Praktische Fallstricke und Hinweise zur Gesellschafterliste der GmbH – Positive und negative Auswirkungen der beschränkten Prüfungskompetenz der Registergerichte
I. Hintergrund
Immer wieder gibt es Irritation und Fragen zu der rechtlichen Qualität der Gesellschafterliste einer GmbH. Inhaltlich gibt die Gesellschafterliste den vollständigen Bestand der Gesellschafter und den Umfang ihrer Beteiligungen an der GmbH wieder. Was auf den ersten Blick so einfach erscheint, beschäftigt indessen die Gerichte immer wieder.
Bei der Beurteilung der rechtlichen Qualität der Gesellschafterliste ist festzuhalten, dass diese zwar im Registerordner des Registergerichtes aufgenommen wird, diese Aufnahme jedoch keine Eintragung im Handelsregister darstellt, sondern nur eine Hinterlegung, bei der das Registergericht nicht als prüfende Stelle, sondern nur als Verwahrstelle fungiert.
Dabei gehen die Interessenlagen in beide Richtungen, nämlich einerseits dahin, wie viel das Registergericht bei Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner prüfen muss, um die Richtigkeit zu gewährleisten und andererseits, inwieweit das Registergericht prüfen darf, bevor es die Aufnahme einer Gesellschafterliste verweigert. Im ersteren Fall führt eine Prüfung unter Umständen dazu, dass eine von einem betroffenen Gesellschafter angegriffene Gesellschafterliste gegen seinen Willen hinterlegt wird. Im letzteren Fall führt eine Prüfung unter Umständen dazu, dass die eingereichte Gesellschafterliste entgegen dem Willen des Betroffenen nicht hinterlegt wird.
II. Inhaltliche Prüfungskompetenz des Registergerichts – Versagung der Aufnahme der Gesellschafterliste durch Prüfungskompetenz
Den Fall, dass ein Registergericht ein Prüfungsrecht annahm und die Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner vorübergehend verweigerte, hatte zuletzt das OLG Schleswig-Holstein (Beschluss v. 28.11.2025 - 2x W 74/25) zu entscheiden. In dem genannten Fall reichte ein Notar eine vom Geschäftsführer unterzeichnete Gesellschafterliste beim Handelsregister ein, woraufhin das Registergericht einen Nachweis forderte, dass die Gesellschafterin, deren Geschäftsanteile eingezogen wurden, zu der zugrundeliegenden Gesellschafterversammlung eingeladen worden war. Der Notar reichte weitere Unterlagen ein, die dem Registergericht nicht genügten, welches danach durch Zwischenverfügung die vollständige Einladungsdokumentation forderte, und die Gesellschafterliste einstweilen nicht hinterlegte.
Gegen diese Forderung wendete sich die Gesellschaft mit der Beschwerde und dem Vorbringen, dass dem Registergericht ein inhaltliches Prüfungsrecht im Hinblick auf Gesellschafterlisten nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit zustehe.
Das OLG Schleswig-Holstein führte in seiner Entscheidung aus, dass bei Einreichung der Gesellschafterliste gem. § 40 Abs. 1 GmbHG das Registergericht im Ausgangspunkt nicht als prüfende Stelle, sondern als „Verwahrstelle“ fungiere, welche die Gesellschafterliste in den Registerordner aufnehme und verwahre. Dabei unterliege die Gewährleistung der inhaltlichen Richtigkeit der Gesellschafterliste in erster Linie der haftungsbewehrten Verantwortung des Einreichenden.
Dem Registergericht stehe grundsätzlich lediglich ein formelles Prüfungsrecht zu. Nur in Ausnahmefällen, wenn die Unrichtigkeit für das Registergericht (ohne weitere Ermittlungen) offensichtlich sei (Evidenzfälle), dürfe das Registergericht die Aufnahme einer formell ordnungsgemäß eingereichten Liste ablehnen.
Im Ergebnis bestätigt das OLG Schleswig-Holstein danach eine Beschränkung der inhaltlichen Prüfungskompetenz des Registergerichts auf Ausnahmefälle, welche zu der Befugnis führen, die Hinterlegung einer eingereichten Gesellschafterliste abzulehnen. Dafür soll eine nahezu sichere Kenntnis von der Unrichtigkeit der Gesellschafterliste erforderlich sein, welche ohne weitere Ermittlungen feststellbar ist. Zweifel unterhalb der genannten Schwelle genügen mithin nicht.
In dem gegebenen Fall dürfte die mögliche Unrichtigkeit der Gesellschafterliste nicht ohne weitere Ermittlungen feststellbar gewesen sein, da der Prozess der Einladung von Gesellschaftern eine dezidierte Prüfung von z. B. Einladungsschreiben, Tagesordnungspunkten und Zustellungen von Schriftstücken und mithin eine rechtliche Beurteilung von gesellschaftsrechtlichen Zusammenhängen erfordert. Ein Einladungsmangel ist aus der Gesellschafterliste selbst gerade nicht zu erkennen. Dies dürfte im Ergebnis wohl bedeuten, dass bloße Zweifel an der Richtigkeit der Gesellschafterliste das Registergericht nicht berechtigen, diese zurückzuhalten und die Hinterlegung zu versagen.
Denn das OLG Schleswig-Holstein führte weiter aus, die Funktion der Gesellschafterliste gebiete als Rechtsscheinträger die zügige Aufnahme einer veränderten Gesellschafterliste in den Registerordner, weil die Eintragung der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste zwar nicht die materielle Rechtsstellung des Gesellschafters berühre, jedoch nach § 16 Abs.1 GmbHG die Voraussetzung für die Legitimation als Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft sei.
Dies gelte sowohl in den Fällen des § 40 Abs. 1 GmbHG, als auch des § 40 Abs. 2 GmbHG, was praktisch bedeutet, dass dies sowohl für von den Geschäftsführern unterschriebene, aber durch das Notariat eingereichte Gesellschafterlisten gelte, als auch für Fälle in denen das Notariat selbst an Vorgängen mitgewirkt hat, die die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste erfordern und der Notar somit eine Gesellschafterliste in eigener Kompetenz einreicht.
III. Inhaltliche Prüfungskompetenz des Registergerichts – Aufnahme der Gesellschafterliste ohne inhaltliche Prüfung
Den umgekehrten Fall hatte zuletzt das OLG München im Jahr 2026 (Beschluss v. 27.01.2026 – 34 Wx 10/26e) zu prüfen. In diesem Fall drohte die Betroffene ihre Eintragung als Gesellschafterin in der Gesellschafterliste durch Einreichen einer neuen Liste zu verlieren und ließ dem Registergericht anwaltlich mitteilen, dass sie der Aufnahme der neuen Gesellschafterliste nicht zustimme, da zu der Frage der Gesellschafterstellung gegenwärtig ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz anhängig sei. Sie forderte das Registergericht auf, dem Antrag zur Änderung der Gesellschafterliste vorerst nicht zu entsprechen, sondern das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
In diesem Fall ging es mithin nicht um die zuvor erörterte Frage, ob das Registergericht von sich aus die Kompetenz hat, die Richtigkeit der Gesellschafterliste zu prüfen und eine Eintragung zu versagen, sondern umgekehrt um den Fall, ob das Registergericht auch dann verpflichtet ist, eine Gesellschafterliste zu hinterlegen, wenn gleichzeitig ein Verfahren über die Richtigkeit des Gesellschafterbestandes geführt wird und somit Zweifel an der materiellen Richtigkeit der Gesellschafterliste bestehen, also ob es die Hinterlegung auch bei Zweifeln vornehmen muss.
In dem ersten Fall wollte das Registergericht die Liste mithin entgegen dem Willen des Beteiligten nicht hinterlegen, und berief sich hierbei auf ein angenommene inhaltliche Prüfungskompetenz. Im zweiten Fall wollte das Registergericht die Liste entgegen dem Willen des Beteiligten aktiv hinterlegen und berief sich hierbei auf das Fehlen der inhaltlichen Prüfungskompetenz.
Das OLG München führte aus, dass das Registergericht bei der Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner ausschließlich die formelle Richtigkeit zu prüfen habe. Eine materielle Prüfungspflicht bestehe nicht.
Darüber hinaus stelle die Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner keine Eintragung im Sinne des § 395 FamFG dar und sei daher nach Aufnahme auch nicht mehr amtslöschungsfähig.
Zur Erläuterung: Nach § 395 Abs. 1 FamFG kann das Registergericht eine Eintragung von Amts wegen löschen, wenn diese wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig ist.
Nach Auffassung des OLG München könne jedoch eine einmal zum Handelsregister eingereichte und im Registerordner hinterlegte Gesellschafterliste nachträglich nicht wieder gelöscht werden, da § 395 FamFG nur auf Eintragungen im Handelsregister und nicht auf im Registerordner lediglich hinterlegte Gesellschafterlisten Anwendung finde. Dies gelte auch für notariell bescheinigte Listen. Der allgemeine Grundsatz, dass das Handelsregister für die Richtigkeit der Eintragungen zu sorgen habe, gelte bei Gesellschafterlisten nicht.
Im Ergebnis durfte und musste das Registergericht die Gesellschafterliste mithin hinterlegen und für eine spätere Entnahme einer in den Registerordner eingestellten Liste gibt es danach keine gesetzliche Grundlage, sodass Gesellschafterlisten auch dauerhaft hinterlegt bleiben, wenn sie sich nachträglich als falsch herausstellen.
Dies erscheint als richtig, da die Gesellschafterliste im Registerordner hinterlegt wird, was rechtlich anders behandelt wird als eine Eintragung im Handelsregister, die sich im Handelsregisterauszug widerspiegelt. Die Fragen der positiven und negativen Publizität des Handelsregisters gelten hier gerade nicht. Für die Gesellschafterliste gelten andere Grundsätze.
IV. Beurteilung der inhaltlichen Prüfungskompetenz des Registergerichts – Auswirkungen
Im Ergebnis dürften beide Urteile richtig entschieden sein, da sie die Prüfungskompetenz des Registergerichte beide auf gleiche Weise einschränken. Auch wenn die Fälle im Ergebnis unterschiedlich entschieden wurden, hätte in beiden Fällen die Gesellschafterliste hinterlegt werden müssen. Im ersten Urteil hatte das Registergericht seine Prüfungskompetenz zu hoch eingeschätzt und die Hinterlegung der Liste zu Unrecht verweigert. Im zweiten Fall hat das Registergericht seine beschränkte Prüfungskompetenz richtig eingeschätzt und die Gesellschafterliste trotz streitigen Parallelverfahrens richtigerweise hinterlegt, unabhängig davon ob diese inhaltlich richtig war, da es zivilrechtliche Streitigkeiten bei der Hinterlegung der Gesellschafterliste nicht berücksichtigen darf.
Die Rechtsprechung ist insoweit einheitlich, führt allerdings auch dazu, dass Gesellschafterlisten schon bei nur formeller Richtigkeit hinterlegt werden und eine Gesellschafterliste die einmal hinterlegt worden ist, nicht wieder gelöscht wird.
In Eilfällen gibt es die Möglichkeit, einer Gesellschafterliste einen Widerspruch zuzuordnen, um seine Gesellschafterrechte zu sichern.
Eine inhaltlich falsche Gesellschafterliste gewährt einem Dritten unter gewissen Umständen das Recht, vom Nichtberechtigten Eigentum zu erwerben, mithin von einer Person, die in Wahrheit kein Gesellschafter ist. Allerdings muss eine falsche Gesellschafterliste dafür mindestens drei Jahre im Handelsregister hinterlegt sein.
Außerdem hat eine Gesellschafterliste, die den Gesellschafterbestand nicht korrekt wiedergibt, Auswirkungen auf die Rechte des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft. Denn nach § 16 Abs. 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) eingetragen ist. Eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung gilt nur als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird.
Da das Registergericht mithin keine materielle, also inhaltliche Prüfungskompetenz besitzt, bleibt es bei der haftungsbewehrten Verantwortung des Einreichenden. Wer eine falsche Gesellschafterliste einreicht, kann danach zwar unter Umständen für einen daraus resultierenden Schaden verantwortlich gemacht werden. Dies dürfte dem Geschädigten in der Praxis aber eher wenig helfen. Die Entfernung bzw. Löschung eine Gesellschafterliste aus dem Handelsregister ist nicht möglich, sodass auch falsche Gesellschafterlisten dauerhaft hinterlegt bleiben. Der Betroffene kann natürlich jederzeit die Hinterlegung einer korrekten Gesellschafterliste veranlassen, so dass der Rechtsschein der falschen Liste beendet wird. Die zuvor eingereichte fehlerhafte Gesellschafterliste bleibt jedoch dauerhaft einsehbar.
V. Ausblick und Handlungsbedarf
Im Ergebnis kann eine inhaltlich falsche Gesellschafterliste mithin die Rechte des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft beschränken und zur Unwirksamkeit von Rechtshandlungen führen, im schlimmsten Fall kann sogar jemand Geschäftsanteile an einer Gesellschaft von einer Person erwerben, der zwar in der Gesellschafterliste eingetragen ist, aber in Wahrheit kein Gesellschafter ist.
Denn die materielle Eigenschaft als Gesellschafter ist unabhängig von der Gesellschafterliste, während die Gesellschafterliste vor allem die beschriebenen Auswirkungen hat.
Nach all dem ist es unerlässlich, die Richtigkeit einer Gesellschafterliste sorgfältig zu prüfen und zwar sowohl im Hinblick auf die richtige Form nach Maßgabe der Gesellschafterlistenverordnung, als selbstverständlich auch im Hinblick auf die materielle Berechtigung hinsichtlich der dort eingetragenen Personen und des Umfangs deren Beteiligung. Diese Prüfung sollte man auch nicht nur bei Veränderungen vornehmen, sondern auch ohne Veränderung in regelmäßigen Abständen, sinnvollerweise im Zeitraum von weniger als drei Jahren.
Der Umstand, dass eine einmal eingereichte Gesellschafterliste nicht wieder gelöscht werden kann, macht den Fehler bis zu einem gewissen Grad unheilbar. Zwar lassen sich die Rechte des Gesellschafters für die Zukunft wiederherstellen bzw. angemessen sichern. Gerade in Fällen eines späteren Unternehmensverkaufes führen falsche Gesellschafterlisten jedoch zu Irritationen von potentiellen Käufern bei der Durchführung einer Due Diligence, die Erklärungsbedarf nach sich ziehen und zu Verunsicherung bei der Kaufentscheidung führen können.
Vom Registergericht ist im Hinblick auf die materielle Berechtigung insoweit einerseits keine Hilfe zu erwarten, andererseits darf das Registergericht insofern auch keinen Widerstand bei der Einreichung leisten, es sei denn, die Form ist nicht bereits korrekt gewahrt.
Eine den formellen Voraussetzungen nach unrichtige Gesellschafterliste eröffnet nämlich das beschränkte Prüfungsrecht des Registergerichtes, welches daraufhin die Hinterlegung der Gesellschafterliste im Registerordner verweigern darf und dies unabhängig von der Interessenlage der Gesellschafter, oder Nicht-Gesellschafter auch tun wird. Ob das den Betroffenen als Gesellschafter hart trifft oder nicht, wird kein Prüfungsmaßstab sein.
Sowohl bei der Form, als auch im materiellen Sinne ist mithin äußerste Sorgfalt anzuwenden, die angesichts der Judikatur dazu und der noch relativ jungen Gesellschafterlistenverordnung von einem Experten durchgeführt werden sollte.
Wenn Sie Unterstützung bei der Prüfung einer bestehenden Gesellschafterliste, der materiellen Situation, oder der Erstellung einer neuen Gesellschafterliste benötigen, stehen Ihnen Ihr Pelka-Berater oder Herr Rechtsanwalt Dr. Marc von Kopp gerne zur Verfügung.













