BFH zu GiG:
Übertragung von Anlagen eines Solarparks an verschiedene Erwerber bei Fortführung der Stromeinspeisung ist keine Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG
I. Einleitung
Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung eines Unternehmers an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen gemäß § 1 Abs. 1a UStG nicht der Umsatzsteuer. Sinn und Zweck dieser Privilegierung einer solchen sogenannten Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) ist die Vermeidung einer (wenn auch nur vorübergehenden) umsatzsteuerlichen Belastung bei betrieblichen Übertragungsvorgängen. Die Übertragung eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebs(teils) soll nicht wie eine Summe von Einzelumsätzen besteuert, sondern als nicht steuerbarer Vorgang behandelt werden. Eine Rolle spielt die GiG insbesondere bei der Übertragung eines ganzen Unternehmens oder Teilbetriebs (z.B. M&A Transaktionen im Rahmen von Asset Deals, Einbringungsvorgängen von Unternehmen, Veräußerung von vermieteten Grundstücken usw.).
II. BFH-Urteil vom 13.11.2025 (V R 32/24)
Ob die Übertragung eines Unternehmens eine nichtsteuerbare GiG gemäß § 1 Abs. 1a UStG darstellt oder nicht, ist regelmäßig eine Einzelfallentscheidung. So sind Fragen zu den Anforderungen einer GiG oft Gegenstand von Rechtsprechung. So hat der BFH in seinem aktuellen Urteil vom 13.11.2025 (V R 32/24) entschieden, dass eine GiG nicht vorliegt, wenn der Unternehmer mehrere – hier zehn – Teile eines von ihm betriebenen Solarparks an jeweils einzelne Erwerber veräußert und auch nach der Übertragung dieser Teilanlagen seine wirtschaftliche Tätigkeit fortführt, indem er den dort erzeugten Strom – wie zuvor – als „Anlagenbetreiber“ in das Netz einspeist und hierfür unverändert die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vorgesehene Vergütung vereinnahmt.
1. Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, betrieb auf von ihr gepachteten Flächen einen Solarpark. Den von ihr produzierten Solarstrom speiste die Klägerin auf der Grundlage eines von ihr mit einer Netzbetreiberin und einer Direktvermarkterin geschlossenen Netzanschluss- und Einspeisevertrages in das öffentliche Netz ein und erhielt dafür die tarifliche Einspeisevergütung nach dem EEG. Ende 2014 veräußerte sie den Solarpark nicht insgesamt, sondern in zehn räumlich abgegrenzten Teilen an zehn verschiedene GmbH & Co. KGs (Sub-KGs). Übertragen wurden jeweils die Module und weitere zugehörige Anlagenteile in den einzelnen Bereichen. Nicht mitverkauft wurde jedoch die zentrale Infrastruktur, insbesondere die für die Netzeinspeisung erforderlichen Einrichtungen. Diese verblieb bei der Klägerin und durfte von den Erwerberinnen nur gegen Kostenerstattung mitbenutzt werden.
Die vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und der Netzbetreiberin/Direktvermarkterin blieben unverändert. Nach den Vereinbarungen mit den Sub-KGs lieferte die jeweilige Sub-KG den gesamten in ihrem Solarparkteil aus solarer Strahlungsenergie erzeugten Strom an die Klägerin. Die Klägerin nahm ihrerseits den gesamten von der jeweiligen Sub-KG gelieferten Strom ab und speiste diesen in das Netz des Netzbetreibers ein. Die nach dem EEG vorgesehene Vergütung für den gesamten eingespeisten Strom vereinnahmte die Klägerin und zahlte diese nach Abrechnung an die jeweilige Sub-KG entsprechend der von dieser gelieferten Strommenge aus.
Die Klägerin behandelte die Verkäufe der einzelnen Teilanlagen an die Sub-KGs umsatzsteuerlich als nicht steuerbare GiG. Das Finanzamt ging jedoch davon aus, dass die Veräußerung der individuellen Infrastruktur an die jeweilige Sub-KG jeweils keine – nicht steuerbare – GiG iSd § 1 Abs. 1a UStG sei.
2. Wesentliche Erwägungen des BFH
Der BFH hat die Behandlung der einzelnen Veräußerungen als GiG abgelehnt. Voraussetzung für die Geschäftsveräußerung ist gemäß § 1 Abs. 1a S. 2 UStG, dass ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Dabei setzt eine Geschäftsveräußerung iSd § 1 Abs. 1a UStG zwar nicht voraus, dass der Veräußerer seine unternehmerische Tätigkeit beendet. Auch ohne Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit des Veräußerers kann der Erwerber einen ihm übertragenen Betrieb fortführen. Dies schließt es aus, eine Geschäftsveräußerung iSd § 1 Abs. 1a UStG von der Beendigung der unternehmerischen Betätigung bei dem Veräußerer abhängig zu machen. Von einer Fortführung der Tätigkeit des Veräußerers durch den Erwerber kann jedoch dann nicht ausgegangen werden, wenn der Veräußerer seine wirtschaftliche Tätigkeit – vorliegend die Einspeisung von Strom gegen Entgelt –nach der Übertragung unverändert fortsetzt. Nicht maßgeblich war für den BFH dagegen, dass sich die Tätigkeit der Klägerin insoweit verändert hatte, als die Klägerin den Strom nicht mehr selbst produzierte, sondern bei den Erwerbern einkaufte. Denn die wertbestimmende und prägende Unternehmenstätigkeit der Klägerin war die Einspeisung von Strom auf Grundlage des von ihr abgeschlossenen Netzanschluss- und Einspeisevertrags, die auch nach der Veräußerung der Teilanlagen unverändert geblieben ist. Insofern fehlt es an einer Unternehmensübertragung.
III. Auswirkungen auf die Praxis
Die richtige Einordnung eines Sachverhalts als GiG ist zentral, weil der Vorgang dann bereits nicht umsatzsteuerbar ist; bei Fehlbeurteilung drohen erhebliche Nachforderungen und damit Haftungs- und Zinsrisiken sowohl beim Veräußerer als auch beim Erwerber.
Sofern das Vorliegen einer GiG bei einer Unternehmenstransaktion in Betracht kommt, sollten die Parteien stets genau bestimmen, welche Unternehmenstätigkeit der Veräußerer überhaupt entfaltet und inwiefern der Erwerber diese Tätigkeit vom Veräußerer auch fortführt. Nur wenn der Veräußerer seine wertbestimmende Tätigkeit samt der wesentlichen Betriebsgrundlagen auf den Erwerber überträgt und Letzterer diese Tätigkeit fortführt, kann von einer Unternehmensübertragung ausgegangen werden, die als GiG behandelt wird. In Zweifelsfällen kann eine verbindliche Auskunft beim zuständigen Finanzamt sinnvoll sein.
Sollten Sie eine Unternehmenstransaktion planen, bei der das Vorliegen einer GiG in Betracht kommt, oder Fragen zur umsatzsteuerlichen Einordnung einer Unternehmensübertragung haben, stehen wir und Herr Di Wu Ihnen gerne zur Verfügung. Gerne können Sie auch unser Kontaktformular ausfüllen.












