Steuerliche Maßnahmen bei Hochwasserschäden – Special Nr. 346
Steuerliche Maßnahmen zu Hochwasserschäden in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Bayern; bundesweite Billigkeitsregelung zur Umsatzsteuer
I. Einleitung
Die unvorstellbaren Unwetterkatastrophen insbesondere am 14. und 15. Juli 2021 halten Deutschland in Atem. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bereiten diverse Hilfsmaßnahmen vor. Unter Anderem erhalten unmittelbar Betroffene auf einfachen Antrag ohne nähere Prüfung einen Sockelbetrag von 1.500 € zuzüglich 500 € für jede weitere Person im Haushalt, insgesamt maximal 3.500 €. Für beschädigte Betriebsstätten (Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft, Freie Berufe) können ähnlich unbürokratisch 5.000 € abgerufen werden.
Unabhängig davon haben die Ministerien der Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz zunächst am 16. Juli 2021 und Bayern am 19. Juli 2021 und überarbeitet am 23. Juli 2021 steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Schäden im Zusammenhang mit den Unwetterereignissen bekannt gegeben und die Finanzämter entsprechend angewiesen https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/asset /document/2021-07-23\_katastrophenerlass.pdf . Die Erlasse sind inhaltsgleich.
II. Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen
Steuerpflichtige, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Unwetterkatastrophe betroffen sind, können bis zum 31. Oktober 2021 Stundungsanträge für fällige Steuerzahlungen stellen. Darüber hinaus sollen Vollstreckungsmaßnahmen beim betroffenen Personenkreis ausgesetzt werden. Herabsetzungsanträgen für Steuervorauszahlungen soll ohne nähere Prüfung stattgegeben werden. Auch nach dem 31. Oktober 2021 sind solche Maßnahmen möglich, dann aber näher zu begründen.
III. Spendenbescheinigungen
Allgemein gelten nur für Spenden bis 200 € Erleichterungen hinsichtlich des Nachweises. Spenden über 200 € werden nur anerkannt, wenn nach amtlichem Vordruck erstellte Spendenbescheinigungen eingereicht werden. Spenden im Rahmen der Unwetterkatastrophe, die bis zum 31. Oktober 2021 geleistet werden, bedürfen nur noch eines Zahlungsnachweises (zum Beispiel Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder PC-Ausdruck bei onlinebanking). Die Spende muss auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto bestimmter Institutionen des öffentlichen Rechts oder der Freien Wohlfahrtspflege eingezahlt werden. Eine Limitierung auf eine bestimmte Höhe sieht der Erlass nicht vor, d. h. auch für eine Spende zum Beispiel in Höhe von 10.000 € bedarf es keiner Spendenbescheinigung. Davon unabhängig sehen die online eingezahlten Spenden bestimmter Organisationen wie „Aktion Deutschland hilft“ die Beantragung einer Spendenbescheinigung durch Eingabe der Adressdaten vor, was trotz der Erleichterung empfehlenswert bleibt.
Gemeinnützige Körperschaften dürfen die ihnen gehörenden Mittel nur für satzungsgemäße Zwecke ausgeben. Eine Ausnahme wird für diese gemeinnützigen Institutionen bezüglich der Zweckbindung gemacht, wenn sie Mittel für Opfer des Hochwassers verwenden.
IV. Anerkennung von bestimmten Betriebsausgaben
Tragen Unternehmer Aufwendungen zur Unterstützung für Opfer des Schadensereignisses, sind diese als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie als sog. Sponsoring-Maßnahmen angesehen werden können. Dies gilt, wenn die Maßnahmen dem unternehmerischen Ansehen dienen sollen und in irgendeiner Form Öffentlichkeitswirksamkeit erreichen.
Auch Zuwendungen an vom Schadensereignis betroffene Geschäftspartner zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung werden als Betriebsausgaben anerkannt.
Gleiches gilt für sonstige Zuwendungen in Form von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen.
Soweit es sich bei dem Empfänger von Sachleistungen um Unternehmer handelt, sind diese bei ihm mit dem sog. gemeinen Wert als Betriebseinnahmen zu erfassen.
V. Verlust von Buchführungsunterlagen
Sind durch das Schadensereignis Buchführungsunterlagen oder sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so sollen hieraus keine steuerlichen Nachteile gezogen werden. Das ist eigentlich selbstverständlich und bedarf keines besonderen Erlasses. Allerdings ist der Hinweis wichtig, den Verlust zeitnah zu dokumentieren und so weit wie möglich nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Finanzverwaltung fürchtet offensichtlich Trittbrettfahrer. Daher empfiehlt es sich, der Finanzverwaltung in angemessener Zeit eine formlose Mitteilung zu machen und nicht erst die Abgabefrist für die Steuererklärungen abzuwarten.
VI. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Lohnsteuer
1. Sonderabschreibungen
Soweit es sich bei den Aufwendungen zum Wiederaufbau ganz oder zum Teil zerstörter Gebäude nicht um Erhaltungsaufwand handelt, können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren von den Herstellungskosten Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 30 % vorgenommen werden. Für die Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter beträgt die Sonderabschreibung bis zu insgesamt 50 % im gleichen Begünstigungszeitraum.
In besonders begründeten Ausnahmefällen bei entsprechend hohen Aufwendungen können bereits im Vorgriff auf die Sonderabschreibungen steuerwirksame Rücklagen gebildet werden. Die Rücklagenbildung ist auf insgesamt 600.000 € limitiert und darf in keinem Jahr 200.000 € übersteigen. Die Rücklage kann z.B. in 2021 gebildet werden, wenn die Maßnahmen erst in 2022 oder später vorgenommen werden. Nach unserem Verständnis wäre auch für 2020 eine Rücklagenbildung möglich.
Für die Sonderabschreibungen und die Rücklagen gelten im Übrigen die allgemeinen steuerlichen Rahmenbedingungen, insbesondere § 7a EStG.
2. Erhaltungsaufwendungen
Nach dem Erlass können Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand anerkannt werden, wenn mit der Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach dem schädigenden Ereignis begonnen wurde und die bisherigen Buchwerte fortgeführt werden. Dabei soll für Gebäude dies nur gelten, wenn die Aufwendungen 70.000 € nicht übersteigen.
Diese Anweisung betrachten wir kritisch. Soweit ein Gebäude oder bewegliche Anlagegegenstände nicht hergestellt werden, handelt es sich grundsätzlich immer um Erhaltungsaufwendungen. Grob formuliert kann man sagen, dass bei bestehenden Wirtschaftsgütern immer dann Erhaltungsaufwand vorliegt, wenn nichts Neues geschaffen wird. Wird zum Beispiel ein Betriebsgebäude mehr oder weniger entkernt ohne dass zusätzliche Flächen geschaffen werden oder völlig andere Nutzungskonzepte, stellen die Aufwendungen grundsätzlich Erhaltungsaufwand dar und zwar auch dann, wenn diese nicht durch ein Schadensereignis notwendig wurden. Bei Anschaffungen innerhalb der letzten drei Jahre ist grundsätzlich die 15%-Grenze hinsichtlich der Fiktion anschaffungsnaher Aufwendungen zu beachten, die jedoch unserer Auffassung nach bei dem unvorhersehbaren Schadensereignis keine Anwendung finden darf.
Eine wirkliche Begünstigung kann sein, dass Erhaltungsaufwand größeren Umfangs auf Antrag gleichmäßig auf 2-5 Jahre verteilt werden kann.
Zu beachten ist, dass eventuelle Entschädigungen dritter Seite wie zum Beispiel von Versicherungen den Erhaltungsaufwand ebenso mindern wie die unter 1. dargestellten Herstellungsaufwendungen.
3. Sonderregelungen für die Land-und Forstwirtschaft
Hier gelten einige Besonderheiten. Insoweit wird auf den Erlass verwiesen.
4. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Auch für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sollen die unter 1. und 2. dargestellten Besonderheiten zum Erhaltungsaufwand und zu den Herstellungskosten gelten. Auch die Verteilung auf 2-5 Jahre ist möglich, die gemäß § 82b EStDV für Wohngebäude immer schon in Anspruch genommen werden konnte.
5. Lohnsteuer
Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind bis zu einem Betrag von 600 € je Kalenderjahr steuerfrei. Der 600 € übersteigende Betrag gehört dann ebenfalls nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt, der bei vom Hochwasser betroffenen Arbeitnehmern als vorliegend angesehen wird. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen und es ist auch zu dokumentieren, dass der leistungsempfangende Arbeitnehmer durch das Hochwasser zu Schaden gekommen ist.
Auch Zinsvorteile für Darlehen, die zur Beseitigung von Schäden gewährt werden, bleiben steuerfrei.
Bestimmte ansonsten lohnsteuerpflichtige Sachzuwendungen werden befristet bis zum 31.10.2021 steuerfrei gestellt:
\- erstmalig nach Schadeneintritt gewährte Kfz-Nutzungsüberlassung, wenn das private Kfz durch das Schadenereignis zerstört wurde,
\- Nutzungsüberlassung von Wohnungen oder von Unterkünften,
\- Gewährung von unentgeltlicher Verpflegung an Arbeitnehmer und deren Angehörige,
\- andere Sachzuwendungen aus Nutzungsüberlassung.
Verzichtet ein Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns zur Unterstützung des Arbeitgebers an vom Hochwasser betroffene andere Arbeitnehmer des Unternehmens oder zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz. Auch hier sind die Voraussetzungen zu dokumentieren. Wenn man so will handelt es sich hier bezüglich der Spenden um eine Verfahrensabkürzung, da der Arbeitnehmer ansonsten die Spende steuerlich im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung geltend machen kann.
6. Wohnung, Hausrat, Kleidung
Aufwendungen für existenziell notwendige Gegenstände (Wohnung, Hausrat, Kleidung) können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Dies gilt auch für eigengenutztes Wohneigentum. Somit wird der Zugang zur Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen erleichtert. Die Grenzen der sogenannten zumutbaren Belastung, die zum Beispiel bei Eheleuten mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 45.000 € bei 6 % = 2.700 € liegt, bleiben hiervon unberührt.
7. Grundsteuer
Bei Mietausfällen können die üblichen Erlassanträge bei den Gemeinden hinsichtlich der Grundsteuer (Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung gemäß § 33 GrStG) gestellt werden. Auch Stundungsanträge bezüglich der Gewerbesteuer können nur die Gemeinden gewähren.
8. Schenkungsteuer
Zuwendungen können schenkungsteuerpflichtig sein. Ein Befreiungstatbestand liegt vor, wenn die Zuwendungen direkt oder indirekt über eine Zuwendung an eine kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Institution an hilfsbedürftige Personen geleistet werden.
VII. Billigkeitsregelungen zur Umsatzsteuer
Mit BMF-Schreiben vom 23. Juli 2021 (III C 2 – S 7030/21/10008) hat das Bundesministerium der Finanzen Billigkeitsmaßnahmen zur Umsatzsteuer im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe im Juli 2021 als Anweisungen an die Finanzbehörden erteilt.
1. Unentgeltliche Wertabgabe von Wohnraum, Investitionsgütern und sonstigen Leistungen
Ein Teil der Billigkeitsmaßnahmen betrifft die unentgeltliche Überlassung von Wohnraum und Investitionsgütern sowie sonstigen Leistungen insbesondere Personalgestellung. In diesen Fällen kommt es normalgesetzlich zur Umsatzversteuerung dieser sog. „unentgeltlichen Wertabgaben“ bzw. zur nachträglichen Korrektur gemäß § 15a UStG eines ursprünglichen Vorsteuerabzugs auf Investitionen. Soweit die unentgeltlichen Wertabgaben auf die Bewältigung der Hochwasserkatastrophe zurück zu führen sind, wird auf die Erhebung der Umsatzsteuer und auf eine Vorsteuerkorrektur verzichtet. Die Billigkeitsregelung gilt für Wohnraumbereitstellung bis zum 31.12.2021 und für Investitionsgüterbereitstellung und sonstige Leistungen bis zum 31.10.2021.
Die Wohnraumüberlassung betrifft z. B Hotels, die Zimmer zur Verfügung stellen. Neben der Miete gilt der Erlass auch bezüglich der Nebenkosten (Strom, Wasser etc.) und die übrigen Betriebskosten, bei denen der Vorsteuerabzug erhalten bleibt.
2. Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021
Weiterhin können Unternehmen, die von der Flutkatastrophe betroffen sind, die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021 auf 0 herabsetzen lassen.
3. Sachspenden
Auch Sachspenden werden begünstigt. Normalerweise müssen für sachgespendete Wirtschaftsgüter Umsatzsteuer entrichtet werden (unentgeltliche Wertabgabe), wenn zuvor der Vorsteuerabzug bei ihrer Anschaffung geltend gemacht wurde. Hierauf wird für den Zeitraum vom 15. Juli bis zum 31. Oktober 2021 bei folgenden Gegenständen verzichtet:
\- Lebensmittel, Tierfutter,
\- für den täglichen Bedarf notwendige Güter (insbesondere Hygieneartikel, Reinigungsmittel, Kleidung, Geschirr oder medizinische Produkte),
\- zur unmittelbaren Bewältigung des Unwetterereignisses sachdienliche Wirtschaftsgüter und
\- die Gegenstände, die unmittelbar von der Flutkatastrophe betroffenen Menschen zugutekommen.
Beabsichtigen (umsatzsteuerliche) Unternehmer bereits bei der Beschaffung oder Herstellung eine derartige Verwendung, soll der ansonsten für Sachspenden ausgeschlossene Vorsteuerabzug im Billigkeitsweg gewährt werden.
Diese Billigkeitsregelungen gelten bundesweit für alle Unternehmen, sind also nicht länderabhängig.
VIII. Fazit
Die Landesregierungen von Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Bayern haben unter Beweis gestellt, dass sie schnell mit steuerlichen Maßnahmen Unterstützungsleistungen gewähren. Auch die zügige Reaktion des BMF zu umsatzsteuerlichen Billigkeitsmaßnahmen ist zu begrüßen, auch wenn es für den Normalbürger selbstverständlich erscheint, dass Sachspenden und Hilfsleistungen bezüglich Wohnen und Hilfsleistungen nicht mit Umsatzsteuer belastet werden sollten.
Für nähere Auskünfte zu dieser Thematik sowie die konkrete Umsetzung der Maßnahmen wenden Sie sich gern an uns.