
Modernisierung des Personengesellschaftsrechts Wir dürfen vorstellen: Das MoPeG
I. Ausgangslage
Viele das Recht der Personengesellschaften betreffende Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Handelsgesetzbuches sind seit ihrem Inkrafttreten vor über hundert Jahren nahezu unverändert geblieben. Gleichwohl besteht im Personengesellschaftsrecht in vielerlei Hinsicht Reformbedarf. Dem trägt der Gesetzgeber durch das im Juni 2021 verabschiedete Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) Rechnung. Das Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz tritt dabei am 01.01.2024 in Kraft. Damit einher gehen nicht unwesentliche Änderungen für unterschiedliche Gesellschaftsformen.
II. Wesentliche Neuerungen im Überblick
Bisher wurde die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts („GbR“) insbesondere durch die wegweisende und unter Juristen wohl bekannte Entscheidung „ARGE Weiße Ross“ des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 anerkannt, wobei die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bis dahin in der Literatur kontrovers diskutiert worden war. Eine gesetzliche Verankerung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs gab es gleichwohl nicht, die Grundlage der durch den Bundesgerichtshof anerkannten Rechtsfähigkeit der (Außen-)GbR ergab sich gewissermaßen aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Mit dem MoPeG ändert sich dieser Umstand nun, sodass die Rechtsfähigkeit der (Außen-)GbR in der Neufassung des § 705 BGB gesetzlich festgelegt wird. Voraussetzung der Rechtsfähigkeit ist, dass die GbR nachweist, dass sie tatsächlich am Rechtsverkehr teilnimmt. Die Gesellschafter einer GbR können dabei ihren Gesellschaftsvertrag grundsätzlich frei gestalten, solange die gesetzlichen Rahmenbedingungen des Gesellschaftsrechts eingehalten werden. Dabei kann die GbR nach § 706 BGB auch einen Verwaltungssitz abweichenden Vertragssitz als Sitz der Gesellschaft bestimmen. Dadurch kann beispielsweise ermöglicht werden, dass die GbR sowohl im Inland als auch im Ausland gesellschaftlich tätig sein kann.
Durch die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts wird zukünftig zudem ein neues Eintragungsregister geschaffen. Dieses soll, nicht unähnlich dem Transparenzregister, der Integrität und Schaffung von Transparenz im Personengesellschaftsrecht dienen. In dem Register sollen künftig u.a. die einzelnen Gesellschafter, der Name der GbR sowie der Sitz der Gesellschaft eingetragen werden, wobei vom Standpunkt des geltenden Rechts aus keine grundsätzliche Eintragungspflicht bestehen soll. Sofern die GbR jedoch Aktien, GmbH-Geschäftsanteile, Grundbesitz oder andere in öffentlichen Registern eingetragene Rechte erwerben will, ist die Eintragung verpflichtende Voraussetzung für den Rechtserwerb.
Bezüglich der Haftung der GbR-Gesellschafter gilt qua Reform des Personengesellschaftsrechts durch das MoPeG eine gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter, welche zuvor bereits Gegenstand der Rechtsprechung gewesen ist und nunmehr gesetzgeberisch kodifiziert wurde.
Die GbR-Gesellschafter haften danach bei Vorliegen der Voraussetzungen gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist, der Gläubiger die Leistung aber nur einmal fordern kann (Gesamtschuldner). Durch die Novellierung des Personengesellschaftsrechts werden zudem gesetzliche Regelungen geschaffen, die es freien Berufen ermöglichen, eine Personenhandelsgesellschaft zu gründen, soweit das jeweilige Berufsrecht die Gründung einer solchen ausdrücklich zulässt. Dadurch werden freiberuflich Tätige in die Lage versetzt, sich als Personenhandelsgesellschaften zu organisieren und auch die damit einhergehenden Haftungsbeschränkungen in Anspruch zu nehmen.
III. Unser Tipp
Aufgrund der zahlreichen Änderungen und Neuregelungen durch das MoPeG, welche hier nicht alle wiedergegeben werden können, sind zukünftig weitere gesetzliche Vorgaben, aber auch eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten für Personengesellschaften zu beachten. Daher sollten Personengesellschaften im Zuge der Reform des Personengesellschaftsrechts ihre Gesellschaftsverträge daraufhin überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Gerade im Zuge der Reform durch das MoPeG beschlossene Gesetzesänderungen legen den Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einige zu berücksichtigende Regelungen auf, welche es zu kennen gilt. Da das Gesetz zum 01.01.2024 in Kraft tritt, sollten erforderliche Anpassungen zeitnah erfolgen, um so den Vorgaben des Gesetzes entsprechen zu können. Hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich.
