Blogbeitrag
Nicole Wagner

Steuern sparen schon im Studium – Steuer-Tipp Nr. 298

I. Ausgangslage

Im Steuertipp 297 vom März 2018 hatten wir über die Möglichkeit informiert, wie Eltern im Zusammenhang mit der Ausbildung ihrer Kinder Steuern sparen können.

Aber auch für Studierende selbst, und zwar auch für solche, die noch keine Einkünfte erzielen, kann es sich lohnen, eine jährliche Steuererklärung zu erstellen. Denn grundsätzlich können Berufsausbildungs- und Studienkosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Wer wie und in welcher Höhe steuerlich profitiert, wird im Folgenden dargestellt.

II. Derzeitige Rechtslage

Inwieweit Studierende von den Steuererleichterungen profitieren, hängt seit einigen Jahren davon ab, in welchem Ausbildungsabschnitt sie sich jeweils befinden.

Kosten für das Erststudium können derzeit nur als Sonderausgaben bis max. € 6.000,00 im Jahr abgesetzt werden. Hat der Studierende kein eigenes Einkommen, so wirken sich die Sonderausgaben nicht aus.

Anders sieht es für Studierende in der Zweitausbildung aus. Hierunter fallen z. B. Studierende im Masterstudiengang, Studenten, welche berufsbegleitend studieren oder Erststudierende nach abgeschlossener Berufsausbildung.

Hier können die Ausgaben in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden. Diese mindern bei eigenen Einnahmen das zu versteuernde Einkommen. Hat der Studierende keine eigenen Einnahmen, bescheinigt das Finanzamt einen entsprechenden Verlust. Dieser wird von Jahr zu Jahr vorgetragen und mindert in den anschließenden Berufsjahren das zu versteuernde Einkommen.

III. Hoffnung auch für das Erststudium

Gesetzlich vorgesehen ist ein Abzug als Werbungskosten zurzeit nur für die Zweitausbildung. Kosten für die Erstausbildung sind lediglich als Sonderausgaben beschränkt abzugsfähig und wirken sich daher bei fehlenden Einkünften nicht aus.

Ob diese Einschränkung zulässig ist, liegt derzeit zur Entscheidung beim Bundesverfassungsgericht. Der Ausgang dieses Verfahrens ist ebenso ungewiss wie der Zeitpunkt der Entscheidung. Da aber durchaus Chancen bestehen, dass auch die Kosten für die Erstausbildung als Werbungskosten anzuerkennen sind, sollten Erststudierende oder andere Personen mit kostenpflichtigen Erstausbildungen ihre Belege sammeln und eine Einkommensteuererklärung einreichen.

IV. Was ist alles absetzbar

Studierende sollten grundsätzlich alles auflisten, was im Rahmen der Ausbildung anfällt. Dazu zählen u. a. die Kosten für die Bewerbung um einen Studienplatz, Studiengebühren, Fahrtkosten zur Uni und im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften, Aufwendungen für Fachliteratur, Fotokopien und Arbeitsmaterialien. Ebenso abzugsfähig sind Kosten für Arbeitsmittel wie Schreibtisch, Bürostuhl, PC/Laptop, Drucker und Ähnliches. Darüber hinaus können unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kosten für ein Arbeitszimmer (bis € 1.250,00) und bei auswärtiger Unterbringung die Mieten in den Grenzen der doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden. Die im Rahmen eines Auslandssemesters anfallenden Kosten sollten ebenfalls erklärt werden.

V. Unser Tipp

Studierende sollten daher in jedem Fall unabhängig von Erst- oder Zweitstudium sämtliche Belege sammeln und eine jährliche Einkommensteuererklärung erstellen. Erststudierende sollten in der Steuererklärung deutlich machen, dass die Kosten entgegen der derzeitigen gesetzlichen Regelung als Werbungskosten und nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Bei abweichender Veranlagung sollten die Bescheide durch Einspruch offen gehalten werden. Gerne sind wir Ihnen hierbei behilflich.

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