Blogbeitrag
Jana Lichter

Steuerbare Schenkung bei mehrmonatiger (Luxus-)Reise? – Steuer-Tipp Nr. 338

Liegt eine steuerbare Schenkung bei einer mehrmonatigen (Luxus-)Reise vor?

I. Ausgangslage

Der BFH hatte sich im Rahmen seines Urteils vom 16.09.2020 mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Einladung zu einer gemeinsamen „Luxuskreuzfahrt“ nebst diverser weiterer laufender Kosten eine Schenkung auslöst. Der Sachverhalt lag in der Vorinstanz dem FG Hamburg zur Entscheidung vor.

II. Sachverhalt

Der Kläger lud seine damalige Lebensgefährtin auf eine 5-monatige Luxusreise auf einem Kreuzfahrtschiff ein. Der Reiseveranstalter hatte ihm hierfür sowie für die Anreise 250.000,00 € pro Person in Rechnung gestellt. Hinzu kamen weitere, gemeinsame Kosten i.H.v. ca. 45.000,00 € für das laufende Boardkonto (u.a. Kosten für Ausflüge, Verpflegung und beanspruchte Dienstleistungen). In der Schenkungsteuererklärung deklarierte der Kläger lediglich Zuwendungen i.H.v. 25.000,00 € für die Anreise, einen Flug, Ausflüge und Verpflegung. Das FA setzte mit dem Schenkungsteuerbescheid abweichend eine Steuer i.H.v. rund 100.000,00 € fest. Das Finanzamt setzte somit die gesamten auf die Lebensgefährtin entfallenden Kosten der Weltreise als Gegenstand der Schenkung an.

III. Urteil des FG Hamburg vom 12.06.2018

Das FG Hamburg hat in seinem Urteil vom 12.06.2018 entschieden, dass es sich bei dem Abschluss eines Vertrages zugunsten Dritter (hier: die Lebensgefährtin) unter Kostenübernahme (hier: die Buchung einer gemeinsamen Luxusreise) nicht um eine freigebige Zuwendung im Sinne des Erbschaftsteuer- und- Schenkungsteuergesetz handelt, soweit das im Valutaverhältnis verschaffte Forderungsrecht für den Dritten nicht rechtlich und tatsächlich frei verfügbar ist.

Das Gericht begründet dies u.a. damit, dass im Streitfall durch die kostenfreie Mitnahme auf die Kreuzfahrt keine Vermögensverschiebung stattgefunden hat. Weder sei der Lebensgefährtin ein eigenes, frei verfügbares Forderungsrecht auf Durchführung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter verschafft worden, noch liege in der tatsächlichen Durchführung der Reise eine Bereicherung der Lebensgefährtin.

IV. Urteil des BFH vom 16.09.2020

Zwar hat der BFH mit seinem Urteil vom 16.09.2020 die vorinstanzliche Entscheidung des FG Hamburg bestätigt, jedoch eine andere Begründung für das Urteil geliefert. Laut BFH ist der an den Kläger erteilte Schenkungsteuerbescheid unwirksam, da er den geforderten Bestimmtheitserfordernissen der Abgabenordnung nicht genügte. Es handele sich bei den übernommenen Kosten für die Kabine und die über das Bordkonto gebuchten Aufwendungen um eine Vielzahl einzelner, voneinander unterscheidbarer Leistungen, die zu unterschiedlichen (Steuerentstehungs-)Zeitpunkten erbracht wurden und deshalb selbständig zu prüfen und zu besteuern seien. Das Finanzamt hätte somit für jede einzelne Leistung die anfallende Schenkungsteuer gesondert feststellen müssen.

V. Unentgeltliche Gewährung von Reiseleistungen als steuerbare Schenkung

Mit der Begründung seines Urteils hat der BFH die Beantwortung der Frage vermieden, ob bei gemeinsamem Konsum von luxuriösen Gütern eine steuerbare Schenkung an die konsumierende Person vorliegt. Wie bereits erwähnt, hatte das Finanzgericht in der Vorinstanz entschieden, dass es hier an einer sogenannten „Bereicherung“ der konsumierenden Person fehlt.

Eine derartige Feststellung des BFH wäre jedoch wünschenswert gewesen und hätte für die Beseitigung rechtlicher Ungewissheiten in diesem Bereich sorgen können. Bereits in anderen Fällen, beispielsweise im Bereich der sog. ehebedingten unbenannten Zuwendungen zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern hat der BFH sich bereits positioniert und diese nicht aus dem Bereich der schenkungsteuerbaren Zuwendungen ausgeklammert.

VI. Unser Tipp

Wer für eine andere Person, wie z.B. seinen Lebenspartner oder Ehepartner, die Kosten für eine (Luxus-, Urlaubs-) Reise übernimmt, kann diese Person in schenkungsteuerbarer Weise bereichern. Dies kann in der Folge Schenkungsteuer auslösen. Ist die Person nicht der Ehegatte und besteht kein Verwandtschaftsverhältnis, so liegt der persönliche Freibetrag lediglich bei 20.000,00 €, wobei Vorschenkungen innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren stets in diese Berechnung mit einzubeziehen sind. Ob und ggf. in welcher Höhe hier Schenkungsteuer anfällt hängt somit im Einzelfall von vielfältigen Faktoren ab. Gerne stehen wir Ihnen hier beratend zur Seite.

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