Blogbeitrag
Sylke Meier

Mietausfall – Erlass der Grundsteuer für Vermieter – Steuer-Tipp Nr. 346

Ausschlussfrist 31.03.2022

Mietausfall – Erlass der Grundsteuer für Vermieter

I. Ausgangslage

Bei Mietausfällen besteht der Anspruch des Vermieters auf teilweisen Erlass der Grundsteuer.

Aufgrund der pandemischen Lage sowie der Flutkatastrophe im Jahr 2021 kam es vermehrt zu Mietausfällen. Sind Sie Immobilienbesitzer und sind Sie ebenfalls durch Mietausfälle geschädigt, sei es im Rahmen einer privaten oder betrieblichen Vermietung, sollten Sie folgende Regelungen kennen.

Sind die tatsächlichen Miteinnahmen des Jahres 2021 mehr als 50% niedriger als die übliche Jahreskaltmiete, so kann der Vermieter einen Antrag auf teilweise Erstattung der Grundsteuer stellen. Die Erstattung beträgt 25% der gezahlten Grundsteuer. Wurde im Jahr 2021 keine Miete gezahlt, die Wohneinheit/ gewerbliche Einheit befand sich somit das gesamte Kalenderjahr im Leerstand, ist eine Erstattung in Höhe von 50% möglich.

II. Voraussetzung

Zu einer Erstattung der gezahlten Grundsteuer kommt es nur, wenn der Immobilieneigentümer den Mietausfall bzw. den Leerstand nicht selbst zu verschulden hat. Gerade für den Leerstand bedeutete dies, dass der Vermieter zum Beispiel durch Inserate, Internet-Suchen oder die Beauftragung von Maklern belegen muss, dass er sich intensiv und ernsthaft um die Vermietung bemüht hat. Die Bemühungen sollten von Seiten des Vermieters sorgfältig dokumentiert werden.

Vermieter, die ihren Mietern aufgrund der Corona-Pandemie die Miete gestundet oder erlassen haben, sind nach herrschender Meinung nicht antragsberechtigt, da der Vermieter den Mietausfall in diesem Fall mit zu verantworten hat.

Ist der Leerstand einer höheren Gewalt geschuldet, ist grundsätzlich nicht von einem Verschulden des Vermieters auszugehen.

Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken muss außerdem die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig sein.

Ein Erlassgrund liegt zudem nicht vor, wenn die Ertragsminderung auf Umständen beruht, die für den Erlasszeitraum durch eine Fortschreibung des Einheitswerts berücksichtigt werden kann. Wurde beispielsweise im Juli 2021 ein Mietgrundstück durch die Flut zerstört, kann die Wertminderung des Grundstücks durch Fortschreibung des Einheitswertes zum 01.01.2022 berücksichtigt werden. Ein möglicher Erlass der Grundsteuer ist somit nur für das Jahr 2021 möglich.

III. Gesetzesgrundlage

§ 34 Grundsteuergesetz regelt, dass die Grundsteuer zu 25% bzw. 50% erlassen wird, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des vergangenen Jahres um mehr als 50% bzw. 100% gemindert ist. Die Minderung errechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem normalen Rohertrag zu Beginn des Erlasszeitraums und dem im Erlasszeitraum tatsächlich erzielten Netto-Mietvertrag. Unter dem normalen Rohertrag versteht der Gesetzgeber die geschätzte übliche Jahresmiete. Diese ist in Anlehnung an die Miete zu ermitteln, welche für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Die Betriebskosten sind in die Berechnung nicht mit einzubeziehen.

IV. Verfahren

Der Erlass wird nur auf Antrag gewährt. Die Frist für den Erlasszeitraum 01.01.–31.12.2021 läuft zum 31.03.2022 aus. Die Frist kann nicht verlängert werden. Der Antrag kann formlos bei den Gemeinden, in den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.

Sollten Sie Hilfe bei der Antragsstellung benötigen, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

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