeitraum fällig, in dem die Rechnung vom Auftraggeber beglichen wird. Wann der Umsatz ausgeführt wurde, spielt bei dieser Form der Besteuerung keine Rolle.
Die Umsätze müssen (falls das zur besseren Überwachung des Zahlungseingangs nicht ohnehin geschieht) nicht extra als Forderung gebucht werden, sondern nur einmal beim Zahlungseingang.
Die Ist-Besteuerung kann jederzeit beim Finanzamt beantragt werden. Der Antrag kann bereits durch den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ gestellt werden, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt.
Der Antrag ist möglich soweit:
\- ein Unternehmer im vorangegangenen Jahr nicht mehr als € 600.000,00 Gesamtumsatz hatte.
\- Umsätze als Angehöriger der freien Berufe (z.B. Architekt, Rechtsanwalt, Krankengymnasten etc.) ausgeführt werden.
\- ein Unternehmer von der Verpflichtung, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse zu fertigen, nach § 148 AO befreit ist.
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Ein Antrag auf Ist-Besteuerung ist nicht an den Formen bzw. Fristen gebunden und kann auch konkludent gestellt werden. Der Antrag gilt als gestellt, wenn die Umsätze in der Umsatzsteuererklärung den gem. § 4 Abs. 3 EStG ermittelten Betriebseinnahmen entsprechen. Die Genehmigung seitens des Finanzamtes erfolgt durch die Festsetzung der Umsatzsteuer auf der Grundlage der vereinnahmten Entgelte.
IV. Vorsteuerabzug
Unabhängig von der Soll- bzw. Ist-Besteuerung kann der Steuerpflichtige die Vorsteuer geltend machen, sobald er eine Leistung für sein Unternehmen erhalten hat und im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist. Auf den Zeitpunkt der Bezahlung der Rechnung kommt es nicht an.
Soweit der Leistende Ist-Versteuerer ist, verstößt diese Auffassung gegen Unionsrecht. Unionsrechtlich hat der Vorsteuerabzug mit Zahlung zu erfolgen (Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße 136, EuGH, Urt. v. 10.02.2022).
Dafür muss für den Leistungsempfänger erkennbar sein, dass der leistende Unternehmer seine Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet. Andernfalls wäre dem Leistungsempfänger ein Rückschluss auf den zutreffenden Zeitpunkt für den Vorsteuerabzug nicht möglich. Bis zu einer Änderung des Gesetzes oder der Finanzverwaltungsauffassung können Unternehmer jedoch auf die bisherige Regelung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vertrauen. Der durch den Vorfinanzierungseffekt unternehmerfreundliche Vorsteuerabzug mit Leistungsführung wäre also zunächst noch möglich.
V. Unser Tipp
Für Kleinunternehmer und Existenzgründer ergeben sich aus der Wahl der Ist-Versteuerung vor allem zwei Vorteile:
\- bessere Liquidität
\- einfachere Buchhaltung
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Es kann nicht passieren, dass das Finanzamt Geld fordert, welches noch nicht eingenommen wurde. Für viele Kleinunternehmer, Selbstständige und Gründer ist das aufgrund der oft schlechten Zahlungsmoral ein Problem und ein häufiger Grund für finanzielle Engpässe. Damit flexibler agiert werden kann, sollte die Möglichkeit der Ist-Besteuerung geprüft werden.
Falls Sie Fragen zu den Regelungen hinsichtlich der Soll-/Ist-Besteuerung haben, beantworten wir diese gerne.