Schaffung von Innovationsanreizen durch Forschungszulage – Steuer-Tipp Nr. 337
I. Ausgangslage
Zum 01.01.2020 ist das Forschungszulagengesetz (FZulG) in Kraft getreten. Das Gesetz dient der Förderung des Forschungs- und Entwicklungsstandorts Deutschland. Es ermöglicht Unternehmen, Forschungsaufwände anteilig auf die eigene Steuerschuld anrechnen zu lassen, und soll so Innovationsanreize schaffen.
II. Höhe der Förderung beträgt bis 2026 bis zu EUR 1 Mio.
Die Forschungszulage wird anteilig auf die im Rahmen des Forschungs- oder Entwicklungsvorhabens angefallenen, dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne inklusive der Sozialversicherungsbeiträge gewährt. Sollte ein Unternehmen über keine eigene Forschungs- und Entwicklungsabteilung verfügen, werden – im Falle von an Dritte vergebenen Forschungsaufträgen – 60 % des für den Auftrag entrichteten Entgelts als Bemessungsgrundlage angesetzt. Der Auftragnehmer, welcher das Forschungsvorhaben für den Anspruchsberechtigten durchführt, muss dabei seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU oder dem EWR haben.
Die Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich insgesamt auf einen Höchstbetrag von EUR 2 Mio. förderfähiger Aufwendungen begrenzt. Um eine stärkere Entlastung für Unternehmen in der Corona-Pandemie zu erreichen und zusätzliche Innovationsanreize zu schaffen, wurde der Höchstbetrag für den befristeten Zeitraum von Juli 2020 bis Juni 2026 auf EUR 4 Mio. erhöht. Die Forschungszulage selbst beträgt sodann 25 % der vorstehenden Bemessungsgrundlage. Bei einem regulären Höchstbetrag von EUR 2 Mio. läge der maximale Förderungsanspruch somit bei EUR 500.000 (25 % x EUR 2 Mio.). Bis zum Jahr 2026 kann infolge der Ausweitung des Förderrahmens ein Zuschuss nach FZulG von bis zu EUR 1 Mio. erzielt werden.
Der Anspruch entsteht mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in welchem die förderungsfähigen Aufwendungen angefallen sind. Wurden bspw. im Jahr 2020 begünstigungsfähige Aufwendungen von EUR 350.000,00 aufgewendet, besteht mit Ablauf des 31.12.2020 ein Anspruch auf eine Zulage von EUR 87.500,00.
Die Forschungszulage ist nicht durch andere Beihilfen ausgeschlossen. Jedoch dürfen förderfähige Aufwendungen, welche schon im Rahmen anderer Förderungen oder staatlicher Beihilfen subventioniert werden, nicht erneut als Aufwendungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage angesetzt werden.
III. Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich jedwede unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Personen
Anspruchsberechtigt ist jeder unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Einkommen- und Körperschaftssteuergesetzes. Vorausgesetzt wird jedoch, dass keine Steuerbefreiungen auf Seiten des Anspruchstellers vorliegen. Steuerbefreite Körperschaften, wie etwa gemeinnützige Organisationen, sind daher grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen. Sofern eine solche Einrichtung hingegen einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, ist dieser dagegen, da nicht steuerbefreit, förderungsberechtigt. Daneben können auch Mitunternehmerschaften die Zulage beantragen.
Verbundene Unternehmen i. S. d. § 15 Abs. 1 AktG können die Forschungszulage insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen. Kooperieren Unternehmen hingegen im Rahmen eines Forschungsprojekts, sind sie individuell anspruchsberechtigt. Voraussetzung ist hierbei jedoch, dass ein Teil der Forschungstätigkeit im Betrieb des Antragsstellers stattfindet. Jedes an der Kooperation beteiligte Unternehmen ist selbstständig antragsberechtigt und kann den eigenen Aufwand geltend machen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden. Im Voraus eines Antrags ist daher nach Maßgabe der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) zu prüfen, ob finanzielle Schwierigkeiten vorliegen, die dem Erfolg eines Antrags entgegenstehen.
IV. Beginn oder Beauftragung des Forschungsvorhabens nach dem 01.01.2020
Gefördert werden Vorhaben aus den Bereichen der Grundlagenforschung, der industriellen und der experimentellen Forschung, die nach dem 01.01.2020 begonnen wurden oder für die der Auftrag nach dem 01.01.2020 erteilt wurde. Die genaue Abgrenzung der förderungsberechtigten Bereiche erfolgt nach den Begriffsdefinitionen der AGVO. Zudem muss das Forschungsprojekt auf ein konkret festgelegtes Ziel gerichtet sein. Alle einzeln durchzuführenden Forschungs- oder Entwicklungstätigkeiten, die diesem Ziel zuträglich sind, sind von der Förderung umfasst. Nicht förderungsberechtigt sind dagegen Vorhaben, bei denen das zu entwickelnde Produkt im Wesentlichen schon besteht und die Bemühungen des Unternehmens vielmehr auf die Finalisierung und den Absatz des Produkts gerichtet sind.
V. Erhalt der Forschungszulage beinhaltet zweistufiges Verfahren
Die Gewährung der Forschungszulage läuft in einem zweistufigen Verfahren ab. Auf erster Stufe muss online ein Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (www.bescheinigung-forschungszulage.de) gestellt werden. Diese Stelle überprüft, ob das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben den Kriterien für geförderte Vorhaben gem. § 2 FZulG entspricht. Die Bescheinigung kann der Antragsteller schon vor Beginn des Projekts beantragen, sodass bei einem positiven Bescheid für ihn Rechtssicherheit besteht.
Nach Abschluss des jeweiligen Wirtschaftsjahres, in welchem die Forschungsaufwände getätigt wurden, kann der Anspruchsberechtigte schließlich den Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage bei seinem zuständigen Finanzamt stellen. Die Antragstellung erfolgt nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz. Der Antrag ist unabhängig von den Steuererklärungspflichten des Antragstellers und kann somit auch vor der Abgabe der Steuererklärung erfolgen.
Dem Antrag ist zwingend die zuvor eingeholte Bescheinigung über die Förderfähigkeit des Vorhabens beizulegen. Zudem hat der Antragssteller zu versichern, dass sich die Umstände, welche der Bescheinigung zugrunde liegen, nicht verändert haben. Dies ist notwendig, weil die Bescheinigung schon vor Beginn des Forschungsprojekts eingeholt werden kann und so in einem nicht unerheblichen zeitlichen Abstand zu dem eigentlichen Antrag auf Forschungszulage steht.
VI. Forschungszulage wird durch Bescheid festgesetzt und auf Steuerschuld angerechnet
Die Forschungszulage wird nach dem Antrag vom Finanzamt durch einen Forschungszulagenbescheid festgesetzt. Der gewährte Betrag wird dem Antragssteller bei der folgenden Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung vollständig angerechnet. Übersteigt der festgesetzte Betrag die Steuerlast, wird der Überschuss erstattet. Sofern der Unternehmer für den Veranlagungszeitraum einen Verlust erklärt, kommt es sogar zu einer vollständigen Auszahlung des Betrags. Eine Auszahlung der Forschungszulage stellt immer eine Steuererstattung dar, welche nicht den steuerpflichtigen Einkünften zuzuordnen ist.
VII. Unser Tipp
Der Bund hat durch Erlass des FZulG eine weitere Möglichkeit geschaffen, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zu fördern und Unternehmen bei solchen mitunter kostenintensiven und risikobehafteten Vorhaben finanziell zu unterstützen. Sollten Sie planen, neue Produkte in Eigenregie oder durch die Vergabe von Forschungsvorhaben zu entwickeln, ist es ratsam, sich bereits frühzeitig mit den Rahmenbedingungen des FZulG auseinanderzusetzen und dabei auch das Verhältnis zu anderen bestehenden Förderprogrammen zu prüfen, damit eine maximale und zielgerichtete Inanspruchnahme von Zuschüssen erreichbar ist.
